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Urteil

1 O 65/10

LG Wiesbaden 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2011:1109.1O65.10.0A
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 699.320,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus dem jeweiligen Basiszinssatz aus 200.000,-- € seit dem 16.12.2004 bis zum 1.6.2010, aus weiteren 200.000,-- € seit dem 12.8.2005 bis zum 1.6.2010 sowie aus weiteren 299.320,-- € ab dem 21.11.2007 abzüglich am 1.6.2010 gezahlter 400.000,-- € Hauptforderung und 82.777,77 € Zinsen zu zahlen. 2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin wegen vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten 4.694,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.12.2009 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 699.320,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus dem jeweiligen Basiszinssatz aus 200.000,-- € seit dem 16.12.2004 bis zum 1.6.2010, aus weiteren 200.000,-- € seit dem 12.8.2005 bis zum 1.6.2010 sowie aus weiteren 299.320,-- € ab dem 21.11.2007 abzüglich am 1.6.2010 gezahlter 400.000,-- € Hauptforderung und 82.777,77 € Zinsen zu zahlen. 2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin wegen vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten 4.694,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.12.2009 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die verbliebene Klage ist zulässig und weitgehend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte über die bereits geleisteten 400.000,-- € hinaus einen Anspruch auf eine weitere Abschlagszahlung auf die Versicherungsleistung in Höhe von 299.320,-- €. Der Anspruch ergibt sich aus § 16 Ziff. 1. S. 2 AFB 87. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des OLG Frankfurt/Main vom 19.9.2007 steht fest, dass die Beklagte dem Grunde nach aus der Versicherung für den durch das Brandereignis entstandenen Schaden haftet. Die Höhe der Haftung steht noch nicht fest, da das vereinbarte Sachverständigenverfahren gem. § 15 AFB 87 noch nicht abgeschlossen ist. Unstreitig hat der von den Sachverständigen B und C benannte neue Sachverständige G einen Ortstermin durchgeführt, das Gutachten aber noch nicht fertig gestellt. Das laufende Sachverständigenverfahren steht dem Anspruch auf eine angemessene Abschlagszahlung nicht entgegen (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, §§ 15, 16 AFB 87, Rdnr. 2, § 17 AFB 30, Rdnr. 8; § 11 VVG, Rdnr. 8 – 14; § 64 VVG, Rdnr. 10). Zu zahlen ist der Betrag, „der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.“ Danach hat die Beklagte jedenfalls den Betrag zu zahlen, der nach den Gutachten der beauftragten Sachverständigen B und C auf jeden Fall zu zahlen ist. Nach den übereinstimmenden Ergebnissen der Sachverständigen sind jedenfalls 491.000,-- € Zeitwertschaden des Gebäudes, 181.250,-- € Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie 27.070,-- € Schadenminderungskosten, mithin insgesamt 699.320,-- € zu zahlen. Gem. § 15 Ziff. 4. S. 2 AFB 87 entscheidet der Obmann nur „über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen“. Aufgrund dessen sind 699.320,-- € jedenfalls zu zahlen, sodass eine Abschlagszahlung in dieser Höhe gerechtfertigt ist. Dies gilt auch für die Aufräumungs- und Abbruchkosten, da diese nach den übereinstimmenden Feststellungskosten der beiden Sachverständigen jedenfalls zu zahlen sind. Die Zinsforderung folgt aus §§ 286 Abs. 1, 286 Abs. 2, 288 Abs. 1, 291 BGB. Dabei waren hinsichtlich des beklagtenseits anerkannten Zinszeitraums nicht lediglich Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten, sondern solche in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zuzuerkennen, weil die Beklagte aufgrund der erklärten Leistungsverweigerung in Verzug geraten war. Hinsichtlich der weiteren Abschlagszahlung in Höhe von 299.320,-- € ist die Beklagte mit der Erstattung des 2. Gutachtens des Sachverständigen C in Verzug geraten. Hinsichtlich des erledigten Teils der Hauptforderung in Höhe von 400.000,-- € waren die Kosten gem. § 91a Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen, weil der Klägerin ein entsprechender Zahlungsanspruch zustand. Die prozessualen Nebenentscheidungen im Übrigen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: 710.000,-- € bis zum 25.8.2010, anschließend 310.000,-- €. Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Abschlagszahlung auf einen Brandschaden. Die Klägerin hat bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer xxx/xx/xxxxxxxxx eine Reihe von Gebäuden für die Gefahren Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Elementarschäden versichert. Die Versicherung betrifft auch das Grundstück A in … . Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein nebst Anlagen, Bl. 8 – 43 d.A., verwiesen. Am 14.3.2004 ereignete sich auf dem Versicherungsgrundstück A in … ein Brandschaden. Das Gebäude und sei Inhalt wurden weitgehend zerstört. Gemäß Erklärungen vom 10.6.2004, 24.6.2004 und 6.7.2004, Bl. 54 f. d.A., vereinbarten die Parteien das bedingsgemäße Sachverständigenverfahren gem. § 15 AFB 87. Mit Schreiben vom 14.10.2004, Bl. 57 – 59 d.A., erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Versicherungsvertrag und die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Das OLG Frankfurt/Main stellte durch Urteil vom 19.9.2007, Bl. 60 – 80 d.A., fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den durch das Brandereignis vom 14.3.2004 betreffend das Gebäude A in … entstandenen Schaden gemäß den Feststellungen des zwischen den Parteien nach § 15 AFB 87 durchzuführenden Sachverständigenverfahrens zu ersetzen. Die von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des BGH vom 23.9.2009, Bl. 81 f. d.A., zurückgewiesen. Mit seinem Gutachten vom 12.8.2005, vgl. Bl 83 d.A., bezifferte der Sachverständige B den Zeitwertschaden des Gebäudes auf 654.729,-- €, die Aufräumungs- und Abbruchkosten auf 181.250,-- € sowie die Schadenminderungskosten auf 27.070,-- €. Mit seinem Gutachten vom 21.11.2007, vgl. Bl. 84 d.A., bezifferte der weitere beteiligte Sachverständige C den Zeitwertschaden des Gebäudes auf 491.000,-- €, die Aufräumungs- und Abbruchkosten auf 397.000,-- € sowie die Schadenminderungskosten ebenfalls auf 27.070,-- €. Mit Schreiben vom 14.10.2004 lehnte die Beklagte Leistungen ab. Unter dem 15.12.2004, vgl. Bl. 85 d.A., bewilligten beide Gutachter eine erste Vorauszahlung in Höhe von 200.000,-- €, die jedoch nicht erfolgte. Im Obmannverfahren wurde zunächst Herr D als Obmann benannt. Dieser wurde dann durch Herrn E ersetzt. Ein von dem Sachverständigen F erstelltes Obmanngutachten vom 25.3.2010 wurde von der Beklagten nicht akzeptiert. Mit Schreiben vom 3.8. und 4.8.2010, Bl. 203 – 205 d.A., verständigten sich die Sachverständigen B und C auf den Sachverständigen G als neuen Obmann. Dieser führte im April 2011 einen Ortstermin durch. Sein Gutachten liegt noch nicht vor. Wegen der weiteren außergerichtlichen Korrespondenz zwischen den Parteien wird auf Bl. 86 – 100 d.A. verwiesen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte zur Leistung einer Abschlagszahlung in Höhe der sich nach dem Gutachten der Sachverständigen B und C ergebenden Mindestbeträge verpflichtet ist. Die Klägerin hat zunächst die Zahlung von 710.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 4 % für die Zeit vom 15.3.2004 bis 14.10.2004 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.10.2004 nebst vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten nebst Zinsen beantragt. Nach Zahlung durch die Beklagte am 1.6.2010 in Höhe von 400.000,-- € auf die Hauptforderung und in Höhe von 82.777,77 € auf die Zinsforderung haben die Parteien den Rechtsstreit im Termin vom 25.8.2010 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von 400.000,- € und hinsichtlich der darauf entfallenden Zinsforderung in Höhe von 82.777,77 € übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Klägervertreter beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 710.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 4 % für die Zeit vom 15.3.2004 bis 14.10.2004 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.10.2004 abzüglich am 1.6.2010 gezahlter 400.000,-- € Hauptforderung und 82.777,77 € Zinsen zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin wegen vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten 4.889,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.12.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die verbleibende Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin keinen weitergehenden Anspruch habe. Das Gericht hat die Parteien gemäß Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 13.10.2010 auf verschiedene Gesichtspunkte hingewiesen und um Stellungnahme gebeten.