OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 OH 2/16

LG Wiesbaden 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2016:0715.2OH2.16.0A
1Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der sachlichen Zuständigkeit im selbständigen Beweisverfahren
Tenor
wird der Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 27.04.2016 aufgehoben und der Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens als unzulässig zurückgewiesen. Die Kosten dieses Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der sachlichen Zuständigkeit im selbständigen Beweisverfahren wird der Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 27.04.2016 aufgehoben und der Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens als unzulässig zurückgewiesen. Die Kosten dieses Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. I. Mit Schriftsatz vom 18.02.2016, bei Gericht eingegangen am 24.02.2016, hat der Antragsteller einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über die in der Antragsschrift unter den Ziffern 1a)-r) Beschädigungen an Gegenständen des Antragstellers durch die Antragsgegnerin und unter Ziffer 2) die Maßnahmen zur Beseitigung und den voraussichtlichen Kostenaufwand bzw. Minderungsbetrag festzustellen. In der Antragsschrift wurde der Streitwert vorläufig mit 10.550 € beziffert, eine Darlegung wie dieser Betrag sich zusammensetzt, erfolgte nicht. In der Antragsschrift wurde auf ein Gutachten der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Mobiliar und Inneneinrichtung Dipl. Ing. vom 27.08.2015 Bezug genommen, welches eine Begutachtung der in der Antragsschrift genannten Schäden enthält und eine Schadenshöhe von ca. 2.477,00 € ermittelt. Mit Beschluss vom 27.04.2016 des Landgerichts Wiesbaden wurde die Beweiserhebung gemäß der Antragsschrift angeordnet und die Einholung des Gutachtens von der Einzahlung eines Kostenvorschusses i.H.v. 1.500 € in einer Frist von drei Wochen abhängig gemacht. Mit Hinweisbeschluss vom 17.05.2016 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bestehen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schriftsatz vom 13.06.2016 trägt der Antragsteller vor, dass eine Glaubhaftmachung des Streitwertes mit Vorlage der Anlage AS7 erfolgt sei. Zudem folge aus § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, dass allenfalls vor Erlass des Beweisbeschlusses eine Abgabe an das zuständige Gericht bei Einverständnis des Antragstellers möglich sei. II. Der Antrag ist unzulässig. Das angerufene Gericht ist sachlich unzuständig. Der in der Antragsschrift genannte Streitwert i.H.v. 10.550 € ist gemäß § 487 Nr. 4 ZPO nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Der Antragsteller muss gemäß § 487 Nr. 4 ZPO im Antrag alle Tatsachen darzulegen, die die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründen (s. Herget in Zöller, 31. Aufl., § 490 Rn. 6). Die sachliche Zuständigkeit richtet sich auch in einem selbständigen Beweisverfahren, soweit ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist, nach der Höhe des Streitwertes gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG i.V.m. § 486 Abs. 2 S. 1 ZPO. Im selbständigen Beweisverfahren ist der Wert der Hauptsache, also hier die veranschlagten Kosten der Mängelbeseitigung, maßgeblich (s. Herget in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 90). Der Antragsteller trägt im Schriftsatz vom 18.02.2016 aus Seite 5 selbst vor, dass die Sachverständige eine Schadenshöhe von 2.477 € errechnet hat und legt zur Glaubhaftmachung das Gutachten als Anlage As 5 vor. Soweit der Antragsteller vorbringt, dass sich aus Anlage AS 7 eine ausreichende Darlegung des Betrages von 10.550 € ergebe, kann dem nicht gefolgt werden. Die Vorlage von Urkunden ersetzt keinen Sachvortrag. Darüber hinaus ist der Anlage AS7 auch inhaltlich keine Darlegung des Betrages von 10.550 € zu entnehmen, der Antragsteller gibt darin - nicht näher konkretisiert - lediglich seine Ansicht kund, dass die von der Sachverständigen angesetzten Werte "nicht akzeptabel", "bei weitem nicht ausreichen" seien oder " erhebliche Zweifel" bestehen würden, dass der angesetzte Betrag ausreiche. Es wird weiter die Ansicht vorgetragen, dass die tatsächlichen Kosten für die Reparaturen zu begleichen seien, ohne diese Kosten zu beziffern. Dies stellt keinen substantiierten Vortrag des Antragstellers dar, warum sein Interesse an der Beseitigung der Schäden entgegen der Einschätzungen der Sachverständigen mit über 10.000 € anzusetzen sei. Auch zu der Position 1r) der Antragsschrift, Kratzer im Parkett, welche nicht in dem Sachverständigengutachten enthalten ist, werden von dem Antragsteller keine Anhaltspunkte für die Höhe der Kosten für die Behebung der Kratzer vorgebracht. Innerhalb der Stellungnahmefrist des Hinweisbeschlusses vom 17.05.2016 erfolgte keine weitere Darlegung und Glaubhaftmachung des in der Antragsschrift genannten Streitwertes. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hindert der Grundsatz "perpetuatio fori" i.S.d. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO das Gericht nicht an einer Zurückweisung des Antrages. Ein Fall, dass ein Umstand, der die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach Rechtshängigkeit ändert wie z.B. niedrigere Mängelbeseitigungskosten nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme , liegt gerade nicht vor. Die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts bestand bereits bei Einreichung der Antragsschrift. Eine Prorogation i.S.d. § 39 ZPO gibt es im selbständigen Beweisverfahren nicht (s. Herget, a.a.O., § 486 Rn. 4, m.w.N.). Auch prozessökonomische Gründe zur Durchführung der beantragten Beweiserhebung vor dem sachlich unzuständigen Gericht liegen nicht vor. Zwar ist ein Beweisbeschluss bereits ergangen, allerdings war vor der Beweiserhebung noch der Sachverständige zu bestimmen und der Auslagenvorschuss, von dem die Einholung des Sachverständigengutachtens abhängig gemacht worden war, durch den Antragsteller einzuzahlen. Der Auslagenvorschuss wurde durch den Antragsteller erst nach deutlich nach Zugang des Hinweisbeschlusses vom 17.05.2016 am 10.06.2016 eingezahlt. Bei Zahlung des Auslagenvorschusses waren dem Antragsteller die gerichtlichen Bedenken folglich bereits bekannt. Ein Antrag auf Verweisung gemäß § 281 Abs. 1 ZPO wurde nicht gestellt, sodass der Antrag als unzulässig zurückzuweisen war. In entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 ZPO sind dem Antragsteller die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens bei Erhebung eines unzulässigen Antrages aufzuerlegen (s. BGH Urteil vom 07.10.1982, Az.: III ZR 148/18; Herget a.a.O., § 91 Rn. 13 m.w.N.).