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Urteil

2 O 44/17

LG Wiesbaden 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2017:1215.2O44.17.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen eines Anspruches auf Rückzahlung von Ausschüttungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.416,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2017 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen eines Anspruches auf Rückzahlung von Ausschüttungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.416,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2017 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Zuständigkeit des Landgerichts Wiesbaden ergibt sich in sachlicher Hinsicht aus §§ 71 Abs. 1, 23 GVG, in örtlicher Hinsicht aus § 12, 13 ZPO. Der Kläger hat gemäß § 35 ZPO die Wahl unter mehreren zuständigen Gerichten. § 22 ZPO ist nur ein zusätzlicher besonderer Gerichtsstand und kein ausschließlicher und steht somit der Zuständigkeit des Landgerichts Wiesbaden nicht entgegen. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ergibt sich aus gesetzlicher Prozessstandschaft nach § 171 Abs. 2 HGB. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung der Ausschüttungen in Höhe von 13.416,67 € aus §§ 171, 172 Abs. 4 S. 2 HGB in Verbindung mit den zur Insolvenztabelle angemeldeten Gläubigeransprüchen zu. Es liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für ein Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten vor. Nach § 171 Abs. 1 Halbs. 1 HGB haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar. Die Haftung ist gemäß § 171 Abs. 1 Halbs. 2 HGB ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Soweit die Einlage zurückbezahlt wird, gilt sie gemäß § 172 Abs. 4 S. 1 HGB gegenüber den Gläubigern als nicht geleistet, sodass die Haftung nach § 171 Abs. 1 Halbs. 1 HGB wiederauflebt. Das gleiche gilt gemäß § 172 Abs. 4 S. 2 HGB, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist. Der Beklagte hat zwar zunächst die Einlage in Höhe von 50.000,00 € geleistet. Jedoch hat er in den Jahren 2003 bis 2007 Gewinnanteile in Höhe von insgesamt 13.416,67 € entnommen, obwohl in dem besagten Zeitraum stets ein durch Einlagen nicht gedeckter Verlustanteil verzeichnet wurde, der Schuldnerin also nur Verluste und keine Gewinne entstanden sind. Folglich war der Kapitalanteil des Beklagten in diesem Zeitraum bedingt durch die Verluste auf einen Betrag gemindert, der unter dem Betrag der geleisteten Einlage in Höhe von 50.000,00 € lag. Die Einlage des Beklagten war somit nicht mehr in voller Höhe als Haftkapital vorhanden. Dass die Ausschüttungen an den Beklagten erfolgt und die nicht durch Vermögenseinlagen gedeckten Verluste in der vom Kläger vorgetragenen Höhe entstanden sind, ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger ist seiner Darlegungspflicht durch den entsprechenden Vortrag in der Klageschrift und dem Verweis auf die als Anlage K6, Bl. 23, 24 der Akte, beigefügte Auszahlungsübersicht hinreichend nachgekommen. Ist bei der Frage des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB unstreitig, dass die entsprechenden Ausschüttungen erfolgt sind, obliegt es dem Kommanditisten darzulegen und zu beweisen, dass die unstreitigen Ausschüttungen die Haftung nicht wiederaufleben lassen (BGH, NJW 2011, 2351 (2353; Rn. 21)). Der Beklagte hat sich dahingehend nicht geäußert. Ein Wiederaufleben der Haftung des Beklagten gegenüber den Gläubigern der Schuldnerin in Höhe der erfolgten Ausschüttungen ist daher anzunehmen. Der Kläger ist als Insolvenzverwalter der Schuldnerin gemäß § 172 Abs. 2 HGB und § 93 InsO auch ausschließlich zur Geltendmachung der Gläubigerforderungen befugt. Die Einziehungsermächtigung des Klägers erstreckt sich dabei insbesondere auch auf Gläubigerforderungen, die noch nicht festgestellt worden sind und denen im Insolvenzverfahren widersprochen worden ist (BGH, Urteil vom 17.12.2015 - IX ZR 143/13, Rn. 19-21). Der Kläger ist mithin hinsichtlich aller in der als Anlage K2, Bl. 9-18 der Akte, beigefügten Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen aktivlegitimiert. Daraus, dass der Kläger gleichzeitig auch als Insolvenzverwalter der persönlich haftenden GmbH fungiert, ergeben sich entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten keine Anhaltspunkte für eine Interessenkollision oder Nichtigkeit. Nach der Rechtsprechung des BGH ist einem in der Gläubigerversammlung gewählten Insolvenzverwalter die Bestellung zu versagen, wenn auf Grund objektiver Anhaltspunkte die Möglichkeit eines Interessenkonflikts nicht ausgeschlossen werden kann. Ob die Gefahr einer Interessenkollision bei der Bestellung eines Insolvenzverwalters vorliegt, beruht auf der Würdigung des Einzelfalles und ist insbesondere zu bejahen, wenn der Gewählte von einer Großgläubigerin in der Vergangenheit eine Vielzahl von Einzelmandaten erhalten hat (BGH, Beschluss vom 22.04.2004 - IX ZB 154/03). Der Umstand, dass der Kläger auch der Insolvenzverwalter der persönlich haftenden GmbH ist, vermag einen derartigen objektiven Anhaltspunkt für eine Interessenkollision nicht zu begründen. Die persönlich haftende GmbH haftet gemäß §§ 128 S. 1, 161 Abs. 2 HGB gesamtschuldnerisch für alle Verbindlichkeiten der Schuldnerin. Eine Verwaltung der beiden Gesellschaften durch denselben Insolvenzverwalter bietet sich folglich gerade an. Gem. § 171 I i.V.m. II HGB besteht ein Anspruch es Insolvenzverwalters dann, wenn er darlegt und beweist, dass die Leistung des Kommanditisten zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Forderungen, für die der Kommanditist haftet, trägt der Insolvenzverwalter (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn - Strohn § 171 HGB Rn. 96). Nach Auffassung des Gerichtes hat der Kläger durch das Benennen der festgestellten Forderung der schiffsfinanzierenden Bank, der AG i.H.v. 1.881.800,50 €, eine konkrete Gläubigerforderung dargelegt. Diese Forderung wurde nicht nur angemeldet, - sondern wie der Kläger im Laufe des Prozesses gemäß Schriftsatz vom 16.08.2017 vortrug -, auch festgestellt, § 178 InsO. Der Kläger hat dies auch durch Vorlage der als Anlage K13, Bl. 320-324 der Akte, beigefügten Tabellenstatistik vom 21.09.2017 nachgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts ist die Inanspruchnahme des Beklagten zur Befriedigung der Gläubigerforderungen auch erforderlich. Voraussetzung für den Anspruch nach § 172 IV HGB ist, dass die Haftsumme zur Befriedigung des Gesellschaftsgläubigers benötigt wird (BGH NJW 2011, 2351 ). Dabei trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Summe nicht benötigt wird, um die Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen, der in Anspruch genommene Gesellschafter, während der Insolvenzverwalter lediglich die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse darzulegen hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.02.2017 - 3 O 187/16; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.03.2017 - 5 O 291/15, LG Gießen, Urteil vom 10.08.2017, Az. 5 O 92/17) ) Der Kläger hat durch den Vortrag zum Insolvenzanderkontobestand, durch Vorlage der als Anlagen K3 und K4, Bl. 19, 20 der Akte beigefügten Kontoauszüge und durch Bezugnahme auf die Masseunzulänglichkeitsanzeige vom 06.04.2014, Anlage K 11, Bl. 227 d.A., in der die Masseunzulänglichkeit nach Verkauf des Schiffes angezeigt wurde, hinreichend dargelegt, dass die vorhandenen Mittel zur Befriedigung der Gläubigerforderungen nicht einmal ansatzweise ausreichen. Es unterliegt nun der Darlegungs- und Beweislast des Beklagten, nachzuweisen, dass das vorhandene Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der Gläubiger ausreicht. Ein solcher unter Beweis gestellter Nachweis ist nicht erfolgt. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht ihm nach Feststellung der vom Kläger in Bezug genommenen Forderung der schiffsfinanzierenden Bank, der AG i.H.v. 1.881.800,50 € vorliegend nicht das Recht zu, gegen die festgestellte Forderungen Einwendungen geltend zu machen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 27.7.2017 hat der Kläger sich lediglich auf angemeldete Forderungen bezogen. Sobald die Insolvenzforderung jedoch in einem Prüftermin festgestellt wurde, ist § 129 I HGB zu beachten. Da die Gesellschafter lediglich über §§ 128, 171 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen haben und die Verbindlichkeit vorliegend mit der Feststellung gem. § 178 InsO gegenüber der Gesellschaft festgestellt worden ist, kann der Gesellschafter nur noch Einwendungen erheben, die in seiner Person begründet sind (vgl. auch Hinweisbeschluss des LG Traunstein vom 07.08.2017, Az. 5 O 575/17) Auch wenn die Feststellung zur Insolvenztabelle nicht direkt gegenüber den Gesellschaftern der Schuldnerin wirkt, sind die Kommanditisten und damit auch der Beklagte nach der Feststellung der Forderungen gemäß § 129 Abs. 1 HGB mit Einwendungen ausgeschlossen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 27.7.2017 hat der Kläger nicht vorgetragen, dass die Forderung der schiffsfinanzierenden Bank, der AG, festgestellt wurde. Vor Feststellung hätten dem Beklagten zumindest über ein Einwirken der vertretungsberechtigten Gesellschafter Einwendungen nach § 129 HGB zugestanden. Ob er auch selbst ein Widerspruchsrecht vor Feststellung gehabt hätte, kann dahinstehen. Im Hinblick auf den Einwand der Verjährung gilt im Übrigen, dass soweit Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt worden sind, die Rechtskraftwirkung des § 201 II S. 1 InsO i.V.m § 197 I Nr. 5 BGB vorliegend auch gegen den Beklagten gilt. Die Frage der Einrede der Verjährung ist im Rahmen des Feststellungsverfahrens zu berücksichtigen. Es ist Widerspruch gem. § 178 I S. 1 InsO zu erheben, welche nicht erhoben wurde. Auch soweit der Beklagte vorträgt die Forderungsanmeldung sei mangels hinreichender Konkretisierung, mangels Einhaltung der formalen Erfordernisse (deutsche Sprache; Vertretungsverhältnisse etc.) unwirksam greift dieser Einwand nicht. Denn diese Fragen sind im Feststellungsverfahren gemäß §§ 170 ff. InsO zu prüfen. Hier wurde die Forderung der AG jedoch bereits festgestellt. Eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör mangels Beteiligung des Beklagten am Insolvenzverfahren ist nicht gegeben, da nach § 176 S. 2 InsO ein Widerspruchsrecht im Prüftermin nur dem Insolvenzverwalter, der Schuldnerin und den Gläubigern und nicht den Kommanditisten zusteht. Die Kommanditisten sind daher von Gesetzes wegen nicht verfahrensbeteiligt. Der Beklagte hatte die Möglichkeit, sich über sämtliche insolvenzrechtlichen Belange durch die öffentlichen Bekanntmachungen, § 30 II InsO, und durch Geltendmachung seines gesellschaftsrechtlichen Informationsanspruches gegen die Schuldnerin aus § 166 HGB zu informieren und auf den Widerspruch eines vertretungsberechtigten Gesellschafters hinzuwirken. Weiterhin bedarf die Rückforderung der Ausschüttungen keines Gesellschafterbeschlusses, da die Rückforderung vorliegend auf den Grundsätzen der gesetzlichen Außenhaftung der Kommanditisten nach §§ 172, 171 HGB beruht. Interne gesellschaftsvertragliche Bestimmungen über Entnahmen und Rückforderungen vermögen die im Außenverhältnis zu den Gesellschaftsgläubigern bestehende gesetzliche Haftung nicht zu beeinflussen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.02.2017, 14 U 8/17, S. 4). Daran ändert auch eine etwaige Kenntnis der Gesellschaftsgläubiger von den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages nichts, da die Kenntnis der Gläubiger von den Bestimmungen zur internen Gesellschafterhaftung keine Treuwidrigkeit der Geltendmachung eines gesetzlichen Außenhaftungsanspruches durch den Insolvenzverwalter begründen kann. Soweit die Einrede der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung erhoben wird, wird seitens des Beklagten kein hinreichender Sachvortrag zu einer solchen vorgetragen. Die Bezugnahme auf etwaige prolongierte Darlehensverträge ist unsubstantiiert. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter der GmbH und Co KG vom Beklagten die Rückzahlung von Ausschüttungen. Die GmbH & Co. KG (nachfolgend "Schuldnerin" genannt) wurde am 27.12.2001 gegründet und im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg zur Registernummer eingetragen. Die Schuldnerin betrieb den Öl- und Chemikalientanker MT "", dessen Erwerb mit einem Schiffshypothekendarlehen der AG in Höhe von 16.200.000 $ und den Einlagen der Kommanditisten finanziert wurde. Der Beklagte ist gemäß dem als Anlage K5, Bl. 21, 22 der Akte, beigefügten Handelsregisterauszug vom 08.10.2013 mit einer Einlage in Höhe von 50.000 € an der Schuldnerin beteiligt und mit einer entsprechenden Hafteinlage als Kommanditist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg zur Registernummer eingetragen. Gemäß der als Anlage K6, Bl. 23, 24 der Akte, beigefügten Auszahlungsübersicht erhielt der Beklagte von der Schuldnerin Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 13.416,67 €, davon 3.541,67 € im Jahr 2003, 4.250,00 € im Jahr 2004, 2.125,00 € im Jahr 2005, 2.000,00 € im Jahr 2006 und 1.500,00 € im Jahr 2007. Die Schuldnerin stellte am 16.10.2013 einen Insolvenzantrag über ihr Vermögen. Nach Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens und der Ernennung des Klägers zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde mit dem als Anlage K1, Bl. 7, 8 der Akte, beigefügten Beschluss Az. 67a IN 438/13 des Amtsgerichts Hamburg am 05.12.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin meldeten 68 Gläubiger Insolvenzforderungen in einer Gesamthöhe von 6.319.107,83 € zur Tabelle an, vgl. die als Anlage K2, Bl. 9-18 der Akte, beigefügte Insolvenztabelle. Der Beklagte war bei dem Berichts- und Prüfungstermin am 04.03.2014 (vgl. Anlage K1, Bl. 7, 8 der Akte, und Anlage K13, Bl. 320-324 der Akte) nicht anwesend und hat auch in der Folge weder einen Prüfbericht mit aktualisiertem Datum erhalten noch die Forderungsanmeldungen der Gläubiger, die Gegenstand des Prüftermins waren, eingesehen. Gemäß der als Anlage K13, Bl. 320-324 der Akte, beigefügten Tabellenstatistik des Klägers vom 21.09.2017 wurden Forderungen in Höhe von 2.860.778,18 € festgestellt und in Höhe von 1.881.800,50 für den Ausfall festgestellt. Mit Schriftsatz vom 16.8.2017 nimmt der Kläger Bezug auf eine festgestellte Forderung der schiffsfinanzierenden Bank, der AG, i.H.v. 1.831.800,50 € (vgl. lfd. Nr. 47 der als Anlage K2, Bl. 9-18 der Akte, beigefügten Insolvenztabelle) Bezug. Ausweislich der Forderungsaufstellung, Anlage K 12, dort Bl. 234 der Akte, ist der Verkaufserlös des Schiffes vom 30.1.2014 i.H.v. 5.982.381,21 € berücksichtigt. Auf den Insolvenzanderkonten verwaltet der Kläger zurzeit Beträge in Höhe von 576.526,05 € sowie 212.268,41 $, vgl. die als Anlagen K3 und K4, Bl. 19, 20 der Akte, beigefügten Kontoauszüge. Der Kläger trägt vor, dass das vorhandene Vermögen zur Befriedigung der festgestellten Gläubigerforderungen nicht einmal ansatzweise ausreiche. Er ist der Ansicht, dass ihm daher ein Anspruch aus §§ 171, 172 Abs. 4 S. 2 HGB auf Rückzahlung der nicht durch Vermögenseinlagen gedeckten Ausschüttungen zustehe. Er ist zudem der Ansicht, dass er seiner Darlegungspflicht hinsichtlich der Forderungen schon durch die Vorlage der Insolvenztabelle und hinsichtlich der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Beklagten durch den Vortrag zum Insolvenzanderkontobestand hinreichend nachgekommen sei. Eine darüber hinaus gehende Darlegung der Insolvenzforderungen oder die Vorlage von Forderungsanmeldeurkunden sei nicht erforderlich. Eine detaillierte klägerseitige Darlegung der einzelnen Forderungen und die entsprechende Überprüfung durch das Prozessgericht würden einem Feststellungsprozess durch den jeweiligen Forderungsgläubiger vorgreifen. Müsste der Insolvenzverwalter zunächst sämtliche Verwertungsmaßnahmen durchführen und die Feststellungsprozesse abwarten, bevor er die Kommanditisten in Anspruch nimmt, wären die Ansprüche gegen die Kommanditisten regelmäßig bereits verjährt und so ein effizientes Forderungsmanagement unmöglich. Soweit der Beklagte äußert, dass der Kläger darlegen müsse, welche Forderungen in welcher Reihenfolge durch die Rückzahlung getilgt werden, sei zu beachten, dass der Insolvenzverwalter die Insolvenzforderungen nicht in einer bestimmten Reihenfolge tilge, sondern nach Maßgabe der Insolvenzordnung. Der Vortrag des Beklagten, dass gemäß dem Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafterbeschluss für die Geltendmachung von Rückzahlungsforderungen erforderlich sei und ein solcher vorliegend nicht bestehe, sei unerheblich, da die Regelungen des Gesellschaftsvertrages einem Außenhaftungsanspruch aus §§ 171 Abs. 1, 172 HGB nicht entgegengehalten werden könnten. Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, dass dem Beklagten kein Widerspruchsrecht, auch hinsichtlich der Forderung der AG zustehe, auch wenn die Feststellung zur Insolvenztabelle nicht direkt gegenüber den Gesellschaftern der Schuldnerin wirke. Die Kommanditisten seien nach der Feststellung der Forderungen gemäß § 129 Abs. 1 HGB mit ihren Einwendungen ausgeschlossen, wenn sie gemäß §§ 128, 161 Abs. 2, 171 HGB für Verbindlichkeiten der Schuldnerin in Anspruch genommen werden. Die Feststellung der Forderungen wirke insofern wie ein Anerkenntnis durch die Schuldnerin. Hat die Schuldnerin ihr Widerspruchsrecht nicht ausgeübt, müsse der Beklagte dieses Anerkenntnis gegen sich gelten lassen. Im Übrigen könne nach der Rechtsprechung des BGH sogar ein seitens der Schuldnerin erhobener Widerspruch gegen eine Insolvenzforderung der Inanspruchnahme des Kommanditisten durch den Insolvenzverwalter nicht entgegengehalten werden. Soweit sich der Beklagte mangels Beteiligung am Insolvenzverfahren auf eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör beruft, sei zu beachten, dass Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft im Insolvenzverfahren keine Insolvenzgläubiger seien und ihre Einlage keine Insolvenzforderung darstelle. Sie seien daher von Gesetzes wegen nicht verfahrensbeteiligt. Dem Beklagten habe es frei gestanden, sich über sämtliche insolvenzrechtlichen Belange durch die öffentlichen Bekanntmachungen und im Rahmen seines gesellschaftsrechtlichen Informationsanspruches gegen die Schuldnerin aus § 166 HGB zu informieren. Der Kläger beantragt mit der am 21. März 2017 zugestellten Klage, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 13.416,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte rügt die Zuständigkeit des Landgerichts Wiesbaden nach § 17a Abs. 3 GVG, § 22 ZPO. Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger verpflichtet sei, zu den zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen und zur Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Beklagten substantiiert in einem Schriftsatz vorzutragen, wozu die bloße Bezugnahme auf die Insolvenztabelle und den Insolvenzanderkontobestand nicht ausreiche. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB durch den Insolvenzverwalter stelle eine Teilleistungsklage dar, bei welcher dargelegt werden müsse, welche Forderungen mit der Rückzahlung in welcher Reihenfolge getilgt werden sollen. Zudem müsse der Kläger beweisen, dass die Forderungen ordnungsgemäß zur Insolvenztabelle angemeldet worden sind. Soweit sich der Kläger auf das Urteil des BGH vom 17.12.2015 berufe, ist der Beklagte der Auffassung, dass das Urteil dem Insolvenzverwalter lediglich die Aktivlegitimation zur Geltendmachung aller angemeldeten Forderungen zuspreche, ihn aber nicht von der Pflicht zur substantiierten Darlegung des tatsächlichen Bestehens der angemeldeten Forderungen entbinde. Der Beklagte bestreitet das Bestehen der Forderungen, deren ordnungsgemäße Anmeldung zur Insolvenztabelle sowie deren Prüfung. Insbesondere bestreitet er, dass die Anmeldung der Forderungen in deutscher Sprache erfolgt sei, dass bei Verbindlichkeiten, die eine Leistung Zug-um-Zug voraussetzen, die Lieferung der Ware stattgefunden habe und der jeweiligen Anmeldung ein Lieferschein beigefügt worden sei sowie dass bei den durch Rechtsanwälte und Vertreter angemeldeten Forderungen die erforderliche Vollmacht bei der Anmeldung beigelegt worden sei. Zudem bestreitet der Beklagte die Erforderlichkeit seiner Inanspruchnahme zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Hinsichtlich der Forderung des Finanzamtes Hamburg Mitte (vgl. lfd. Nr. 23 der als Anlage K2, Bl. 9-18 der Akte, beigefügten Insolvenztabelle) trägt der Beklagte vor, dass diese nicht nach § 93 InsO, §§ 171, 172 HGB eingezogen werden dürfe, da diese eine Forderung im Sinne des § 55 InsO darstelle. Die Forderung der AG sei nicht ordnungsgemäß angemeldet worden. Einerseits liege ein Teil der Anmeldungsunterlagen nur in englischer Sprache vor, andererseits seien die Einzelforderungen der Bank nicht gesondert, sondern saldiert als eine Gesamtforderung zur Insolvenztabelle angemeldet worden. Vorsorglich wendet der Beklagte ein, dass die Forderungen erfüllt worden seien, und erhebt die Einrede der Verjährung. Hinsichtlich der Forderung der AG erhebt der Beklagte die Einrede der sittenwidrigen Schädigung. Insofern könne der Kläger auch Schadensersatzansprüche gegen die Bank geltend machen. Der Beklagte ist zudem der Ansicht, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, da er weder am Berichts- und Prüfungstermin am 04.03.2014 beteiligt wurde noch in der Folge einen Prüfbericht mit aktualisiertem Datum erhalten oder die Forderungsanmeldungen der Gläubiger, die Gegenstand des Prüftermins waren, eingesehen hat, sodass er seine Einwendungen nicht geltend machen konnte. Er ist weiterhin der Ansicht, dass er hinsichtlich der Rückzahlung von Ausschüttungen nicht in Anspruch genommen werden könne, da dafür gemäß dem Gesellschaftsvertrag der Schuldnerin ein Gesellschafterbeschluss erforderlich sei, der hier nicht vorliege. Der Beklagte behauptet, dass einige Gesellschaftsgläubiger positive Kenntnis davon haben, dass Entnahmen und Rückforderungen nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages eines Gesellschafterbeschlusses bedürfen. Insofern ist er der Ansicht, dass die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen auf Grundlage der §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB treuwidrig sei. Außerdem ist der Beklagte der Auffassung, dass aus dem Umstand, dass der Kläger gleichzeitig auch der Insolvenzverwalter der persönlich haftenden GmbH sei, eine Interessenkollision resultiere, die zur Nichtigkeit nach § 134 BGB führe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.