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Urteil

2 S 45/11

LG Wiesbaden 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2012:0615.2S45.11.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 16.11.2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 16.11.2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien streiten über die Höhe von Reparaturkosten und Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Der Unfall ereignete sich am 19.11.2010. Gemäß dem Gutachten der Sachverständigen A vom 23.11.2010 sollte die Reparaturdauer voraussichtlich 7 Werktage betragen. Die Klägerin mietete ein Ersatzfahrzeug bei der Autovermietung B für die Zeit vom 20.11. - 30.11.2010 (11 Tage) zu einem Mietpreis von 162,18 € täglich mit einem Zuschlag für einen Zweitfahrer in Höhe von 10 € täglich und einer Haftungsbeschränkung in Höhe von 20 € täglich (Rechnung vom 30.11.2010, Bl. 27). Die Beklagte zahlte hierauf einen Betrag in Höhe von 835 €, ausgehend von 10 Miettagen abzüglich Mehrwertsteuer. Sie legte dabei die Sätze des Mietpreisspiegels des Fraunhofer - Instituts zu Grunde. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch auf 11 Tage Nutzungsentschädigung zu. Die Höhe der Nutzungsentschädigung sei nach der Schwacke - Liste zu ermitteln. Die von ihr gezahlten Mietwagenkosten seien danach angemessen. Sie bestreitet, dass eine Anmietung zu den Sätzen des Fraunhofer - Instituts im vorliegenden Fall möglich gewesen wäre.Die Sätze der Tabelle seien um die Gewinnspanne des Vermieters und die bei einer privaten Nutzung nicht anfallenden Kosten für Verwaltung, Vermittlerprovisionen, erhöhte Abnutzung, erhöhte Versicherungsprämien etc. bereinigt. Sie lägen daher nur bei 35-40 % der üblichen Miete. Hieraus ergebe sich für den vorliegenden Fall ein angemessener Mietpreis von 1854,29 € bis 1685,71 €. Eine Eigenersparnis liege nicht vor. Die Beklagte bestreitet die Angemessenheit des verlangten Mietzinses und die Erforderlichkeit eines Tarifs mit Zweitfahrernutzung. Sie ist der Ansicht, bei der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO sei der Mietpreisspiegel des Fraunhofer - Instituts zu Grunde zu legen. Der Klägerin hätte auch konkret eine andere und günstigere Anmietmöglichkeit zur Verfügung gestanden, wie sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Angebot der Firma C (Bl. 85) ergebe. Das Amtsgericht hat zunächst der Klage durch Versäumnisurteil stattgegeben. Nach dem Einspruch der Beklagten hat es in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass bislang nicht vorgetragen sei, in welchem Zeitraum der Pkw repariert wurde und dass fraglich sei, ob der Klägerin ein Erstattungsanspruch über 11 Tage zustehe. Durch das angefochtene Teilurteil hat das Amtsgericht das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage hinsichtlich der Mietwagenkosten abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Voraussetzungen des Anspruchs seien nicht schlüssig vorgetragen. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass und weshalb eine elftägige Anmietung erforderlich gewesen sei. Der Zeitraum der Reparatur sei ausdrücklich ungeklärt geblieben. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form - und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt vor, nach der Besichtigung durch den Sachverständigen am 22.11.2010 sei die Reparatur ab diesem Tag bis einschließlich 30.11.2010 erfolgt. Dies ergebe sich auch aus ihrem erstinstanzlichen Vortrag. Der Hinweis des Amtsgerichts sei missverständlich und die Ausführungen zur fehlenden Schlüssigkeit der Klage im Hinblick auf das ergangene Versäumnisurteil nicht nachvollziehbar. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 16.11.2011 verkündeten Teilurteils des Amtsgerichts Wiesbaden, Az. 92 C 2427/11 (37) das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 8. 7. 2011 aufrechterhalten, hilfsweise das Teilurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Wiesbaden zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertritt insbesondere weiterhin die Auffassung, im Rahmen einer Schadensschätzung gem. § 287 ZPO sei die Fraunhofer - Liste die zutreffende Schätzungsgrundlage. Die Berufung ist im Ergebnis unbegründet. Das Urteil des Amtsgerichts ist in der Begründung schon deshalb unzutreffend, weil das Amtsgericht, das in dem Versäumnisurteil noch von einer Schlüssigkeit der Klage ausgegangen ist, in dem angefochtenen Teilurteil den Tatsachenvortrag der Klägerin verkannt hat. Das Amtsgericht ist grundsätzlich zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten dem Grunde nach nur besteht, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren lässt und ihm hierdurch ein Nutzungsausfall entsteht. Die Klägerin hat aber bereits in der Klageschrift vorgetragen, sie habe das Ersatzfahrzeug „für die Dauer der Reparatur“ angemietet. Die Beklagte hat in der Einspruchsbegründung vom 20.7.2011 selbst eine Mietdauer von 10 Tagen zu Grunde gelegt. Unter diesen Umständen war zwischen den Parteien dem Grunde nach allenfalls die Erforderlichkeit einer Anmietung über 11 Tage (statt 10 Tagen) streitig. Auf die offenbar von dem Amtsgericht verlangte Angabe der genauen Daten der Reparatur könnte es somit allenfalls hinsichtlich des streitigen 11. Tages ankommen. Das Berufungsgericht geht dem Grunde nach von einem Erstattungsanspruch für 11 Tage aus. Der Unfall ereignete sich am Freitag, den 19.11.2010. Nach dem Gutachten des Sachverständigen A war das Fahrzeug nicht fahrbereit. Der Sachverständige hat das Fahrzeug am Dienstag, den 23.11.2010 besichtigt. Er geht von einer Reparaturdauer von 7 Werktagen aus. Bei einem Reparaturbeginn am 23.11.2010 wäre diese danach am 1.12.2010 beendet gewesen. Der Zeitraum vom 20.11.2010 bis 1.12.2010 umfasst 12 Tage. Es kann allerdings davon ausgegangen werden, dass eine Besichtigung durch den Sachverständigen und damit ein Reparaturbeginn bereits am Montag, den 22.11.2010 hätte möglich sein müssen, so dass sich der erforderliche Nutzungsausfall auf 11 Tage reduziert. Hinsichtlich der Höhe des Nutzungsausfalles streiten die Parteien darüber, wie diese festzustellen ist. Gemäß § 249 BGB kann der Geschädigte von dem Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietkosten verlangen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vergl. u.a. BGHZ 160,377). Der Geschädigte hat danach im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Er darf insbesondere keine Anmietung zu einem so genannten Unfallersatztarif vornehmen, wenn es hierfür nicht besondere Gründe gibt. Da solche Gründe vorliegend nicht dargetan sind, hat die Klägerin nur Anspruch auf Ersatz des Normaltarifs. Die Klägerin vertritt allerdings die Auffassung, der Rechnung der Firma B liege ein solcher Normaltarif zu Grunde. Die Feststellung der erforderlichen Mietwagenkosten im Rahmen des Normaltarifs kann grundsätzlich anhand einer gerichtlichen Schätzung gem. § 287 ZPO erfolgen. § 287 ZPO bestimmt die Art der Schätzungsgrundlage dabei nicht. In Betracht kommt daher jede Schätzungsgrundlage, die nicht auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder auf unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichtet. Insbesondere kommen als Schätzungsgrundlage Listen oder Tabellen in Betracht (vergl. u.a. BGH VI ZR 142/10 - beck online). Nach der Rechtsprechung des BGHs können zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten sowohl der Schwacke - Mietpreisspiegel des maßgebenden Postleitzahlengebiets, als auch die so genannte Fraunhofer - Liste herangezogen werden, wobei im Einzelfall durch Abschläge oder Zuschläge der sich hieraus ergebende Normaltarif ermittelt werden kann (BGH aaO). In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte werden teilweise die Schwacke - Liste (so z.B. OLG Karlsruhe 4 U 106/11 - beck online), teilweise die Fraunhofer Liste (so z.B. OLG Frankfurt, 16 U 14/10) und teilweise ein Mittelwert beider Listen (OLG Saarbrücken, NJW - RR 10,541) als angemessene Schätzungsgrundlage angesehen. Insbesondere bei Anwendung der regelmäßig zu deutlich höheren erforderlichen Kosten führenden Schwacke - Liste muss das Gericht aber auch Gegenvorbringen berücksichtigen, aus dem sich ergibt, dass der Geschädigte bei bestimmten Unternehmen ein vergleichbares Fahrzeug zu konkret benannten, wesentlich günstigeren Preisen hätte anmieten können (BGH aaO). Bei Anwendung der Fraunhofer - Liste ist umgekehrt ein Tatsachenvortrag des Geschädigten zu berücksichtigen, wonach ihm entsprechende Anmietungsmöglichkeit nicht zur Verfügung gestanden hätten. Das Gericht geht davon aus, dass bei der Auswahl als Schätzungsgrundlage dieFraunhofer Liste zugrunde zu legen ist. Bei dem Schwacke - Mietpreisspiegel werden Mietwagenunternehmen Fragebögen unter Offenlegung des Verwendungszweckes übersandt. Im Hinblick auf den dem Mietwagenunternehmen bekannten Streit, welche Mietwagensätze als erforderlich im Rahmen des Normaltarifs anzusehen sind, erscheint daher nahe liegend, dass Angaben der Mietwagenunternehmen zielgerichtet erfolgen können. Die Schwacke - Listen 2003 und 2006 weisen nicht nachvollziehbar teilweise ganz erhebliche Steigerungen auf und liegen teilweise bis zu 100 % über den im Internet angebotenen Tarifen. Zudem stellt die Schwacke - Liste primär auf einen so genannten Modus – Wert ab, d.h. den am häufigsten genannten Wert, nicht aber einen Mittelwert. Demgegenüber beruht die Fraunhofer - Liste auf verdeckten Datenermittlungen. Gegen sie wird jedoch insbesondere eingewandt, dass sie sich zu einem erheblichen Teil auf Internetangebote stützt, die auf dem maßgeblichen regionalen Markt nicht ohne weiteres zugänglich sind. Auch ein möglicher Preisanstieg bei erforderlicher sofortiger Verfügbarkeit des Fahrzeuges sowie höhere Wochentarife bei telefonischer Anmeldung gegenüber einer Anmietung über das Internet werden nicht berücksichtigt. Zudem ergibt sich wegen des lediglich zweistelligen Postleitzahlengebiets es ein groberes Raster als beim Schwacke - Mietpreisspiegel(OLG Saarbrücken, aaO). Das Gericht hält aber angesichts der Nachteile der Schwacke - Liste, insbesondere die offene Abfrage von Angebotspreisen zwecks Erstellung eines Mietpreisspiegels und die Ermittlung des Modus - Wertes, die Anwendung des Fraunhofer Mietpreisspiegel für gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall ergibt sich nach dem Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts bei einer Anmietung für 10 Tage ein mittlerer Marktpreis von 472,62 € netto, für 11 Tage somit 519,88 € netto. Durch die Beklagte wurde ein Betrag in Höhe von 835 € gezahlt. Das Vorbringen der Klägerin, ein Fahrzeug für einen solchen Tarif sei vor Ort nicht anmietbar, ist schon deshalb unsubstantiiert, weil die Klägerin ersichtlich vor der Anmietung keine Anstrengungen unternommen hat, um einen entsprechenden Preisvergleich anzustellen. Will der Geschädigte geltend machen, eine Anmietung zu günstigeren Konditionen als den gewählten sei nicht möglich gewesen, hat er darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Zu einer solchen Nachfrage nach einem günstigeren Tarif ist ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Tarifs haben muss, die sich aus dessen Höhe, der allgemeinen Bekanntheit teilweise sehr günstiger Mietwagenangebote sowie aus der kontroversen Diskussion und der neuen Rechtsprechung zu den Tarifen ergeben können. Auch liegt eine Nachfrage im eigenen Interesse des Geschädigten, weil er anderenfalls Gefahr läuft, dass ihm ein nach den oben dargelegten Grundsätzen überhöhter Tarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Vorliegend kommt hinzu, dass das Mietwagenunternehmen in der konkreten Rechnung Kosten einer Anlieferung und Abholung des Fahrzeuges in Rechnung stellt. Hierbei handelt es sich um einen regelmäßig von Mietwagenunternehmen angebotenen Service, der aber auch dazu führt, dass der Geschädigte jedenfalls nicht auf eine unmittelbar benachbarte Autovermietung angewiesen ist, sondern Erkundigungen in einem gewissen Umkreis, dessen Ausdehnung mangels konkretem Vortrag im vorliegenden Fall dahinstehen kann, anstellen kann und muss. Mehrwertsteuer auf vorstehenden Betrag kann die Klägerin nicht verlangen, weil sie ersichtlich vorsteuerabzugsberechtigt und jedenfalls den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten nicht entgegengetreten ist. Soweit in der Rechnung der Firma B weitere Kosten in Höhe von 372 € für Zweitfahrer, Haftungsbeschränkung, Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges enthalten sind, kann dahinstehen, ob diese einen Zuschlag auf den Betrag der Liste des Fraunhofer Institutes rechtfertigen. Jedenfalls der auf die Haftungsbeschränkung entfallende Betrag in Höhe von 220 € ist nämlich nicht gerechtfertigt, weil die Klägerin nicht dargelegt, dass ihr bei einer Nutzung ihres eigenen, verunfallten Fahrzeuges insoweit ein geringeres wirtschaftliches Risiko oblegen hätte (BGH VI ZR 9/05 beck online). Die weitergehenden Beträge sind jedenfalls von der bereits geleisteten Zahlung abgedeckt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10,713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts die Zulassung der Revision nicht erfordert.