Beschluss
2 O 295/15
LG Wiesbaden 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2025:0214.2O295.15.00
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Leitsätze
Keine interne Kostenerstattung bei Streitgenossen
Tenor
Der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zu 1) vom 25.07.2024 gegen den Kläger wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine interne Kostenerstattung bei Streitgenossen Der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zu 1) vom 25.07.2024 gegen den Kläger wird zurückgewiesen. Die Festsetzung der Beklagten zu 1) gegen den Kläger ist nicht möglich, da kein zu zahlender Anspruch des Klägers übrig ist. Im Vergleich vom 01.09.2023 wurde lediglich festgesetzt, dass der Kläger 33,4 %, die Beklagte zu 1) 8 % und die Beklagten zu 2) bis 4) 58,6 % von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs der zu tragen haben. Eine konkrete Festsetzung, dass der Kläger einen Anteil in Höhe von 33,4% von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu zahlen hat, ist nicht erfolgt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.11.2024 wie folgt ausgeglichen: „Die auf Grund des rechtswirksamen Vergleichs des Landgerichts Wiesbaden vom 01.09.2023 von den Beklagten 2., 3. und 4. an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 4.057,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 06.11.2023 festgesetzt.“ Der von den Beklagten 2), 3) und 4) an den Kläger zu erstattende Betrag in Höhe von 4.057,62 EUR besteht aus 189,15 EUR außergerichtlichen Kosten und 3.868,47 EUR Gerichtskosten. Diese wurden wie folgt berechnet: 1. Außergerichtliche Kosten 5.575,75 EUR KfA des Klägers vom 24.07.2024 4.876,00 EUR KfA der Beklagten zu 1) vom 25.07.2024 5.675,80 EUR KfA der Beklagten zu 2) - 4) vom 14.08.2024 16.127,55 EUR außergerichtliche Kosten insgesamt Aufteilung der gesamten außergerichtlichen Kosten in Höhe von 16.127.55 EUR nach Quoten gemäß Vergleich vom 01.09.2023: Kläger: 33,4 % 5.386,60 EUR Beklagte zu 1): 8% 1.290,20 EUR Beklagte zu 2) – 4): 58,6% 9.450,75 EUR Folglich ergeben sich folgende Differenzen zwischen den beantragten außergerichtlichen Kosten der Parteien und deren Anteilen nach Quoten: Kläger: - 189,15 EUR Beklagte zu 1): - 3.585,80 EUR Beklagte zu 2) – 4): 3.774,95 EUR Es sind somit 189,15 EUR von den Beklagten zu 2) – 4) an den Kläger zu zahlen. Diese wurden entsprechend festgesetzt. Die Beklagte zu 1) hat grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten in Höhe von 3.585,80 EUR gegen die Beklagten zu 2) – 4). Eine gerichtliche Kostenfestsetzung zwischen der Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2) – 4) ist nach der geltenden Rechtsprechung nicht möglich. Zwischen Streitgenossen, die gemeinsam auf der Kläger- oder der Beklagtenseite stehen, kommt es zu keiner internen Kostenerstattung (OLG Saarbrücken 3.12.2021 – 2 W 21/21 Tz 7, BauR 2022, 824). Zwischen ihnen findet keine gerichtl Kostenfestsetzung statt (OLG Hamburg 8.9.2016 - 8 W 87/16, AGS 2017, 204), es sei denn, dass Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis eindeutig mittituliert worden sind (OLG Bremen 27.2.2003 - 2 W 15/2003, MDR 2003, 1080). Im vorliegenden Vergleich vom 01.09.2023 ist ein Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis der Beklagten nicht eindeutig mittituliert wurden. Folglich hat die Ausgleichung der Streitgenossen außergerichtlich zu erfolgen. 2. Gerichtskosten Die Überschüsse der Beklagten zu 1) wurden ihr vollständig erstattet. Von den geleisteten Vorschüssen des Klägers wurden 3.868,47 EUR mit den zu zahlenden Gerichtskosten der Beklagten zu 2) – 4) verrechnet. Diese wurden vollständig im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.11.2024 berücksichtigt.