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Urteil

2 S 20/19

LG Wiesbaden 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2022:0512.2S20.19.00
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Leitsätze
Ein Verstoß gegen die §§ 307 ff. BGB kann nur bejaht werden, wenn die in den Vertragsbedingungen enthaltenen Regelungen von den Vorschriften des KAGB abweichen.
Tenor
1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Wiesbaden – 2. Zivilkammer – vom 30.09.2021 wird aufrechterhalten. 2. Die Kosten der II. Instanz trägt die Klägerin und Berufungsklägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und Berufungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und Berufungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.445,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Verstoß gegen die §§ 307 ff. BGB kann nur bejaht werden, wenn die in den Vertragsbedingungen enthaltenen Regelungen von den Vorschriften des KAGB abweichen. 1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Wiesbaden – 2. Zivilkammer – vom 30.09.2021 wird aufrechterhalten. 2. Die Kosten der II. Instanz trägt die Klägerin und Berufungsklägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und Berufungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und Berufungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.445,00 € festgesetzt. I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das durch die Berufung der Klägerin vom 26.12.2019 angegriffene Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 16.12.2019 – Az: 93 C 1385/19 (77) – Bezug genommen. Die Klägerin hat ihre Berufung im Wesentlichen unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags begründet. Ergänzend trägt sie in der 2. Instanz vor, das Amtsgericht habe die Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung des Klagevortrages überspannt und die Klägerin dadurch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 102 Abs. 1 GG verletzt. Die entscheidungserhebliche Tatsache der von der Zugehörigkeit zu verschiedenen Anlegerklassen abhängigen Ungleichbehandlung der Privatanleger sei ausreichende Grundlage für die rechtliche Bewertung des Vorliegens unfairen Verhaltens i.S.v. § 26 KAGB. Es handele sich um offensichtliche Geschäftspraktiken, die branchentypisch seien. Die Klägerin ist zudem der Ansicht, bei dem Urteil des Amtsgerichts handele es sich um eine rechtswidrige Überraschungsentscheidung, da das Gericht der Klägerin keinen Hinweis hinsichtlich der Schlüssigkeitsbedenken des Gerichts erteilt habe. Hätte das Gericht einen diesbezüglichen Hinweis erteilt, hätte die Klägerin anders vorgetragen und Beweis angeboten durch Vernehmung des Zeugen Herrn ..., der bei der Beklagten für den Vertrieb zuständig sei. Das Amtsgericht habe auch übersehen, dass vorliegend die Haftung nach § 826 BGB greife. Denn es entspreche ständiger Rechtsprechung des BGH, dass es anstößig sei, einer beratenden Vertrauensperson eine Prämie für den Fall zu zahlen, dass es zum vom Spender gewünschten Verhalten und/oder Vertragsschluss komme. Eine Schmiergeldvereinbarung sei grundsätzlich sittenwidrig. Nach dem BGH bestehe eine Verpflichtung zur Herausgabe von korruptiven Zuwendungen nach §§ 675 Abs. 2, 667 BGB, sodass bei vorsätzlicher, in kollusivem Zusammenwirken von „Vertriebsentgelten“ leistender und entgegennehmender Seite verwirklichter Missachtung dieser Rechtslage Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263/266 StGB und § 26 KAGB bestünden. Die Sittenwidrigkeit ihres Handelns führe zudem zur Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB. Es sei das Ziel und Tagesgeschäft der Beklagten, durch die Zahlung von Prämien an Vertrauen in Anspruch nehmende Beraterbanken etc., mittelbar unlauter auf das Anlageverhalten ihrer Kunden in dem Sinne einzuwirken, dass der Vertriebserfolg eintrete und andauere. Aus der Art und Weise des sittenwidrigen Verhaltens ergebe sich, dass die verantwortlichen Organe vorsätzlich handelten. Das Amtsgericht habe bezüglich der Herausgabeansprüche wegen nicht von der Klägerin gezahlter Ausgabeaufschläge übersehen, dass die von anderen Anlegern geleisteten Ausgabeaufschläge unmittelbar für die Beklagte bestimmt gewesen seien und nie dem Fondsvermögen einverleibt werden sollten. Einen Durchgangserwerb des nicht rechtsfähigen Sondervermögens habe es nicht gegeben. Aufgrund des Investmentvertrages bestehe daher nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits nach § 2 Abs. 2 InvG, bzw. § 1 Abs. 10 KAGB ein Herausgabeanspruch nach § 667 Alt. 2 BGB, weil die Beklagte etwas erlangt habe, worauf sie keinen Anspruch gehabt habe. Die Beklagte dürfe den auf die Klägerin entfallenden Anteil nicht behalten und schulde der Klägerin unmittelbar die Herausgabe. Auch ist die Klägerin der Ansicht, das Amtsgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass Kostenpauschalen nicht der unbeschränkten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterlägen. Nach dem BGH (Urteil vom 22.09.2016 – III ZR 264/15, Rn. 22 f.) unterlägen Kostenpauschalen, die Vergütung und Kosten einer KVG abdecken, stets als Pauschalgebühr nach dem KAGB der unbeschränkten Inhaltskontrolle, da es sich dabei nicht um Preisabreden handele. Der Inhaltskontrolle hielten die Vertriebsentgeltklauseln der Beklagten nicht stand. Insoweit verweist die Klägerin auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die streitbefangenen Klauseln seien auch entgegen der Ansicht des Amtsgerichts intransparent. In der öffentlichen Sitzung vom 30.09.2021 vor der Berufungskammer hat der Klägervertreter lediglich einen Vertagungsantrag gestellt. Die Berufung der Klägerin wurde daraufhin durch Versäumnisurteil vom 30.09.2021 zurückgewiesen. Gegen das Versäumnisurteil vom 30.09.2021, der Klägerin am 25.10.2021 zugestellt, hat die Klägerin am 05.11.2021 Einspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 30.09.2021 aufzuheben und unter Abänderung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.445,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. aus jeweils 144,50 € seit dem 1.1.2010, 1.1.2011, 1.1.2012, 1.1.2013, 1.1.2014, 1.1.2015,1.1.2016, 1.1.2017, 1.1.2018, 1.1.2019 und 1.1.2020 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 249,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. seit dem 27.03.2019 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und die Berufung weiterhin zurückzuweisen. II. Das Versäumnisurteil vom 30.09.2021 war aufrechtzuerhalten. Die zulässige Berufung der Klägerin war zulässig, aber unbegründet. Die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden lässt keinen Rechtsfehler zulasten der Klägerin erkennen. Zunächst schließt sich die Kammer der Einschätzung des Amtsgerichts an, dass deutsches Recht auf den streitgegenständlichen Fonds anwendbar ist. Die diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts auf den Seiten 11 und 12 seines Urteils bedürfen keiner Ergänzung. Das Amtsgericht ist auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass ein Anspruch der Klägerin aus § 280 BGB auf Erstattung der auf die Vertriebskosten entfallenden Anteile der Verwaltungskostenpauschale mangels Vertragspflichtverletzung der Beklagten nicht besteht. Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht zwischen ihr und der Klägerin ein vertragliches Verhältnis im Sinne eines Geschäftsbesorgungsvertrags gemäß § 675 BGB in Verbindung mit dem Verwaltungsreglement aus dem streitgegenständlichen Fonds, dass durch den Erwerb der Fondsanteile durch die Klägerin zustande gekommen ist. Ein Verstoß gegen § 26 KAGB kann aber – entgegen der Ansicht der Klägerin und übereinstimmend mit der Entscheidung des Amtsgerichts – nicht bejaht werden. Das Bilden von unterschiedlichen Anlageklassen ist gesetzlich bereits in § 96 Abs. 1 KAGB, bzw. vormals § 34 Abs. 1 InvG vorgesehen. Auch vorgesehen ist hier, dass die Anlegerklassen bezüglich der anfallenden Kosten unterschiedlich behandelt werden dürfen. An diese gesetzlichen Vorgaben hat sich die Beklagte in ihrem Verwaltungsreglement gehalten, indem sie den Privatanlegern einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 1,35 % p.a. auferlegt hat. Soweit die Klägerin darauf abstellt und diesbezüglich einen unterbliebenen Hinweis des Amtsgerichts rügt, dass die Vertriebsentgelte dazu genutzt würden, Kleinanleger von einem Wechsel der Anlage fernzuhalten und sie über die sie zu erwartenden Kosten nicht aufzuklären, sind auch nach der Vertiefung dieses Vortrags in der Berufungsbegründung keine Anhaltspunkte für ein solches Vorgehen ersichtlich. Zwar hat das Amtsgericht einen diesbezüglichen Hinweis verfahrensfehlerhaft unterlassen, da die Abweisung einer Klage wegen Unsubstantiiertheit nur erfolgen darf, wenn zuvor auf diese Substantiierungs-Bedenken des Gerichts hingewiesen worden ist (vgl. BGH NJW-RR 1987, 797). Die Entscheidung des Amtsgerichts hat aber nicht auf diesem Fehler beruht. Denn das von der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung gemachte Beweisangebot in Form eines Zeugen vermag es nicht, die von dem Amtsgericht benannten Schlüssigkeitsbedenken auszuräumen. Denn weder benennt die Klägerin konkrete Tatsachen, auf die sich der angebotene Zeugenbeweis beziehen soll, noch wird aus ihrem Vortrag ersichtlich, weshalb der benannte Zeuge die Behauptungen bekunden können soll. Auf diese Mängel des Beweisangebotes hat die Gegenseite auch in ihrer Berufungserwiderung zutreffend hingewiesen, eine Konkretisierung erfolgte jedoch seitens der Klägerin nicht, sodass diesem Beweisangebot auch nicht nachzugehen war. Auch steht der Klägerin aus dem Investmentvertrag kein Anspruch auf Rückzahlung eines Teils der Verwaltungsvergütung nach §§ 675, 670, 677 BGB zu, wie das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat. Die Klägerin hat – dies hat sie in der Berufungsinstanz klargestellt – nicht selbst Ausgabeaufschläge gezahlt. Etwaige von Dritten gezahlte Ausgabeaufschläge kann die Klägerin aber nicht (anteilig) zurückverlangen, da solche von Dritten gezahlte Ausgabeaufschläge zumindest nicht das Sondervermögen der Klägerin belasten. Auch bezüglich der jährlich zu zahlenden Verwaltungspauschale in Höhe von 1,35 % hat das Amtsgericht zutreffend einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin verneint. Nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Amtsgerichts, dass die Beklagte die Genehmigung des betreffenden Verwaltungsreglements durch Vorlage des Genehmigungsvermerks nachgewiesen habe und die Regelungen des Verwaltungsreglements daraufhin wirksam in den Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten durch Zeichnung der Fondsanteile einbezogen wurden. Die Vertragsbedingungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB und unterliegen als solche grundsätzlich auch der AGB-Inhaltskontrolle. Nicht der AGB-Inhaltskontrolle unterliegen die Vertragsbedingungen jedoch, soweit ihr Inhalt nicht von Rechtsvorschriften abweichen oder keine diese ergänzenden Regelungen enthalten. Dabei hat das Amtsgericht auch zutreffend festgestellt, dass für die Beurteilung dieser Frage nicht nur auf die §§ 670 ff. BGB abgestellt werden darf, sondern auch außerhalb des BGB stehende spezielle rechtliche Regelungen für bestimmte Vertragstypen, wie sie im KAGB, vormals InvG, enthalten sind, berücksichtigt werden müssen. Ein Verstoß gegen die §§ 307 ff. BGB kann daher nur bejaht werden, wenn die in den Vertragsbedingungen enthaltenen Regelungen von den Vorschriften des KAGB, bzw. vormals InvG, abweichen. Maßgeblich ist daher vorliegend § 162 KAGB, bzw. vormals §§ 41, 43 InvG. Eine Abweichung von den dortigen Regelungen liegt aber im Falle der Vertragsbedingungen der Beklagten nicht vor. Soweit die Klägerin meint, das Amtsgericht habe das Urteil des BGH vom 22.09.2016, III ZR 264/15 falsch verstanden, da der BGH dort gerade als Leitlinie aufgestellt habe, dass Kostenpauschalen, die Vergütung und Kosten einer KVG abdeckten, stets als Pauschalgebühr nach dem KAGB der unbeschränkten Inhaltskontrolle unterlägen, kann die Berufungskammer diesem Vortrag der Klägerin nicht folgen. Denn der BGH hat in besagtem Urteil lediglich in Bezug auf die neben der pauschalen Verwaltungsgebühr stehenden Administrationsgebühr ausgeführt, dass eine solche der unbeschränkten Inhaltskontrolle unterliege. In Bezug auf die Verwaltungsgebühr-Pauschale ist dies aber gerade nicht der Fall. Nur eine solche Verwaltungsgebühr-Pauschale ist aber vorliegend streitgegenständlich, sodass dem Amtsgericht beizupflichten ist, wenn es meint, dass die streitgegenständliche Klausel nur der eingeschränkten Inhaltskontrolle der Preisabreden unterliege. Ein Verstoß gegen §§ 307 ff. BGB kann daher vorliegend mangels Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben nicht festgestellt werden. Auch einen Verstoß gegen das Transparenzgebot, bzw. die Regelungen über überraschende Klauseln im Sinne des § 305 BGB hat das Amtsgericht zu Recht nicht festgestellt. Soweit die Klägerin meint, das Amtsgericht habe eine Haftung der Beklagten nach § 826 BGB übersehen, ist dem entgegenzuhalten, dass auch ein Anspruch aus § 826 BGB vorliegend nicht in Betracht kommt. § 826 BGB setzt ein sittenwidriges Verhalten voraus. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Die Klägerin stellt insoweit auf behauptete „Schmiergeldzahlungen“ der Beklagten an Vertrauen in Anspruch nehmende Beraterbanken ab, durch die die Beklagte mittelbar unlauter auf das Anlageverhalten ihrer Kunden in dem Sinne einzuwirken gedenke, dass der Vertriebserfolg eintrete und andauere. Für solch unlautere Praktiken, die die Klägerin vorliegend nur in abstrakter und grundsätzlicher Weise vorträgt, gibt es aber keine Anhaltspunkte, weshalb eine Sittenwidrigkeit als notwendige Voraussetzung eines Anspruchs aus § 826 BGB nicht festgestellt werden kann. Ein Anspruch der Klägerin folgt auch aus keinem anderem rechtlichen Gesichtspunkt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war vorliegend zuzulassen. Die streitgegenständlichen Vertragsbedingungen finden in dieser oder sehr ähnlicher Form in einer Vielzahl von weiteren Verträgen mit Verbrauchern Anwendung, weshalb der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung und Inhaltskontrolle von Vertragsbedingungen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO und entspricht der im Berufungsantrag ausgedrückten Beschwer.