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Urteil

2 O 284/08

LG Wiesbaden 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2009:1218.2O284.08.0A
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Tenor
Die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) wird abgewiesen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte zu 3) je 18,75 % zu tragen. lm Übrigen hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) wird abgewiesen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte zu 3) je 18,75 % zu tragen. lm Übrigen hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Zwar ist nach der Vernehmung der Zeugen A und D davon auszugehen, dass sich am 02.10.2006 an mehreren Straßenquerungen der Y-Straße, die zuvor mit Kaltasphalt verfüllt worden waren, ca. 25 cm tiefe Schlaglöcher gebildet haben, die aufgrund des unstreitigen Regens mit Wasser gefüllt waren. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge A in ein solches Schlagloch hinein gefahren ist und sein Fahrzeug hierdurch beschädigt wurde. Dies ergibt sich sowohl aus den Angaben des Zeugen A als auch aus denen des Zeugen D, der die Unfälle polizeilich aufgenommen hat und sich an den Zeugen A erinnern konnte. Weiter ist davon auszugehen, dass eine Baustellenbeschilderung an der Unfallstelle (Straßenquerung stadtauswärts vor der Einmündung der Z-straße) nicht mehr vorhanden war, da sämtliche Zeugen berichtet haben, die Straßenquerung sei bereits fertiggestellt gewesen. Die Klage ist auch noch nicht deshalb teilweise unbegründet, weil die Klägerin mit der Beklagten zu З) einen Vergleich auf der Basis einer 75%-igen Haftung geschlossen hat. Denn solange keine Erfüllung eingetreten ist, könnte die Klägerin die anderen Beklagten als Gesamtschuldner auf 100% der geforderten Summe in Anspruch nehmen. Die Zahlung der vergleichsweise vereinbarten Summe ist bislang nicht vorgetragen. Eine Haftung der Beklagten zu 1) und 2) scheidet jedoch aus, da sie die ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflichten wirksam übertragen und den nach Übertragung verbleibenden Kontrollpflichten ausreichend nachgekommen sind. Eine Übertragung der Verkehrssicherungspflichten ist zulässig (ganz h.M., s. BGHZ 142, 227ff). Sie bedarf einer klaren Absprache, die die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantiert (BGH,. NJW 1996, 2646 ). Eine solche Übertragung ist vorliegend gegeben. Sowohl zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) hat — unbestritten — eine Übertragung im Rahmen der Konzessionsvereinbarung stattgefunden als auch zwischen den Beklagten zu 2) und З) durch §§ 2 und 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Rahmenvertrag vom Januar 2005. Durch das Zusammenspiel der Vorschriften der Verpflichtung zur Einhaltung aller Vorschriften und der Zuweisung der Verkehrssicherungspflichten an den Bauleiter ist auch hinreichend klargestellt, dass die Beklagte zu З) gegenüber Dritten Inhaberin der Verkehrssicherungspflichten sein soll. Dies wird zusätzlich bekräftigt durch die Verpflichtung zur Freistellung von Schadensersatzansprüchen Dritter in § 11 der Allgemeinen Vertragsbedingungen. Die Verkehrssicherungspflicht des Übertragenden wandelt sich in eine Kontroll- und Überwachungspflicht (BGHZ 142, 227ff), dessen Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Dabei wird teilweise eine laufende Überwachungspflicht angenommen (BGH, ВВ 57, 15), teilweise wird davon ausgegangen, dass der Übertragende auf die Einhaltung der Pflichten vertrauen darf, soweit er keine konkreten Anhaltspunkte für einen Verstoß hat (BGHZ 142, 227ff.) Letztlich kann vorliegend nach den Umständen des Einzelfalls nicht davon ausgegangen werden, dass eine tägliche Kontrolle der bereits abgeschlossenen Straßenquerung erforderlich war. Anders als während der Bauarbeiten konnten die Beklagten nach deren Abschluss an der Unfallstelle grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich keine bisher unbekannten Gefahrenquellen entwickeln. Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass sowohl ein für Kontrollen zuständiger Mitarbeiter der Beklagten zu 1) als auch der Beklagten zu 2) am 02.10.2006 die Unfallstelle (tagsüber) passiert haben, so dass auch diese Kontrollen die Schäden am Abend durch Unterspülen der Fahrbahn nicht hätten erkennen oder verhindern können. Für die Beklagte zu 1) steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und Vernehmung des Zeugen N fest, dass dieser die Baustelle jedenfalls am 02.10.2006 gesehen und bis 18:00 Uhr keine Schäden festgestellt hat. Zwar ist der Zeuge zu Beginn der Vernehmung davon ausgegangen, dass sich die Unfallstelle an einer noch im Bau befindlichen und auch entsprechend beschilderten Straßenquerung stadteinwärts befand. Er hat weiter ausgeführt, diese Baustelle auf die Ordnungsgemäßheit des dort verfüllten Materials am 02.10.2006 gegen Mittag kontrolliert zuhaben. Der Zeuge hat aber dann bekundet, gegen 18:00 Uhr den Unfallbereich stadtauswärts passiert zu haben. Dabei sind ihm an der Fahrbahn beim eigenen Passieren der Stelle keine Schäden aufgefallen. Die Angaben des Zeugen sind auch glaubhaft, obwohl er sich hinsichtlich einzelner Details in Widerspruch zu seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht Wiesbaden gestellt hat. Während er dort angegeben hat, sein Sohn habe am Folgetag Geburtstag und er wisse deshalb noch, dass er ihm am … ein Geschenk besorgt habe, hat er in der Vernehmung vor dem Landgericht ausgesagt, der Geburtstag sei erst am …, er habe aber ein Geschenk für den nächsten Geburtstag gesucht. Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass er vor dem Amtsgericht falsch verstanden wurde. Es hätte bei einer falschen Aussage im Übrigen auch kein Grund bestanden, diesen Umstand nunmehr in der Verhandlung vor dem Landgericht richtigzustellen. Es ist im Übrigen schon deshalb nachvollziehbar, dass der Zeuge die Unfallstelle passiert hat, weil sich seine Arbeitsstelle in unmittelbarer Nähe befindet. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) ist zunächst nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 2) ihren Auswahlpflichten hinsichtlich der ausführenden Baufirma nicht gerecht geworden ist. Der Zeuge O hat bekundet, er sei sehr froh gewesen, mit der Beklagten zu 3) zusammenarbeiten zu können, weil es mit dieser Firma und dem dort tätigen Zeugen M bislang gute Erfahrungen und keine Probleme gegeben habe. Für die Beklagte zu 2) steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme weiter fest, dass der dort tätige Bauleiter O die Baustelle am 02.10.2006 mindestens zweimal gesehen und keine Schäden festgestellt hat. Damit ist die Beklagte zu 2) auch ihren Überwachungs- und Kontrollpflichten nachgekommen. Der Zeuge O hat in seiner Vernehmung vom 16.10.2009 bekundet, dass er an der Stelle täglich mindestens zweimal vorbeigekommen ist, weil sie sich direkt vor der Ausfahrt des Werksgeländes der Beklagten zu 2) befindet, wo der Zeuge seinen Arbeitsplatz hat. Der Zeuge war sich auf Nachfrage auch sicher, am 02.10.2006 gearbeitet zu haben, weil es sich dabei um einen Montag vor dem Feiertag gehandelt und er den Dienstwagen nach einem Bereitschaftsdienst zurückbringen musste. Weiterhin konnte der Zeuge bekunden, dass er mit dem zuständigen Bauleiter der Beklagten zu 3) — dem Zeugen M — auch ausdrücklich über das verwendete Material gesprochen hat und das verwendete Kaltbitumen als hochwertiges Material angesehen wurde. Неrr M habe ihm mitgeteilt, das Kaltbitumen sei qualitativ hochwertig und im Übrigen wesentlich teurer als Heißbitumen. Außerdem habe der Zeuge im Nachhinein ein Datenblatt der Herstellerfirma angefordert, wonach das Material für derartige Arbeiten geeignet sei. Auf diese Aussage einer Fachfirma für Straßenbau konnte der Zeuge O sich verlassen und musste dem nicht weiter nachgehen. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft und deckt sich in den genannten Punkten mit dem auf Antrag der Beklagten zu 3) vernommenen Zeugen M. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen keine Zweifel. Diese ergeben sich jedenfalls nicht allein daraus, dass er als Mitarbeiter der Beklagten zu 2) tätig geworden ist. Die Beklagte zu 1) hat auch nicht dadurch ihre Pflichten verletzt, dass sie das Insolvenzrisiko der ausführenden Baufirma nicht abgesichert hat. Zwar ist es zutreffend, dass das Insolvenzrisiko durch die Übertragung von Verkehrssicherungspflichten verlagert werden kann. Infolge der privatrechtlichen Ausgestaltung der allgemeinen Straßenverkehrssicherungspflicht (vgl. dazu OLG Frankfurt/ Main Urt. vom 01.03.2004, 1 U 187/03) ist jedoch nicht ersichtlich, dass für die Beklagte insofern Sonderregelungen gegenüber anderen privatrechtlichen Teilnehmern am Rechtsverkehr gelten. Vielmehr ist im Bereich der Verkehrssicherungspflichten von einer haftungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer auszugehen, die auch die Möglichkeit einer Übertragung von Verkehrssicherungspflichten beinhaltet. Es ist im Übrigen auch nicht Sinn und Zweck der Verkehrssicherungspflichten von Gebietskörperschaften, den Betroffenen vor dem Insolvenzrisiko zu schützen. Beide Regelungsbereiche - die fehlende Insolvenzfähigkeit von Gemeinden und die Haftung für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten — stehen vielmehr unabhängig nebeneinander. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) aus § 91 ZPO. Hinsichtlich der Beklagten zu 3) folgt die Entscheidung aus der für das Gericht verbindlichen Kostenregelung im Vergleich vom 16.10.2009. Bezüglich des Beklagten zu 4) ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 269 Abs. З ZPO, nachdem die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen hat. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO, a die Beklagten zu 1) und 2) aufgrund des Urteils voraussichtlich weniger als 1.500,-€ Kosten vollstrecken können: Die Klägerin ist Vollkaskoversicherung des Versicherungsnehmers A. Die Beklagte zu 1) ist Trägerin der Straßenbaulast in X, bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die Stadtwerke X. Zwischen September und November 2006 fanden im Bereich Y-Straße u.a. im Kreuzungsbereich zur Z-straße Bauarbeiten statt. Dabei beauftragte die Beklagte zu 2) die Beklagte zu 3) mit der Herstellung von Straßenquerungen für Rohrleitungen: Die Beklagte zu 3) ließ die Arbeiten durch die Firma B durchführen, deren lnsolvenzverwalter der vormalige Beklagte zu 4) ist. Die Straßenquerungen waren jeweils mit Kaltasphalt verfüllt worden, da während der nächtlich durchgeführten Baumaßnahmen kein Heißasphalt verfügbar war. Die Beklagte zu 1) übertrug die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten auf die Beklagte zu 2) im Rahmen einer Konzessionsvereinbarung. Diese Vereinbarung beinhaltet das Recht, öffentliche Straßenbereiche und Verkehrsflächen für die Verlegung, den Вetrieb und die Unterhaltung aller zu Versorgung des Vertragsgebietes mit elektrischer Energie zu versorgen. Die Beklagte zu 2) übertrug die von der Beklagten zu 1) übertragene Verkehrssicherungspflicht durch Rahmenvertrag auf die Beklagte zu 3). In § 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zur Rahmenvereinbarung vom 17.01./ 26.01.2005 ist folgendes geregelt: „Die Ausführung des jeweiligen Auftrages durch den AN hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter besonderer Berücksichtigung und Beachtung der Bau-, Zeichen und Einmessvorschriften des AG sowie sämtlicher maßgeblicher Normen, insbesondere aller arbeits- und sozialrechtlichen sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, Richtlinien und Berufsgenossenschaftsrechtlichen Vorschriften, insbesondere auch die Vorschriften der BGFW und der BGFE, in der jeweils gültigen Fassung, und behördlicher Anweisungen zu erfolgen." In § 4 ist geregelt: ,,... Ebenso obliegt der Bauleitung die allgemeine Verkehrssicherungspflicht. " Hinsichtlich des Rahmenvertrages sowie der Allgemeinen Vertragsbedingungen wird im Übrigen auf BI. 77ff. d.A. verwiesen. Die Beklagte zu 3) erhielt eine verkehrsbehördliche Genehmigung, Arbeiten auf öffentlichen Straßen vom 06.09.2006 bis 15.11.2006 durchzuführen. Die Beklagte zu 3) übertrug ihre Verkehrssicherungspflichten weiter auf die Firma B die schlussendlich die Arbeiten ausführte. Zu dem behaupteten Unfallzeitpunkt war es dunkel und die Straße war nass. Es hatte bereits längere Zeit geregnet. Der Versicherungsnehmer der Klägerin ließ sein Fahrzeug zu einem Gesamtpreis von 6.967,97 € brutto bei der Fa. C reparieren. Davon erstattete die Klägerin dem Versicherungsnehmer 6.467,97 € (Reparaturkosten abzüglich 500,- € Selbstbeteiligung). Weiteren Schadensersatz macht der Versicherungsnehmer vor dem Amtsgericht Wiesbaden geltend. Mit Schreiben vom 04.12.2008 wurden die Beklagten aufgefordert, die auf sie übergegangene Forderung bis spätestens 14.12.2008 auszugleichen. Die Klägerin behauptet, der Zeuge A sei am 02.1 0.2006 gegen 20:00 Uhr bei Dunkelheit und starker Regen die Y-Str. stadtauswärts gefahren. Dabei hätten sich auf der Straße in Höhe der Hausnummer 105 (…) mehrere 25 cm tiefe Schlaglöcher befunden, die mit Wasser gefüllt und daher nicht erkennbar gewesen seien. Infolgedessen sei ein Schaden am Fahrzeug entstanden, welcher zu der Reparaturrechnung der Fa. C vom 04.10.2006 geführt habe. Die Unfallstelle sei eine zuvor durch die Beklagten provisorisch hergestellte Straßenquerung. Die Klägerin behauptet weiter, es sei keine Beschilderung vorhanden gewesen, es sei ein untaugliches Verfüllmaterial verwendet worden und es sei nicht verhindert worden, dass durch unterirdische Arbeiten eine Fahrbahnabsenkung eintreten konnte. Die Klägerin ist der Ansicht, es stelle einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht, Verkehrsüberwachungspflicht und Kontrollpflicht dar, wenn ein Träger der Straßeпbaulast nicht dafür Gewähr leistet und sicherstellt, dass bei der Übertragung von eigenen Verkehrssicherungspflichten, bei deren Eigenausführung keine Insolvenzrisiken bestünden, keine Insolvenzrisiken auf die Allgemeinheit geschoben werden. Dies könne beispielsweise durch Versicherungen erfolgen. Nachdem die Klägerin mit der vormaligen Beklagten zu 3) einen Vergleich auf der Basis einer Haftungsverteilung von 75% zu Lasten der Beklagten zu 3) geschlossen und die Klage gegen den Beklagten zu 4) zurückgenommen hat, beantragt sie weiterhin, die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.467,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.12.2008 zahlen. Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, der Klägerin die außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 957,50 € zu erstatten. Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) bestreitet zunächst den Unfallhergang mit Nichtwissen. Darüber hinaus habe der Zeuge N, ein Bediensteter des Tiefbauamtes, regelmäßig kontrolliert, ob sich die Baumaßnahmen in geordneten Bahnen bewegen und die Beschilderung ordnungsgemäß war. Die Baustelle sei ordnungsgemäß It. Verkehrszeichenplan beschildert gewesen. Insbesondere sei der aufgegrabene Bereich durch Warnbaken gesichert gewesen. Die Beklagte zu 2) bestreitet im Übrigen den Unfallhergang, den kausalen Zusammenhang zwischen dem Ereignis und den geltend gemachten Schäden und die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Zeugen A mit Nichtwissen. Die Beklagte zu 2) trägt vor, sie sei auch ihrer Überwachungs- und Kontrollpflicht stets nachgekommen. Bei der Beklagten zu 3) handele es sich um ein zuverlässiges Unternehmen, bei welchem es bezüglich der Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten noch nie zu Schwierigkeiten gekommen sei. Die Beklagte zu 2) arbeite schon lange Jahre mit der Beklagten zu 3) zusammen. Zur Wahrnehmung der Kontrollpflichten habe der zuständige Mitarbeiter der Beklagten zu 2), der Zeuge O, die Baustelle 2x pro Tag zu verschiedenen Zeiten kontrolliert. Die Kontrollen seien in der Regel vormittags sowie am Nachmittag erfolgt. Der Zeuge O habe auch regelmäßig mit dem Polier von der Firma B sowie mit den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) und 3), den Zeugen N und M, gesprochen. Die betroffene Querung sei zum behaupteten Schadenstag seit 3 Wochen mit Kaltasphalt verfüllt gewesen, so dass es sich nicht um ein Provisorium gehandelt habe. Die Beklagten verweisen außerdem auf ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers der Klägerin. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A, D, N, O und M. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 04.09.2009 (BI. 288ff.) und 16.10.2009 (BI. 324ff.) verwiesen.