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Urteil

2 O 138/13

LG Wiesbaden 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2015:0423.2O138.13.0A
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten Anspruches in einem Güteantrag in Anlageberatungsfällen
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 18.12.2014 bleibt aufrechterhalten. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten Anspruches in einem Güteantrag in Anlageberatungsfällen Das Versäumnisurteil vom 18.12.2014 bleibt aufrechterhalten. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der Antrag auf Durchführung eines Verfahrens nach dem KapMuG ist unzulässig. (1.) Die Klage ist zulässig. Es kann dahinstehen, ob die Klägerpartei bereits im Rahmen der Klageschrift gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in ausreichend individualisierter Weise einen bestimmten Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruches dargelegt hat. Ein substantiierter Vortrag ist jedenfalls im Laufe des Rechtsstreits erfolgt, so dass die Klage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zulässig ist. Die Klägerpartei hat dargelegt, wo und durch welchen Berater die Kapitalanlage unter Verwendung des Prospektes vermittelt wurde und hat ausgeführt, welche Aussagen des Prospektes sie für unzutreffend hält und inwieweit aus ihrer Sicht eine ausreichende Risikoaufklärung durch den Berater der Beklagten nicht erfolgt ist. Dieser Vortrag ist für die Zulässigkeit der Klage jedenfalls ausreichend. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfordert lediglich, dass der Gegenstand der Klage festgestellt werden kann. Ob die Klagepartei alle zur Begründung der beantragten Rechtsfolge erforderlichen Tatsachen oder bei Bestreiten Einzelheiten, aus denen sich die zur Schlüssigkeit erforderlichen Tatsachen ergeben, vorgetragen hat, ist eine Frage der Schlüssigkeit und ausreichenden Substantiierung und führt jedenfalls nicht zur Unzulässigkeit der Klage (Zöller, vor § 253 ZPO, Rn. 24). Nach Ansicht des Gerichtes ist die Klage auch insoweit zulässig, als die Klagepartei Feststellung begehrt. Zwar gilt der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage vor der Feststellungsklage. Ist bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiterer Schäden aber noch zu erwarten, ist der Kläger aber grundsätzlich nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und Feststellungsklage aufzuspalten. Insoweit kann er sich zulässigerweise auf die Feststellungsklage beschränken. Das Gericht verkennt nicht, dass die Klagepartei eher oberflächlich vorträgt, dass und welche Schadensentwicklungen noch nicht abgeschlossen und Schäden aus der Kapitalanlage noch zukünftig zu erwarten sind. Auch insoweit gilt allerdings der vorstehende Grundsatz, dass die Frage, ob insoweit ein ausreichender Vortrag vorliegt, eine Frage der Schlüssigkeit und Substantiierung der Klage ist. (2.) Die Klage ist jedoch unbegründet. Etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerpartei sind gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjährt. Die Klägerpartei macht im Wege der Feststellungsklage einen Schadensersatzanspruch aus Beratungsverschulden geltend. Ein solcher Anspruch unterliegt seit dem 1.1.2002 der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB beziehungsweise der zehnjährigen Verjährungshöchstfrist gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Da diese Verjährungsfristen kürzer sind, als die bis zum 31.12.2001 geltende Regelverjährung von 30 Jahren (§ 852 BGB a.F. i.V.m. § 195 BGB a.F.), sind sie nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 EGBGB von dem 1.1.2002 an zu berechnen. Die Verjährungshöchstfrist endete unter Berücksichtigung von § 193 BGB mit Ablauf des 2.1.2012. Die Verjährung konnte daher durch die vorliegende Klage nicht mehr gehemmt werden. Eine Hemmung der Verjährungsfrist ist aber auch nicht durch das durchgeführte Güteverfahren eingetreten. Zwar scheitert eine Verjährungshemmung gem. § 204 Nr. 4 BGB nach Ansicht des Gerichts nicht daran, dass vorliegend ein Streitwert von über 750 € vorliegt. § 15a EGZPO regelt nur die obligatorischen Schlichtungsstellen, § 204 Nr. 4 BGB spricht aber allgemein von Schlichtungsstellen. Gleichwohl ist im vorliegenden Fall eine Hemmung der Verjährung aus mehreren Gründen nicht eingetreten. Eine Hemmung der Verjährung gem. § 204 Nr. 4 BGB kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Klägerpartei nicht substantiiert vorträgt, dass der Schlichtungsantrag bei dem Schlichter überhaupt vor Eintritt der Verjährung am 3.1.2012 eingegangen ist. Dieser Umstand ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerpartei hätte daher hierzu substantiiert unter Angabe konkreter Tatsachen vortragen müssen. Maßgeblich für die rechtzeitige Hemmung der Verjährung ist dabei nicht, wann die Klägervertreter in mehreren 1000 anderen Verfahren Güteanträge bei dem Schlichter eingereicht haben, sondern ganz konkret die Tatsache, zu welchem Zeitpunkt ein Güteantrag bezogen auf Ansprüche der Klagepartei dieses Verfahrens eingereicht wurde. Ein solcher Vortrag ist nicht erfolgt. Die Klägerpartei hat zunächst in der Klageschrift (Seite 47) vorgetragen, sie habe ihre Ansprüche gegen die Beklagte "Ende 2011" in einem Schlichtungsverfahren bei dem Schlichter Rechtsanwalt geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 4.12.2014 (Bl. 1016) trägt die Klägerpartei vor, die Schlichtungsanträge seien dem Schlichter Rechtsanwalt "bis 2.1.2012" zugestellt worden. Die Klägerpartei hat diesen Widerspruch trotz des nachhaltigen Bestreitens der Beklagten weder erläutert noch vorgetragen, an welchem Tag und auf welchem Weg, gegebenenfalls durch welche Person der Schlichtungsantrag für die konkrete Klägerpartei dieses Verfahrens dem Schlichter zugegangen sein soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerpartei selbst nicht mehr nachvollziehen kann, ob dieser konkrete Schlichtungsantrag dem Schlichter im Jahr 2011, also bis 31.12.2011, oder "bis 2.1.2012" zugeleitet worden sein soll. Hinzu kommt, dass der Schlichter in sämtlichen eingereichten Verfahren mit Schreiben vom 5.11.2012 von einem Antragseingang am 31.12.2011 gesprochen hat, was wiederum nicht mit dem Vortrag der Klägerpartei vereinbar ist, wonach ihr Antrag möglicherweise auch am 1.1.2012 oder 2.1.2012 eingegangen sein kann. Bei einer Würdigung des wechselnden Vortrags der Klägerpartei sieht das Gericht daher insgesamt keinen ausreichenden Vortrag dazu, wann der Güteantrag überhaupt eingegangen sein soll. Dies umfasst auch die Frage, ob dies zu nicht verjährter Zeit geschehen ist. Unter diesen Umständen wäre eine Beweisaufnahme hierzu Ausforschung. Eine Hemmung der Verjährung kann daher schon mangels substantiierten Vortrags der Klägerpartei zu einer rechtzeitigen Einreichung des Schlichtungsantrages nicht angenommen werden. Zudem ist eine Hemmung der Verjährung gem. § 204 Nr. 4 BGB deshalb nicht eingetreten, weil der Schlichtungsantrag keine ausreichende Individualisierung des von der Klägerpartei erhobenen Anspruches enthält. Die an einen Güteantrag zu stellenden Anforderungen entsprechen den Anforderungen, die § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an die Individualisierung eines Mahnantrags stellt. Danach muss insbesondere der geltend gemachte Anspruch bereits im Güteantrag hinreichend genau bezeichnet werden (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 9.7.2014 - 17 U 172/13). Hierfür ist der prozessuale Anspruch im Güteantrag so darzustellen, dass er von anderen Lebenssachverhalten unterschieden werden kann, damit im Falle einer gütlichen Beilegung des Streits klar ist, welcher Streitgegenstand von diesem vollstreckungsfähigen Titel gem. § 794 Nr. 1 ZPO erfasst ist. Zudem muss dem Antragsgegner ermöglicht werden, aufgrund des ihm bekannt gegebenen Güteantrages mit hinreichend individualisierter Darstellung des Sachverhalts und der erhobenen Vorwürfe zu entscheiden, ob und inwieweit er dem Anspruch entgegentritt bzw. welche gütliche Einigung er unter Würdigung der Sach - und Rechtslage bereit ist, einzugehen. Für eine solche Individualisierung ist zunächst nicht ausreichend, dass die Beklagte möglicherweise anhand der angegebenen Beteiligungsnummer Zeitpunkt und Höhe der konkreten Beteiligung der Klägerpartei ermitteln konnte. Das Erfordernis der Individualisierung betrifft unmittelbar im Güteantrag selbst, es entfällt nicht etwa dadurch, dass der Antragsgegner durch eigene Nachforschungen den Gegenstand des Güteverfahrens ermitteln kann (OLG Celle, Beschluss vom 24.9.2014 - 11 U 106/14). Dies zeigt gerade der vorliegende Fall, in dem die Klägerpartei nach ihrem Rechtsstandpunkt verlangt, dass die Beklagte solche Nachforschungen in mehreren 1000 Verfahren hätte anstellen sollen. Ob die Hemmung der Verjährung gem. § 204 Nr. 4 BGB bei Vorliegen eines solchen hinreichenden Güteantrages über die gerügten Prospekt - und Beratungsfehler hinaus für sämtliche Prospekt - und Beratungsfehler im Sinne eines einheitlichen Lebensvorganges die Verjährung unterbricht (so wohl BGH, Urt. v. 22.10.2013, XI ZR 42/12) kann vorliegend dahinstehen. Ein ausreichend individualisierter Güteantrag liegt nämlich nicht vor. Vielmehr fehlt dem Antrag vom 29.12.2011 wesentlicher Tatsachengehalt und damit die erforderlichen Individualisierungsmerkmale. So wird in dem Antrag nicht einmal die Höhe der Kapitalbeteiligung der Klägerpartei zuverlässig dargestellt (" Nach bisheriger Feststellung des Unterzeichners sind darauf Einlagen in Höhe von insgesamt 51.129,19 € zuzüglich 5 % Agio erfolgt"). Der Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligung beziehungsweise einer angeblichen Beratung sowie der Name des angeblichen Beraters werden nicht genannt. Insbesondere fehlen aber jegliche konkrete Ausführungen zu dem individuellen Beratungsgespräch, aufgrund dessen die Klägerpartei die Anlage gezeichnet haben soll. Ob der Klägerpartei bei Zeichnung der Anlage der Prospekt, zu dem Prospektfehler gerügt werden, überhaupt vorlag und was gegebenenfalls durch den Berater hierzu gesagt wurde, wird nicht vorgetragen. Ausgehend davon, dass die Klägervertreter mehrere 1000 Schlichtungsanträge bei dem Schlichter Rechtsanwalt eingereicht haben, muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass sämtliche dieser Anträge ohne Berücksichtigung des konkreten Beratungsverlaufes nicht individualisierte Standardangaben ("Textbausteine") enthalten, die sich auf Umstände beschränken, die der Anlage selbst anhaften, wie der Inhalt des Prospekts, nicht jedoch Sachvortrag zu den Grundlagen einer Anlageentscheidung im Einzelfall. Mangels hinreichender Konkretisierung des Lebenssachverhaltes vermochte daher der Schlichtungsantrag nicht zu einer Verjährungshemmung gem. § 204 Nr. 4 BGB zu führen. Angesichts des Umstandes, dass die Klägervertreter in dem fraglichen Zeitraum mehrere 1000 gleich lautende Schlichtungsanträge eingereicht haben, ist ein solches Vorgehen vielmehr als rechtsmissbräuchlicher Versuch einer Herbeiführung der Verjährungsunterbrechung anzusehen (§ 242 BGB). Eine Hemmung der Verjährung konnte vorliegend auch deshalb nicht eintreten, weil der Schlichtungsantrag der Beklagten erst am 8.11.2012 und damit nicht "demnächst" i.S.v. § 167 ZPO bekannt gegeben wurde. Eine Zustellung bzw. Bekanntgabe "demnächst" bedeutet hiernach eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, sofern die Partei alles ihr zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat und schutzwürdige Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen. Verzögerungen von mehr als 14 Tagen, die die Partei bei gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können, sind ihr zuzurechnen. (BGH, Urteil vom 18.5.1995, VII ZR 191/94). Nach diesen Grundsätzen beruht die Zustellung an die Beklagte am 8.11.2012 auf einer durch die Klägerpartei vermeidbaren Verzögerung. Es kann dahinstehen, ob die Klägervertreter ausreichend substantiiert vortragen, dass sie sich bei dem Schlichter nach dem Stand der Angelegenheit erkundigt haben wollen. Jedenfalls war mit einer derartigen Verzögerung von vornherein zu rechnen, nachdem die Klägervertreter bei ein - und demselben Schlichter mehr oder weniger zeitgleich mehrere 1000 Schlichtungsanträge eingereicht haben. Wie bereits ausgeführt, diente die Einreichung der Anträge in dieser Weise lediglich der Bewirkung der formalen Voraussetzungen einer Verjährungshemmung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Ebenso, wie die Klägervertreter nicht in der Lage waren, rechtzeitig vor dem Eintritt der Verjährungsfrist den konkreten Tatsachenvortrag der jeweiligen Einzelfälle zu ermitteln und vorzutragen, war auch klar, dass der Schlichter nicht in der Lage sein würde, in einem überschaubaren Zeitraum die eingegangenen Anträge zu sichten und zuzustellen. Sofern die Klägervertreter tatsächlich am 3.10.2011 durch die Klägerpartei bevollmächtigt wurden (Anlage K 1b) haben die Klägervertreter selbst einen Zeitraum von ca. drei Monaten benötigt, um den Güteantrag zu fertigen. Bei der Würdigung dieser Gesamtumstände musste den Klägervertretern klar sein, dass die durch den BGH angenommene Frist von 14 Tagen für die Bekanntmachung einer verjährungsunterbrechenden Handlung durch den Schlichter nicht gewahrt werden konnte, woran auch etwaige Nachfragen durch die Klägervertreter nichts ändern konnten. In diesem Zusammenhang ist ergänzend auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 BbgSchlG zu verweisen, wonach die Schiedsstelle von Amts wegen eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit der Schlichtung erteilen muss, wenn das Einigungsverfahren nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit der ordnungsgemäßen Stellung des Antrags durchgeführt worden ist. Diese gesetzliche Regelung zeigt jedenfalls, dass die Privilegierung der Verjährungshemmung durch Einreichung eines Güteantrages nicht dazu führen darf, dass der Antragsgegner des Güteverfahrens hiervon erst zu einem beliebigen, weit nach der im Gesetz genannten Dreimonatsfrist liegenden Zeitpunkt erfährt. Die Klägervertreter hätten diese Verzögerung der Bekanntmachung dadurch vermeiden können, dass sie, ausgehend von einer Beauftragung am 30.9.2011, bereits zeitlich früher und für die mehrere 1000 Verfahren zeitlich gestaffelt, gegebenenfalls bei einer großen Anzahl verschiedener Schlichter Schlichtungsanträge gestellt hätten. Das anwaltliche Versäumnis ist der Klägerin zuzurechnen (§ 85 ZPO). Schließlich das Gericht sogar der Ansicht, dass Verjährung selbst dann eingetreten wäre, wenn man entgegen vorstehenden Ausführungen nicht davon ausginge, dass der Schlichtungsantrag unzureichend war und nicht rechtzeitig gestellt wurde. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 BbgSchlG muss eine Schiedsstelle nämlich von Amts wegen eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit der Schlichtung erteilen, wenn das Einigungsverfahren nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit der ordnungsgemäßen Stellung des Antrags durchgeführt worden ist. Diese Frist von drei Monaten war nach dem Vortrag der Klägerpartei spätestens am 2.4.2012 abgelaufen. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut war das Schlichtungsverfahren nach diesem Zeitpunkt erfolglos beendet. Zwar wurde tatsächlich die Bescheinigung über das Scheitern der Schlichtung erst im Dezember 2012 erteilt. § 5 Abs. 1 Nr. 3 BbgSchlG sieht aber die Erteilung einer Erfolglosigkeitsbescheinigung von Amts wegen und nicht nur auf Antrag wie in § 15 a Abs. 1 S. 3 EGZPO vor. Nach dem hier einschlägigen § 5 BbgSchlG war das Schlichtungsverfahren daher spätestens am 2.4.2012 beendet. Nach diesem Zeitpunkt hätte die Klägerpartei selbst beim obligatorischen Schlichtungsverfahren Klage erheben können (Münchener Kommentar, § 15a EGZPO, Rn. 51). Durch die Untätigkeit der Klägerpartei nach diesem Zeitpunkt endete die Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 2 BGB spätestens am 2.10.2012. Ansprüche der Klägerpartei waren daher bei Einreichung der vorliegenden Klage im Juni 2013 verjährt. (3.) Eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 8 KapMuG war nicht geboten. Der durch die Klägerpartei ursprünglich gestellte Antrag gemäß § 2 KapMuG ist aus mehreren Gründen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG unzulässig. Ferner liegen die Voraussetzungen des § 8 KapMuG nicht vor. Die Unzulässigkeit des Antrags folgt zunächst daraus, dass die vorliegend erhobene Feststellungsklage nicht musterverfahrensfähig ist. Der Anwendungsbereich des Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetzes wird in § 1 Abs. 1 KapMuG geregelt. Der dort unter § 1 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG genannte Fall der Geltendmachung von Erfüllungsansprüchen aus einem Vertrag liegt im vorliegenden Verfahren eindeutig nicht vor. Aber auch die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KapMuG, nämlich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen oder wegen Unterlassung der Aufklärung hierüber, liegen bei zutreffender Gesetzesauslegung bei Erhebung einer Feststellungsklage von vornherein nicht vor. In der Begründung zum KapMuG alter Fassung, das bis zum Jahr 2005 galt, wurde ausdrücklich ausgeführt, der Musterfeststellungsantrag könne nur in einem Leistungsprozess gestellt werden, da er voraussetze, dass ein Schadensersatzanspruch oder ein vertraglicher Erfüllungsanspruch geltend gemacht werde (BT-Drucks. 15/5091). Ein solcher Hinweis findet sich in der Gesetzesbegründung zum KapMuG in der neuen Fassung aus dem Jahr 2012 nicht. Gleichwohl gilt insoweit nichts anderes, als unter dem Gesetz in alter Fassung. Bei der Reform des KapMuG sollte der besondere Anwendungsbereich des befristeten KapMuG a.F. beibehalten und auf Rechtsstreitigkeiten mit mittelbarem Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation ausgedehnt werden (BT-Drucks. 17/8799, Seite 1). Wenngleich in der gesetzgeberischen Begründung zu dem Gesetz aus dem Jahr 2012 kein ausdrücklicher Hinweis auf die Beschränkung der Anwendbarkeit des Verfahrens auf Leistungsklagen enthalten ist, gibt es umgekehrt jedoch auch keinen Hinweis darauf, dass der Gedanke der gesetzgeberischen Begründung aus dem Jahr 2005 nicht fortgelten sollte. Selbst wenn man davon ausginge, dass ein Schadensersatzanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 KapMuG nach dem Wortlaut auch durch eine Feststellungsklage "geltend gemacht" werden kann, ergibt sich jedenfalls aus weiteren Vorschriften der derzeit geltenden Fassung des KapMuG, dass eine solche Auslegung nicht dem gesetzgeberischen Willen entspricht. So verlangt § 8 Abs. 4 KapMuG die Unterrichtung des Oberlandesgerichtes von der Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungen des Musterverfahrens betroffen ist. Ferner soll die Bestimmung des Musterklägers nach § 9 Abs. 2 KapMuG unter Berücksichtigung der Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, abhängen und eine Kostenentscheidung unter Berücksichtigung der Anspruchshöhe getroffen werden (§ 24 Abs. 2 KapMuG). Die Höhe eines Schadensersatzanspruches kann i.d.R. bei einer Feststellungsklage aber gerade nicht festgestellt werden, weil für die Feststellungsklage die Angabe der Zeichnungssumme, der Prospektfehler und Beratungsfehler sowie der Kausalität ausreichend ist und ein hieraus folgender Schaden nur möglich oder wahrscheinlich sein muss. Steht die Schadenshöhe fest, ist die Feststellungsklage unzulässig. Welcher konkrete Schaden dem Anleger aus einer Anlageentscheidung entstanden sein kann, ist für das vorlegende Gericht somit bei einer Feststellungsklage regelmäßig nicht hinreichend feststellbar. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber durch das Fehlen einer ausdrücklichen Beschränkung des Musterverfahrens auf Leistungsklagen im Gesetzestext oder in der Gesetzesbegründung in Abkehr von seiner früheren Intention bei der Neufassung eine Anwendung des Gesetzes auf Feststellungsklagen zulassen wollte. Vielmehr sprechen das Fehlen einer ausdrücklichen Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Mustergesetzes auf Feststellungsklagen und die genannten gesetzlichen Regelungen, die auf die Höhe des Anspruchs abstellen, dafür, dass der Gesetzgeber selbstverständlich bei seiner Intention aus dem Jahr 2005 verblieben ist. Zudem hat der Gesetzgeber bereits im Jahr 2005 erkannt, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes hinsichtlich Leistungs - und Feststellungsklagen zu differenzieren ist. Eine planwidrige Regelungslücke liegt daher nicht vor. Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Anwendung des Musterverfahrens auch bei Feststellungsklagen rechtspolitisch sinnvoll wäre (so Kruis, Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl., § 1 Rn. 11), würde eine solche Anwendung die Grenzen zulässiger Gesetzesauslegung überschreiten. Hinzu kommt, dass das vorliegende Verfahren aus den bereits ausgeführten Gründen auch nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt, so dass der Antrag auch gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG unzulässig ist beziehungsweise die Voraussetzungen für eine Aussetzung gem. § 8 Abs. 1 KapMuG nicht vorliegen. Wie bereits ausgeführt, sind Ansprüche der Klägerpartei jedenfalls verjährt und der Rechtsstreit deshalb in der Sache abweisungsreif. Davon ausgehend, dass der Wortlaut des Gesetzes so zu verstehen ist, wie der Gesetzgeber dies formuliert hat, ergibt sich aus der Gesetzesformulierung zunächst eindeutig, dass eine aus anderen Gründen abweisungsreife Klage nicht von den Feststellungszielen eines Musterverfahrens abhängt. Hieran ändert auch die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 10/8799, dort Seite 20) nichts. Zwar wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, die Abhängigkeit sei abstrakt zu beurteilen. Hieraus ist aber entgegen der Ansicht der Klägerpartei nicht zu folgern, dass eine abstrakte Abhängigkeit auch dann bestehen könne, wenn das erstinstanzliche Gericht davon überzeugt ist, dass die ihm vorliegende Klage aus Gründen, die von den Feststellungszielen unabhängig sind, keinerlei Aussicht auf Erfolg hat. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den weiteren Ausführungen der Gesetzesbegründung. Der Gesetzgeber hat an genannter Stelle nämlich weiter ausgeführt, deshalb genüge es, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den Feststellungszielen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abhängen könne. Es sei nicht erforderlich, dass die Entscheidung nach Klärung sämtlicher übrigen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfragen nur noch von den Feststellungszielen abhänge. An dieser Stelle werde dem Prozessgericht ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt. Das Gericht müsse nicht sogleich aussetzen, wenn demnächst eine Beweisaufnahme anstehe, sondern könne diese zunächst durchführen und erst auf der Grundlage des Beweisergebnisses die Abhängigkeit von den Feststellungszielen beurteilen. Aus dieser Begründung ergibt sich eindeutig, dass die vom Gesetzgeber angesprochene abstrakte Beurteilung alleine bedeutet, dass für die Aussetzungsentscheidung noch nicht endgültig geklärt sein muss, dass es im Endeffekt auf die Feststellungsziele tatsächlich ankommen wird, wenn andere Tatbestandsmerkmale noch nicht abschließend geklärt sind. Mindestvoraussetzung für eine Aussetzung ist jedoch auch nach der Gesetzesbegründung, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von den Feststellungszielen "mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abhängen kann". An dieser Voraussetzung fehlt es bei einer eindeutig verjährten Forderung. Dass auch der BGH diese Rechtsansicht vertritt bzw. zu Fällen mit eindeutig vorliegender Verjährung vertreten wird, ergibt sich aus dessen Entscheidung vom 2.12.2014 (XI ZB 17/13). In der genannten Entscheidung hat der BGH eine Aussetzungsentscheidung in einem Fall aufgehoben, in dem die Klage, bei der das Verfahren ausgesetzt wurde, eindeutig prozessual unzulässig war. Der BGH hat hierbei Bezug genommen auf die Formulierung des § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 KapMuG in der bis zum 1.11.2012 geltenden Fassung, nach der eine Unzulässigkeit des Musterantrages im Falle einer sonstigen Entscheidungsreife des Rechtsstreits ausdrücklich geregelt war. Der BGH hat weiter ausgeführt, hieran habe sich auch durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG n.F. grundsätzlich nichts geändert. Soweit die bereits zitierte Gesetzesbegründung zu § 8 KapMuG n.F. von einer abstrakten Beurteilung der Abhängigkeit von den Feststellungszielen spreche und insoweit dem Prozessgericht einen Beurteilungsspielraum einräumen wolle, bestünden hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz effektiven Rechtsschutzes. Diesen Bedenken und der Frage einer möglichen revisionsrechtlichen Überprüfung des Beurteilungsspielraumes müsse jedoch nicht generell nachgegangen werden, da jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art eine Aussetzung auch nach dem Willen des Gesetzgebers klar ausscheide. Wenn das Gericht nach dem Willen des Gesetzgebers sogar eine begonnene Beweisaufnahme zu Ende führen solle, um die Entscheidungsreife des Rechtsstreits erst herbeizuführen, so sei erst recht bei unzweifelhaft gegebener Entscheidungsreife eine Aussetzung unzulässig. Es war im Übrigen nicht geboten, für die Frage der Aussetzung des Verfahrens vorab durch Beschluss zu entscheiden. Die Ablehnung erfolgte vielmehr regelmäßig im Urteil (Kruis, a. a.O., § 8 KapMuG, Rn. 59). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Kläger (im Folgenden: die Klägerpartei) verlangt im Wege der Feststellungsklage die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten sowie die Durchführung eines KapMuG-Verfahrens. Die Klägerpartei zeichnete gemäß Zertifikat vom 22.8.1996 am 22.8.1996 eine Beteiligung an dem geschlossenen Fonds mit einer Summe von 100.000 DM. Auch das Beteiligungsangebot Bl. 41 und - Zertifikat Bl. 65 wird Bezug genommen. Es wird ferner auf den Emissionsprospekt der Kapitalgesellschaft, Bl. 66 ff. Bezug genommen. Die Beteiligung erfolgt über die mbH als Treuhandkommanditistin. Neben dem wurden seit dem Jahr 1987 diverse andere Fonds aufgelegt. Die Beteiligungen wurden durch die GmbH vermittelt. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der GmbH Mit Schreiben vom 29.12.2011 (Bl. 525ff.) beantragten die Klägervertreter für die Klägerpartei bei dem Rechtsanwalt in 15907 Lübben die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens. Dieser ist gem. Bescheid des Ministeriums der Justiz des Landes Brandenburg vom 5.2.2002 eine von der Landesjustizverwaltung anerkannte Gütestelle gemäß § 794 Abs. 1 ZPO. Auf die Schlichtungsordnung des Schlichters , Anl. KE 5, wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 5.11.2012 (Bl. 529), bei der Beklagten eingegangen am 8.11.2012, übersandte der Schlichter den Schlichtungsantrag an die Beklagte und bestimmte einen Termin für Schlichtungsverhandlungen am 18.12.2012. In dem Schreiben wird ausgeführt, der Antrag sei bei dem Schlichter am 31.12.2011 im Original eingegangen. Mit Schreiben vom 12.11.2012 (Anl. KE 6) erwiderte die Beklagte, ihr seien am 8.11.2012 9 Paketsendungen mit ca. 4500 Anträgen der Klägervertreter auf außergerichtliche Streitschlichtung zu Produkten der Beteiligungen zugegangen. Der Schlichter wurde gebeten, der Beklagten eine Vollmacht der Klägervertreter zu überlassen, deren Bevollmächtigung bestritten wurde. Es wurde gerügt, dass der Vorbereitungszeitraum für die Beklagte auf den Schlichtungstermin am 18.12.2012 zu kurz sei. Mit E-Mail vom 4.12.2012 (Anl. KE 7) beanstandete die Beklagte, dass das vorgenannte Schreiben durch den Schlichter nicht beantwortet wurde. Sie beantragte mit E-Mail vom 11.12.2012 eine Terminsverlegung. Mit Schreiben vom 13.12.2012 (Anl. KE 8) teilte der Schlichter mit, die Vollmachten zu den sämtlichst bis zum 31.12.2011 eingegangenen Verfahren sollten durch die Klägervertreter im Termin am 18.12.2012 im Original vorgelegt werden. Obwohl sich die Gütestelle nach Kräften darum bemüht habe, für eine möglichst schnelle Bearbeitung der im Zeitraum vom 31.12.2011 bis zum heutigen Tage eingegangenen mehr als 12.000 Verfahren zu sorgen, habe es mit der Zustellung der Güteanträge bis in das vierte Quartal 2012 gedauert,. Der Termin am 18.12.2012 solle genutzt werden, um in einer Vorbesprechung die weitere Verfahrensweise mit den Parteien abzustimmen. Die Beklagte widersprach mit E-Mail vom 14.12.2012 (Anl. KE 9) einer Vorlage der Vollmachten erst im Gütetermin und beantragte erneut die Terminsverlegung. In dem Termin am 18.12.2012 erschien für die Beklagte niemand. Das Schlichtungsverfahren wurde für gescheitert erklärt (Protokoll Bl. 124). Die Klägerpartei ist der Ansicht, die erhobene Feststellungsklage sei zulässig. Es bestehe bis Ende 2013 ein Kündigungsmoratorium. Im Rahmen der Neuorganisation sei ein Börsengang der Gruppe geplant, hierbei bestünde die Gefahr des Entstehens weiterer Schäden, z.B. in Form von Steuerberatergebühren. Die Klägerpartei behauptet, der Prospekt des Fonds sei fehlerhaft gewesen. Das Mietausfallwagnis sei unvertretbar kalkuliert worden. Dies gelte insbesondere für das Objekt Seniorenresidenz Baden-Baden. Die Prognoseberechnungen seien unzutreffend. Das Mietausfallwagnis sei unrichtig kalkuliert. Es sei unzutreffend keine Erhöhung des kalkuliertem Ausfallwagnisses nach Wegfall des Bürgen für die Generalmieterin vorgenommen worden. Anfallende Modernisierungskosten, insbesondere für Objekte in Baden-Baden und Stuttgart, seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die angenommenen Mietsteigerungen seien nicht vertretbar gewesen. Die prognostizierten Verkaufswerte für das Jahr 2024 seien unvertretbar hoch gewesen. Der prognostizierte Ertrag einer Beteiligung an der Fonds KG sei unvertretbar hoch. Die im Prospekt angesetzte Provision für die Eigenkapitalbeschaffung sei irreführend. Auch die weichen Kosten der Beteiligung seien nicht richtig dargestellt. Der Kostenanteil der Vertriebsprovision betrage 17,9 % des Gesamtaufwandes eines Anlegers. Die Prospektfehler seien erkennbar gewesen. Risiken der Beteiligung seien auch aus dem Verlauf der Vorgängerbeteiligungen erkennbar gewesen. Die Schulung der Anlageberater der Beklagten sei anhand des Videos Bl. 168 und der Schulungsunterlagen Bl.170 ff. erfolgt. Hierbei sei eine unrichtige Nettorendite von 7 % suggeriert worden. Die Schulung über die Risiken beim Ausfall von Fondsanteilen sei unrichtig gewesen. Insgesamt seien die Risiken der Anlage nicht richtig dargestellt worden. Dementsprechend sei auch die spätere Beratung der Klägerpartei unrichtig gewesen. Ein Verschulden der Beklagten folge schon aus dem fehlerhaften Schulungen. Die Beklagte habe vorsätzlich gehandelt. Die Klägerpartei behauptet, sie sei aufgrund der Vermittlung und Beratung durch die GmbH an der beteiligt. Die Klägerpartei mit Schriftsatz vom 23.7.2014 behauptet, die Beratung sei durch Berater erfolgt. Im Schriftsatz vom 4.12.2014 wurde der Vortrag dahingehend ergänzt, das der Berater gemeinsam mit der bei der Beklagten in Ausbildung befindlichen Zeugen Becker die Beratung durchgeführt habe. Der Berater habe sich zunächst telefonisch bei der Klägerpartei gemeldet, und sodann für die Klägerpartei eine Finanzstrategie erstellt (Anlage K 1b) und der Klägerpartei noch weitere Anlagen vermittelt. Die Beratung habe im Hause der Klägerpartei am 20. und 22.8.1996 stattgefunden. Der Berater habe sich dabei an den Vorgaben und Inhalten der Schulung orientiert und das Prospektmaterial vorgelegt. Er habe angegeben, die hätten in der Vergangenheit 7 % Gewinn erwirtschaftet bzw. ihre Immobilien würden anfänglich 7 % Rendite erwirtschaften. Über die tatsächlich wesentlich schlechteren Aussichten sei die Klägerpartei nicht informiert worden. Der Berater habe erklärt, eine Finanzierung der Beteiligung sei sinnvoll. Mit den Ausschüttungen aus der Anlage könne der Kredit abbezahlt werden und es werde noch Gewinn verbleiben. Am Ende der Beratung sei die Gesprächsnotiz gemäß Anlage K 1c unterzeichnet worden. Die Beratung und der Prospekt seien kausal für die Anlageentscheidung gewesen. Die Klägerpartei habe zuvor ihr Kapital in ein Sparbuch, einen Rentenfonds, eine Kapitallebensversicherung und einen Aktienfonds eingezahlt. Mit dem Berater sei besprochen worden, dass das Kapital auch für die finanzielle Vorsorge im Alter gedacht sei. Auf Vorschlag des Beraters habe die Beteiligung durch die AG finanziert werden sollen, deren Finanzierungskonditionen der Berater bereits vorgelegen hätten. Der Kreditvertrag sei am 24.9.1996 abgeschlossen worden. Die Klägerpartei behauptet, sie hätte in Kenntnis der tatsächlichen anfänglichen Ertragsaussichten und der tatsächlichen Risiken die Beteiligung nicht abgeschlossen. Die Klägerpartei ist der Ansicht, ihre Ansprüche seien nicht verjährt. Sie hat in der Klageschrift (Bl. 47) behauptet, sie habe ihre Ansprüche gegen die Beklagte Ende 2011 außergerichtlich in dem Schlichtungsverfahren geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 4.12.2014 behauptet sie, die Schlichtungsanträge seien dem Schlichter bis zum 2.1.2012 zugestellt worden. Sie behauptet, die Klägervertreter hätten mit dem Schlichter im Voraus eine Zahlung für die Schlichtungsverfahren in Höhe von 30.000 € zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart und am 22.12.2011 geleistet. Der Schlichter habe die eingereichten Anträge dann kontinuierlich abgearbeitet. Anträge zum Komplex seien Anfang Oktober 2012 gegen andere Antragsgegner bekannt gegeben worden, Anfang November 2012 dann auch an die Beklagte. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerparteien hätten sich überobligatorisch auch regelmäßig über den Sachstand der Zustellung erkundigt. Die Klägerpartei ist der Ansicht, die massenhafte Durchführung von Schlichtungsverfahren sei im Hinblick auf die Ende 2011 drohende Verjährung aufgrund der Verkürzung der Verjährungsfristen nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Die Hemmungswirkung des Güteverfahrens erfasse den gesamten Streitgegenstand und somit sämtliche Beratungsfehler eines Beratungsvorganges, auch wenn im Güteverfahren nicht alle einzelnen Tatsachen vorgetragen wurden. Die Klägerpartei trägt vor, der Anwaltsvertrag des Klägervertreters sei nicht gem. § 134 BGB wegen unzulässiger Mandantenwerbung oder Verstoß gegen Wettbewerbsrecht nichtig. Die Klägerpartei behauptet, die Klägervertreter seien im Jahr 2011 bevollmächtigt worden. Zu dem Antrag auf Durchführung eines KapMuG - Verfahrens trägt die Klägerpartei vor, das Verfahren sei auch bei Feststellungsklagen zulässig. Die Klägerpartei sei gezwungen, zur Unterbrechung der Verjährung Feststellungsklage zu erheben. Der Anspruch sei im Rahmen der Feststellungsklage in gleicher Weise wie bei der Leistungsklage zu prüfen. Die beabsichtigten Wirkungen des § 32b ZPO würden ansonsten verfehlt. Eine Vielzahl derartiger Verfahren sei bereits eingetragen worden. Die Klägerpartei hat ursprünglich die Durchführung eines Musterverfahrens beantragt. Zur näheren Darstellung des Feststellungsbegehrens gemäß dem KapMuG wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 28.2.2014, Bl. 474 ff. Bezug genommen. Zwischenzeitlich wurde durch das Landgericht Berlin ein Vorlagebeschluss erlassen und in das Klageregister eingetragen (3 OH 50/14). Die Klägerpartei ist der Ansicht, das vorliegende Verfahren sei im Hinblick auf diesen Vorlagebeschluss nach § 8 KapMuG auszusetzen. Im Termin am 18.12.2014 verhandelte die Klägerpartei nicht zur Sache, so dass die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen wurde. Gegen das Versäumnisurteil wurde form - und fristgerecht Einspruch eingelegt. Die Klägerpartei beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 18.12.2014 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung mit der Vertragsnummer an der Objekt ihre Ursache haben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die vorliegende Klage sei wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig. Leistungsklage könne erhoben werden. Sie sei darüber hinaus unzulässig, weil sie keine bestimmte Angabe des Streitgegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruches enthalte, sondern aus Textbausteinen bestehe. Die Beklagte ist der Ansicht, die Prozessvollmacht der Klägervertreter sei wegen gezielter Mandantenwerbung gemäß § 134 BGB i.V.m. § 43b BRAO nichtig. Die Beklagte ist der Ansicht die Klage sei auch unbegründet. Die Beklagte ist der Ansicht, der Prospekt der getätigten Anlage sei nicht unzutreffend. Für die Darstellung von Prognosen in Prospekten für geschlossene Immobilienfonds sei nur die konkrete Vermietungssituation und nicht abstrakte Bewertungskriterien maßgeblich. Die diesbezüglichen Risiken seien nach dem Gesamteindruck im Prospekt ausreichend dargestellt. Jedenfalls bestehe keine Haftung der Beklagten für etwaige Prospektfehler. Sie habe insoweit keine Prüfungspflichten verletzt. Sie bestreitet eine fehlerhafte Anlageberatung gegenüber der Klägerpartei. Eine solche oder etwaige Prospektfehler seien nicht kausal für die Anlageentscheidung gewesen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und ist der Ansicht, der der Klage zu Grunde liegende Anspruch sei sowohl kenntnisabhängig als auch kenntnisunabhängig verjährt. Die Verjährungsfrist sei nicht durch den Güteantrag gehemmt worden. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägervertreter zur Einreichung des Güteantrages bevollmächtigt waren, jedenfalls sei die Vollmacht nichtig. Sie bestreitet, dass die nunmehr vorgelegte Vollmacht vor dem 3.1.2012 unterzeichnet wurde. Eine nachträgliche Genehmigung eines vollmachtlos gestellten Güteantrages können nicht zur rückwirkenden Hemmung der Verjährung führen. Die Beklagte bestreitet, dass der Güteantrag tatsächlich vor dem 3.1.2012 bei dem Schlichter eingegangen ist. Die Beklagte bestreitet, dass die Verfahrenskosten vor oder unverzüglich nach Einreichung des Güteantrages eingezahlt wurden. Zudem fehle es an einer ausreichenden Individualisierung des Güteantrages. Dieser sei auch nicht demnächst im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB bekannt gegeben worden. Die Beklagte ist der Ansicht, die Überlastung des Schlichters sei durch die Klägervertreter selbst verursacht worden. Die Beklagte ist der Ansicht, das Güteverfahren sei im vorliegenden Fall im Hinblick auf § 15a Abs. 1 EGZPO unzulässig gewesen. Der angerufene Schlichter sei örtlich unzuständig. Der Schlichtungsantrag sei entgegen § 20 SchlG nicht von der Partei persönlich gestellt worden. Das Schlichtungsverfahren leide an Verfahrensverstößen. Insbesondere habe der Schlichter den Terminverlegungsantrag der Beklagten nicht beschieden und entgegen § 23 Abs. 3 SchlG nach entschuldigtem Fernbleiben keinen neuen Termin anberaumt. Das Schlichtungsverfahren sei insgesamt rechtsmissbräuchlich genutzt worden. Die Beklagte ist der Ansicht, auch die kenntnisabhängige Verjährung, Art. 229 § 6 EGBGB, §§ 195,199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei eingetreten: Die Klägerpartei habe jedenfalls in der ersten Hälfte des vergangenen Jahrzehnts aufgrund des dokumentierten Verlaufs der Beteiligung die Fehlerhaftigkeit der Prognoserechnungen bezüglich des Mietausfallrisikos gekannt. Die Beklagte ist der Ansicht, der KapMug - Antrag sei unzulässig. Dieses Verfahren komme für Feststellungsklagen nicht in Betracht. Im Übrigen sei die vorliegende Klage ohnehin als unzulässig oder unbegründet abzuweisen.