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Urteil

2 O 205/11

LG Wiesbaden 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2012:0322.2O205.11.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Ansprüche des Klägers aus einem Versicherungsvertrag in Verbindung mit § 115 VVG n.F. bestehen gegen die Beklagte nicht. Die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche scheitern schon daran, dass die Beklagte nicht Haftpflichtversicherer der B GmbH bzw. deren Rechtsnachfolgerin, der A GmbH ist. Wer Vertragspartner eines Vertrages ist, ist zunächst aus dem Wortlaut des Vertrages selbst zu ermitteln. Maßgeblich ist insoweit der als Anlage A70 vorgelegte Versicherungsschein der B GmbH. Dieser Versicherungsschein trägt zwar oben rechts den Namen und die Anschrift der Beklagten. Hieraus folgt aber angesichts des weiteren Wortlauts des Versicherungsscheins nicht, dass die Beklagte Vertragspartnerin der B GmbH wäre. Nach dem Versicherungsschein gewährt dem Versicherungsnehmer nämlich „folgende Versicherungsgemeinschaft – jeder Versicherer mit dem vermerkten Anteil – Versicherungsschutz“, wobei sodann 5 einzelne Versicherungsgesellschaften genannt werden, bei denen die jeweils erwähnten prozentualen Anteile insgesamt 100 % ergeben. Bei der Beschreibung der Versicherergemeinschaft bzw. der Versicherer ist die Beklagte nicht erwähnt. Wesentlich ist insoweit auch, dass der Versicherungsschein „für die beteiligten Versicherer“ durch eine der zuvor genannten Versicherungen, nämlich die K Versicherungs-Aktiengesellschaft unterzeichnet wurde. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die Nachträge zu diesem Versicherungsschein (Anlagen A75 ff.), die auch jeweils nicht durch die Beklagte, sondern durch einen der beteiligten Versicherer unterzeichnet wurden. Der Inhalt des Versicherungsscheines als maßgebliches Vertragsdokument spricht daher nicht dafür, dass die B GmbH einen Versicherungsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen hat. Etwas anderes kann auch nicht aus dem Internetauftritt der Beklagten entnommen werden, so dass dahinstehen kann, ob dieser überhaupt für die Beurteilung der Vertragsbeziehung maßgeblich wäre. Soweit dort nämlich nach dem Vortrag des Klägers ausgeführt wird, die Verwaltungsstelle der Versicherergemeinschaft sei die … in …, also die Beklagte, spricht auch dies gerade nicht dafür, dass Versicherungskunden mit der Beklagten einen Versicherungsvertrag abschließen könnten. Sie schließen diesen vielmehr mit der Versicherergemeinschaft, deren Verwaltungsstelle die Beklagte ist. Im Übrigen handelt es sich bei den im Versicherungsschein genannten Versicherungsunternehmen um solche, die ihre Versicherungsleistungen in Form einer Mitversicherung anbieten (BGH, 23.06.2009, KVR 57/08– juris). Bei einer solchen Mitversicherung mehrerer Versicherer sind die Verträge einheitlich gestaltet und formal in einem Mitversicherungsvertrag als gebündelte Verträge zusammengefasst. Es handelt sich aber um rechtlich selbstständige Verträge zwischen dem jeweiligen Versicherer im Umfang seiner Haftung und dem Versicherungsnehmer (Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., vor § 77, Rdnr. 4). Auch danach ist davon auszugehen, dass die B GmbH nur mit den im Versicherungsschein genannten Einzelversicherungen, nicht aber mit der Beklagten Versicherungsverträge abgeschlossen hat. Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Beklagten gemäß § 115 VVG n.F. nicht anwendbar. Der streitgegenständliche Versicherungsfall, d. h. die unzureichende Aufklärung des Klägers ist bereits im Jahr 1998 eingetreten. Gemäß Artikel 1 Abs. 2 EGVVG ist daher das VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dem stehen nicht die vorgelegten Nachträge entgegen. Zwar ist neues Recht anzuwenden, wenn ein Vertrag im Jahre 2008 geändert wird und die Änderung als Neuabschluss anzusehen ist. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn eine Änderung des Inhalts des Versicherungsvertrages vorliegt, die so wesentlich ist, dass der geänderte Vertrag einem Neuabschluss gleichkommt (Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., Artikel 1 EGVVG, Rdnr. 12). Die im vorliegenden Verfahren vorgelegten Nachträge enthalten aber keine derartigen wesentlichen Änderungen des Versicherungsvertrages. Anwendbar ist somit nur § 157 VVG a.F. Die Voraussetzungen für eine vorweggenommene Deckungsschutzklage liegen hier aber nicht vor, weil die Ansprüche des Klägers durch die Unterbrechung des Verfahrens Landgericht München, 27 O 25323/09 nicht rechtskräftig festgestellt sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft geltend. Der Kläger war über die B GmbH (später: A GmbH) seit 31.1.1998 an der C AG und Co. KG in Höhe von 100.000,00 DM beteiligt. Die B GmbH hatte gemäß Versicherungsschein vom 23.3.1988 eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden abgeschlossen. Auf den Versicherungsschein, Anlage A. 70, wird Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob aufgrund dieses Versicherungsscheines die Beklagte Vertragspartei des Versicherungsvertrages war. Zu dem Versicherungsvertrag aus dem Jahr 1988 gab es diverse Nachträge, u.a. im Jahr 2008. Auf die Nachträge, Anlage A 71 - 76, wird ebenfalls Bezug genommen. Geschäftsführer und Gründer der B GmbH war der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater D. Die Beteiligung des Klägers an der A AG und Co. wurde über ein Darlehen der E Bank (später: Privatbank F) finanziert. Die Aktien dieser Bank befanden sich seit 1994 zu 100 % im Eigentum der Familie des G. Herr G war darüber hinaus Eigentümer der A AG, die mit einer Kommanditeinlage von 197 Mio. DM an dem Fonds beteiligt war. Er war zudem Vorstand und persönlich haftender Gesellschafter des Fonds. Weiter war er mit der H GmbH verflochten. Der Kläger kündigte seine Beteiligung mit Schreiben vom 4.12.2009 und verlangte Schadensersatz. Das Landgericht München I gab der entsprechenden Klage des Klägers durch Urteil vom 1.10.2010 (27 O 25323/09), auf das Bezug genommen wird, dahingehend statt, dass die B GmbH verurteilt wurde, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 20.285,12 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsanteile zu zahlen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Treuhänderin habe ihre Pflicht verletzt, den Kläger über die Verflechtungen zwischen dem Initiator des Fonds, dem Vorstand der Muttergesellschaft der Fondsgesellschaft, G und der E Bank zu informieren. Am 12.10.2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH eröffnet. Der Kläger ist der Ansicht, er könne gemäß § 115 VVG die gegen die B GmbH gerichteten Ansprüche nunmehr direkt gegen die Beklagte geltend machen. Die Beklagte sei Haftpflichtversicherer der B GmbH gewesen. Dies ergebe sich aus dem Versicherungsschein, einem vorgerichtlichen Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 17.2.2011 (Bl. 62) sowie dem Internetauftritt der Beklagten. Er ist der Ansicht, im Hinblick auf den Nachtrag zum Versicherungsvertrag aus dem Oktober 2008 sei nicht von einem Altvertrag auszugehen, so dass § 115 VVG n.F. anwendbar sei. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VVG lägen vor. Gem. § 117 Abs. 1 VVG sei die Beklagte auch dann zur Leistung verpflichtet, wenn im Innenverhältnis gegenüber dem Versicherungsnehmer ein Haftungsausschluss vorliege. Er ist der Ansicht, es komme nicht darauf an, ob die B GmbH tatsächlich eine geschäftsführende oder unternehmerische Tätigkeit entwickelt habe, weil der von dem Landgericht München zugesprochene Schadensersatzanspruch darauf beruhe, dass er bei Erwerb der Beteiligung nicht auf die vorhandenen personellen Verflechtungen hingewiesen worden sei. Der Kläger bestreitet, dass der Geschäftsführer der B GmbH wissentlich Pflichten verletzt habe. Er bestreitet, dass dieser als Steuerberater sowohl die Initiatorin der Gesellschaft, deren Vorstand persönlich sowie diverse Fondsgesellschaften beraten habe. Er bestreitet, dass der Geschäftsführer der B GmbH Provisionen dafür erhalten habe, dass er für die Treugeber mit der E Bank Darlehensverträge abgeschlossen habe. Im Hinblick auf die pflichtwidrig unterlassene Aufklärung des Klägers als Anleger über die personellen Verflechtungen habe das LG München keinen Vorsatz festgestellt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 20.285,12 € Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsanteile bei der C GmbH und Co. KG unter der Treugeber – Nr. xxxxx nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 16.2.2011 zu zahlen und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1023,16 € zum Ausgleich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, sie sei nicht passivlegitimiert. Zwischen ihr und der B GmbH habe kein Versicherungsvertrag bestanden. Sie sei nur Verwaltungsstelle der im Versicherungsschein genannten Versicherungsgesellschaften. § 115 Abs. 1 VVG n. F. sei nicht anwendbar, weil es sich um einen Altvertrag handele. Ein Anspruch aus § 157 VVG a. F. komme schon deshalb nicht in Betracht, weil das Verfahren 27 O 25323/09 - LG München nicht rechtskräftig beendet sei. Ein Direktanspruch scheitere auch daran, dass der Kläger seine Ansprüche gegenüber den Haftpflichtversicherern der B GmbH geltend machen könne. Die Beklagte ist der Ansicht, nach den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen bestehe für den vorliegenden Sachverhalt ohnehin kein Versicherungsschutz, weil die Versicherungsnehmerin ein unternehmerisches Risiko als geschäftsführender Treuhänder übernommen habe (Ziff. V Nr. 1 der Besonderen Versicherungsbedingungen). Nach dem Inhalt des Treuhandauftrages sei von einer geschäftsführenden Tätigkeit auszugehen. Die Tätigkeit der B GmbH sei darüber hinaus eine gemäß § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO unzulässige gewerbliche Tätigkeit gewesen, die nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei. Die Beklagte behauptet, der Geschäftsführer der B GmbH habe die Initiatorin der Fondsgesellschaft steuerlich aufgebaut und persönlich oder pro forma durch Einschaltung seiner Steuerberatungsgesellschaften steuerlich beraten. Er habe darüber hinaus mit dem Vertriebspartner eine Provisionsvereinbarung getroffen, gegen Zahlung einer Provision für die von der B GmbH vertretenen Treugeber nur mit solchen Banken Verträge abzuschließen, mit denen diese in geschäftlichen Kontakt gestanden habe. Es sei daher im Kern nicht um die Wahrnehmung der steuerlichen Interessen der Treugeber gegangen. Die B GmbH habe zusätzlich von den Anlegern eine Kreditvermittlungsgebühr erhalten. Darüber hinaus habe ihr Geschäftsführer von der Fondsgesellschaft, der C AG, der kreditgewährenden Bank und Herrn G Honorar für Steuerberatungsleistungen erhalten. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, es greife der Deckungsausschluss gemäß § 4 Nr. 5 AVB-W 1992 ein. Sie behauptet, die B GmbH habe wesentliche Verletzungen ihrer Neutralitätspflicht gem. § 43a Abs. 1 WPO begangen, 199. Der Geschäftsführer der B GmbH habe gewusst, dass er Neutralitätsgrundsätze verletze, wenn er die verschiedenen, an der Fondskonstruktion beteiligten Unternehmen und Personen steuerlich beriet, gleichzeitig für die Treugeber tätig wurde und gegen Provisionszahlungen für die Treugeber Darlehensverträge abschloss. Der Geschäftsführer habe jedenfalls gewusst, dass dies standesrechtlich unzulässig war. Er habe dies bei einem Gespräch am 2.8.2010 selbst eingeräumt. Sie behauptet, vorstehende Pflichtverletzungen seien für den eingetretenen Schaden kausal. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.