Urteil
2 O 143/15
LG Wiesbaden 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2016:0913.2O143.15.0A
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Leitsätze
Auslegung der Satzung einer Versorgungskasse
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, das anteilige Kassenvermögen der Klägerin detailliert abzurechnen und die bei der abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen mit den Versicherungsnummern und , versorgungsberechtigte Person jeweils , auf den zu übertragen, insbesondere dem Versicherungsnehmer-Wechsel auf den zuzustimmen und alle Erklärungen abzugeben, die für die wirksamen Übertragungen der Versicherungen und der anteiligen Kassenvermögen auf den erforderlich sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/4, der Beklagte 3/4 zu tragen.
Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auslegung der Satzung einer Versorgungskasse Der Beklagte wird verurteilt, das anteilige Kassenvermögen der Klägerin detailliert abzurechnen und die bei der abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen mit den Versicherungsnummern und , versorgungsberechtigte Person jeweils , auf den zu übertragen, insbesondere dem Versicherungsnehmer-Wechsel auf den zuzustimmen und alle Erklärungen abzugeben, die für die wirksamen Übertragungen der Versicherungen und der anteiligen Kassenvermögen auf den erforderlich sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/4, der Beklagte 3/4 zu tragen. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Denn der Klägerin steht nach ihrem Ausscheiden gemäß den §§ 4 I, II, 12 III 3, 13 III der Satzung der Beklagten vom 25.08.2014 ein Anspruch auf Übertragung der eingebrachten Finanzierungsmittel mit ihrem vorhanden, nach § 13 V der Satzung zu bestimmenden Wert auf den Versorgungskasse e.V. zu. Insoweit kann die Klägerin von dem Beklagten auch Abrechnung verlangen. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Auf den freiwilligen Austritt der Klägerin nach § 4 I a) zum 01.01.2015 findet die zu diesem Zeitpunkt gültige Satzung der Beklagten vom 25.08.2014 Anwendung. Anders als die Satzung der Beklagten vom 14.09.2015 (Anlage K 2; Bl. 30 ff. d.A.) sieht das Regelungswerk der Beklagten aus dem Jahr 2014 nicht nur eine Übertragung der eingebrachten Finanzierungsmittel des Trägerunternehmens im Fall der Auflösung des Vereins - des Beklagten - gemäß den §§ 4 II, 18 der Satzung, sondern auch bei Wechsel des Versorgungsträgers vor, wobei nach § 12 III die Finanzierungsmittel auf diesen unmittelbar zu übertragen sind. So regelt § 4 II der Satzung aus 2015, dass auch im Fall des freiwilligen Ausscheidens des Trägerunternehmens aus dem VGU (§ 4 I a) der Satzung) die vom Trägerunternehmen eingebrachten Finanzierungsmittel einen anderen externen Versorgungsträger zur Verfügung zu stellen sind. Dies wird klägerseits mit dem Antrag auf Übertragung der Anteile auf den phi-Versorgungskasse e.V. begehrt. Die Auslegung von § 4 II der Satzung lässt keinen anderen Schluss zu und fügt sich nahtlos in die übrigen Bestimmungen der Satzung ein. Denn auch § 12 III 3 regelt insoweit eine Ausnahme zu dem grundsätzlich Rückforderungsverzicht des Trägerunternehmens (§ 12 III 1): So bezieht sich der Rückforderungsverzicht nicht auf etwaige Ansprüche des Trägerunternehmens, soweit diese darauf gerichtet sind, die bei dem Beklagten eingebrachten Mittel unter Beachtung des satzungsmäßigen Verwendungszwecks einem anderen Versorgungsträger zur Fortführung der Versorgung zur Verfügung zu stellen. Gemäß der Regelung des § 12 III 4 der Satzung handelt es sich bei dem Versorgungskasse e.V. um einen "anderen Versorgungsträger" i.S.v. § 12 III 3. Flankiert werden die Bestimmungen auch von der steuerrechtlichen Regelung des § 13 II der Satzung der Beklagten, nach welchem die steuerliche Zweckbindung nach § 2 der Satzung der Beklagten die Ablösung der Versorgungsansprüche oder Übertragung auf einen anderen externen Versorgungsträger bei Ausscheiden eines Leistungsanwärters gerade nicht entgegen steht. Da nach § 13 V fernerhin die Vermögensteile der einzelnen Trägerunternehmen von dem Beklagten getrennt zu verwalten und kontenmäßig zu trennen sind, ist die von der Klägerin begehrte Übertragung für den Beklagten auch ohne unzumutbaren Aufwand durchführbar. Die Zustimmung der versorgungsberechtigten Person zur Übertragung der Kassenanteile auf den Versorgungskasse e.V. kann hierbei entgegen der Ansicht der Beklagten nur dahingehend ausgelegt werden, dass Herr die Beklagte von ihrer künftigen Leistungspflicht freistellt und die künftigen Bezugsrechte gegen den Versorgungkasse e.V. erheben wird. Hingegen steht der Klägerin und/ oder Herrn ein Widerrufsrecht betreffend des Versorgungsvertrags Nr. nicht zu, da ausweislich der nunmehr von der Beklagten vollständig vorgelegten Unterlagen das eingeräumte Widerrufsrecht den Antrag auf Rückdeckungsversicherung vom 23.02.2011betrifft. Die Mitgliedschaft bei dem Beklagten war durch die Klägerin hingegen mit der Erklärung zum Beitritt vom 13.12.2007 bewirkt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. Streitgegenständlich ist ein vermeintlicher Zahlungs- und/oder Übertragungsanspruch der Klägerin aus einer Unterstützungskassenversorgungszusage bei der Beklagten zugunsten des Allein-Gesellschafters und Geschäftsführers der Klägerin, . Die Klägerin sagte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer, , Leistungen zur Altersversorgung zu, gewährte mithin betriebliche Altersversorgung. Sie bediente sich hierzu der Beklagten als Unterstützungskasse in Form eines gemeinnützigen Zweckvereins, der für seine Vereinsmitglieder die betriebliche Altersversorgung im Sinne der § 1 b Abs. 4, § 2 Abs. 4 BetrAVG durchführt und auf diesen Zweck festgelegt ist. Die Beklagte ist eine sogenannte rückgedeckte Unterstützungskasse. Zu diesem Zweck schließt die Beklagte als Versicherungsnehmerin Lebensversicherungsverträge bei einer anderen Versicherung ab und führt die zum Zwecke der Durchführung den Mitgliedern geleistete Zahlungen (sogenannte Dotationszahlungen) als Beitragszahlungen an den Lebensversicherer als Rückdeckungsversicherer weiter. Nach Abschluss der Rückdeckungsversicherung erfolgt zugunsten des Versorgungsberechtigten eine Verpfändungsvereinbarung. In der zum Zeitpunkt des Austretens der Klägerin gültigen Satzung der Beklagten vom 25.08.2014 ist unter § 4 das Ausscheiden eines Trägerunternehmers und Erlöschen der Mitgliedschaft wie folgt geregelt: 1. Die Mitgliedschaft erlischt bzw. ein Trägerunternehmen scheidet aus: a) durch freiwilligen Austritt ... 2. Scheidet ein Trägerunternehmen aus, so stehen dessen eingebrachte Finanzierungsmittel mit ihrem vorhandenen Wert (§ 13 Abs. 5) nur im Rahmen des § 18 der Satzung bzw. für eine Übertragung auf einen anderen externen Versorgungsträger zur Verfügung. Für den Fall der Einstellung der Betriebstätigkeit und Liquidation ... In § 12 (3) der Satzung ist geregelt: Die Trägerunternehmen verzichten auf jegliche Rückforderung des für sie jeweils gebildeten Kassenvermögens (...). Dies gilt auch für den Fall, dass das Trägerunternehmen nach § 4 ausscheidet. Der Verzicht bezieht sich allerdings nicht auf etwaige Ansprüche von Trägerunternehmen, die darauf gerichtet sind, dass der Verein ihm zugewiesene Mittel unter Beachtung des satzungsmäßigen Verwendungszweck einem anderen Versorgungsträger zur Verfügung stellt, damit dieser die Versorgung fortführt. Als Versorgungsträger kommen alle nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) vorgesehene Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Ausnahme ... in Betracht". § 13 der Satzung der Beklagten bestimmt, 1. § 2 bestimmt die Verwendung der Einkünfte und des Vermögens des Vereins. Zuwendungen an Zugehörige bzw. ehemalige Zugehörige oder deren Angehörige des einzelnen Trägerunternehmens dürfen nur dann erfolgen, wenn ein getrennt ausgewiesenes, dem jeweiligen Trägerunternehmen zuzurechnendes Vermögen (§ 13 (5) in ausreichender Höhe vorhanden ist. ... 3. Scheidet ein Leistungsanwärter aus einem Trägerunternehmen aus, steht die Ablösung seiner Versorgungsansprüche durch eine Abfindung oder eine Übertragung auf einen anderen externen Versorgungsträger der steuerlichen Zweckbindung nach § 2 dieser Satzung nicht entgegen. ... 4. ... 5. ... Über die Vermögensanteile der einzelnen Trägerunternehmen sind getrennte Kapitalkonten zu führen. Soweit mit Zustimmung eines einzelnen Trägerunternehmens Vermögensteile gesondert angelegt wurden (z.B. in Rückdeckungsversicherungen), werden die Erträge zu diesen Vermögensteilendem betreffenden Trägerunternehmen direkt zugeordnet. Unter § 17 der Satzung ist die Auflösung des Vereins geregelt, welche allein durch einstimmigen Beschluss von Vorstand und Mitgliederversammlung erfolgt. § 18 bestimmt: 1. Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vermögen in Bezug auf die einzelnen Trägerunternehmen gemäß § 13 (5) zu ermitteln und alsdann unbeschadet der Bestimmung des § 13 (1) Satz 3 im Benehmen mit dem jeweiligen Trägerunternehmen auf die gemäß § 2 Begünstigten zu verteilen. Auf die Satzung der Beklagten vom 25.08.2014 (Bl 191 ff) wird verwiesen. Unter dem 13.12.2007 (Bl. 23 d.A.) erklärte die Klägerin den Beitritt als Trägerunternehmen zu der Beklagten (Bl. 23 f. d.A.). Verbunden mit dem Antrag wurde ein Antrag auf Rückdeckungsversicherung mit Versicherungsbeginn zum 01.12.2007 mit einer monatlichen Versicherungsbeitragsleistung in Höhe von 1.000,00 Euro gestellt. Als versorgungsberechtigte Person wurde der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbart und diesem die Rückdeckungsversicherung verpfändet. Auf die Beitragserklärung (Bl. 24 f. d.A.) wird Bezug genommen. Ihrerseits schloss die Beklagte mit der Lebensversicherung AG einen Versicherungsvertrag zum Zwecke der Rückdeckung und stellte dem Gesellschafter der Klägerin, einen Versorgungsausweis aus. Auf den Versorgungsausweis (Bl. 89 d.A.) wird Bezug genommen. Im Jahr 2011 nahm die Klägerin eine Ausweitung der Versorgung vor und erklärte unter dem 23.02.2011 erneut ihren Beitritt zur Beklagten. Unter der Rubrik "Wichtige Hinweise und Unterschriften" sah der Antrag vom 23.02.2011 vor: "Sie können die Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Versorgungsausweises und der Widerrufsbelehrung, die über das Widerrufsrecht und die Folgen seiner Ausübung informiert, widerrufen." Auf die Antragserklärung vom 23.02.2011 (Bl. 225 d.A.) sowie die Informationen zur Versorgungszusage (Bl. 228) wird verwiesen. Ab dem 01.03.2011 bis Ende des Jahres 2014 zahlte die Klägerin monatlich 1.000,00 Euro an die Beklagte. Auch hinsichtlich des zweiten Versicherungsverhältnisses schloss die Beklagte mit der Lebensversicherung AG eine weitere Rückdeckungsversicherung ( Bl. 229) und verpfändete die Police zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers. Die monatlichen Dotationszahlungen flossen als Beitragsleistungen auf die rückdeckende Lebensversicherung ein. Unter dem 04./19.09.2014 schloss die Klägerin mit der Unterstützungskasse eine Übertragungsvereinbarung, wonach die vom Trägerunternehmer erteilten und von der Beklagten durchgeführten Versorgungszusagen insgesamt auf die Unterstützungskasse übertragen und zukünftig von dieser durchgeführt und verwaltet werden sollte. Die versorgungsberechtigte Person, , erklärte seine Zustimmung. Auf die Vereinbarung vom 04.09./19.09. (Bl. 41 d.A.) wird verwiesen. Unter dem 18.09.2014 kündigte die Klägerin die Mitgliedschaft als Trägerunternehmen bei der Beklagten und erklärte den Widerruf der Versorgung über die Unterstützungskasse unter Wechsel des Versorgungsträgers bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der zugrundeliegenden Versorgungszusage. Der Beklagte wurde unter Hinweis auf die geschlossene Übertragungsvereinbarung aufgefordert, das vollständige Kassenvermögen auf den neuen Versorgungsträger zu übertragen. Auf das Schreiben vom 18.09.2014 (Bl. 40 d.A.) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 26.01.2015 (Bl. 92 d.A.) bestätigte die Beklagte die Kündigung der Mitgliedschaft und stellte die Versorgungen zum 01.01.2015 beitragsfrei. Gleichzeitig übersandte sie die korrigierten Versorgungsnachweise (Bl. 93, 94 d.A.). Unter dem 09.03.2015 (Bl. 45 d.A.) erklärt die Klägerin den Widerruf der den entsprechenden Versorgungsnummern zugrundeliegenden Vertragserklärungen und berief sich auf die fehlende Widerrufsbelehrung. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde ein Übertragungsanspruch der abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen an die Unterstützungskasse aus den §§ 662 ff., 812 ff. BGB zu. Die Satzung der Beklagten stünde einer Übertragung des Kassenvermögens nicht entgegen. So verweise § 4 Abs. 2 der Satzung, welcher das Ausscheiden eines Trägerunternehmens regele, zunächst - ebenso wie die alte Satzung - auf § 18. Darüber hinaus regele § 4 II der Satzung vom 25.08.2014 jedoch ausdrücklich auch die Möglichkeit einer Übertragung der eingebrachten Finanzierungsmittel auf einen anderen externen Versorgungsträger. Die Regelung würde auch durch § 12 Abs. 3 der Satzung gestützt, nach welchem sich der Rückforderungsverzicht der Trägerunternehmen betreffend das Kassenvermögen gerade nicht auf Ansprüche beziehe, die darauf gerichtet seien, dass die eingebrachten Mittel unter Beachtung des satzungsgemäßen Verwendungszwecks einem anderen Versorgungsträger - wie hier begehrt - zur Verfügung gestellt würden. Im Übrigen stünde ihr - der Klägerin - vertragsgemäß frei, die Beitrittserklärung vom 23.02.2011 zu widerrufen, da weder die Klägerin als auch die versorgungsberechtigte Person zu keinem Zeitpunkt über das Recht und die Folgen der Ausübung eines Widerrufs schriftlich informiert worden seien. Darüber hinaus beschränke sich das vertraglich eingeräumte Widerrufsrecht - entgegen der Behauptung der Beklagten - auch nicht auf die Rückdeckungsebene. Die Übertragung des Kassenvermögens bzw. der Rückdeckungsversicherungen sei auch nicht unmöglich. Die Beklagte könne als Versicherungsnehmerin die Kündigung der Versicherung vornehmen und die hiernach eingenommenen Beträge weiterleiten. Auch könnte das auf die Klägerin entfallene anteilige Kassenvermögen in Gestalt der beiden Rückdeckungsversicherungen im Rahmen eines Versicherungsnehmerwechsels auf den neuen Versicherungsträger übertragen werden. Schließlich würden die Rechte der versorgungsberechtigten Personen, , nicht unzulässig beeinträchtigt, da dieser der Übertragung zugestimmt habe. Letztlich handele es sich bei den mit der Beklagten geschlossenen Verträgen auch um nichts anderes als Zahlungsdienst-Rahmenverträge im Sinne des § 675 f. Abs. 2 BGB, so dass bereits ein ordentliches Kündigungsrecht nach § 657 h Abs. 1 BGB bestünde. Die Klägerin hat neben dem weiterhin gestellten Antrag zu 2) zu Ziffer 1) und 3) die Anträge gestellt, die Beklagte wird verurteilt, die bei der Versicherung AG (später Lebensversicherung AG) abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung mit der Versicherungsschein-Nr., versorgungsberechtigte Person , auf die Versorgungskasse e.V., zu übertragen. sowie hilfsweise für die Erfolglosigkeit des Antrags Ziff. 2 die Beklagte zu verurteilen, die bei der Versicherung AG (später Lebensversicherung AG) abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung mit der Versicherungsschein-Nr., versorgungsberechtigte Person Herr , auf die Versorgungskasse e.V., zu übertragen. Die Klägerin beantragt nunmehr, Die beklagte Partei zu verurteilen, das anteilige Kassenvermögender Klägerin detailliert abzurechnen und die bei der Lebensversicherung AG abgeschlossene Rückdeckungsversicherung mit der Versicherungsschein-, versorgungberechtigte Person Herr , auf die Versorgungskasse e.V., zu übertragen; insbesondere dem Versicherungsnehmer-Wechsel auf die Versorgungskasse e.V. zuzustimmen und alle Erklärungen abzugeben, die für eine wirksame Übertragung der Versicherung und des gesamten anteiligen Kassenvermögens auf den Versorgungskasse e.V. erforderlich sind, hilfsweise die bei der Lebensversicherung AG abgeschlossene Rückdeckungsversicherung mit der Versicherungsschein-Nr. zu kündigen und den Rückkaufswert zusätzlich zu eventuellen weiteren zuzusprechenden Vermögenswerten des anteiligen Kassenvermögens an den Versorgungskasse e.V. auszubezahlen; Die beklagte Partei zu verurteilen, an die Versorgungskasse e.V., 46.000,- Euro zu bezahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1000,- Euro ab dem 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011, 01.08.2011, 01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011, 01.01.2012, 01.02.2012, 01.03.2012, 01.04.2012, 01.05.2012, 01.06.2012. 01.07.2012, 01.08.2012, 01.09.2012, 01.10.2012, 01.11.2012, 01.12.2012, 01.01.2013, 01.02.2013, 01.03.2013, 01.04.2013, 01.05.2013, 01.06.2013, 01.07.2013, 01.08.2013, 01.09.2013, 01.10.2013, 01.11.2013, 01.12.2013, 01.01.2014, 01.02.2014, 01.03.2014, 01.04.2015, 01.05. 2014, 01.06.2014, 01.07.2014, 01.08.2014, 01.09.2014, 01.10.2014, 01.11.2014, 01.12.2014; hilfsweise für die Erfolgslosigkeit des Antrags Ziff. 2) die Beklagte zu verurteilen, das anteilige Kassenvermögen der Klägerin detailliert abzurechnen und die bei der Lebensversicherung AG abgeschlossene Rückdeckungsversicherung mit der Versicherungsschein-Nr., versorgungsberechtigte Person , auf die Versorgungskasse e.V., , zu übertragen, insbesondere dem Versicherungsnehmer-Wechsel auf die Versorgungskasse e.V. zuzustimmen und alle Erklärungen abzugeben, die für eine wirksame Übertragung der Versicherung und des gesamten anteiligen Kassenvermögens auf den Versorgungskasse e.V. erforderlich sind, hilfsweise die bei der Lebensversicherung mit der Versicherungsschein-Nr. zu kündigen und den Rückkaufwert zusätzlich zu eventuellen weiteren zuzurechnenden Vermögenswerten des anteiligen Kassenvermögens an den Versorgungskasse e.V. auszubezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Ansicht der Beklagten besteht ein Übertragungsanspruch der Klägerin nicht. Insoweit stünden bereits die §§ 4 Abs. 2, 12 Abs. 3 VGUS einer Erstattung bzw. Auszahlung des Kassenvermögens außerhalb des satzungsmäßigen Zwecks - nämlich der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung - entgegen. Ein Fall des § 4 II S. 4 VGUS läge nicht vor. Gerade bei der Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse sei es unerlässlich, dass Kongruenz der Verpflichtungen in den einzelnen Rechtsverhältnissen des Dreiecksverhältnisses (Valuta-, Deckungs- und Zuwendungsverhältnis) bestünde. Auch ein Widerrufsrecht bestünde nicht. Maßgeblich sei der Antrag der Beklagten auf Rückdeckungsversicherung als Bestandteils des Antrags auf Einrichtung in einer weiteren Versorgung bzw. auf Beitritt zu dem Beklagten. So ergebe sich aus Anlage K 3 klar, dass insoweit Versicherungsnehmer der Beklagte sei. Hiernach könne auch dogmatisch und logisch nur dem Beklagten ein Widerrufsrecht auf die Rückdeckungsversicherung zustehen; der Klägerin sei gerade kein - vertragliches - Widerrufsrecht eingeräumt worden. Jedenfalls sei die Ausübung eines etwa der Klägerin zustehenden Widerrufsrechts verfristet. Selbst bei Vorliegen eines Widerrufrechtes nach §§ 8, 9, 152 VVG käme jedoch keinesfalls ein Anspruch auf Erstattung aller Prämien in Betracht. Auch ein Anspruch nach §§ 675, 676 BGB sei ausgeschlossen, da bei der Beklagten selbst Kapital aufgrund der geleisteten Beitragszahlungen wegen Überführung der Dotationszahlungen in die Rückdeckungsversicherung nicht mehr bestünde. Darüber hinaus sei sie - die Beklagte - selbst Versicherungsnehmerin, so dass sie bereits rechtliche Gründe einer Übertragung der Police der Rückdeckungsversicherung entgegenstünden. Auch bestünden weder ein Anspruch der Klägerin auf Abrechnung noch auf Auskünfte, ebenso wenig auf Freigabe der Rückdeckungsversicherung. So bliebe die Beklagte dem Grunde nach gemäß Leistungsplan bzw. der hier beitragsfrei gestellten Versorgungen verpflichtet, da ein Verzicht des Versorgungsberechtigen Wolf ersichtlich nicht vorläge. Alleine der Umstand, dass sich der Versorgungsberechtigte mit der Übertragung von Rückdeckungsversicherungen oder der Kündigung einverstanden erklärt habe, ändere hieran nichts.