Urteil
1 O 135/13
LG Wiesbaden 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2015:0218.1O135.13.0A
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten Anspruches in einem Güteantrag in Anlageberatungsfällen
Tenor
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Wiesbaden vom 21.05.2014 bleibt aufrecht erhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 21.05.2014 darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten Anspruches in einem Güteantrag in Anlageberatungsfällen Das Versäumnisurteil des Landgerichts Wiesbaden vom 21.05.2014 bleibt aufrecht erhalten. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 21.05.2014 darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden. Der Einspruch der Kläger gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Wiesbaden vom 21.05.2014 ist statthaft und zulässig. Er ist insbesondere fristgerecht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 339 ZPO eingelegt worden. Die in dem Versäumnisurteil enthaltene Entscheidung war jedoch gem. § 343 ZPO aufrecht zu erhalten. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Wiesbaden folgt nicht aus § 29 c ZPO, weil das streitgegenständliche Beratungsgespräch unstreitig in den Büroräumen der Beklagten in Limburg stattgefunden hat. Das Landgericht Wiesbaden ist jedoch gem. § 39 ZPO örtlich zuständig, nachdem die Beklagte, ohne die Zuständigkeit zu rügen, im Termin vom 21.05.2014 den Antrag auf Klageabweisung gestellt hat. Die Feststellungsklage ist zulässig. Das gem. § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Ein solches Feststellungsinteresse besteht zwar grundsätzlich nicht, wenn eine Leistungsklage erhoben werden kann. Vorliegend sind die Kläger jedoch nicht gehalten, eine Leistungsklage zu erheben, weil ihr Schaden noch nicht vollständig bezifferbar ist. Bei Verletzungen von Aufklärungs- und Beratungspflichten bei Anlageberatungen ist der Anleger so zu stellen ist, als habe er die Anlage nicht gezeichnet, d.h. sein Schadensersatzanspruch richtet sich auf Rückzahlung des aufgewandten Betrags und Ersatz etwaiger Folgeschäden Zug-um-Zug gegen Übertragung der Anlage (BGHZ 115, 213 ff), wobei der aus der Aufklärungspflichtverletzung herrührende Schaden grundsätzlich die Verbindlichkeiten, die zu Lasten des Aufklärungsbedürftigen begründet worden sind und die zu ihrer Erfüllung getätigten Aufwendungen sind (BGH a.a.O). Die Kläger sind zwar bereits jetzt in der Lage, die Kosten zu beziffern, die für den Erwerb der Beteiligung angefallen sind, ebenso wie die Aufwendungen, die ihnen wegen der Erfüllung ihrer sich aus der Beteiligung ergebenden Pflichten entstanden sind. Ebenso können sie beziffern, welche Ausschüttungen ihnen zugekommen sind. Jedoch ist der zukünftige Schaden, der durch Umstrukturierungsmaßnahmen oder zusätzliche Steuerberaterkosten entstehen kann, nicht bezifferbar und befindet sich noch in der Entwicklung. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2006, 830 ), wonach bei der Verletzung einer Norm zum Schutz des Vermögens geht, nicht die Möglichkeit solcher Schäden, sondern die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens erforderlich ist (BGH NJW 2006, 830 ), ist ein solch zukünftiger Schaden hinreichend wahrscheinlich. Die Beklagte hat den Vortrag der Kläger, es seien Umstrukturierungsmaßnahmen geplant, nicht substantiiert bestritten. Da solche Umstrukturierungsmaßnahmen jedenfalls auch Folgen für die Werthaltigkeit des Fonds und die steuerliche Behandlung der Kläger haben können, befindet sich der Schaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit noch in der Entwicklung, so ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig ist. Die Kläger müssen ihre Klage auch nicht in eine Teilleistungsklage hinsichtlich des bezifferbaren Teils und eine Teilfeststellungsklage hinsichtlich des nicht bezifferbaren Teils aufteilen. Die Feststellungsklage ist insgesamt zulässig, auch wenn schon ein Teil des Anspruchs beziffert werden könnte, solange ein nicht bezifferbarer Teil gegeben ist (BGH NJW 1984, 1552 ff ). Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dabei kann offen bleiben, ob der Prospekt für KG fehlerhaft ist und ob der Beklagten eine schuldhafte Verletzung der Beratungspflichten vorzuwerfen ist. Etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger sind jedenfalls gem. §§ 195, 199 Abs. 3 Ziff. 1 BGB i.V.m. Artikel 229 § 6 Abs. 4 EGBGB verjährt. Die von den Klägern behauptete Pflichtverletzung fand im Jahr 1994 im Rahmen des Beratungsgesprächs in den Büroräumen der Beklagten in Limburg statt. Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB begann die regelmäßige Verjährungsfrist für etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger am 01.01.2002 zu laufen. Die Frist für die absolute und kenntnisunabhängige Verjährung der Ansprüche endete gem. § 199 Abs. 3 Ziff. 1 BGB mit Ablauf des 02.01.2012. Da der 31.12 2011 ein Samstag war, lief die Verjährungsfrist gem. §§ 188,193 BGB bis zum Montag, dem 02.01.2012. Die Verjährung ist nicht durch die Einreichung des mit dem 29.12.2011 datierten Güteantrags bei dem Schlichter Herrn Rechtsanwalt gem. § 204 Nr. 4 BGB gehemmt worden. Dabei bedarf es keiner Beweisaufnahme darüber, ob der Güteantrag überhaupt vor Ablauf der Verjährungsfrist bei dem Schlichter eingegangen ist und ob er tatsächlich namens und mit Vollmacht der Kläger aufgrund einer wirksamen Vollmacht eingereicht wurde. Der Güteantrag der Kläger ist schon aus rechtlichen Gründen nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen, weil er keine ausreichende Individualisierung des Lebenssachverhalts enthält, auf die die Kläger ihre Ansprüche stützen. Für den Umfang der Hemmung der Verjährung ist ebenso wie für den Umfang der Rechtskraft der den prozessualen Anspruch bildende Streitgegenstand maßgebend (BGH, Urt. v. 04.05.2005, VIII ZR 93/04, Rn. 15; Urt. v. 26.06.1996, XII ZR 38/95, Rn. 16; Urt. v. 23.03.1999, VI ZR 101/98, Rn. 14, jeweils juris). Der Streitgegenstand bei der Klage setzt sich aus Klageantrag und Anspruchsgrund zusammen, § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Auch in einem die Verjährung hemmenden Güteverfahren muss zweifelsfrei feststehen, welcher Streitgegenstand ihm zugrunde liegt, denn nur dann steht für ein späteres Verfahren fest, für welchen Streitgegenstand die Verjährungshemmung der daraus sich ergebenden Ansprüche anzunehmen ist. Um die Verjährung zu hemmen, muss ein Güteantrag deshalb nicht nur die formalen Anforderungen erfüllen, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden, sondern den geltend gemachten Anspruch auch hinreichend genau bezeichnen (BGH, Urt. v. 22.09.2009, XI ZR 230/08, Rn. 13, juris OLG Frankfurt am Main a.a.O.). Das bedeutet nach Ansicht des Gerichts, dass auch im Güteverfahren der Streitgegenstand so hinreichend dargestellt sein, dass der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch und in welcher Höhe gegen ihn geltend gemacht wird, um zu entscheiden, ob ggf. eine Einigung mit dem Anspruchsteller im Gütetermin erzielt werden kann. Außerdem muss auch die Gütestelle zur Vorbereitung eines Gütetermins über ausreichend konkrete Angaben verfügen, um in der Lage zu seien, einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Zu dem zum Streitgegenstand gehörenden Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt. Umfasst hiervon werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen hierzu vorgetragen worden sind oder nicht (BGH, Urt. v. 22.10.2013, XI ZR 42/12, Rn. 15 m.w.N., juris; OLG Frankfurt am Main, OLG Frankfurt, Urteil vom 16. Juli 2014 - 19 U 2/14 -, Rn. 29, juris). Das Gericht verkennt nicht, dass sich nach der Rechtsprechung des BGH eine Anlageberatung bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitlicher Lebensvorgang dar, der nicht in einzelne Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen, die der Anleger der Bank vorwirft, aufgespalten werden kann (BGH, a.a.O., Rn. 17). Der Umfang der Rechtskraft und dementsprechend auch der Umfang der Hemmung erstrecken sich danach auf die Verletzung aller Beratungs- und Aufklärungspflichten unabhängig davon, ob sie schon im Güteverfahren vorgetragen worden sind. Abgesehen von nicht einzeln aufzuführenden Fehlern des Prospekts und des Beratungsgesprächs gehören jedoch zur hinreichenden Bestimmtheit des Güteantrags zur Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzungen der Beratungspflichten mindestens so genaue Angaben zum Beratungsgespräch, dass dieses von anderen Beratungen abgegrenzt werden kann. Daher ist es schon im Güteantrag mindestens erforderlich, Angaben zu Zeit und Ort des Beratungsgesprächs, zur Art und Weise der Einführung des als fehlerhaft gerügte Prospekts und zur Person des Beraters und zur Größenordnung des Schadens zu machen. Denn nur dann wird der jeweils geltend gemachte Schadensersatzanspruch mit einem konkreten Lebenssachverhalt unterfüttert. Der vorliegende Güteantrag vom 29.12.2011 entspricht diesen Voraussetzungen zur ausreichenden Individualisierung des Anspruchsgrunds nicht. Ihm ist lediglich zu entnehmen, wer Antragsteller ist, welche Beteiligung in welcher Höhe gezeichnet wurde und dass die Antragsteller Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzungen geltend machen wollen. Angaben über den Zeitpunkt der Beteiligung bzw. Beitrittserklärung sowie über die Art und Weise der Beratung - durch mündliche oder fernmündliche Aufklärung oder eventuell nur durch Übermittlung des Verkaufsprospekts -, zum Namen des damals handelnden Beraters, sowie Angaben über die Höhe des geltend gemachten Schadens oder auch nur dessen Größenordnung fehlen vollständig. Anhand der Angaben des Güteantrages konnte die Beklagte als Antragsgegnerin nicht erkennen, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen sie geltend gemacht werden und demgemäß auch nicht beurteilen, ob und in welchem Umfang sie sich zur Wehr setzen will. Angaben zur Individualisierung des Streitgegenstandes waren nicht deshalb entbehrlich, weil die Beklagte in der Lage gewesen wäre, die Zeichnung der Beteiligung des Klägers und deren Höhe ihren Unterlagen zu entnehmen oder durch Befragung der Beraterin zu ermitteln. Denn das Erfordernis der Individualisierung betrifft den Güteantrag selbst; es entfällt nicht, wenn der Antragsgegner durch Nachforschungen den Gegenstand des Güteverfahrens selbst ermitteln kann (OLG Frankfurt, Urteil vom 16. Juli 2014 - 19 U 2/14 -). Dass sich die Individualisierung bereits aus dem Güteantrag ergeben muss, verdeutlichen auch die Umstände des vorliegenden Falls. Denn aus der Sicht der Beklagten handelte es sich um ein Massengeschäft, bei dem gerichtsbekannt bundesweit eine Vielzahl von Anlegern des streitgegenständlichen Fonds wortgleiche Güteanträge eingereicht haben, die sich lediglich durch Namen und Anschrift der Antragsteller unterschieden. Es war daher der Beklagten nicht zuzumuten, die Individualisierung durch eigene Nachforschungen zu ersetzen. Der Güteantrag vom 29.12.2011 konnte auch deswegen nicht zu einer Hemmung der Verjährung führen, weil er der Beklagten nicht demnächst im Sinne von §§ 204 Nr.4 BGB, 167 ZPO nach Einreichung des Antrags bekannt gegeben worden ist. Das Gericht übersieht nicht, dass Verzögerungen bei der Bekanntgabe wegen Arbeitsüberlastung der Gütestelle grundsätzlich nicht dem Antragsteller angelastet werden können (BGH NJW 2010, 222 ). Sinn und Zweck dieser Auslegung ist es, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebes der Gütestelle zu bewahren weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können (BGH a.a.O.). Vorliegend sind die Verzögerungen den Antragstellern bzw. ihren Prozessbevollmächtigten jedoch ausnahmsweise anzulasten, weil sie erhebliche Verzögerungen im Geschäftsbetrieb des Schlichters und die daraus entstehenden Nachteile von vornherein erkennen konnten und durch die Einreichung einer nicht innerhalb absehbarer Zeit zu bewältigenden Anzahl von Anträgen Einfluss auf den Gang des Verfahrens genommen haben. Es war für sie vorhersehbar, dass die Einreichung von ca 4.500 Güteanträgen bei einer mit einem einzigen Rechtsanwalt besetzten Gütestelle zu einer erheblichen Verzögerung der Bekanntgabe der Schlichtungsanträge führen musste. Sie haben daher schon von vornherein nicht alles ihnen Zumutbare getan, um eine Bekanntgabe "demnächst" zu gewährleisten. Es hätten für die Antragsteller andere Möglichkeiten zur Verfügung gestanden, um eine schnellere Bekanntgabe der Schlichtungsanträge innerhalb eines akzeptablen Zeitraums zu veranlassen, indem sie die Güteanträge etwa auf mehrere Gütestellen verteilten, so dass es nicht zur Überlastung nur einer Stelle kam. Angesichtes des Umstandes, dass auch ein bei einer örtlich unzuständigen Gütestelle eingeleiteter Antrag zur Hemmung geführt hätte, wären aus einer solchen Vorgehensweise keine Nachteile für die Antragsteller entstanden, zumal auch die örtliche Zuständigkeit der von ihnen gewählten Schlichtungsstelle nicht gegeben war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, während sich die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 3 ZPO ergibt. Die Kläger nehmen die Beklagte wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Beitritt zur KG in Anspruch, wobei diese nunmehr unter dem Namen Beteiligungs GmbH & Co KG firmiert. Bei der Beteiligung handelt es sich um einen geschlossenen Fonds, an dem sich eine Vielzahl von Anlegern beteiligte. Der Fonds investierte in Immobilien in Deutschland und USA sowie in ein Wertpapierdepot in der Schweiz. Die Beteiligungen wurden treuhänderisch von der Fa. Treuhand- und Beratungsgesellschaft mbH gehalten und verwaltet. Die Kläger zeichneten am 12.06.1992 eine Beteiligung an der streitgegenständlichen KG mit einer Beteiligungssumme von 50.000,00 DM zuzüglich einer Abwicklungsgebühr von 5 % der Beteiligungssumme (Anlage K 1). Der Beitritt erfolgte aufgrund einer Beratung in den Büroräumen der Beklagten in Limburg durch die Beraterin. Zu diesem Zeitpunkt firmierte die Beklagte noch als . Die Beraterin orientierte sich bei der Beratung an den Vorgaben des Emissionsprospekts zur KG (ebenfalls Anlage K 1). Die Kläger finanzierten die Beteiligung durch einen Kreditvertrag bei der Bank AG, wobei der Kredit durch einen Lebensversicherungsvertrag bei der Fa. abgesichert wurde. Mit Schlichtungsantrag vom 29.12.2011 (Anlage K 1 a) machten die Kläger ihre Ansprüche außergerichtlich in einem Schlichtungsverfahren bei dem Schiedsmann Rechtsanwalt geltend. Dieser ist eine von der Landesjustizverwaltung des Landes Brandenburg anerkannte Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 ZPO. Gegen Ende des Jahres 2011 wurden mehr als 4.500 Schlichtungsanträge bei dem Schlichter Rechtsanwalt eingereicht, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob alle Anträge noch vor dem 03.01.2012 eingegangen sind. Der Schlichtungsantrag der Kläger ging der Beklagten am 08.11.2012 im Rahmen einer Übersendung von 9 Paketen mit Schlichtungsanträgen zu. Die Beklagte nahm an dem Schlichtungstermin nicht teil. Mit Schreiben vom 12.11.2012 (Anlage KE 7) rügte die Beklagte u.a. dass eine Vollmacht der antragstellenden Partei nicht vorliege und bestritt die Legitimation der Prozessbevollmächtigten der Kläger. Der Schlichter beraumte für das hier streitgegenständliche Schlichtungsverfahren und für alle ca. 4.500 weiteren Verfahren einen Schlichtungstermin für den 18.12.2012 an. Mit Schreiben vom 13.12.2012 kündigte er an, die Originalvollmachten im Termin am 18.12.2012 vorzulegen. Die Beklagte nahm an dem Schlichtungstermin nicht teil. Der Schlichter stellte daraufhin fest, dass das Güteverfahren gescheitert sei. Die Kläger behaupten, ihr Schlichtungsantrag vom 29.11.2011 sei jedenfalls bis zum 03.01.2012 bei dem Schiedsmann eingegangen. Ihre Prozessbevollmächtigten seien bevollmächtigt gewesen, den Schlichtungsantrag zu stellen. Eine schriftliche Vollmacht sei am 01.10.2011 von ihnen unterzeichnet und am 06.10.2011 bei ihren Bevollmächtigten eingegangen. Mit dem Schlichter sei vereinbart worden, dass die Klägervertreter eine Zahlung in Höhe von 30.000,00 € zuzügl. Umsatzsteuer im Voraus leisteten. Die Zahlung sei am 22.12.2011 geleistet worden. Die Kläger sind der Ansicht, mit dem Schlichtungsantrag sei die absolute kenntnisunabhängige Verjährung ihrer Ansprüche gem. § 204 Nr. 4 BGB gehemmt worden. Die Bekanntgabe des Schlichtungsantrags an die Beklagte sei als demnächst im Sinne des § 204 Nr. 4 BGB anzusehen. Verzögerungen des Zugangs des Schlichtungsantrags, welche nur dem Einflussbereich der Schlichtungsstelle zuzuordnen seien, seien ihnen nicht anzulasten. Der Kostenvorschuss für das Schlichtungsverfahren sei nicht verspätet gezahlt worden, weil die Schiedsstellen gem. § 40 des brandenburgischen Gesetzes über die Schiedsstellen einen Kostenvorschuss verlangen könnten, dies aber nicht tun müssten. Auch wenn die angerufene Schlichtungsstelle ggf. örtlich unzuständig gewesen sei, stehe dies der Hemmung der Verjährung gem. § 204 Nr. 4 BGB nicht entgegen. Durch den Schlichtungsantrag sei eine Hemmung der Verjährung für den gesamten Lebenssachverhalt und nicht nur für einzelne Pflichtverletzung eingetreten. Es genüge daher für eine Hemmung der Verjährung, dass der betreffende Lebenssachverhalt individualisierbar sei. Die Kläger sind außerdem der Ansicht, die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Anlageberatungsvertrag verletzt. Der von der Beraterin der Beklagten verwendete Emissionsprospekt sei fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit des Prospekts sei für die Beraterin der Beklagten erkennbar gewesen. Zum Beratungsgespräch behaupten sie, die Beraterin der Beklagten habe erklärt, der streitgegenständliche Fonds habe im Vergleich mit anderen Fonds einen hohen Substanzwert. Außerdem sei erklärt worden, dass der Vorzug der Beteiligung in der Sicherheit durch Streuung der Investitionen in drei Investitionsteile, in dem Inflationsschutz durch Sachwerteinlagen und in der Steueroptimierung bestehe. Die Beraterin sei auf der Grundlage des Prospekts davon ausgegangen, dass der Fonds aus den Investitionen eine Nettorendite von 7 % erziele. Über die tatsächlich wesentlich schlechteren Ertragsaussichten und die Folgen des Ausbleibens von Einnahmen seien die Kläger nicht informiert worden. Zur Fehlerhaftigkeit des Prospekts behaupten sie, hinsichtlich der Immobilie in Zwickau sei die Standortbeschreibung fehlerhaft, weil sie irreführende und unrichtige Angaben über die Entwicklung der Einwohnerzahl enthalte. Die Prognoserechnungen für die Entwicklung der Beteiligung seien fehlerhaft, weil die der Prognose zugrunde gelegten Tatsachen fehlerhaft seien. Insbesondere sei das Mietausfallrisiko für die Immobilien nicht angemessen dargestellt, die Modernisierungskosten seien nicht einkalkuliert, die Instandhaltungskosten seien zu gering angesetzt und die Prognose für die Anschlussvermietung sei nicht vertretbar. Für die Wohnimmobilien in den USA sei nicht dargestellt, dass für das Jahr 1993 keine Einnahmen zu erwarten waren, weil diese noch nicht fertig gestellt gewesen seien. Aufgrund der falschen Prognosewerte seien auch die Verkaufswerte für die Immobilien falsch dargestellt. Auch seien im Prospekt die "weichen Kosten " der Anlage, z.B. die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung und die Kosten, die nicht unmittelbar in die Anlageobjekte fließen sollten, irreführend dargestellt. Weiterhin sei im Prospekt nicht darüber aufgeklärt worden, dass sich die Vertriebsprovisionen der Beklagten auf 16,9 % beliefen. Der Beteiligungsabschluss sei auf der Grundlage des fehlerhaften Prospektes zustande gekommen. Die Berater der Beklagten seien auf der Grundlage des Prospekts geschult worden. Die Kläger sind außerdem der Ansicht, die Beraterin der Beklagten habe ungefragt auf die Höhe der Vertriebsprovision hinweisen müssen, weil diese 15 % überstieg. Das Feststellungsinteresse sei gegeben, weil für die Kläger noch die Möglichkeit rechtlich, steuerlich und wirtschaftlich nachteiliger Folgen infolge geplanter Umstrukturierungsmaßnahmen der Initiatoren des Fonds bestehe. Zudem sei der Schaden noch nicht insgesamt bezifferbar. Das Landgericht Wiesbaden hat auf Antrag der Beklagten die Klage mit Versäumnisurteil vom 21.05.2014 abgewiesen, nachdem der Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.05.2014 keinen Antrag gestellt hat. Gegen das am 17.06.2014 zugestellte Versäumnisurteil haben die Kläger am 01.07.2014 Einspruch eingelegt. Die Kläger beantragen nunmehr, das Versäumnisurteil des Landgerichts Wiesbaden vom 21.05.2014 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei sämtliche finanzielle Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung mit der Vertragsnummer 92110720 Beteiligungs GmbH & Co KG ihre Ursachen haben. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil des Landgerichts Wiesbaden vom 21.05.2014 aufrecht zu erhalten. Die Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung. Sie ist der Ansicht, der Güteantrag der Kläger bei dem Schlichter sei nicht geeignet gewesen, die absolute Verjährung, die gem. § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB innerhalb von 10 Jahre seit Entstehung der Ansprüche eintrat, zu hemmen. Hierzu meint sie, das gewählte Güteverfahren sei mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht zur Verjährungshemmung geeignet gewesen und die von dem Schlichter Rechtsanwalts erstellte Schlichtungsordnung sei verfassungswidrig. Eine Hemmung habe auch deswegen nicht eintreten können, weil der Güteantrag der Kläger nicht demnächst im Sinne von § 204 Nr. 4 BGB nach Einreichung bekannt gegeben worden sei. Den Klägervertretern sei die quantitative und qualitative Überforderung der von ihnen eingeschalteten Schlichtungsstelle, welche nur aus einem Einzelanwalt bestand, positiv bekannt gewesen zumindest billigend in Kauf genommen worden. Sie hätten daher das Schlichtungsverfahren rechtsmissbräuchlich genutzt, um sich eine verjährungswirkende Hemmung nach § 204 Nr. 4 ZPO zu erschleichen. Jedenfalls sei eine Hemmung der Verjährung nur hinsichtlich der in dem Güteantrag gerügten Pflichtverletzungen, nicht aber hinsichtlich der Pflichtverletzungen eingetreten, die erstmals in der Klageschrift gerügt worden seien. Weiterhin ist die Beklagte der Ansicht, die von den Klägern erhobene Feststellungsklage sei unzulässig, weil das gem. § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Der Schaden der Kläger sei bezifferbar, so dass eine Leistungsklage erhoben werden könne. Sie ist außerdem der Ansicht, die Klage sei nicht begründet, weil die Beklagte der Prospekthaftung nicht unterliege, da sie an der Konzeption des Prospekts nicht beteiligt gewesen sei. Sie habe auch keine Pflichten in Bezug auf eine Prüfung des Prospekts verletzt. Jedenfalls sei ein etwaiger Aufklärungs- oder Beratungsfehler für einen etwaigen Schaden der Kläger nicht ursächlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und Protokolle Bezug genommen.