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Urteil

11 O 51/12

LG Wiesbaden 11. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2013:0123.11O51.12.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht ein weiterer Ausgleichsanspruch über den von der Beklagten berechneten und zuerkannten Betrag nicht zu. Die Parteien haben in § 4.3 des Versicherungsvertretervertrages vom 9.6.2008 vereinbart, dass mit der aus Anlage 2 zu diesem Vertrag ersichtlichen Provision die gesamte Tätigkeit der Handelsvertreterin abgegolten wird. Anlage 2 regelt die Höhe der Provisionsvergütung und enthält den Zusatz: „Mit Zahlung der erhöhten Abschlussprovisionen ist die Vermittlungstätigkeit der Vertreter komplett abgegolten“. In § 3 des Landesdirektorenvertrages vom 9.6.2008 haben die Parteien darüber hinaus noch eine sogenannte Override-Provision vereinbart (§ 3.2). Diese richtet sich der Höhe nach nach den Bestimmungen der Anlage 1. In Anlage 1 habe die Parteien darüber hinaus eine Vergütung für die Verwaltung des Kundenbestandes vereinbart, der sich anhand des Nettoprämienbestandes ermittelt. Die Landesdirektoren sollen nach dieser Bestimmung dafür Sorge tragen, dass alle zugewiesenen Kunden einmal pro Halbjahr besucht werden. Nach der vertraglichen Regelung haben die Parteien vereinbart, eine einmalige Abschlussgebühr, die die gesamte Tätigkeit der Klägerin für die Beklagte im Vermittlungsbereich erfasst sowie einen Verwaltungsbonus für die Bestandspflege und Kundenbetreuung. Die vertragliche Regelung differenziert danach eindeutig zwischen vermittelnder Tätigkeit für die einmalig eine Abschlussprovision geleistet wird und die Kundenbetreuung und Bestandspflege, für die ein Verwaltungsbonus gezahlt wird. Der Ausgleichsberechnung nach § 89 b HGB sind allein die Provisionen und Provisionsanteile zugrunde zu legen, die dem Versicherungsvertreter für seine vermittelnde, auf den Neuabschluss von Versicherungsverträgen oder deren Erweiterung gerichtete Tätigkeit gezahlt werden, während Vergütungen und Vergütungsanteile für die Verwaltung des Versicherungsbestandes bei der Berechnung der Provisionsverluste unberücksichtigt bleiben (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit BGHZ 30,98; BGH VIII ZR 117/03; BGH VIII ZR 335//04; BGH VIII ZR 203/10, jeweils zitiert nach Juris). Das erkennende Gericht schließt sich der Auffassung der Klägerin nicht an, dass die ihr übertragenen Aufgaben der Bestandspflege und Kundenbetreuung im Hinblick auf die Haltung und Erweiterung des Versicherungsbestandes der werbenden Tätigkeit zuzurechnen waren mit der Folge, dass der Ausgleichsrechnung auch die als Gegenleistung für die Erfüllung dieser Aufgaben bestimmte Verwaltungsboni zugrunde gelegt werden müssten. Anders als z.B. der Warenvertreter hat der Versicherungsvertreter Anspruch auf Ausgleich nach § 89 b Abs. 5 HGB nicht für Folgegeschäfte –ausgenommen Verlängerung oder Summenerhöhung- die nach seinem Ausscheiden mit von ihm geworbenen Versicherungskunden voraussichtlich zustande kommen werden, sondern allein für noch nicht (vollständig) ausgezahlte Provisionen aus bestehenden, von ihm vermittelnden Versicherungsverträgen, soweit Provisionsansprüche in Folge der Beendigung des Versicherungsvertretervertrages entfallen (BGH VIII ZR 117/03, zitiert nach Juris). Werbende Tätigkeiten des Versicherungsvertreters im Hinblick auf das Zustandekommen künftiger Folgeverträge mit von ihm geworbenen Kunden sind für den ihn zuständigen Ausgleichsanspruch daher grundsätzlich ohne Bedeutung (BGH a.a.O.). Die Pflege bestehender Vertragsverhältnis ist keine Tätigkeit, die unmittelbar auf das Zustandekommen neuer Versicherungsverträge gerichtet ist; soweit sie diesen Erfolg im Einzelfall zeitigt, erhält der Vertreter für die Vermittlung des Neuvertrages gemäß den Provisionsbestimmungen eine Abschlussprovision. Hier besteht ein grundlegender Unterschied in der Beurteilung des Ausgleichs beim Warenvertreter und beim Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters. Die Klägerin kann sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch nicht auf die Entscheidung des BGH vom 1.6.2005 (Az.: VIII ZR 335/04) berufen, wonach ein Versicherungsunternehmen, das einem Versicherungsvertreter Provisionen zahlt, deren Zweckbestimmung der vertraglichen Provisionsregelung nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, im Ausgleichsprozess die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass und zu welchem Anteil die Provisionen dazu bestimmt sind, vermittlungsfremde Tätigkeiten des Vertreters abzugelten. Der hier zu beurteilende Versicherungsvertretervertrag weist eine klare Zuordnung der vereinbarten Provisionen zu den Aufgaben und Tätigkeiten aus, die durch die Abschlussprovision abgegolten werden sollen. Bei einer derartigen Vertragsgestaltung trifft den Vertreter, hier die Klägerin, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die im Vertrag versprochene Provision trotz anderer Bezeichnung, nämlich als Verwaltungsbonus, tatsächlich nach Art und Umfang der ihr übertragenen Aufgaben ganz oder teilweise ein Entgelt für ihre Abschluss- bzw. Vermittlungstätigkeit darstellen (BGHZ 55,45 ff). Soweit die Parteien über die Ausgleichspflicht der sogenannten DD-Provision streiten, war ein Ausgleich nach Auffassung des erkennenden Gerichts bereits deshalb nicht geschuldet, weil die sogenannte DD-Provision bereits durch Ergänzungsvereinbarung vom 6.2.2001 mit Wirkung vom 5.2.2001 ersatzlos gestrichen wurde. Darüber hinaus hat die Beklagte hierfür einen Ausgleich gezahlt, der höher liegt als der von der Klägerin berechnete. Da der Klägerin ein weiterer Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte nicht zusteht, kann sie auch kein Ersatz vorgerichtlicher Kosten von der Beklagten bzw. die Freistellung von diesen Kosten verlangen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Beklagte ist die deutsche Zweitniederlassung der B, O1, USA. Auf dem deutschen Markt bietet sie im Wesentlichen Kranken- und Unfallversicherungs-produkte an. Die Klägerin war ab dem 3.8.1998 als Versicherungsvertreterin in der Vermittlung von Unfallversicherungsverträgen für die Beklagte tätig, hierbei zuletzt als Landesdirektorin auf der Grundlage des zwischen der Klägerin und der Beklagten mit Wirkung zum 9.6.2008 geschlossenen Versicherungsvertretervertrages und des ebenfalls mit Wirkung vom 9.6.2008 geschlossenen Landesdirektorenvertrages. Wegen des Inhaltes der Verträge wird auf die Anlagen K 1 und K 2 verwiesen. Mit Schreiben vom 26.11.2009 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis ordentlich zum Ablauf des 31.5.2010. Im Anschluss hieran machte die Klägerin ihren Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB geltend. Mit Schreiben vom 28.2.2011 übermittelte die Beklagte eine Berechnung des Ausgleichsanspruchs auf Grundlage der Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs in der Sachversicherung. Dabei legte die Beklagte als Einsatzdatum der Klägerin August 1998 und als Enddatum Mai 2009 zugrunde. Hieraus errechnete sich ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 2.871,60 Euro. Wegen des Inhaltes wird auf die Anlage K 8 verwiesen. Mit Schreiben vom 22.6.2012 ließ die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte die Beklagte zur Nachzahlung eines Betrages in Höhe von 44.923,80 Euro sowie Kosten der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von 1.641,96 Euro bis zum 2.7.2012 auffordern. Wegen des Inhaltes des Schreibens wird auf die Anlage K 10 verwiesen. Die Klägerin moniert, dass die Beklagte bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs einen fehlerhaften Zeitraum zugrunde gelegt habe. Ferner habe die Beklagte die Verwaltungsboni in Höhe von 30.129,40 Euro nicht in die Berechnung des Ausgleichsanspruchs einbezogen. Unter Zugrundelegung der sogenannten DD-Provisionen und der Verwaltungsboni errechnet die Klägerin nach Ziffer II 1 b der Grundsätze Sach in der Unfallversicherung einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 47.794,80 Euro. Unter Abzug des Ausgleichsbetrages von 2.871,60 Euro, den die Beklagte bereits bezahlt hat, errechnet sich die Klageforderung. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 44.923,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 1.6.2010 zu zahlen. Die Beklagte weiter zu verurteilen, die Klägerin von den sich auf 1.641,96 belaufenden Zahlungsanspruch der Rechtsanwälte A gegen die Klägerin, Kostennote vom 22.6.2012, Rechnungsnummer … aus dem Mandatsvertrag in Sache der Klägerin gegen die Beklagte freizustellen. Hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.641,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass es im Hause der Beklagten ein spezielles mehrstündiges Training über den Vertragsinhalt, insbesondere die Regelung zu den Provisionen gebe, an dem die Klägerin auch teilgenommen habe. Im Rahmen dieses Trainings sei der Klägerin das Provisionssystem dahingehend erläutert worden, dass die Beklagte erhöhte Abschlussprovisionen zahle, mit denen die Vermittlungstätigkeit ihrer Handelsvertreter vollständig ausgeglichen werde. Darüber hinaus sei die Klägerin darüber aufgeklärt worden, dass alle weiteren Zahlungen der Beklagten keine Anteile für die Vermittlungstätigkeit enthalten würden. Insbesondere sei die Klägerin darüber aufgeklärt worden, dass der Verwaltungsbonus nur für die Betreuungstätigkeit/Bestandspflege und nicht für die Vermittlung gezahlt werde. Sie habe sich dazu entschieden, die Abschlussprovision deutlich zu erhöhen und keine weiteren ausgleichspflichtigen Provisionen zu zahlen, so dass die Tätigkeit der Handelsvertreter von Anfang an so gut vergütet worden sei, dass damit die gesamte Tätigkeit abgegolten worden sei. Der von ihr gezahlte Provisionssatz von 100 bzw. 150 Prozent liege deutlich über dem üblichen Provisionssatz von 70 %. Daran sei auch durch Abschluss des Landesdirektorenvertrags nichts geändert worden. Auch die vereinbarten sogenannten Override seien einmalige Abschlussprovisionen gewesen. Damit stünde zugleich fest, dass die sogenannten DD-Provisionen nicht ausgleichspflichtig seien. Allerdings habe sie diese bei der Ausgleichsberechnung irrtümlich zugrunde gelegt und den Anspruch auch bereits erfüllt. Der von ihr gezahlte Verwaltungsbonus stelle keine Folgeprovision dar, sondern werde ausschließlich gezahlt für die Kundenbetreuung und die Bestandspflege. Hierdurch würden vermittelnde Tätigkeiten des Vertreters nicht abgegolten. Dies ergebe sich hinreichend aus dem Wortlaut der Provisionsbestimmung und des Handelsvertretervertrages. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Klägerin weder ein Ausgleichsanspruch nach § 89 b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 HGB zustehe, noch nach den Grundsätzen Sach für die Unfallversicherung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die in den Akten befindlichen Urkunden und Schriftstücke, sowie auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.