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Urteil

2 O 183/11

LG Wiesbaden 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2012:0117.2O183.11.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Hierbei mag unentschieden bleiben, ob der Kläger Erbe nach Frau B bzw. diese Erbin nach Frau A geworden ist und damit der Kläger aktivlegitimiert war. Denn jedenfalls ist der geltend gemachte Anspruch aus § 2196 BGB verjährt. Dahinstehen mag, ob der Lauf der Verjährung bereits mit Entstehung des Anspruches auf Vollzug des Vermächtnisses gemäß § 2194 BGB zu laufen begann oder unabhängig hiervon mit dem Eintritt der Unmöglichkeit der Vollziehung der Auflage durch Verkauf des Hauses im Jahre 1981. Denn jedenfalls war der Anspruch mit Erhebung der Klage im Jahre 2011 verjährt. Der Anspruch ist entgegen der Ansicht des Klägers selbst dann verjährt, wenn man mit ihm von Beginn des Fristlaufes im Jahre 1981 ausgeht. Zwar unterfiel der geltend gemachte bereicherungsrechtliche Anspruch gemäß § 195 BGB a.F. ursprünglich der 30jährigen Verjährungsfrist; gemäß Artikel 229 § 6 Abs. 4 EGBGB wandelte sich die Verjährungsfrist mit Erlass des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechtes ab dem 01.01.2002 in eine dreijährige Verjährungsfrist um. Der hier vorliegende Fall unterfällt der Vorschrift des Artikel 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB. Denn gemäß § 195 BGB n.F. betrug die Verjährungsfrist ab dem 01.01.2002 drei Jahre, während die 30jährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a.F. unter Zugrundelegung des Fristbeginnes im Jahre 1981 erst im Jahre 2011 endete. Gemäß der Regelung des Artikel 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB trat somit vorliegend Verjährung zum 31.12.2004 ein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. Der Kläger macht im Wege der Stufenklage Auskunft über den Bestand und Verbleib des Vermächtnisses der am xx.xx.1940 verstorbenen Frau A sowie über die Höhe des Erlöses der hieraus bezogenen Nutzungen und Surrogate nebst Zahlung eines nach Erteilung der Auskunft zu beziffernden Betrages geltend. Die vormalige Erblasserin und (Mit-)Eigentümerin des streitgegenständlichen Hausanwesens, Frau A, schloss mit ihrem damals noch lebenden Ehemann am 05.08.1891, 14.11.1911 und 13.04.1923 drei Erbverträge. Nach dem Tod ihres Ehemannes errichtete die vormalige Erblasserin am 30.11.1932 ein notarielles Testament, in welchem sie ihren Neffen sowie die beiden Nichten, unter anderem Frau B als ihre Erben einsetze. Auf das notarielle Testament (Bl. 8 f. d.A.) wird verwiesen. Am 19.08.1938 verfügte die vormalige Erblasserin in Ergänzung zu ihrem notariellen Testament von 1932 folgendes letztwillig: „Ich vermache der Stadt C mein Hausgrundstück … in C, nebst Garten, sofern dieses bei meinem Ableben noch nicht von mir veräußert worden ist, mit der Auflage, das Anwesen unter der Bezeichnung „A-Stiftungen“ als Altersheim für bedürftige Personen, insbesondere Kleinrentner, einzurichten und zu benutzen ... .“ Auf das Vermächtnis vom 19.08.1938 (Bl. 15 f. d.A.) wird Bezug genommen. Am xx.xx.1940 verstarb Frau A. Am 06.01.1941 erteilte das Preußische Innenministerium die Genehmigung zur Annahme des Vermächtnisses. Am 17.03.1941 wurde der Stadt C das streitgegenständliche Hausgrundstück übereignet. Ein Altersheim wurde in der Folgezeit nicht errichtet. Im Jahre 1981 verkaufte die Beklagte das Grundstück an einen Dritten. Mit Testament vom 15.06.1984 (Bl. 54 f. d.A.) bestimmte Frau B, eine der Erbinnen nach Frau A, ihren Enkel, den Kläger, zu ihrem Alleinerben. Der Kläger macht nunmehr Ansprüche gemäß § 2196 BGB geltend. Die Beklagte habe die Erfüllung des Vermächtnisses, zu welchem sie testamentarisch verpflichtet gewesen sei, durch Hausverkauf unmöglich gemacht. Gegen sie bestünde daher ein Anspruch gemäß den §§ 2194, 2196 BGB, welche in den Nachlass nach Frau A und Frau B gefallen seien und nunmehr seinerseits geltend gemacht werden könnten. Die Ansprüche seien auch weder verwirkt noch verjährt. Eine Verwirkung des Anspruches sei ausgeschlossen, da der letzte Miterbe, welcher das streitgegenständliche Anwesen als Mieter genutzt habe, bereits im Jahre 1951 ausgezogen sei. Der Anspruch gemäß § 2196 BGB sei auch nicht verjährt. So handele es sich bei dem Anspruch nicht um ein Surrogat für die Ansprüche aus § 2194 BGB, so dass die Verjährungsfristen beider Ansprüche unabhängig voneinander zu laufen begönnen. Da der geltend gemachte Anspruch auf § 2196 BGB erst mit Verkauf des Hauses im Jahre 1981 zu laufen beginne, sei der Anspruch gemessen an der 30jährigen Verjährungsfrist noch nicht verjährt. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über den Bestand und Verbleib des Vermächtnisses der am xx.xx.1940 verstorbenen Frau A, geb. …, sowie über die Höhe der Erlöse der aus der Zuwendung erlangten Nutzungen und an dessen Stelle getretenen Surrogate durch Aufstellung eines systematischen Verzeichnisses zu erteilen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, einen nach Erteilung der Auskunft noch zu beziffernden Betrag an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers. So habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass nach Abschluss der drei Erbverträge der vormaligen Erblasserin mit ihrem damaligen Ehemann Frau A zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes im Jahre 1932 noch unbeschränkt testierfähig gewesen sei. Ebenfalls werde bestritten, dass der Kläger nach Frau B Alleinerbe geworden sei. Etwaige Ansprüche des Klägers seien auch verjährt bzw. verwirkt. So beginne die 30jährige Verjährungsfrist der Ansprüche aus den §§ 2194 und 2196 BGB bereits mit Übereignung des Hauses an die Beklagte, also im Jahre 1941. Verjährung wäre danach bereits 1971 eingetreten. Darüber hinaus seien sich die Erben einig gewesen, dass das Vermächtnis nicht vollzogen werden soll. So habe einer der Erben das Haus als Wohnhaus genutzt. Die Beklagte beruft sich fernerhin auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB. Sie – die Beklagte – habe den Gegenwert des Grundstücks in das Sondervermögen der „A-Stiftung“ gezahlt; das Sondervermögen der Stiftung sei jedoch mit der Währungsreform untergegangen.