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Urteil

3 KLs 3354 Js 38532/22

LG Wiesbaden 3. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2024:0123.3KLS3354JS38532.2.00
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Leitsätze
Bei oraler Einnahme von Oxycodon beträgt der Grenzwert der nicht geringen Menge 6,0 Gramm Oxycodonhydrochlorid
Tenor
1. Der Angeklagte ist schuldig des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Medikamenten außerhalb von Apotheken, in einem Fall zusätzlich in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in dem anderen Fall zusätzlich in Tateinheit mit Besitz eines Grundstoffes. 2. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. 3. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 162.100 Euro wird angeordnet. 4. Die erweiterte Einziehung von Taterträgen in Höhe von 2.700 Euro sowie des Wertes von Taterträgen in Höhe von 48.435 Euro wird angeordnet. 5. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG, 19 Abs. 1 Nr. 2 GÜG, 52, 53, 54, 73, 73a Abs. 1, 73c, 73d Abs. 2 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei oraler Einnahme von Oxycodon beträgt der Grenzwert der nicht geringen Menge 6,0 Gramm Oxycodonhydrochlorid 1. Der Angeklagte ist schuldig des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Medikamenten außerhalb von Apotheken, in einem Fall zusätzlich in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in dem anderen Fall zusätzlich in Tateinheit mit Besitz eines Grundstoffes. 2. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. 3. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 162.100 Euro wird angeordnet. 4. Die erweiterte Einziehung von Taterträgen in Höhe von 2.700 Euro sowie des Wertes von Taterträgen in Höhe von 48.435 Euro wird angeordnet. 5. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG, 19 Abs. 1 Nr. 2 GÜG, 52, 53, 54, 73, 73a Abs. 1, 73c, 73d Abs. 2 StGB I. Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 41-jährige Angeklagte wuchs bei seinen Eltern in J. auf und hat eine zweieinhalb Jahre jüngere Schwester. Seine Mutter ist ehemalige Sachbearbeiterin und nun Rentnerin, sein Vater war auf dem Bauhof im Garten- und Landschaftsbereich tätig und verstarb im Jahr 2013 an einem Bauchspeicheldrüsen-Tumor. Seine Eltern ließen sich scheiden als der Angeklagte ca. acht Jahre alt war. Im Anschluss an die Kindergartenzeit besuchte der Angeklagte die Grundschule B., wobei er Schwierigkeiten beim Schreiben hatte und den Unterricht oft mit Zwischenrufen störte, ohne, dass es jedoch zu körperlichen Auseinandersetzungen mit Mitschülern gekommen wäre. Bei ihm wurde eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung diagnostiziert. Die Einnahme von Ritalin hat der Angeklagte indes abgelehnt. Nach der Grundschulzeit besuchte er die Hauptschule, die er erfolgreich mit einem Abschluss im Jahr 1998 beendete. Anschließend vermittelte ihm sein Vater eine Ausbildungsstelle zum Maurer, die der Angeklagte im Alter von 17 Jahren ebenso abschloss. Er war sodann rund ein Jahr als Geselle tätig, bis er eine Allergie gegen Bestandteile im Zement entwickelte und deswegen zunächst eineinhalb Jahre krankgeschrieben war, dann jedoch die Tätigkeit insgesamt beenden musste. Bis auf eine einjährige Tätigkeit bei einem Sicherheitsdienst war der Angeklagte im weiteren Verlauf nicht mehr berufstätig, wobei er im Alter von 26 Jahren noch eine Umschulung zum Groß- und Außenhandelskaufmann absolvierte. Zuletzt lebte er von Sozialleistungen. Derzeit befindet sich der Angeklagte in einer Fernbeziehung mit seiner Partnerin, die in Süddeutschland lebt. Er verfügt über einen intakten Freundeskreis. Der Angeklagte rauchte im Alter von acht bis zehn Jahren zum ersten Mal Zigaretten. Im Alter von 13 bis 14 Jahren begann er erstmalig in der Schule – zusammen mit einem Freund – Cannabis zu konsumieren. Dies entwickelte sich schnell zum regelmäßigen Ritual, welches ihm das Gefühl von Zugehörigkeit vermittelte. Im gleichen Alter probierte er erstmalig Alkohol aus. Während der Phase seiner Ausbildung zum Maurer konsumierte er auch schon vor der Arbeit Cannabis und verbrachte abends viel Zeit in Gastwirtschaften. Zum damaligen Zeitpunkt konsumierte er am Wochenende regelmäßig Bier und Schnaps. An seinem 18. Geburtstag nahm er einmalig halluzinogene Pilze zu sich. Im gleichen Alter begann er Benzodiazepine zu konsumieren. Zunächst nahm er Zopiclon ein, später aber auch Alprazolam. Ab seinem 20. Lebensjahr konsumierte der Angeklagte erstmalig Kokain und Amphetamin. Kokain nahm er fortan über einen Zeitraum von zwei Jahren fast täglich nasal ein, danach nur noch am Wochenende und in Kombination mit Alkohol. Amphetamin konsumierte er nach dem Erstkonsum eine nicht feststellbare Zeit lang, danach ging der Konsum wieder zurück. Cannabis nahm er täglich zu sich. Ab dem Jahr 2015 begann er mit dem Konsum von Opiaten in Form von Codein. Später stieg er zunächst auf Tilidin und dann auf Oxycodon um. Ab dem Jahr 2017 nahm er wieder den täglichen Konsum von Kokain auf. Vom 6. bis zum 27. November 2020 hielt sich der Angeklagte aus eigenem Antrieb stationär in der Klinik W., wo die Diagnosen von Abhängigkeiten von Opioiden, Cannabinoiden und Hypnotika, eines schädlichen Gebrauchs von Kokain, sowie eines Entzugssyndroms durch multiplen Substanzgebrauch diagnostiziert wurden. Im Jahr 2021 folgten zwei stationäre Aufenthalte in der Z-Klinik vom 23. bis zum 29. April 2021 sowie vom 3. bis 31. Mai 2021. Letztgenannten Aufenthalt beendete der Angeklagte auf eigenen Wunsch trotz Empfehlung zur Verlängerung. Nach sämtlichen Aufenthalten wurde der Angeklagte jeweils umgehend wieder rückfällig. Seit dem Jahr 2021 konsumierte der insoweit abhängige Angeklagte Kokain, Oxycodon, Marihuana und verschiedene Benzodiazepine in nicht feststellbarem Umfang. Sein Konsum wies jedenfalls ein solches Maß auf, dass er am Tag seiner vorläufigen Festnahme am 20. Januar 2023 deutliche Entzugssymptome wie Unruhe und Magenkrämpfe aufwies, so dass er zunächst mit dem Rettungswagen in ein Krankenhaus, sodann für einen Tag in die Klinik W. verbracht wurde. Seit dem 21. Januar 2023 befindet sich der Angeklagte in Untersuchungshaft. In der Justizvollzugsanstalt wurde eine medikamentöse Entzugsbehandlung über mehrere Monate vorgenommen. Derzeit ist der Angeklagte abstinent und weist keine Entzugserscheinungen mehr auf. Er ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. II. 1. Tatgeschehen betreffend die Anklageschrift vom 21. August 2023 Der Angeklagte mietete ab dem Jahr 2015 eine am Ortsrand von Stadt D. befindliche Lagerhalle an, zunächst um dort herkömmliche Gegenstände zu lagern. In der Folgezeit, jedenfalls in der Zeit vom 23. Februar 2021 bis zum 7. Mai 2021 besaß er ein sog. Kryptohandy des Anbieters „Alpha“, um damit unter Verwendung verschlüsselter Kommunikation mit dem Nutzernamen „TP“ und der JID (Jabber-Identifikation) „fc“ gewinnbringende Geschäfte mit Betäubungsmitteln und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu treiben. Die vorgenannte Lagerhalle diente dem Angeklagten als Bunkerörtlichkeit für Betäubungsmittel, Chemikalien und verschreibungspflichtige Medikamente. Im Einzelnen kam es zu den folgenden Verkaufshandlungen, wobei die Betäubungsmittel zwar nicht ausschließbar aus einem gemeinsamen Gesamtvorrat stammten, gleichwohl keine Teilmengen durch den Angeklagten doppelt angeboten wurden: Am 23. Februar 2021 bot der Angeklagte dem Alpha-Chatpartner mit Nutzernamen „Hit“ 800 Tabletten Oxycodon zu je 80mg des Wirkstoffs Oxycodonhydrochlorid und 600 Tabletten des verschreibungspflichtigen Medikaments Alprazolam zu je 1mg des Wirkstoffs Alprazolam zum Kauf an, die er in der Lagerhalle vorrätig hielt. Am 2. März 2021 bot der Angeklagte dem Alpha-Chatpartner mit Nutzernamen „Zu“ 35 Kilogramm Amphetamin (13,7 Prozent Amphetaminbase) und 3,5 Liter Amphetaminöl (48,5 Prozent Amphetaminbase) zum Kauf an. Am 27. März 2021 führte der Angeklagte mit „Hit“ Verkaufsgespräche über 1,8 Kilogramm Amphetamin (13,7 Prozent Amphetaminbase), welches der Angeklagte zuvor selbst hergestellt hatte. Am selben Tag verfügte der Angeklagte in der von ihm angemieteten Lagerhalle zudem über 100 Kilogramm der Chemikalie APAAN, um diese später zu mindestens 26 Kilogramm Amphetaminbase weiterzuverarbeiten. Ebenfalls am 27. März 2021 verkaufte er 531 Gramm Kokain (82,3 Prozent Kokainhydrochlorid) für 33.000 Euro an „Hit“. Die Übergabe des Kokains an „Hit“ erfolgte gegen 13:52 Uhr durch einen vom Angeklagten beauftragten Fahrer auf einem Parkplatz an der Anschrift „xxx“ in B.. Die Geldübergabe erfolgte spätestens am Mittwoch der darauffolgenden Woche. Am 28. März 2021 bot der Angeklagte dem „Hit“ weitere 500 Gramm Kokain (82,3 Prozent Kokainhydrochlorid) aus dem gleichen Vorrat für 32.500 Euro zum Kauf an. Am 8. April 2021 bot der Angeklagte dem „Zu“ 8 Kilogramm Amphetamin (13,7 Prozent Amphetaminbase) zum Kauf an. Am 19. April 2021 verfügte der Angeklagte über 40 Kilogramm Haschisch (17,0 Prozent THC), die er dem „Top“ zu einem Kilopreis von 4.900 Euro zum Kauf anbot. Am 30. April 2021 verkaufte der Angeklagte an „Top“ auf Kommission fünf Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ (13,2 Prozent THC), sechs Kilogramm Haschisch der Sorte „NawRss“ (17,0 Prozent THC), drei Kilogramm Haschisch der Sorte „TopCritical“ (17,0 Prozent THC), zehn Kilogramm Haschisch der Sorte „Omega“ (17,0 Prozent THC), zwei Kilogramm Haschisch der Sorte „Hashtop“ (17,0 Prozent THC), 4.000 Ecstasy-Tabletten (33,5 Prozent MDMA-Base), fünf Liter Amphetamin-Öl (48,5 Prozent Amphetaminbase) und 500 Gramm Kokain (82,3 Prozent Kokainhydrochlorid) zu einem Gesamtpreis von 131.800 Euro. Die Übergabe erfolgte durch einen vom Angeklagten engagierten Fahrer, der die Lieferung am selben Tag gegen 16:23 Uhr an „Top“ an der Örtlichkeit Imbiss“ in E. übergab. Im Gegenzug erhielt der für den Angeklagten tätige Fahrer von „Top“ bereits einen Betrag von 18.000 Euro, den er dem Angeklagten übergab. In der Folgezeit – zu einem unbekannt gebliebenen Zeitpunkt – beglich „Top“ den noch ausstehenden Differenzbetrag im Zuge der zwischen dem Angeklagten und ihm laufenden Geschäftsbeziehung durch Aushändigung des entsprechenden Restbetrags. Am 6. Mai 2021 bot der Angeklagte dem Alpha-Nutzer „WT“ zehn Kilogramm Haschisch (72 Prozent THC) zum Kauf an, welches der Angeklagte an einem unbekannt gebliebenen Ort eingelagert hatte. Am 7. Mai 2021 verfügte der Angeklagte über 4,5 Kilogramm Marihuana der Sorte „Kush“ (13,2 Prozent THC) und bot sie dem „Top“ zu einem Kilogrammpreis von 4.100 Euro zum Kauf an. Keines der vorgenannten Betäubungsmittel konnte sichergestellt werden. Der Angeklagte war zur Zeit der vorgenannten Verkaufshandlungen bereits fest in der Betäubungsmittelszene als Händler integriert und war auch international vernetzt. 2. Tatgeschehen betreffend die Anklageschrift vom 4. August 2023 Am 20. Januar 2023 verwahrte der Angeklagte in der vorgenannten Lagerhalle verschiedene Betäubungs- sowie verschreibungspflichtige und durch Apotheken abzugebende Arzneimittel zum gewinnbringenden Verkauf auf. Hierbei handelte es sich um insgesamt 421,21 Gramm Amphetamin (194,1 Gramm Amphetaminbase), 5.325,8 Gramm Marihuana (504,2 Gramm THC), 650,18 Gramm Haschisch (95,57 Gramm THC), 5.857,1 Gramm THC-haltiges Pflanzenmaterial (29 Gramm THC), 873 Ecstasy-Tabletten (Gesamtgewicht 357,72 Gramm mit insgesamt 122,34 Gramm MDMA-Base), 171,77 Gramm Kokain (146,35 Gramm Kokainhydrochlorid), 7.223,6 Gramm Amphetaminöl (4.073,9 Gramm Amphetamin-Base), 100 Tabletten Tamoxifen AL 20 zu je 20mg Tamoxifen, 59 Tabletten Spiropent zu je 0,02mg Clenbuterolhydrochlorid, 40 Tabletten Modafinil zu je 200mg Modafinil Glenmark, 48 Kapseln Medikinet Adult zu je 20mg Methylphenidathydrochlorid, 20 Tabletten Citalopram AL zu je 20mg Citalopram, 20 Pflaster Fentanyl STADA zu je 12 Mikrogramm/h bzw. je 2,063mg Fentanyl, 100 Tabletten Oxycodon-HCL Beta zu je 80mg Oxycodonhydrochlorid, 200 Tabletten Oxycodonhydrochlorid Puren zu je 80mg Oxycodonhydrochlorid, 100 Tabletten Oxycodon-HCL AL zu je 80mg Oxycodonhydrochlorid, 200 Tabletten Oxyconoica zu je 80mg Oxycodonhydrochlorid, 29 Tabletten Sildenafil-biomo zu je 100mg Sidenafil, 77 Tabletten Kamagra Oral-Jelly zu je 100mg Sildenafil. An seiner Wohnanschrift in Stadt D. verwahrte der Angeklagte zum Eigenverbrauch 4,65 Gramm 4-Fluoramphetamin (3,28 Gramm 4-Fluoramphetaminbase), 7,53 Gramm Kokain (5,09 Gramm Kokainhydrochlorid), 17,62 Gramm Haschisch (4,12 Gramm THC), 79,56 Gramm Marihuana (8,83 Gramm THC) sowie 223,5 Gramm THC-haltiges Pflanzenmaterial (7,59 Gramm THC) und 360 Tabletten Carenoxal zu je 10mg Oxycodonhydrochlorid auf. Daneben wurden in der Wohnung verschreibungspflichtige Medikamente wie Alprazolam (über 1.200 Tabletten) und Lendormin aufgefunden. Des Weiteren wurden auf einem Fernsehschrank 2.100 Euro sowie auf dem Schreibtisch im Büro der Wohnung 600 Euro sichergestellt, die der Angeklagte aus dem Handel mit anderen, nicht verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittelmengen erlangt hatte. Im Geldbeutel des Angeklagten befanden sich zudem 320 Euro, wobei insoweit nicht festgestellt werden konnte, dass es sich auch insoweit um inkriminierte Gelder gehandelt haben könnte. Aus Gewinnen früherer Betäubungsmittelgeschäfte erwarb der Angeklagte zudem am 15. Januar 2021 einen gebrauchten BMW 650i zum Preis von 46.000 Euro und am 17. Mai 2020 eine Rolex-Uhr zum Preis von 3.825 Euro. Am 30. Juli 2020 tauschte er mit einem Herrn Q. eine ebenso mit entsprechend inkriminierten Geldern erworbene Uhr gegen dessen Rolex-Uhr, die Herr Q. zuvor zu einem Preis von 16.990 Euro erworben hatte. Sowohl der BMW als auch die Rolex-Uhren konnten bei der Durchsuchung vor bzw. in der Wohnung des Angeklagten aufgefunden werden. 3. Allgemeines Der Angeklagte verfügte – was er auch wusste – zu keinem Zeitpunkt über eine betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis und nahm die nicht geringen Mengen der Betäubungsmittel jedenfalls ebenso billigend in Kauf wie die Verschreibungspflicht der von ihm verkauften Arzneimittel. Er war zu keinem Zeitpunkt in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. III. 1. Feststellungen zur Person Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhafter Einlassung, den überzeugenden Angaben des Sachverständigen Dr. I. über die im Rahmen der Exploration durch den Angeklagten getätigten Ausführungen zur seiner Biographie sowie der Verlesung der Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Die Strafkammer hat es in diesem Zusammenhang lediglich nicht vermocht, den genauen Konsumumfang des Angeklagten im Tatzeitraum festzustellen. Ausgehend von dem überzeugenden Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. I. besteht zwar kein Zweifel daran, dass bei dem Angeklagten zur Tatzeit eine multiple Substanzabhängigkeit vorlag – dazu später. Indes ist für das Gericht bereits aus sich heraus nicht glaubhaft, dass der Angeklagte entsprechend seiner Einlassung zuletzt am Tag sechs bis acht Joint geraucht, mindestens fünf Linien Kokain gezogen und weit über 10 Oxycodon-Tabletten sowie andere Medikamente zu sich genommen haben will. Seine monatlichen Konsumkosten hat er insoweit mit mindestens 6.000 Euro geschätzt. Insoweit hatte der auch der Sachverständige Dr. Haas darauf hingewiesen, dass die Angaben nicht objektivierbar seien. In diesem Zusammenhang war zwar zu sehen, dass der Angeklagte ausgehend von den glaubhaften Angaben des Zeugen PHK Klein im Zeitpunkt seiner Festnahme im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung mit Magenkrämpfen und Durchfall stark entzügig gewesen ist, so dass sogar ein Rettungswagen gerufen und der Angeklagte in ein Krankenhaus gefahren werden musste. Insoweit hat der Sachverständige Dr. I glaubhaft geschildert, dass insbesondere Durchfall ein klassisches Symptom bei einem Entzug von Opioiden sei. Auch war zu sehen, dass der Angeklagte in der Haft Entzugserscheinungen hatte und deswegen zur besseren Behandlung für mehrere Monate zunächst von der JVA Frankfurt am Main in die JVA Weiterstadt verlegt wurde. Indes ist das Gericht ausgehend von den nachvollziehbaren Angaben der toxikologischen Sachverständigen Dr. W. der Überzeugung, dass die Entzugserscheinungen des Angeklagten insbesondere von der bei ihm nach dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. I. bestehenden Abhängigkeit auch von dem Opioid Oxycodon herrühren. Insoweit hat die toxikologische Sachverständige Dr. W. nachvollziehbar ausgeführt, dass Oxycodon sehr rasch sowohl psychisch als auch körperlich abhängig mache und die Entzugserscheinungen erheblich ausfielen, diese seien ähnlich wie bei einer sehr starken Grippe. Die schriftlich vorbereitete Einlassung des Angeklagten zu seinem Konsum war aus Sicht des Gerichtes zugeschnitten auf die Voraussetzungen des § 64 StGB in seiner neuen Fassung. Der Angeklagte versuchte insoweit, seinen Konsum möglichst umfangreich darzustellen, um das Kriterium des überwiegenden Zusammenhangs zwischen Tat und einem etwaigen Hang zu begründen. In diesem Zusammenhang bat er das Gericht, ihm „die Möglichkeit einer Therapie zu verschaffen“. Dabei war aber zu sehen, dass die Wohnung des Angeklagten ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder in einem ordentlichen Zustand war und er nach eigenen glaubhaften Angaben in einer Beziehung lebt und über einen stabilen Freundeskreis verfügt. Auch wurde er nach den glaubhaften Angaben der Zeugin KHK´in E. im Rahmen der Observation wiederholt bei dem Führen eines Fahrzeugs gesehen. Hinzu kommt, dass die Zeugen G. – dieser kümmerte sich um die Vermietung der Lagerhalle – sowie der Zeuge N. – dieser war Vermieter von einer durch den Angeklagten angemieteten Büroräumlichkeit – von keinerlei Auffälligkeiten im persönlichen Umgang bzw. in der Kommunikation mit dem Angeklagten berichten konnten. In einer Gesamtschau ist das Gericht daher überzeugt davon, dass die Angaben des Angeklagten zu seinem Konsum deutlich überhöht sind, er zwar abhängig war, aber nicht in dem Maße wie von ihm behauptet. 2. Feststellungen zur Sache a) Tat 1 aa) Einlassung des Angeklagten Am ersten Tag der Hauptverhandlung hat der Angeklagte eine schriftlich von seinem Verteidiger vorbereitete und von diesem im Namen des Angeklagten verlesene Erklärung unterschrieben und sich zu Eigen gemacht. Zudem hat er Nachfragen der Verfahrensbeteiligten beantwortet. Er hat eingeräumt, dass er – wie festgestellt – Nutzer eines ANOM-Handys gewesen sei und er dort den Nutzernamen „TP“ gehabt habe. Das Handy habe er von einer Person, deren Namen er aus Angst nicht nennen wolle, zur Verfügung gestellt bekommen. Die festgestellten Verkaufsgespräche hat er weit überwiegend eingeräumt. Von den Feststellungen ist seine Einlassung nur in den folgenden Punkten abgewichen: Hinsichtlich der 100 Kilogramm APAAN hat er angegeben, dass er diese Ende März 2021 noch in seiner Lagerhalle liegen gehabt habe. Grundsätzlich hätte er diese dazu benutzen können, um daraus Amphetamin herzustellen. Was er letztendlich damit gemacht habe, könne er nicht erinnern. Jedenfalls habe er daraus kein Amphetamin hergestellt, für ein solches Vorhaben hätten seine Gerätschaften und insbesondere das Gefrierfach seines Kühlschranks ohnehin nicht ausgereicht. In Bezug auf den Verkauf von insgesamt 1.031 Gramm Kokain an den ANOM-User „Hit“ am 27. bzw. 28. März 2021 habe er mit Blick auf eine Teilmenge von 531 Gramm keine 33.000 Euro von „Hit“ erhalten, sondern lediglich rund 18.000 Euro. Hinsichtlich des Verkaufsgeschäfts mit dem User „Zu“ vom 30. April 2021 hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass er die festgestellte Menge an Betäubungsmitteln auf Kommissionsbasis verkauft habe, von „Zu“ habe er nur 18.000 Euro bekommen, den Rest des Kaufpreises habe er nie erhalten. Soweit er dem User „WT“ 10 Kilogramm Marihuana bzw. Haschisch angeboten habe, habe es sich dabei nicht um in den Niederlanden gelagerte Betäubungsmittelmengen mit einem Wirkstoffgehalt von „um die 80 Prozent“ THC gehandelt, sondern um „herkömmliches“ Marihuana. bb) Beweiswürdigung (1) Feste Vernetzung des Angeklagten als Betäubungsmittelhändler in der Szene Der Angeklagte hat zu seiner über die ihm konkret vorgeworfenen Taten hinausgehenden Einbindung in die Betäubungsmittelszene keine konkreten Angaben gemacht. Das Gericht ist aber überzeugt davon, dass er in erheblichem Umfang – auch international vernetzt – agierte und bereits geraume Zeit vor dem hiesigen Tatzeitraum – mithin vor Februar 2021 – als Betäubungsmittelhändler aktiv gewesen ist. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach dem Inhalt des ausgewerteten ANOM-Handys stand der Angeklagte im Tatzeitraum täglich mit verschiedenen anderen Usern in Kontakt, mit denen er sich offen über verschiedene Betäubungsmittel in zum Teil erheblichen Mengen, Preise und Liefermodalitäten austauschte. Diese anderen User sprachen öfter von ihren eigenen „Kunden“, woraus das Gericht schließt, dass der Angeklagte insbesondere mit anderen Händlern und weniger mit Endabnehmern im Austausch stand. Zur Auslieferung bediente sich der Angeklagte auch einem oder mehrerer Fahrer. So kommt es bspw. am 29. März 2021 zu einem Chat mit dem User „Zu“, in dem dieser den Angeklagten fragt, ob er ihm „Hash“ am Mittwoch bringen könne, er nehme 3 Kilogramm „Sevilla“, 500 Gramm „Valide“, „die Platte Hermes“ sowie 100 Gramm „Cola“. Daraufhin entgegnet der Angeklagte: „Ok ich check Fahrer ab“. Am 31. März 2021 fragt „Zu“ den Herrn H.: „Kommst du heute oder Fahrer?“ Am 7. April 2021 fragt der Angeklagte den „Zu“: „Soll Fahrer jetzt kommen hast Zeit?“. Später schreibt der Angeklagte: „Jetzt ist Fahrer gerade unterwegs nach Antwerpen Geld bringen“. Auch gegenüber anderen Usern spricht der Angeklagte einen Fahrer an, so gibt er bspw. am 26. März 2021 gegenüber „Hit“ an, dass er auf den Fahrer warte. Am 27. März 2021 fragt er „Hit“, ob er jetzt den Fahrer schicken solle. Am 1. Mai 2021 gibt er gegenüber „WT“ an, dass einer seiner zwei Fahrer ihm es bis vor die Haustüre bringen könnte. Dabei nutzte er das hier gegenständliche ANOM-Handy nicht von Beginn an, sondern erst im weiteren Verlauf seines Handels. So schreibt er am 20. Februar 2021 dem User „Zu“, mit dem er im nahezu täglichen Austausch steht, dass er – der Angeklagte – „jetzt auch anom“ habe, was voraussetzt, dass er vorher über andere Kommunikationswege verfügte. Am 22. Februar 2021 schreibt er ebenso an den User „Hit“, dass er nun „auch“ Anom habe, zudem müsse er „sky“ verlängern. Aufgrund des Gesamtzusammenhangs – Nennung zusammen mit „Anom“ – ist das Gericht davon überzeugt, dass mit „sky“ nicht der Pay-TV-Sender gemeint ist, sondern SkyECC – ein weiterer Kryptohandy-Anbieter. Hierzu korreliert auch, dass die Zeugin E. glaubhaft angegeben hat, dass bei dem Angeklagten noch mindestens ein weiteres – noch nicht ausgewertetes – Kryptohandy aufgefunden worden sei. Insoweit steht es der Überzeugungsbildung des Gerichtes, dass der Angeklagte auch schon vor den hiesigen Taten als Betäubungsmittelhändler agierte, nicht entgegen, dass der ANOM-Chat nur bis Anfang des Jahres 2021 zurückreicht. Der Angeklagte war dabei international vernetzt. So kam es am 1. bzw. 2. Mai 2021 zu einem Chat mit „WT.“, in dem der Angeklagte angibt, dass er ab Montag 50 Pakete da habe, wenn er – „WT“ – eine Tasche nehme, könne er ihm das für „3600“ „durchschieben“. Im Zuge der Preisdiskussion antwortet der Angeklagte, dass er „dies“ nicht für den von „WT“ gebotenen Preis abgeben könne, da „sie“ Geld benötigten, da ein Fahrer von ihnen in Spanien mit „600k“ in kleinen Scheinen „abgefangen“ worden und nun in Untersuchungshaft sei. Das Gericht ist überzeugt davon, dass mit „600k“ 600.000 Euro gemeint sind, da „k“ gewöhnlich als Abkürzung für „Kilo“ und damit als Bezeichnung für das Tausendfache einer Maßeinheit genutzt wird. Am 1. Mai 2021 schreibt der Angeklagte dem User „Igzorn“: „Der holt das Überfall in Spanien ab muss ihn nur schicken“. Aus Sicht des Gerichtes handelt es sich bei dem Wort „Überfall“ um eine nicht passende Autokorrektur durch das Handy, das Wort muss aus Sicht des Gerichtes „überall“ lauten. Am 16. März 2021 schreibt der Angeklagte dem User „Zu“, dass er in „Holland“ und Belgien gewesen sei. Hierzu korreliert der bereits oben genannte Chat, in dem der Angeklagte gegenüber „Zu“ angibt, dass sein Fahrer auf dem Weg nach Antwerpen sei. Die Bezüge in die Niederlande werden auch deutlich durch ein Verkaufsgespräch mit „WT“ vom 6. Mai 2021, dem gegenüber der Angeklagte angibt, ein Haschischkonzentrat mit rund 80 Prozent THC Wirkstoffgehalt „in Holland“ zu haben. Am 2. März 2021 gibt „Zu“ dem Angeklagten eine Uhrzeit und einen Treffpunkt vor: „14 Uhr Rotterdam.“. Am 23. Februar gibt der Angeklagte gegenüber „Zu“ an: „Habe top haze für 5, guck mal ist von Holland.“ Am 23. Februar 2021 gibt der Angeklagte gegenüber „Zu“ an, dass er den Transport nach Irland „abchecke“, zudem versichert er sich, ob es 500 Euro pro Kilogramm gebe, was „Zu“ bejaht und den Angeklagten zur Feststellungen kommen lässt: „Sind dann 250k die ru de“. Das Gericht ist davon überzeugt, dass sich der Angeklagte pro Transport nach Irland einen Erlös von 250.000 Euro erhoffte. Bei „ru de“ liegt nach Ansicht des Gerichtes ein Tippfehler vor, es fehlt insoweit ein „n“ und es muss „runde“ – als Synonym pro Transport nach Irland – heißen. Die gesamte vorgenannte Kommunikation bezieht sich aus Sicht des Gerichtes auf Betäubungsmittelgeschäfte. Es ist nicht ersichtlich, was ansonsten Gegenstand der Gespräche gewesen sein sollte. Der Angeklagte war zu dem Zeitpunkt der Chats bereits seit Jahren arbeitslos. Im Übrigen hat er eingeräumt, mit den vorgenannten Usern in Verkaufsverhandlungen über Betäubungsmittel gestanden zu haben – dazu sogleich. Ausgehend von der Regelmäßigkeit der Gespräche, die mit den einzelnen Usern nahezu täglich stattfanden, dem Umfang der Geschäfte und deren internationalem Bezug besteht für das Gericht kein Zweifel daran, dass der Angeklagte bereits schon länger in der Szene aktiv gewesen sein muss. Eine solche gefestigte Geschäftsgrundlage, von der der Angeklagte aus agierte, lässt sich zur Überzeugung des Gerichtes nicht von heute auf morgen aufbauen, sondern bedarf eines nicht unerheblichen zeitlichen Vorlaufs. Dass nach dem verlesenen Auswertebericht der Zeugin E. der Angeklagte auch in einem Telegram-Chat in verschiedenen Chatgruppen über Arznei- und Betäubungsmittel stand und mit einzelnen Usern entsprechende Verkaufsgespräche führte, kommt es schon nicht mehr an. Dabei war zwar zu sehen, dass nach dem überzeugenden Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. I. bei dem Angeklagten eine histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.41), die insbesondere durch Selbstinszenierung und einem Verlangen nach Aufmerksamkeit gekennzeichnet sei, vorlag. Indes gibt es keinen Anhalt dafür, dass der Angeklagte durch übertriebene Darstellung seiner Handelsaktivitäten um Aufmerksamkeit bei seinen Geschäftspartnern zu heischen versuchte. Dies wäre mit zu erheblichen Gefahren für den Bestand und den Umfang der Geschäfte verbunden gewesen, hätte der Angeklagte durch Vortäuschen bestimmter auf den Handel bezogener Tatsachen Erwartungen bei seinen Geschäftspartnern hervorgerufen, diese dann aber im weiteren Verlauf enttäuscht. Aus Sicht des Gerichtes bezog sich das Erzeugen von Aufmerksamkeit auf seinen Gesundheitszustand, in dem er – wie sich aus den Chats ergibt und vom Sachverständigen Dr. I. ausgeführt wurde – seinen Geschäftspartnern vorspielte, an Magenkrebs zu leiden oder in Kur zu müssen. Insoweit bestand kein unmittelbarer Zusammenhang mit den eigentlichen Handelsgeschäften und damit keine Gefahr deren Beeinflussung. (2) Einzelne Verkaufshandlungen Das Gericht glaubt dem Angeklagten, soweit er die festgestellten Handlungen eingeräumt hat. An der Richtigkeit seines Geständnisses besteht kein Anhalt zum Zweifel. Zunächst war dabei zu sehen, dass einer schriftlich vorbereiteten und durch den Verteidiger verlesenen Erklärung im Ausgangspunkt nur ein äußerst geringer Beweiswert zukommt. Indes hat der Angeklagte breitwillig eine Vielzahl an Fragen der Verfahrensbeteiligten beantwortet und insoweit auch durch eigene Worte die zunächst verlesene Erklärung konkretisiert sowie vertieft. Im Übrigen wird sein Geständnis von dem Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme – insbesondere dem Inhalt der eingeführten Alpha-Chats – gestützt. Mit Blick auf die vorgenannten Punkte, in denen der Angeklagte die Anklagevorwürfe zum Teil bestritten hat, ist er zur Überzeugung des Gerichtes nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überführt. (a) Der Angeklagte als User „TP“ Die Zeugin ZOI´in L., die im Rahmen der Ermittlungen mit der Identifizierung des Alpha-Users „TP“ und der Auswertung der entsprechenden durch das FBI dem Bundeskriminalamt zugespielten Datensätze betraut gewesen ist, hat überzeugend geschildert, dass nach dem Ergebnis ihrer Ermittlungen der vorgenannte Nutzername dem Angeklagten zuzuordnen sei. Sie hat insoweit geschildert, dass „TP“ in einem Chat seine Körpergröße mit 1,98m und sein Alter zur Tatzeit mit 38 Jahren angegeben habe. Diese Angaben korrelieren zum Angeklagten. Außerdem hätten die Geodaten des genutzten Geräts jenen der Adresse (…) Stadt D.– der Wohnanschrift des Angeklagten – entsprochen. Auch hätte „TP“ in einem Chat davon gesprochen, dass er Salmonellen von „döner Bahnhof“ gehabt habe. Insoweit hätten die Ermittlungen ergeben, dass in Stadt D. am Bahnhof tatsächlich ein Dönerladen vorhanden sei. Auf einer von „TP“ gesendeten Bilddatei sei zudem ein Arm zu sehen gewesen, an dessen Handgelenk eine Rolexuhr aufgetragen gewesen sei. Außerdem sei im Hintergrund ein leicht gebogenes Balkongeländer zu sehen gewesen, was nach dem Ergebnis einer Nachschau in Stadt D. optisch jenem an der Adresse (…) entsprochen habe. Ausgehend hiervon hat das Gericht keinen Zweifel am Geständnis des Angeklagten, er sei der User „TP“. Die Geodaten korrelieren zu seiner Wohnanschrift, im Übrigen wurden bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten ausgehend von den glaubhaften Angaben des KHK We. mehrere Rolex-Uhren aufgefunden. (b) Verkaufshandlung am 23. Februar 2021 (800 Tabletten Oxycodon und 600 Tabletten Alprazolam) Am 23. Februar 2021 schreibt der User „Hit“ dem Angeklagten, dass er eine Bestellung bekommen habe. Im Verlauf des Gesprächs teilt der Angeklagte „Hit“ mit, dass er noch 800 Stück Oxycodon zu je 80mg und 600 Tabletten Alprazolam zu je 1mg vorrätig habe. Hit solle „ihn“ – aus Sicht des Gerichtes ist damit ein Abnehmer „Hit“ gemeint – fragen, ob er sie haben möge. Insoweit wird das Geständnis des Angeklagten belegt, die vorgenannte Menge Tabletten dem „Hit“ zum (Weiter-) Verkauf angeboten zu haben. Ausweislich des verlesenen Berichts des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege vom (…) handelt es sich bei Alprazolam um ein verschreibungspflichtiges Medikament. (c) Verkaufshandlung am 2. März 2021 (35kg Amphetamin bzw. 3,5 Liter Amphetaminöl) Gleiches gilt für das Geständnis des Angeklagten, dem User „Zu“ am 2. März 2021 35 Kilogramm Amphetamin und 3,5 Liter Amphetaminöl zum Kauf angeboten zu haben. Am 1. März 2021 fragt „Zu“ den Angeklagten, wieviel „Öl“ er noch habe, alle wollten das „gelbe Öl“. Auf die Frage des Angeklagten: „Das ist gut ne?“ antwortet „Zu“: „Also das wäre super wenn das gute Öl noch da ist die warten alle drauf“. Der Angeklagte sichert zu, sogleich nachzusehen und meldet sich kurz darauf, dass er an „Speed“ noch 35 Kilogramm habe, woraufhin „Zu“ antwortet, dass er davon „nur zwei“ benötige. Mit Blick auf das „Öl“ bittet „Zu“ um eine Antwort, wenn der Angeklagte noch welches habe. Dieser teilt sodann mit, dass er noch „3,5“ habe, „noch ´n Kanister“. Insoweit besteht kein Zweifel am Geständnis des Angeklagten, die vorgenannten Mengen zum Verkauf vorrätig gehalten zu haben. Insbesondere ist nicht ersichtlich, was – außer Amphetaminöl – ansonsten mit der Bezeichnung „Öl“ gemeint gewesen sein könnte. „Speed“ ist zudem aus Sicht des Gerichtes eine andere Bezeichnung für Amphetamin. (d) Verkaufshandlung am 27. März 2021 (1,8 Kilogramm Amphetamin) Das Geständnis des Angeklagten, dem User „Hit“ 1,8 Kilogramm angeboten zu haben, wird gestützt durch den entsprechenden Chat. Am 27. März 2021 kommt es insoweit zu einem längeren Austausch des Angeklagten mit „Hit“ über verschiedene Betäubungsmittel. In diesem Zusammenhang erwähnt „Hit“, dass er „Koka“ – gemeint ist damit unzweifelhaft Kokain – habe, ihm aber „Speed“ fehle. Daraufhin antwortet der Angeklagte, dass er noch „800g Speed“ habe und von dem „guten Speed“ 1 Kilogramm. (e) Verkaufshandlung am 27. März 2021 (insgesamt 1.031 Gramm Kokain) Das Geständnis des Angeklagten mit Blick auf den Verkauf von insgesamt 1031 Gramm Kokain an den User „Hit“ wird ebenfalls belegt durch den Alpha-Chat vom 27. und 28. März 2021. „Hit“ fragt den Angeklagten am 27. März 2021, wieviel dieser für „ein halbes Koka“ wolle, womit aus Sicht des Gerichtes 500 Gramm gemeint sind. Der Angeklagte antwortet hierauf „33“. Der Angeklagte gibt im Rahmen des weiteren Chats an, dass das von ihm vorrätig gehaltene Kokain eine Menge von 531 Gramm aufweise. Diese Menge wurde sodann auch an den „Hit“ ausgeliefert. Um 12.24 Uhr schreibt der Angeklagte dem „Hit“: „Und Adresse für Fahrer“, woraufhin Letzterer eine Anschrift in A. nennt. Um 12.56 Uhr schreibt der Angeklagte, dass „er“ jetzt losfahre, „alle Dosen und halbe“ kämen jetzt, womit aus Sicht des Gerichtes gemeint ist, dass insbesondere das „halbe Koka“ geliefert wird. Auf die Frage des „Hit“, wann „er“ ankomme, antwortet Herr H: „13.45“. Um 13.52 Uhr schreibt „Hit“ an den Angeklagten: „War da“. Einen Tag später (28. März 2021) meldet sich „Hit“ erneut bei dem Angeklagten und gibt an, noch einen ganzen Block zu benötigen, woraufhin der Angeklagte entgegnet, dass er im ihn für 32.500 „cash“ geben könne. Mit „noch ein Block“ ist aus Sicht des Gerichtes aufgrund der zeitlichen Nähe des Gesprächs vom 28. März 2021 zum Verkauf der 531g Kokain am Vortag der Erwerb von einer weiteren entsprechenden Menge an Kokain gemeint. Das Gericht hat auch keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte noch weitere 500g Kokain vorrätig hatte, da er dem „Hit“ unmittelbar auf dessen Frage seine Preisvorstellung mitgeteilt hat. Hinsichtlich der am 27. März 2021 ausgelieferten 531 Gramm Kokain hat der Angeklagte eingeräumt, dass der User „Hit“ an ihn hierfür ca. 17.000 bis 18.000 Euro gezahlt habe. Der Grammpreis habe 33 Euro betragen. Das Gericht hat aber keinen Zweifel daran, dass „Hit“ an den Angeklagten für die 531 Gramm mindestens 33.000 Euro gezahlt hat. Dies ergibt sich aus dem Folgenden: Ausweislich der eingeführten Alpha-Chats fragte „Hit“ den Angeklagten vor der Lieferung am 27. März 2021, „was“ er – der Angeklagte – „für ein halbes Koka“ von ihm wolle, wobei er die Nachfrage des Angeklagten nach „cash?“ bejahte. Daraufhin antwortete der Angeklagte „33“. Insoweit hat das Gericht keinen Zweifel, dass der Angeklagte 33.000 Euro für 500 Gramm Kokain verlangte, denn das Gericht ist überzeugt, dass mit „einem halben Koka“ eben ein halbes Kilogramm Kokain gemeint ist. Würde man der Einlassung des Angeklagten folgen, wonach er 531 Gramm Kokain für ca. 18.000 Euro verkauft habe, würde seine Antwort „33“ auf die Frage nach dem Preis eines „halben Kokas“ nur dann Sinn ergeben, wenn unter „einem halben Koka“ ein Kilogramm Kokain zu verstehen wäre, wenn der Angeklagte 531 Gramm Kokain für ca. 17.000 Euro – also knapp die Hälfte von „33“ – verkauft haben will. Wenn aber „ein halbes Koka“ rund ein Kilogramm Kokain wären, wäre „ein ganzes Koka“ rund zwei Kilogramm Kokain, was aus Sicht des Gerichte eine völlig untypische Handelsgröße wäre. Im Übrigen besteht auch kein Zweifel daran, dass der Angeklagte das Kaufgeld gänzlich erhalten hat. Zwar schreibt „Hit“ kurz vor der Lieferung der 531 Gramm Kokain, dass er das Geld jetzt noch nicht habe, dies aber Dienstag oder Mittwoch bekomme. Indes hat der Angeklagte eingeräumt, dass er von „Hit“ den Kaufpreis erhalten habe, er hat lediglich die in der Anklage genannte Summe der Höhe nach bestritten. Dafür, dass der Angeklagte den vereinbarten Geldbetrag von „Hit“ nicht erhalten haben könnte, gibt es keinerlei Anhalt. Beide standen – wie sich aus den eingeführten Chatprotokollen ergibt – in einer festen Geschäftsbeziehung und tauschten sich nahezu täglich über Betäubungsmittel und Preise aus. Für das Gericht ist ausgeschlossen, dass „Hit“ diese Beziehung auf das Spiel gesetzt haben könnte, in dem er den Angeklagten nicht bezahlt hat. Hinzu kommt – wie sich insbesondere aus der engen Abfolge an Bestellungen von Kokain ergibt (s.o.) – dass aus Sicht des Gerichtes der Betrag von 33.000 Euro keine Summe war, die im Handel zwischen „Hit“ und dem Angeklagten außergewöhnlich hoch gewesen wäre. Dafür, dass der Fahrer des Angeklagten das Geld entgegengenommen hat, sich aber womöglich daraus mit Blick auf eine – nicht ersichtliche – Provision vor Aushändigung an den Angeklagten bedient hat, ist kein Anhalt gegeben. (f) Vorrätighalten von 100 Kilogramm APAAN am 27. März 2021 Das Geständnis des Angeklagten, Ende März 2021 über rund 100 Kilogramm APAAN verfügt zu haben, wird ebenfalls gestützt durch den Alpha-Chat, in dem er am 27. März 2023 gegenüber „Zu“ angibt, die entsprechende Menge APAAN erhalten zu haben. Der Angeklagte hat sich weiter eingelassen, sich nicht mehr daran zu erinnern, was er letztlich damit vorgehabt bzw. gemacht habe, Amphetamin habe er keines hergestellt, seine Gerätschaften seien für ein solches Vorhaben mit solch einer Menge ohnehin unterdimensioniert gewesen. Für das Gericht gibt es jedenfalls keinen Zweifel daran, dass er das APAAN zumindest mit dem Bestreben bezogen hat, im weiteren Verlauf daraus Amphetamin herzustellen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgenannten Chat mit „Zu“, in dem der Angeklagte angibt, dass das APAAN nun in das „Labor“ ginge, „dann zeig ich dir mal was richtiges oil ist“. Mit „Oil“ ist zur Überzeugung des Gerichtes Amphetaminöl gemeint. Dies ergibt sich aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. J., (…) beim Hessischen Landeskriminalamt: Danach stellt APAAN einen Grundstoff für Amphetamin dar und unterliegt dem Grundstoffüberwachungsgesetz. Es werde üblicherweise mit starken Säuren wie Schwefel- oder Salzsäure zu Benzylmethylketon umgewandelt, welches wiederum durch eine reduktive Aminierung insbesondere mit Ameisensäure zu flüssiger Amphetaminbase also Amphetaminöl umgewandelt werden könne. Dies sei nicht schwer, im Internet könne jeder dazu Videos finden, wohl auch bei youtube. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Angeklagte sonst 100 Kilogramm APAAN vorrätig gehalten haben sollte, wenn nicht zur Herstellung von Amphetamin. Er war zu diesem Zeitpunkt fest als Händler in der Betäubungsmittelszene verhaftet und bei seinem Gesprächspartner „Zu“ handelte es sich um einen wichtigen Handelspartner; er kommunizierte nahezu täglich mit diesem über verschiedene Betäubungsmittel und dazugehörige Verkaufsgeschäfte. Um einen Eindruck darüber zu erhalten, wieviel Amphetaminbase aus 100 Kilogramm APAAN hergestellt werden können, hat sich das Gericht ebenfalls des Sachverständigen Dr. J. vom Hessischen Landeskriminalamt bedient: Dieser hat ausgeführt, dass aus illegalen Quellen stammendes APAAN nach Untersuchungen des Bundeskriminalamtes eine Reinheit zwischen 70 und 98 Prozent aufweise. Gehe man von einer mittleren Reinheit aus, wären bei 100 Kilogramm APAAN-Materials von 85 Kilogramm reinem APAAN auszugehen. Die Umsetzung von APAAN zu Benzylmethylketon verlaufe mit Ausbeuten zwischen 50 und 75 Prozent. Bei einem angenommenen mittleren Umsatz von 62 Prozent komme man zu 44 Kilogramm Benzylmethylketon. Mit der gängigen Leuckart-Reaktion (reduktive Aminierung des Benzylmethylketon) würden bei der Umsetzung von Benzylmethylketon zu Amphetaminbase Ausbeuten zwischen 50 und 70 Prozent erzielt. Bei Annahme eines mittleren Umsatzes von 60 Prozent komme man zu einer Menge von rund 26 Kilogramm Amphetaminbase. Die jeweiligen Umsätze bezögen sich auf Angaben in der Literatur und entsprechenden Erfahrungen des Hessischen Landeskriminalamts. Der Umsatz hinge auch von dem Fachwissen der betreffenden Person sowie der Ausstattung des Labors ab. Er habe aber mit der Annahme mittlerer Reinheit und Ausbeute umfangreiche Sicherheitsabschläge seinen Berechnungen zugrunde gelegt. Das Gutachten des Sachverständigen war überzeugend. Dr. J. ist beim Hessischen Landeskriminalamt und in seiner Eigenschaft nahezu täglich und in erheblichem Umfang mit der Untersuchung von Betäubungsmitteln betraut. An seiner Fachkunde bestehen keine Zweifel. Das Gericht ist auch überzeugt davon, dass es der Angeklagte vermocht hätte, aus den 100 Kilogramm APAAN mindestens 26 Kilogramm Amphetaminbase herzustellen. Er war zum Zeitpunkt des Vorrätighaltens des APAANS in der Szene gut vernetzt und betrieb bereits geraume Zeit einen schwunghaften Handel (s.o.). Insoweit besteht kein Zweifel daran, dass der Angeklagte über ausreichende Kenntnisse verfügte, um jedenfalls eine durchschnittliche Menge an Amphetaminbase aus dem APAAN herzustellen. Es musste ihm im Sinne seines Geschäftsbetriebs ein Anliegen gewesen sein, möglichst viel Amphetaminbase aus dem APAAN herzustellen. Im Rahmen der Beweisaufnahme – insbesondere im Zuge der Einführung der Inhalte der umfangreichen Telekommunikationsüberwachung – hat sich kein Anhalt dafür ergeben, dass Geschäftspartner des Angeklagten mit den von ihm gelieferten Betäubungsmittel unzufrieden gewesen sein könnten. Dafür, dass der Angeklagte über ausreichende Fertigkeiten zur Herstellung einer durchschnittlichen Menge an Amphetaminbase verfügte, wird für das Gericht auch aus der Menge des APAAN deutlich. Wäre er im Umgang damit noch unerfahren gewesen, hätte es nahegelegen, sich erst einmal an einer geringeren Menge zu probieren. Der Überzeugung des Gerichtes steht dem auch nicht der Zustand der Lagerhalle in Stadt D. im Zeitpunkt der Durchsuchung Anfang des Jahres 2023 entgegen. Dort fanden sich ausweislich der zusammen mit dem Sachverständigen Dr. J. in Augenschein genommenen Lichtbilder für die Herstellung von Amphetamin geeignete Gerätschaften wie Baustellenkübel und Mixer, die der Sachverständige als „eher semi-professionell“ bezeichnete. Indes hat der Sachverständige überzeugend geschildert, dass APAAN lange haltbar sei, so dass aus Sicht des Gerichtes es durchaus möglich gewesen wäre, die Menge nach und nach zu Amphetamin zu verarbeiten, selbst, wenn man den Zustand der Lagerhalle im Jahre 2023 der Betrachtung zugrunde legt – Erkenntnisse über das Equipment des Angeklagten im Jahre 2021 – dem Jahr der Tat – liegen ohnehin nicht vor. Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass der Angeklagte im Jahre 2021 über eine schlechtere Ausstattung verfügt hätte. (g) Verkaufshandlung am 8. April 2021 (8 Kilogramm Amphetamin) Dass der Angeklagte seinem Geständnis entsprechend „Zu“ am 8. April 2021 acht Kilogramm Amphetamin zum Kauf angeboten hat, wird belegt durch den entsprechenden Chat, in dem der Angeklagte auf Nachfrage von „Zu“ angibt, zwar kein „Oil“ mehr vorrätig zu haben, aber acht Kilogramm „Speed“. (h) Verkaufshandlung am 19. April 2021 (40 Kilogramm Haschisch) Die Einlassung des Angeklagten, am 19. April 2021 rund 70 Kilogramm Haschisch vorrätig gehalten zu haben, von dem er 40 Kilogramm „Zu“ zum Verkauf angeboten zu haben, wird gestützt durch den Chat von eben diesem Tag, in dem der Angeklagte gegenüber „Zu“ angibt, dass er ihm „Hasch“ schicke, wenn er möge, er habe 40 Kilogramm. (i) Verkaufshandlung Ende April 2021 (9,5 Kilogramm Marihuana, 21 Kilogramm Haschisch, 5 Liter Amphetaminöl, 500 Gramm Kokain, 4.000 Ecstasy-Tabletten) Soweit der Angeklagte eingeräumt hat, Ende April 2021 5 Kilogramm Marihuana „Haze“, 4,5 Kilogramm Marihuana „Kush“, 21 Kilogramm Haschisch sowie 5 Liter Amphetaminöl, 500 Gramm Kokain und 4.000 Ecstasy-Tabletten „auf Lager“ gehabt zu haben und diese „Zu“ verkauft zu haben, wird dies bestätigt durch den entsprechenden Chat mit „Zu“: Zunächst hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass zwischen dem Angeklagten und dem User „Zu“ für die vorgenannten Betäubungsmittel ein Gesamtverkaufspreis in Höhe von 131.800 Euro vereinbart worden ist. Nachdem sich beide länger über Betäubungsmittel unterhalten haben, sendet „Zu“ dem Angeklagten am 30. April 2021 um 20:39 Uhr eine Bilddatei und schreibt: „Schau bitte drüber. Hab ich alles? Stimmen Preise?“ Die Bilddatei wurde von der Zeugin E. extrahiert und von der Strafkammer in Augenschein genommen sowie verlesen. Auf ihr ist ein Zettel zu sehen, auf dem Folgendes zu lesen ist: „5kg Haze 4900 = 24.500 6kg Nor 3500 = 21.000 3kg Topcritial 3800 = 11.400 10kg Omega 4000 = 40.000 2kg Hashtop 4300 = 8.600 4000 XTC 0,95 = 3.800 5 Öl 1200 = 6.000 600 Kat 7,5 = 4.500 500 Jaguar 35 = 17.500 = 137.300 Rest Alt 17.000 - 18.000 136.300“ Angesichts der durch den Angeklagten im Rahmen seiner Einlassung eingeräumten Mengen an übergebenen Betäubungsmitteln hat das Gericht insoweit keinen Zweifel, dass es sich bei den Posten „5kg Haze“ um 5 Kilogramm Marihuana, „4000 XTC“ um 4.000 Ecstasy-Tabletten, „5 Öl“ um fünf Liter Amphetaminöl und „500 Jaguar“ um 500 Gramm Kokain handelt. Soweit der Angeklagte glaubhaft eingeräumt hat, dass er neben den 5 Kilogramm „Haze“ an den „Zu“ 21 Kilogramm Haschisch verkauft habe, handelt es sich zur Überzeugung des Gerichtes dabei um die Positionen „Nor“, „Topcritical“, „Omega“ und „Hashtop“, deren jeweiligen auf dem Zettel genannten Mengenangaben in der Summe 21 Kilogramm ergeben – eben jene Menge, die der Angeklagte nach seinem glaubhaften Geständnis in Form von Haschisch an den User „Zu“ verkauft hat. Soweit auf der Berechnung des „Zu“ der Punkt „600 Kat“ aufgeführt war, handelt es sich zur Überzeugung der Strafkammer ebenfalls um Betäubungsmittel. Es ist nicht ersichtlich, was sonst Gegenstand der ohnehin fortwährenden auf Drogen bezogenen Geschäftsbeziehung zwischen dem Angeklagten und „Zu“ gewesen sein könnte. Es konnte lediglich nicht genau festgestellt werden, um welches Betäubungsmittel es sich genau gehandelt hat. Jedenfalls geht weiter aus dem Zettel hervor, dass „Zu“ dem Angeklagten aus früheren Geschäften noch 17.000 Euro schuldete („Rest Alt“), wobei auch hier kein Zweifel besteht, dass es sich hierbei um solche über Betäubungsmittel handelte. „Zu“ und der Angeklagte tauschten sich täglich in erheblichem Umfang über Rauschmittel aus. Für die nämlichen Betäubungsmittel „Haze“, „Nor“, „Topcritcal“, „Omega“, „Hashtop“, „XTC“, „Öl“ und „Jaguar“ – mithin ohne „Kat“ (s.o.) – ergaben die Werte auf dem Zettel eine Summe von 132.800 Euro. Nachdem „Zu“ dem Angeklagten die Datei mit der Bitte um Überprüfung zugesandt hatte, antwortete dieser nach einer knappen Stunde, dass ihm für „Jaguar“ „33“ reichten, er selbst habe „32“ bezahlt. Insoweit war der Wert für „500 Jaguar“ von 17.500 (500x35) wie auf dem Zettel auf 16.500 (500x33) zu korrigieren, so dass sich ein Gesamtbetrag für die nämlichen Betäubungsmittel von 131.800 Euro ergibt. Im weiteren Verlauf kam es sodann – entsprechend des Geständnisses des Angeklagten – auch zu einer Übergabe der Betäubungsmittel von einem Fahrer des Angeklagten an den „Zu“ an einem Treffpunkt in E. Das Geständnis des Angeklagten wird ebenso bestätigt durch den Inhalt des Chats vom 30. April 2021, in dem der Angeklagte an „Zu“ schreibt: „Er ist um 16.10 Uhr da“, „Zu“ antwortet: „Bin vor Ort“. Kurze Zeit später sendet „Zu“ an den Angeklagten „Erledigt“, womit aus Sicht des Gerichtes die erfolgte Übergabe bestätigt wird. Das Gericht hat auch keinerlei Zweifel daran, dass der Angeklagte die gesamte Summe von „Zu“ erhalten hat. Mit Blick auf eine erste Anzahlung von 18.000 Euro, die bereits als Abzugsposten auf dem Rechnungszettel aufgeführt ist („-18.000“) hat der Angeklagte den Erhalt eingeräumt, „Zu“ habe diese Summe dem Fahrer des Angeklagten am 30. April 2021 mitgegeben. Dies sei eine Anzahlung für die gelieferten, nämlichen festgestellten Betäubungsmittel Marihuana, Haschisch, Kokain, Ecstasy und Amphetaminöl gewesen. Hieran besteht kein Zweifel, zumal „Zu“ dem Angeklagten im Zusammenhang mit der Planung der Übergabe am 30. April 2021 schreibt, dass er „ihm“ – gemeint ist aus Sicht des Gerichtes der Fahrer des Angeklagten – „18 k“ – unzweifelhaft eine Abkürzung für 18.000 – mitgebe. Dafür, dass der Fahrer des Angeklagten diesem das Geld im weiteren Verlauf nicht ausgehändigt haben könnte, ist weder behauptet, noch sonst wie ersichtlich. Soweit der Angeklagte bestritten hat, für die vorgenannte Lieferung an Betäubungsmitteln von „Zu“ 131.800 Euro erhalten, sondern lediglich eine Anzahlung in Höhe von 18.000 Euro bekommen zu haben, ist er zur Überzeugung des Gerichtes überführt: Zunächst standen „Zu“ und der Angeklagte in einer laufenden Geschäftsbeziehung. Sie tauschten sich täglich über Betäubungsmittel über das Alpha-Handy aus. Zwar war zu sehen, dass sich aus dem Chat eine tatsächlich erfolgte Übergabe des über 18.000 Euro hinausgehenden Betrages nicht ergibt. Ebenso wenig ist dem Chatverlauf aber zu entnehmen, dass der Angeklagte die Zahlung des Restbetrages von „Zu“ angemahnt hätte. Vielmehr handelten die beiden auch im weiteren Verlauf weiter mit Betäubungsmitteln, so fragte „Zu“ den Angeklagten sogar noch Anfang Juni 2021, ob dieser noch „Jaguar“ – Synonym für Kokain (s.o.) – habe und teilte mit, dass er davon am Samstag etwas mitnehme. Es ist für das Gericht ausgeschlossen, dass der Angeklagte weiter mit „Zu“ Geschäfte gemacht hätte, wenn Zweifel bestanden hätten, dass dieser noch offene Rechnungsbeträge begleicht. Dass „Zu“ insoweit zuverlässig war, ergibt sich aus Sicht des Gerichtes auch aus dem oben genannten Rechnungszettel, der belegt („Rest Alt“), dass der Angeklagte dem „Zu“ bereits in der Vergangenheit Zahlungsaufschübe gewährte, was aber nach lebensnaher Betrachtung nur dann sinnvoll ist, wenn – insbesondere bei einer gefestigten Handelsbeziehung wie vorliegend – ein gegenseitiges Vertrauen besteht. Es ist nicht ersichtlich, warum „Zu“ dieses Vertrauen hätte enttäuschen sollen, stand er doch mit dem Angeklagten in gedeihlichen Geschäftsbeziehungen. Auch gibt es keinen Anhalt dafür, dass „Zu“ unfreiwillig die Zahlung nicht erbrachte, beispielsweise wegen einer Festnahme o.ä. Aus dem Chat ergibt sich zudem, dass „Zu“ gewissenhaft ausstehende Rechnungsposten schnellstmöglich zu begleichen versuchte: So schreibt „Zu“ am 4. Mai 2021: „Hab dir auch schon Geld. 35 k hab ich schon“. Am 6. Mai 2021 fragt der Angeklagte, ob er den Fahrer demnächst schicken solle, um Geld zu holen, was „Zu“ bejaht. Am 13. Mai 2021 schreibt „Zu“, dass er „45000“ für den Fahrer habe und schreibt: „Und dann warte. Was am Wochenende über die Theke geht J“. Am 14. Mai 2021 schreibt „Zu“, dass er dem Fahrer 50.000 mitgebe. Sodann kommt es an diesem Tag zu einem Treffen zwischen „Zu“ und dem Fahrer des Angeklagten. „Zu“ fragt den Angeklagten um 16.27 Uhr, wann „der da ist“, woraufhin der Angeklagte 17.45 Uhr vorgibt. „Zu“ schreibt um 17.34 Uhr, dass er nun an den Treffpunkt fahre. Am 28. Mai 2021 schreibt „Zu“ dem Angeklagten, auf dessen Frage, was er an Geld habe: „25. Und bis Montag sollten es noch mal 20 sein.“ Außerdem käme am Mittwoch ein Kollege aus dem Krankenhaus, der auch noch „20“ habe. Am 1. Juni schreibt „Zu“ dem Angeklagten, dass er am Samstag zu ihm hochkomme und ihm Geld bringe. Zwar kann angesichts der fortlaufenden Handelsbeziehungen zwischen dem Angeklagten und „Zu“ nicht mit der letzten Gewissheit festgestellt werden, dass die vorgenannten Zahlungen auf das nämliche Geschäft und nicht auf andere Betäubungsmittel bezogen waren. Aus Sicht des Gerichtes war dies aber auch nicht erforderlich. Der Chat belegt insoweit die Zahlungsmoral des „Zu“, weswegen kein Zweifel daran besteht, dass er auch seinen Zahlungsverpflichtungen mit Blick auf das Ende April 2021 mit dem Angeklagten abgeschlossene Geschäft nachgekommen ist. Da der User „Zu“ den Angeklagten regelmäßig in Geld bezahlte, schließt das Gericht auch aus, dass ausnahmsweise im vorliegenden Geschäft eine Verrechnung mit womöglich durch den „Zu“ an den Angeklagten hingegebenen Betäubungsmitteln erfolgte. Hierfür gibt es keinen Hinweis, zumal auf der von „Zu“ übersendeten „Rechnung“ ausdrücklich Eurobeträge genannt waren und so die vereinbarte Bezahlung in Geld belegen. Auch daraus, dass der „Alpha“-Chat am 6. Juni 2021 abbricht, ergibt sich nichts anderes. Es besteht kein Zweifel daran, dass der Angeklagte auch andere – im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht aufgefundene bzw. endgültig ausgewertete – Kryptohandys benutzte (s.o.). (j) Verkaufshandlung am 6. Mai 2021 (10 Kilogramm Haschisch) Soweit der Angeklagte gestanden hat, dass er zehn Kilogramm „herkömmliches“ Haschisch am 6. Mai 2021 an den Alpha-User „WT“ zum Verkauf angeboten habe, glaubt das Gericht ihm nur zum Teil. Grundsätzlich wird aus dem verlesenen Alpha-Chat belegt, dass der Angeklagte Anfang Mai an „WT“ eine Menge von 10 Kilogramm Haschisch angeboten hat: Ab Mitte April 2021 kommt es zwischen „WT“ und dem Angeklagten zu Gesprächen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung. „WT“ schreibt den Angeklagten an und fragt, wie es ihm ginge. Der Angeklagte möchte am 16. April 2021 wissen, ob „WT“ nicht der Kollege von „Zu“ sei, man habe sich doch schon zu Dritt getroffen. Kurze Zeit später fragt „WT“: „Was geht mit business? Bei dir“, woraufhin der Angeklagte antwortet: „Alles.“ und „Habe alles da was du dir vorstellen kannst“. „WT“ entgegnet daraufhin, dass „das Öl von mir drüben von meinen Leuten“ sehr gut sei, darauf könne sich der Angeklagte verlassen. „Hash“ könne der Angeklagte für 4,1 inklusive Lieferung haben, „Hash in Masse“ könne er – WT – klären. Der Angeklagte gibt daraufhin an, dass er „das“ selber „für 3.850“ bis vor die Haustüre bekomme, „WT“ aber sodann beruhigt: „Kein stress mein lieber, müssen uns mal in Ruhe zusammensetzen können bestimmt was drehen“. Es kommt im weiteren Verlauf zur Antwort des „WT“: „Falls du magst können wir drehen“ und er fragt: „Wie viel kannst du davon verkaufen im Monat?“., woraufhin der Angeklagte antwortet: „Ice? Habe schon viele Anfragen. 10kg?“. WT antwortet, dass er das mit Kunden abklären müsse. Am 6. Mai 2021 fragt der Angeklagte den „WT“: „Kannst du was mit AAA Roxin wax anfangen habe 10kg in Holland stehen“, auf dessen Frage, was das sei, antwortet der Angeklagte: „Googel das mal das ist so ein extract aus top Ott hat 80% THC rum“. Das sei sehr beliebt momentan und gehe weg „wie nix“. „WT“ gibt jedoch zur Antwort, dass er „andere Kunden habe“ und damit nichts anfangen könne. Durch den Bezug auf den Wirkstoff THC wird aus dem letzten Chat das Geständnis des Angeklagten belegt, dem „WT“ 10 Kilogramm Haschisch angeboten zu haben. Widerlegt ist seine Einlassung aber insoweit, dass es sich bei dem Haschisch um solches herkömmlicher Art gehandelt habe, es habe aus der Gesamtmenge vom 19. April 2021 gestammt, aus der er auch dem User „Zu“ 40 Kilogramm angeboten habe. Seine Angaben gegenüber dem „WT“, er habe eine bestimmte Sorte in den Niederlanden mit einem Wirkstoffgehalt von 80 Prozent, sei lediglich eine Prahlerei gewesen, ist zur Überzeugung des Gerichtes eine widerlegte Schutzbehauptung. Dabei war zwar zu sehen, dass nach dem überzeugenden Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. I. bei dem Angeklagten eine histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.41), die insbesondere durch Selbstinszenierung und einem Verlangen nach Aufmerksamkeit gekennzeichnet sei, vorlag. Hinweise auf eine solche Selbstinszenierung finden sich auch in dem Chat mit „WT“, in dem der Angeklagte vorgibt, an Magenkrebs zu leiden, obwohl der Sachverständige Dr. I. glaubhaft geschildert hat, dass es hierfür keinerlei bestätigenden Anhaltspunkte gebe. Das Gericht schließt aber aus, dass die Persönlichkeitsstörung auch Auswirkungen auf die geschäftliche Tätigkeit des Angeklagten gehabt haben könnte. Dieser war umfassend und auch international vernetzt (s.o.), zu seinen Abnehmern gehörten insbesondere auch andere Händler. Auch „WT“ ist zur Überzeugung des Gerichtes ein solch anderer Händler, was insbesondere daraus deutlich wird, dass er gegenüber dem Angeklagten von seinen eigenen „Kunden“ spricht. Das Gericht schließt aus, dass der Angeklagte in der Phase der Geschäftsanbahnung mit „WT“, der überdies noch ein Bekannter des weiteren Geschäftspartners des Angeklagten mit dem Namen „Zu“ war, diesem gegenüber nicht erfüllbare Geschäfte in Aussicht gestellt haben könnte. Nach Ansicht des Gerichtes kommt es gerade dann, wenn die Geschäftsbeziehung – wie zwischen dem Angeklagten und „WT“ – noch jung ist, im Sinne der Bindung des Geschäftspartners darauf an, diesen nicht zu enttäuschen und ihm nicht zu beanstandende „Ware“ zu liefern. Eine solche – nicht nur unerhebliche – Enttäuschung wäre indes eingetreten, wenn „WT“ auf die Nachfrage des Angeklagten das angebotene Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von rund 80 Prozent THC bestellt, von diesem aber nur „herkömmliches“ Haschisch mit dem entsprechenden Wirkstoffgehalt (17 Prozent) erhalten hätte. Insoweit ist das Gericht überzeugt davon, dass der Angeklagte tatsächlich über eine bestimmte Sorte an Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von rund 80 Prozent THC verfügt und dieses dem „WT“ angeboten hat. Da der Angeklagte jedoch lediglich von „80 % THC rum“ gegenüber „WT“ berichtet hat und es sich dabei um einen ungefähren Wert handelt, hat das Gericht einen Sicherheitsabschlag von zehn Prozent vorgenommen und damit einen Wirkstoffgehalt von 72 Prozent THC zugrunde gelegt. Ein weiterer Abzug war nicht veranlasst. Der Angeklagte wollte mit „WT“ eine Geschäftsbeziehung aufbauen und konnte sich keine allzu großen Enttäuschungen auf dessen Seite erlauben. (k) Verkaufshandlung am 7. Mai 2021 (4,5 Kilogramm Marihuana) Soweit der Angeklagte schließlich gestanden hat, dem User „Zu“ am 7. Mai 2021 4,5 Kilogramm Marihuana zum Kauf angeboten zu haben, wird dies wiederrum durch den Inhalt des Alpha-Chats belegt. Im Chat vom 6. Mai 2021 fragt der Angeklagte den „Zu“, ob der Fahrer demnächst einmal „Geld holen“ kommen solle. Er müsse aber zunächst noch das Auto „leermachen“, darin läge noch ein Block „Kush“ von 4,5 Kilogramm. Auf die Frage des „Zu“, was der Angeklagte dafür wolle, nennt dieser seine Preisvorstellung, woraufhin „Zu“ angibt, das einmal „abzuchecken“. (l) Keine Identität der angebotenen Mengen Angesichts der umfangreichen Vernetzung des Angeklagten in der Betäubungsmittelszene und des erheblichen Umfangs seines Handels vermochte das Gericht nicht auszuschließen, dass die angebotenen Betäubungsmittel aus einem gemeinsamen, umfangreichen Vorrat stammten. Auch, wenn nur hinsichtlich zweier Verkaufsgeschäfte eine Übergabe der Betäubungsmittel gegen Geld nachzuweisen ist, schließt das Gericht aber aus, dass der Angeklagte in den verfahrensgegenständlichen Verkaufshandlungen bestimmte Teilmengen doppelt an verschiedene Abnehmer angeboten haben könnte. Hierfür ist nichts ersichtlich. Vielmehr zeugen die eingeführten Alpha-Chats von einem äußerst umtriebigen und schnelllebigen Geschäftsgebahren des Angeklagten. Insoweit war aber zu sehen, dass zwischen den einzelnen Verkaufshandlungen zum Teil mehrere Tage – manchmal auch mehr als eine Woche – lagen und sich die angebotenen Betäubungsmittel in der Sorte unterschieden, so dass das Gericht angesichts der Ausgestaltung des Betäubungsmittelhandels des Angeklagten davon überzeugt ist, dass es jeweils zum Abverkauf von zuvor angebotenen Betäubungsmitteln gekommen ist bis es zu weiteren verfahrensgegenständlichen Verkaufshandlungen gekommen ist. Die eingeführten Chats belegen insoweit unzählige – nicht zum Verfahrensstoff gehörende – weitere Gespräche über den Abverkauf von Betäubungsmitteln. Insoweit ist das Gericht auch überzeugt davon, dass der Angeklagte mehrere Kryptohandys nutzte, von denen nur eines dem hiesigen Verfahren zugrunde lag. Das Gericht schließt insbesondere auch aus, dass der Verkauf von acht Kilogramm Amphetamin am 8. April 2021 an den User „Zu“ (g) aus dem Vorrat von 100 Kilogramm APAAN vom 27. März 2021 hergestellt wurde. Dies wird belegt durch den bereits erwähnten Chat mit „Zu“ vom 27. März 2021, in dem der Angeklagte ausdrücklich davon spricht „Oil“ aus dem APAAN machen zu wollen. Bei dem dem „Zu“ am 8. April 2021 angebotenen Betäubungsmittel „Speed“ handelt es sich jedoch nach der glaubhaften Einlassung des Angeklagten um das Endprodukt Amphetamin und eben nicht um entsprechendes Öl. Dies wird aus Sicht des Gerichtes dadurch belegt wird, dass das Wort „Speed“ in der Regel eben für Amphetamin genutzt wird und aus dem Chats deutlich wird, dass der Angeklagte Amphetaminöl dagegen eben „Oil“ oder „Öl“ nennt. Auch soweit der Angeklagte an „Zu“ Ende April unter anderem 5 Liter Amphetaminöl verkauft hat (i), stammen diese nicht aus den 100 Kilogramm APAAN. Das zum Verkauf angebotene Öl wurde durch den Angeklagten von einem Dritten bezogen, was sich daraus ergibt, dass er „Zu“ am 30. April 2021 um 21.33 Uhr schreibt, für das „oil“ 1.300 Euro gezahlt zu haben. (3) Eigennutz und Gewinnstreben Ausgehend vom Umfang des Handels im Allgemeinen sowie hinsichtlich der festgestellten Verkaufshandlungen im Konkreten besteht kein Zweifel daran, dass der Angeklagte eigennützig und mit Gewinnstreben handelte. Die Beweisaufnahme hat insoweit ein geschäftsmäßiges Vorgehen des Angeklagten ergeben. Ausweislich des verlesenen Berichts des KHK V. vom 20. Juni 2023 über die Finanzermittlungen betreffend den Angeklagten gingen im Zeitraum von Juni 2020 bis September 2021 auf dem Konto des Angeklagten monatlich im Schnitt rund 3.400 Euro nicht zuzuordnenden Bargeldeinzahlungen ein. Der Angeklagte – zu diesem Zeitpunkt bereits jahrelang arbeitslos und Empfänger von Sozialleistungen – verfügte neben wenigen Einnahmen aus eBay-Verkäufen – im Schnitt erzielte er damit lediglich rund 154 Euro im Monat per entsprechenden Überweisungen – über keine regelmäßigen legalen Einkünfte, weswegen das Gericht keinen Zweifel daran hat, dass die Bargeldeinzahlungen aus Betäubungsmittelgeschäften stammten. Zwar hat der Angeklagte nach den Ermittlungen des KHK V. nebenher auch verschiedentlich Gegenstände bei eBay verkauft, erzielte hiermit aber im Zeitraum von Juni 2020 bis zu seiner Festnahme Anfang 2023 nur rund 4.800 Euro Einnahmen per Überweisung, was einen wirtschaftlich völlig untergeordneten Beitrag zur allgemeinen Lebensgrundlage darstellt, auch, wenn zu sehen war, dass der Angeklagte – bei eBay-Verkäufen nicht gänzlich ausgeschlossen – womöglich auch Waren gegen Bargeld im Rahmen persönlicher Übergaben verkauft haben könnte. Einen Anhalt für eine nicht unerhebliche Einnahmequelle durch die eBay-Verkäufe gibt es jedenfalls nicht. (4) Wirkstoffgehalte Die Feststellungen zu den Wirkstoffgehalten beruhen grundsätzlich auf dem verlesenen und nachvollziehbaren Bericht des Hessischen Landeskriminalamts vom 22. Januar 2024 zu den Medianwerten der Wirkstoffgehalte der einzelnen Betäubungsmittel im Jahre 2021. Die Werte gehen ausweislich des Berichtes zurück auf eine entsprechende Datenbank des Bundeskriminalamts (SAR), in der alle bestimmten Wirkstoffgehalte aus den Bundesländern gesammelt und ausgewertet werden. 50 Prozent der gesammelten Werte liegen oberhalb, 50 Prozent unterhalb der hier festgestellten Wirkstoffgehalte. Aus der gesamten Beweisaufnahme – insbesondere der verlesenen Alpha-Chats – hat sich keinerlei Anhalt dafür ergeben, dass Abnehmer oder Geschäftspartner des Angeklagten mit von diesem gelieferten Betäubungsmitteln unzufrieden gewesen sein könnten. Vielmehr war der Angeklagte äußerst geschäftstüchtig (s.o.), was aus Sicht des Gerichtes die gute Qualität der von ihm gelieferten Betäubungsmittel belegt. Insoweit besteht kein Zweifel daran, dass diese mindestens die Medianqualität für das Jahr 2021 aufgewiesen haben. Lediglich mit Blick auf die am 6. Mai 2021 an den Alpha-Nutzer „WT“ angebotene Menge von zehn Kilogramm Haschisch beruht die Feststellung zum Wirkstoffgehalt auf den Angaben des Angeklagten „WT.“ gegenüber (s.o.). (5) Vorsatz des Angeklagten Ausgehend von den beträchtlichen Mengen an Betäubungsmitteln besteht mit Blick auf die ihm vorgeworfene Tat auch kein Zweifel daran, dass das Vorliegen einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln dem Angeklagten bekannt war. Mit Blick auf das Alprazolam besteht ebenso kein Zweifel, dass der Angeklagte dessen Verschreibungspflicht jedenfalls billigend in Kauf nahm. Dass der Angeklagte insoweit von einem rechtswidrigen Handeln ausging, zeigt sich aus Sicht der Strafkammer bereits deswegen, da er das Alprazolam – unter dem Deckmantel vermeintlicher Heimlichkeit – über ein Kryptohandy zum Verkauf anbot. Hinzu kommt, dass ausweislich des verlesenen Durchsuchungsberichts vom 21. Januar 2023 in der Wohnung des Angeklagten insgesamt 386 Blanko-Rezepte aufgefunden wurden. Insoweit hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte diese nutzte, um durch deren Vervollständigung an entsprechende verschreibungspflichtige Medikamente zu gelangen, woraus sich ergibt, dass er über die Verschreibungspflicht im Bilde war. (6) Keine Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln Die Beweisaufnahme hat keinerlei Anhalt dafür geboten, dass der Angeklagte über eine Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln verfügen würde. b) Tat 2 aa) Einlassung des Angeklagten Auch diesbezüglich hat der Angeklagte am ersten Tag der Hauptverhandlung eine schriftlich von seinem Verteidiger vorbereitete und von diesem im Namen des Angeklagten verlesene Erklärung unterschrieben und sich zu Eigen gemacht. Zudem hat er Nachfragen der Verfahrensbeteiligten beantwortet. Er hat angegeben, dass die in seiner Wohnung in Stadt D. aufgefundenen Betäubungsmittel in der festgestellten Menge zum Eigenverbrauch bestimmt gewesen seien. Dies treffe auch auf die dort aufgefundenen Medikamente zu. Die in der Lagerhalle in Stadt D. sichergestellten Betäubungs- und Arzneimittel seien zum Verkauf bestimmt gewesen, wobei ein Teil auch zum Eigenverbrauch bestimmt gewesen sei. Konkrete Gedanken über den Abverkauf habe er sich noch nicht gemacht. bb) Beweiswürdigung Die Einlassung des Angeklagten war weit überwiegend glaubhaft. Mit Blick auf die Betäubungsmittel und Medikamente des Angeklagten in seiner Wohnung hat die Beweisaufnahme keinerlei Anhalt dafür erbracht, dass die Wohnung in irgendeinem Zusammenhang mit von dem Angeklagten betriebenen Handel gestanden haben könnte. Weder ergibt sich solches aus den eingeführten Inhalten der Telekommunikationsüberwachung, noch dem verlesenen Durchsuchungsbericht vom 23. Januar 2023 und den Angaben der vernommenen Zeugen zur Observation des Angeklagten. Jedenfalls war auch angesichts der bei dem Angeklagten vorliegenden Polytoxikomanie – dazu später – nicht auszuschließen, dass die sichergestellten Betäubungsmittel tatsächlich zum Eigenverbrauch bestimmt gewesen sind. Dass in der Wohnung des Angeklagten die festgestellten Mengen an Betäubungsmitteln aufgefunden werden konnten, wird zur Überzeugung des Gerichtes neben dem Geständnis des Angeklagten – auch mit Blick auf die aufgefundenen Arzneimittel – gestützt durch die übereinstimmenden und überzeugenden Angaben der bei der Wohnungsdurchsuchung eingesetzten Zeugen KHK´inTs., KHK We., KOK´in Ph., PK Mn. und PK Gb., dem verlesenen Durchsuchungsbericht vom 23. Januar 2023 sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Wohnung im Zeitpunkt der Durchsuchung, auf denen zu sehen ist, dass dort verschiedene Stoffe, die in unterschiedlichen Behältnissen verwahrt wurden, sichergestellt werden konnten. Mit Blick auf die Betäubungsmittel ergeben sich die genauen festgestellten Sorten, Mengen und Wirkstoffgehalte aus den verlesenen Gutachten des Hessischen Landeskriminalamtes vom 14. April 2023 und 4. September 2023 sowie – hinsichtlich Fentanyl STADA – auf dem auszugsweise verlesenen Beipackzettel des Produkts, an deren Richtigkeit es keine Zweifel gibt. Hinsichtlich der in der Lagerhalle in Stadt D. aufgefundenen Betäubungsmittel wird das Geständnis des Angeklagten ebenfalls gestützt durch die die übereinstimmenden Angaben der Zeugen PHK´in Mr., KHK´in Ts. und PK Mn. sowie des verlesenen Durchsuchungsberichts vom 23. Januar 2023, wonach in der Lagerhalle diverse Mengen an Betäubungsmitteln, Verpackungsmaterial, Chemikalien und Utensilien wie Mixer, Kochtöpfe, Skibrille und Atemschutzmasken aufgefunden worden sind. Dies wird gestützt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder von der Durchsuchung, wonach in der – eher unaufgeräumten – Lagerhalle verschiedene Behältnisse wie Tüten, Kanister, Kartons befüllt mit unterschiedlichen Flüssigkeiten und Substanzen abgestellt waren. Auch hier beruht die Überzeugungsbildung des Gerichtes darüber, dass es sich um verschiedene Betäubungsmittel handelte – ebenso wie hinsichtlich der genauen Sorten, Mengen und Wirkstoffgehalte – auf den vorgenannten Gutachten des Hessischen Landeskriminalamtes. Dass in der Lagerhalle auch verschiedene Arzneimittel sichergestellt werden konnten, ergibt sich – neben dem Geständnis des Angeklagten – ebenfalls aus den Zeugenangaben und den in Augenschein genommenen Lichtbildern, auf denen verschiedene Medikamentenpackungen insbesondere im Kühlschrank der Lagerhalle zu sehen sind. Die festgestellten Mengen an Medikamenten ergeben sich aus dem verlesenen Sicherstellungsverzeichnis sowie dem verlesenen Untersuchungsbericht des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege vom 14. Juli 2023, aus dem sich auch deren Verschreibungspflicht ergibt. Daran, dass sämtliche Betäubungsmittel und Medikamente in der Lagerhalle zum gewinnbringenden Verkauf bestimmt gewesen sind, besteht kein Zweifel. Zunächst hat der Angeklagte dies glaubhaft – jedenfalls hinsichtlich des überwiegenden Teils – eingeräumt. In diesem Zusammenhang gibt es keinen Anhalt dafür, dass sich der Angeklagte zu Unrecht belastet haben sollte, wo doch sein Geständnis im Übrigen von der sonstigen Beweisaufnahme gedeckt wird und er bereits zuvor im umfangreichen Stil mit Betäubungsmitteln handelte (s.o.). Insoweit spricht auch die externe Lagerörtlichkeit neben der Menge der aufgefundenen Stoffe sowie der Bandbreite der unterschiedlichen Substanzen für das Geständnis des Angeklagten, damit gehandelt zu haben. Soweit sich der Angeklagte eingelassen hat, dass ein Teil der aufgefundenen Stoffe in der Lagerhalle auch für seinen Eigenbedarf bestimmt gewesen sei, handelt es sich zur Überzeugung des Gerichtes jedoch um eine widerlegte Schutzbehauptung, auch wenn zu sehen war, dass der Angeklagte die in der Halle vorrätig gehaltenen Sorten generell selbst konsumierte. Indes hatte der Angeklagte – wie sich aus der entsprechenden Durchsuchung ergibt – keinerlei Hemmungen, auch nicht unerhebliche zum Eigenbedarf bestimmte Mengen an Betäubungsmitteln und daneben auch Medikamente in unmittelbarer Zugriffsnähe in seiner Wohnung zu lagern. Insoweit bestand überhaupt keine Notwendigkeit, zum Eigenbedarf bestimmte Teilmengen zusammen mit den zum Verkauf bestimmten Mengen abseits der Wohnung in der – nach den glaubhaften Angaben der Zeugin KHK´in Ts. – am Ortsrand von Stadt D- gelegenen – Lagerhalle abzulegen. Auch hinsichtlich Tat 2 besteht an der Eigennützigkeit des Handelns sowie des Vorsatzes des Angeklagten in Bezug auf die besessene bzw. zum Verkauf vorgehaltene nicht geringe Menge an Betäubungsmitteln ebenso kein Zweifel wie in Bezug auf seinen Vorsatz hinsichtlich der Verschreibungspflicht der Medikamente. Insoweit handelte er jeweils jedenfalls unter billigender Inkaufnahme. Das zu Tat 1 Ausgeführte gilt entsprechend. Auch für das Jahr 2023 gibt es keinerlei Hinweis, dass der Angeklagte über eine Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln verfügt haben könnte. c) Wirtschaftlicher Hintergrund des BMW 650i und der Rolex-Uhren Das Gericht hat nach einer Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme keinen Zweifel daran, dass die im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung bei dem Angeklagten aufgefundenen Rolexuhren mit den Seriennummern xxx und xxx sowie der vor der Wohnung befindliche BMW 650i diesem wirtschaftlich zuzuordnen sind und ihm gehörten. aa) Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat sich eingelassen, dass sowohl der BMW als auch die Uhren von seiner Mutter bezahlt worden seien und diese ihr gehörten. Er habe einzig vor Jahren einen Opel Adam gekauft. Der BMW habe nur deswegen bei der Durchsuchung vor seiner Wohnung gestanden, da er sich diesen von seiner Mutter geliehen habe, um damit zeitnah zu seiner in Süddeutschland lebenden Freundin zu fahren. bb) Beweiswürdigung Bei der Einlassung des Angeklagten handelt es sich um eine widerlegte Schutzbehauptung. (1) BMW 650i Der Angeklagte war alleiniger Nutzer des BMW, er hat diesen zur Überzeugung des Gerichtes für sich mit den ihm zur Verfügung stehenden Geldern erworben. (a) Der Angeklagte als alleiniger Nutzer des BMW Die Mutter des Angeklagten, die Zeugin Frau H., hat zwar ebenfalls angegeben, dass der BMW ihr gehöre, genauso wie die Uhren, diese habe sie als Wertanlage erworben und sodann ihrem Sohn zur Verwahrung übergeben. Die Angaben der Zeugin Frau H. waren jedoch gänzlich unglaubhaft. Mit Blick auf den BMW 650i ist bereits für sich betrachtet schon kaum nachvollziehbar, welchen Verwendungszweck die Zeugin – nach eigenen Angaben Rentnerin, die zudem über einen VW Polo verfügt – mit einem entsprechend des Kaufvertrags 330 Kilowatt starken – ausweislich der Lichtbilder – sportlich anmutenden, cremeweißen Coupé haben sollte. Auf Nachfrage des Gerichtes konnte die Zeugin auch keine näheren Angaben zu dem Fahrzeug machen, nur allgemein gab sie an, dass es sich um einen „6er BMW“ handele, der Angeklagte habe den Kauf abgewickelt, sie habe ihm vertraut. Es ist für das Gericht völlig abwegig, dass die Zeugin als Rentnerin – entgegen jeglicher Lebenserfahrung – einerseits Interesse an einem hochmotorisierten Sportcoupé haben soll, andererseits das Interesse dann doch wieder so gering ist, dass sie ihren Sohn federführend die Auswahl treffen und den Kauf abwickeln lässt. Hinzu kommt, dass der Angeklagte den BMW nutzte und das nicht, wie von der Zeugin Frau H. vorgegeben, exklusiv auf Langstreckenfahrten wie etwa zu seiner Freundin. Der Zeuge G., der sich um die Vermietung der Lagerhalle kümmerte, hat insoweit glaubhaft angegeben, dass er sich mit dem Angeklagten drei oder vier Mal an dieser getroffen habe. Der Angeklagte sei in einem schicken sportlichen Auto ohne Emblem vorgefahren, es sei „perlmuttartig“ gewesen. Auf Vorhalt seiner Angaben bei der Polizei, es sei ein weißer BMW gewesen, erst habe er gedacht, es sei ein Tesla, hat der Zeuge angegeben, dass dies so zutreffe. Die Form habe ihn an einen Tesla erinnert. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der Zeuge den Angeklagten in dem BMW 650i gesehen hat. Hierzu passt die Farbe, da der BMW ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder cremeweiß ist. Besonders auffällig war, dass der Zeuge von einem Fahrzeug ohne Emblem berichtet hat. Hier war zu sehen, dass der BMW ausweislich der Lichtbilder tatsächlich nicht die typischen blau-weißen Propeller-Embleme von BMW aufwies, sondern diese durch dunkle Plaketten mit dem Schriftzug „G-Power“ ersetzt wurden. Auch die Coupéform des Fahrzeugs korreliert mit den Angaben des Zeugen zur Sportlichkeit des Pkw und seiner Ähnlichkeit zu einem Tesla. Soweit der Zeuge auf den zusammen mit ihm in Augenschein genommenen Lichtbildern den BMW wiedererkannt hat, war zwar – für sich betrachtet – der geringe Beweiswert des Wiedererkennens zu sehen, indes fügt sich dies ergänzend zu seinen von sich aus getroffenen Angaben zu dem von dem Angeklagten genutzten Fahrzeug ein. Es besteht für das Gericht kein Zweifel daran, dass der Zeuge G. den Angeklagten beim Führen des BMW 650i gesehen hat. Dass der BMW dem Angeklagten zuzuordnen ist, ergibt sich auch aus den überzeugenden Angaben der Zeugin E., wonach in der Wohnung des Angeklagten sowohl ein Schlüssel als auch der Fahrzeugschein des Fahrzeugs aufgefunden werden konnten, welches wiederum vor der Wohnung des Angeklagten abgestellt war. Zwar werden bei einem Fahrzeugkauf in der Regel mehr als ein Schlüssel übergeben, was nahelegt, dass auch noch an anderer Stelle ein Schlüssel abgelegt gewesen sein dürfte – in der Wohnung des Angeklagten wurde insoweit nur einer aufgefunden. Indes steht dies in einer Gesamtschau der Überzeugung des Gerichtes nicht entgegen. Der Angeklagte hat den BMW selbst als sein Eigentum betrachtet. Dies steht zur Überzeugung des Gerichtes fest aufgrund der überzeugenden Angaben des Zeugen Gb.. Dieser hat die bei dem Angeklagten sichergestellten Datenträger ausgewertet und ist hierbei auf eine Exceltabelle gestoßen, in der verschiedene Punkte aufgeführt sind. Neben den Angaben „Konto 1000“, „Sparkasse 2789“, „Opel Adam 7500“, „Anteile VB 18000“, „Bar 16000“, „Bayer Aktien 100 St 5310“ findet sich auch die Aufstellung „BMW650i 48.000“. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte in dieser Tabelle die ihm zugehörigen Vermögenswerte – und damit auch den BMW – aufgelistet hat. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass in der Liste auch Dinge aufgeführt sind wie der Opel Adam, der auch nach der Einlassung des Angeklagten ihm zuzuordnen sind. Dass die Liste von einem bisher unbekannten Dritten stammen könnte, ist nicht ersichtlich. Zwar hat der BMW ausweislich des verlesenen Kaufvertrages 46.000 Euro gekostet, weswegen es sich bei der Angabe „48.000“ in der genannten Excel-Tabelle aus Sicht des Gerichts um einen Tippfehler handelt oder der Angeklagte womöglich von einer Preissteigerung des Fahrzeugs ausging, da auf den insoweit in Augenschein genommenen Lichtbildern eben zu sehen war, dass beispielsweise die Embleme ersetzt wurden, was auf ein etwaiges sog. Tuning oder ähnliches schließen lassen könnte. Jedenfalls steht es der Überzeugung des Gerichtes nicht entgegen, dass das in der Tabelle aufgeführte Fahrzeug der nämliche BMW 650i ist, auch, wenn der aufgeführte Preis auch um 2.000 Euro zu hoch ausfällt. Dass der BMW dem Angeklagten zuzuordnen ist, wird auch dadurch belegt, dass ausweislich des verlesenen Kaufvertrags vom 15. Januar 2021 der Angeklagte als Käufer aufgeführt ist und er das Fahrzeug ausweislich der Angaben der Zeugin E. über ihre Ermittlungen beim Verkäufer abgeholt hat. Hinzu kommt, dass der Angeklagte zeitlich kurz davor, nämlich am 14. Januar 2021 ausweislich der eingeführten Inhalte der Auswertung der Mobiltelefone mit einer Frau K. chattete. Bei dieser handelt es sich zweifelsohne um die damalige Lebensgefährtin des Angeklagten, da er sie in dem Chat unter anderem mit „Baby“ anspricht und sie ihn mit „Schatz“. In diesem Chat sendet der Angeklagte ihr eine Datei, die überschrieben ist mit „BMW 650i xDrive Coupe“ verbunden mit der Frage des Angeklagten, wie sie „ihn“ finde. Während Frau K. antwortet „Cool“, entgegnet der Angeklagte „Find den auch sau cool“ und „Ja ich hab mich schon bisschen in das Auto verguckt muss ich gestehen“. Weiter führt er aus: „Und die von Sma machen mir den wieder auf und auf 540ps das reicht“. Der Inhalt des Chats ist für das Gericht eindeutig. Der Angeklagte tauscht sich mit seiner Lebensgefährtin über den bevorstehenden Kauf des BMW aus. In dem Chat ist mit keinem Wort die Rede von der Mutter des Angeklagten, für die er den Wagen angeblich gekauft haben will. Dass der BMW ausgehend von den Angaben der Zeugin E, auf die Zeugin Frau H. zugelassen ist, steht der Überzeugungsbildung des Gerichtes nicht entgegen. Aus Sicht der Strafkammer hat die Zulassung eines Fahrzeugs auf einen Dritten oftmals versicherungstechnische Gründe und hat keinerlei Aussagekraft mit Blick auf die wirtschaftliche Zuordnung des Fahrzeugs. Dies gilt jedenfalls in einem Falle wie hier, in dem es keinerlei Anhalt dafür gibt, dass die in den Zulassungspapieren genannte Person das Fahrzeug auch tatsächlich genutzt hat. Nichts anderes ergibt sich in einer Gesamtschau auch daraus, dass ein Großteil des Kaufpreises, nämlich 36.100 Euro, von einem der beiden Konten der Zeugin Frau H. bei der Versicherung an den Verkäufer überwiesen wurden, was sich aus den verlesenen Kontoauszügen und dem Bericht des Zeugen V. zu den Finanzermittlungen ergibt. Aus diesem Bericht ergibt sich jedoch ebenso, dass der Angeklagte über beide Versicherungs-Konten der Zeugin Frau H. verfügungsberechtigt gewesen ist. Insoweit greift daher auch nicht durch, dass ausweislich des verlesenen Berichts des Zeugen V. zu den Finanzermittlungen sowohl die Versicherung als auf die Kfz-Steuer für den BMW von einem dieser Konten der Zeugin bei der Versicherung abgingen, zumal es sich bei diesen nicht erheblichen Beträgen nach lebensnaher Betrachtung auch um Gefälligkeiten der Mutter für ihren Sohn handeln kann. In einer Gesamtschau hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte das Fahrzeug selbständig aussuchte, für sich erwarb und dieses alleine nutzte. Der Angeklagte hat sich kurz vor Unterzeichnung des entsprechenden Kaufvertrags mit seiner Lebensgefährtin umfassend in einem Chat ausgetauscht. Aus dem Inhalt dieses Chats geht eindeutig hervor, dass er das Fahrzeug für sich ausgesucht hat. Von seiner Mutter war weder dort noch an anderer Stelle im Chat die Rede. Der Kaufvertrag wurde auf den Angeklagten ausgestellt und das Fahrzeug von diesem beim Verkäufer abgeholt. Der Zeuge G. hat den Angeklagten beim Führen des Fahrzeugs gesehen. Das Fahrzeug war im Zeitpunkt der Wohnungsdurchsuchung an der Anschrift des Angeklagten abgestellt. In der Wohnung des Angeklagten konnten ein Schlüssel und der Fahrzeugschein aufgefunden werden. In einer Tabelle auf seinem Computer führte der Angeklagte das Fahrzeug zudem als Posten neben anderen ihm zuzuordnenden Vermögenswerten. Die anderslautenden Angaben der Zeugin Frau H. waren gänzlich unglaubhaft. Dass das Fahrzeug auf diese angemeldet ist und ein Großteil von ihrem Konto, über das der Angeklagte verfügungsberechtigt war, überwiesen worden ist, steht der Überzeugungsbildung des Gerichtes weder isoliert betrachtet, noch kumulativ entgegen. Das Fahrzeug war dem Angeklagten tatsächlich zuzuordnen. (b) Finanzierung mit Geldern des Angeklagten Das Gericht hat auch keinen Zweifel daran, dass das Fahrzeug mit Geldern des Angeklagten finanziert worden und es nach der Überweisung vom Konto der Zeugin H. zu entsprechenden Ausgleichszahlungen zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter gekommen ist. Zunächst war zu sehen, dass sich der Angeklagte das Fahrzeug für sich aussuchte und dieses nutzte (s.o.). Es ist dabei nicht ersichtlich, warum seine Mutter ihm ohne Weiteres Geld zur Verfügung stellen sollte, damit dieser sich ein Luxusgut wie einen BMW 650i anschaffen kann. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Zeugin ausweislich des verlesenen Berichts des Zeugen V. die Finanzermittlungen sie betreffend als finanziell wohl situiert bezeichnet werden kann und ihre Konten einen Saldo von mehr als 200.000 Euro aufwiesen. In der Zeit von 2017 bis 2023 gingen auf ihren Konten Einkünfte von rund 350.000 Euro ein, wobei neben monatlichen Einkünften aus Arbeit (bis ins Jahr 2022) zwischen 2.100 und 2.500 Euro netto eine erhebliche Steuerrückerstattung im Jahre 2017 über 50.000 Euro, eine Erbschaft über 130.000 Euro (Jahr 2019) und die Auszahlung einer Lebensversicherung über insgesamt rund 90.000 Euro (Jahre 2021 und 2023) besonders herausstechen. Dass die Zeugin Frau H. trotz ihrer finanziellen Reserven zur Überzeugung des Gerichtes an ihren Sohn kein Geld für Luxusgegenstände verschenkte, zeigt sich aus Folgendem: Der Angeklagte hatte sich glaubhaft eingelassen, dass er in der jüngeren Vergangenheit vor seiner Festnahme erwogen hatte, ein kleines Unternehmen für Druckaufträge aufzubauen und deswegen ein Darlehen von seiner Mutter erhalten zu haben. Für das Gericht blieben zwar gewisse Zweifel, ob der Angeklagte die von ihm erworbenen Drucker und sonstigen Gerätschaften tatsächlich ausschließlich zu legalen Zwecken nutzen wollte oder daneben auch zu strafrechtlich relevanten Tätigkeiten. Bei der Durchsuchung des von ihm von dem Zeugen N. angemieteten Büroraums in Er. wurden ausweislich der glaubhaften Angaben der Zeugin Ts. neben unverdächtigen Dingen wie Prägeplatten und Stanz- bzw. Gravurmaschinen nämlich unter anderem auch verschiedene gefälschte Personalausweise aufgefunden, die auf den Namen des Angeklagten, aber auch auf jenen Dritter, ausgestellt waren. Auch sei insbesondere Hologrammfolie aufgefunden worden, die nach dem Dursuchungsbericht für spanische und ukrainische Führerscheine genutzt werden konnte. Bei den aufgefundenen Personalausweisen handelt es sich nach den überzeugenden Berichten der Urkundenprüfstelle des Hessischen Landeskriminalamts vom 22. Mai 2023 um Totalfälschungen. Letztlich kann aber aus Sicht des Gerichtes auch dahinstehen, welchen Zweck der Angeklagte mit den Gerätschaften verfolgte. Die Zeugin Frau H. ging nach ihren jedenfalls insoweit glaubhaften Angaben schlicht davon aus, dass sich ihr Sohn habe selbständig machen wollen. Hierbei habe sie ihn unterstützen wollen und ihm daher ein Darlehen gewährt. Dies wird belegt durch den bereits erwähnten Bericht des Zeugen V. über die Ergebnisse der Finanzermittlungen: Am 6. Januar 2023 überwies die Zeugin Frau H. dem Angeklagten 25.000 Euro mit dem Verwendungszweck „SWVZ+Darlehen“. Nach der Inhaftierung des Angeklagten wurde das Geld vom Konto des Angeklagten bei der Sparkasse zurück an die Zeugin Frau H. überwiesen. Der Verwendungszweck lautete insoweit: „Rückzahlung Darlehen GmbH“. Da ausweislich des Berichtes des Zeugen V. die Zeugin Frau H. verfügungsbefugt über das Konto des Angeklagten war, ist das Gericht überzeugt davon, dass diese das Geld zurück auf ihr Konto überwiesen hat, nachdem ihr durch die Inhaftierung ihres Sohnes gewahr wurde, dass er der Umsetzung der Firmengründung zeitnah nicht wird nachkommen können. Wenn aber die Zeugin Frau H. dem Angeklagten für die Gründung einer Firma Geld nur im Zuge eines Darlehens überließ, ist es für das Gericht ausgeschlossen, dass sie bereit gewesen wäre, ihrem Sohn Geld für Luxusgegenstände wie einen BMW 650i zu schenken, zumal der Angeklagte nach seinen glaubhaften Angaben bereits über einen Opel Adam verfügte. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Zeugin dies hätte tun sollen. Bereits hiervon ausgehend ist das Gericht davon überzeugt, dass es das Konto der Zeugin lediglich als Zahlstelle fungierte und es intern zwischen beiden zum Ausgleich gekommen ist. Das Gericht hat dabei gesehen, dass zum Zeitpunkt der Finanzermittlungen ausweislich des Berichts des Zeugen V. auf den drei Konten des Angeklagten insgesamt nur rund 1.000 Euro als Saldo vorhanden waren und auffällige direkte Überweisungen zwischen den Konten der Zeugin und jenen des Angeklagten nicht festgestellt werden konnten. Indes ist nach dem Bericht auffällig, dass die Zeugin Frau H. im Zeitpunkt der Ermittlungen über insgesamt neun Konten verfügte, bei denen für drei eine Verfügungsberechtigung des Angeklagten bestand. Zwischen den Konten der Zeugin kam es nach dem Bericht durchaus zu Verschiebungen größerer Summen, so am 11. September 2020 in Höhe von 16.000 Euro und am 22. Januar 2021 in Höhe von 14.800 Euro. Entscheidend ist für das Gericht aber, dass der Angeklagte über beträchtliche Bargeldsummen verfügt haben muss. Zwar wurden bei ihm bei der Wohnungsdurchsuchung lediglich 3.020 Euro aufgefunden. Die von dem Zeugen Gb. im Rahmen der Datenträgerauswertung ermittelte Liste über Vermögenswerte des Angeklagten weist für einen unbekannten Zeitpunkt vor der Durchsuchung einen Bargeldbestand in Höhe von 16.000 Euro aus (s.o.). Ohnehin war der Angeklagte im Zeitpunkt des Erwerbs des BMW in beträchtlichem Umfang in der Betäubungsmittelszene aktiv und international vernetzt. Typischerweise wird in der Szene in bar gezahlt. So gingen in der Zeit von Juni 2020 bis September 2021 auf dem Konto des Angeklagten monatlich im Schnitt rund 3400 Euro nicht zuordnenbaren Bargeldeinzahlungen ein (s.o.). Auch, wenn der Angeklagte erlangte Gelder in die Neubeschaffung von Betäubungsmitteln reinvestiert hat, muss er zur Überzeugung des Gerichtes umfangreiche Gewinne gemacht haben, da er sich täglich mit seinen Geschäftspartnern über beträchtliche Mengen an Betäubungsmitteln austauschte und ein umfangreicher Handel bestand (s.o.), den man aus Sicht des Gerichtes mit den damit verbundenen organisatorischen Aufwendungen nur dann betreibt, wenn entsprechende Gewinne die Folge sind. Insoweit ist das Gericht davon überzeugt, dass der Angeklagte jedenfalls in zeitlicher Nähe zum Kauf genügend Bargeldreserven hatte, um daraus die Überweisungen vom Konto seiner Mutter an diese, deren Wohnung nicht durchsucht wurde, in bar zurückzuzahlen. Im Übrigen verstand es der Angeklagte auch allgemein sein Handeln zu verschleiern, was dadurch deutlich wird, dass er Nutzer mehrerer Kryptohandys war (s.o.). Dass der Angeklagte den BMW nicht komplett in bar bezahlt hat, ergibt sich aus Sicht des Gerichtes bereits daraus, dass dies in der heutigen Zeit doch eher ungewöhnlich und damit auffällig gewesen wäre. Auch hat das Gericht erwogen, warum der Angeklagte Bargeld nicht auf sein eigenes Konto eingezahlt und von dort aus den Kaufpreis für den BMW überwiesen hat. Es besteht zwar kein Zweifel daran, dass der Angeklagte durch seine Betäubungsmittelgeschäfte über genügend Einnahmen verfügte, um den überwiesenen Betrag an seine Mutter ohne Verzug zurückzuzahlen. Indes ging der Angeklagte heimlich und geschickt vor, was sich insbesondere in der Nutzung mehrerer Kryptohandys zeigt. Aus Sicht des Gerichtes wäre es äußerst auffällig gewesen, den mittleren fünfstelligen Betrag für den BMW zunächst auf sein Konto einzuzahlen und sodann direkt weiter zu überweisen. In einer Gesamtschau gibt es für das Gericht keinen Zweifel, dass der BMW dem Angeklagten wirtschaftlich zuzuordnen ist. Dass seine Mutter ihm das Fahrzeug mit ihren eigenen Geldern erworben hat, ist genauso auszuschließen wie eine Zuordnung des Fahrzeugs zu ihrer Person. Der Überzeugungsbildung des Gerichtes steht nicht entgegen, dass ein unmittelbarer Zahlungsfluss in Höhe des vom Konto der Zeugin Frau H. abgegangenen Kaufpreises für den BMW zwischen einem ihrer Konten und einem des Angeklagten festgestellt werden konnte. Der Angeklagte war zur Überzeugung des Gerichtes auf Grund seines Handels mit Betäubungsmitteln, die typischerweise in bar bezahlt werden, durchaus in der Lage, seiner Mutter das Geld auch auf anderen Wegen als durch Überweisung zukommen zu lassen. Dass der Angeklagte der Barzahlung durchaus zugeneigt ist, wird insoweit belegt durch die glaubhaften Angaben der Zeugen G. (Ansprechpartner des Angeklagten für die Lagerhalle) sowie N. (Vermieter der Büroräumlichkeiten in Er.), wonach der Angeklagte die Miete für das gesamte Jahr jeweils im Voraus in bar bezahlte. Auch aus der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten wird deutlich, dass die Konten der Zeugin Frau H. als „Zahlstelle“ fungierten. So schreibt die Zeugin am 7. Mai 2020 an den Angeklagten: „Hey Chrissi, good news! Mutti hat Dir zu 987,80 € verholfen! Hat die HDI heute endlich überwiesen […]“. Das Gericht hat insoweit keinen Zweifel daran, dass die HDI – allgemein bekannt ein Versicherungsunternehmen – eine Rückzahlung auf das Konto der Zeugin veranlasste, welche diese sodann an den Angeklagten auskehren („…Dir zu 987,80 € verholfen!“) wollte. Das Gericht ist insoweit überzeugt, dass die Überweisung auf ein Konto der Zeugin durch die HDI erfolgte, da sie diejenige war, die dies dem Angeklagten mitgeteilt hat. Auch wenn sie über das Konto des Angeklagten verfügungsbefugt war, ist es für das Gericht ausgeschlossen, dass die Zeugin einen Überweisungseingang auf dem Konto des Angeklagten eher bemerkt als dieser selbst. (2) Rolexuhren mit den Seriennummern xxx und xxx Hinsichtlich der – ausweislich des verlesenen Durchsuchungsberichts in der Wohnung des Angeklagten neben weiteren Uhren aufgefundenen – Rolexuhren mit den Seriennummern xxx und xxx gilt das Vorgenannte entsprechend. Diese wurden zur Überzeugung des Gerichtes durch den Angeklagten für sich mit seinen wirtschaftlichen Mitteln erworben. Die Angaben der Zeugin Frau H. waren auch in diesem Zusammenhang nicht glaubhaft. Sie habe Uhren als Wertanlage erworben, habe sich dabei von dem Angeklagten beraten lassen und die Uhren sodann diesem zur Verwahrung überlassen. Auf Nachfrage konnte die Zeugin nicht näher darlegen, um welche der aufgefundenen Uhren es sich dabei genau handelt und wo diese konkret erworben wurden. Die Uhren seien im Internet und in einem Laden in den Niederlanden gekauft worden, wie der Ort hieß, wisse sie nicht, der Angeklagte habe die Uhr dort abgeholt. Der Angeklagte habe sich die Kenntnisse zu Rolexuhren wohl im Internet angelesen, sie habe ihm vertraut. Insgesamt seien bei dem Angeklagten fünf Uhren gewesen, er habe sich auch für Rolexuhren interessiert, ob er für sich welche erworben habe, wisse sie nicht. Die Angaben der Zeugin waren unglaubhaft. Es ist völlig lebensfremd, dass sich die Zeugin für Rolexuhren als Wertanlage interessiert, sich dabei aber gänzlich alleine auf die Expertise ihres Sohnes verlassen haben will, die er ihrer Kenntnis nach alleine durch Recherche aus dem Internet erworben haben soll. Auch, dass die Zeugin weder konkrete Angaben zu den Uhren noch zu den Umständen deren Erwerbs machen konnte, spricht aus Sicht der Strafkammer für sich. Es ist auch nicht ersichtlich, warum die Zeugin die Uhren bei dem Angeklagten hätte deponieren sollen. Hinzu kommt das Folgende: Ausweislich der Auswertung der Mobiltelefone kam es am 7. Mai 2020 zu einem Chat zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter. Der Angeklagte übersendet dieser eine Datei und schreibt hierzu „Schee oder? Das war ein Notverkauf der brauchte dringend Geld“, „Hat de für 20000 verkauft Listenpreis ist 33400“ und „Gut die wird 5 mal getragen….“. Daraufhin antwortet seine Mutter: „Schee – legst deine Kohle jetzt in Uhren an“ woraufhin der Angeklagte antwortet: „Eija warum ned“. Aus dem Chat wird deutlich, dass es der Angeklagte war, der Rolexuhren als Wertanlage ansah und nicht die Zeugin Frau H.. Weder am 7. Mai 2020 noch später kommt es zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter zu einem Austausch, dass (auch) Letztere nunmehr Rolexuhren als Wertanlage erwerben möchte. Im zeitlichen Zusammenhang mit o.g. Chat kommt es ausweislich der verlesenen entsprechenden Kaufverträge zum Erwerb der o.g. Uhren. Hinsichtlich der Uhr mit der Seriennummer E7780ST5 wurde am 17. Mai 2020 ein Vertrag geschlossen zwischen einer Frau Zm. aus Bg. als Verkäuferin und dem Angeklagten als Käufer. Als Kaufpreis wurden 3.825 Euro vereinbart. In dem Vertragsdokument wird die Zeugin Frau H. nicht erwähnt. Gleiches gilt für die Uhr mit der Seriennummer 84X0R052: Am Juli 2020 wurde ausweislich des verlesenen Vertragsdokuments ein Tauschvertrag geschlossen zwischen einem Herrn Jd. und dem Angeklagten. Auch hier wird die Zeugin Frau H. nicht erwähnt. Herr Jd. verpflichtete sich, dem Angeklagten die Uhr mit der Seriennummer 84X0R052 im Tausch mit 700 Euro sowie einer anderen Rolexuhr zu übergeben. Ausweislich des ebenso verlesenen Vertrages hatte Herr Jd. die Uhr mit der Seriennummer 84X0R052 am 14. März 2020 für 16.990 Euro bei „maxwatches.eu“ erworben. Entsprechend der Ausführungen zum BMW 650i hat das Gericht auch an dieser Stelle keinen Zweifel, dass der Angeklagte den Tausch bzw. den Kauf der Uhren aus seinen Mitteln finanzierte. Auch hier ist nicht ersichtlich, dass seine Mutter ihm Geld für solche Luxusgegenstände zur Verfügung gestellt haben könnte. Soweit im Übrigen ausweislich der verlesenen Kontoauszüge zu einem der Versicherungs-Konten der Zeugin Frau H. am 4. November 2021 an „Watches NL“ 28.000 Euro und am 10. November 2021 9.500 Euro überwiesen wurden, stehen diese Überweisungen bereits zeitlich nicht im Zusammenhang mit den – ausweislich der verlesenen Verträge – im Jahre 2020 erworbenen Uhren mit den Seriennummern E7780ST5 und 84X0R052. Dies gilt auch mit Blick auf den Verkäufer „Watches NL“. Die vorgenannten Uhren wurden durch den Angeklagten bei Privatpersonen erworben. Ein Bezug zu „Watches NL“ ist nicht ersichtlich. Da bei dem Angeklagten im Rahmen der Durchsuchung noch weitere Uhren aufgefunden wurden, geht das Gericht davon aus, dass sich die Überweisungen auf diese beziehen. d) Keine erhebliche Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit Die Überzeugung des Gerichtes, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Taten weder in seiner Einsichts- noch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war, beruht auf dem nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen Dr. I, dem sich die Strafkammer nach eigener Würdigung angeschlossen hat. aa) Gutachten des Sachverständigen Dr. I. (1) Der Sachverständige hat ausgeführt, dass bei dem Angeklagten zunächst der Verdacht einer histrionischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.4) bestehe. Eine solche zeichne sich allgemein insbesondere durch Egozentrik, erhöhte Kränkbarkeit, Verlangen nach Anerkennung und einen theatralischen Ausdruck von Gefühlen aus. Ausgehend von der Exploration lägen aus Sicht des Sachverständigen die für eine histrionische Persönlichkeitsstörung erforderlichen vier von den folgenden sechs Voraussetzungen vor: Zunächst sei der Angeklagte theatralisch aufgetreten und habe dem Sachverständigen in übertriebenem Ausmaß mit wiederholtem Weinen geschildert, wie sehr er unter der Inhaftierung leide. Weiter sei der Angeklagte auch durch äußere Einflüsse leicht beeinflussbar, was sich dadurch zeige, dass der Angeklagte angegeben habe, durch eine Schraube im Essen in der JVA erheblich beeindruckt und verängstigt zu sein. Auch lägen bei ihm oberflächliche labile Affekte vor, die sich durch wiederholtes Weinen und Schluchzen gezeigt hätten. Ausweislich der durch den Sachverständigen eingesehen Gesundheitsakte der JVA werde der Angeklagte zudem von Mithäftlingen als „Heulsuse“ bezeichnet. Schließlich habe der Sachverständige den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte es zu genießen schien über die Tatvorwürfe zu sprechen, da er hierdurch die Aufmerksamkeit auf sich gezogen habe. Dagegen sei ein unangemessen verführerisches Verhalten des Angeklagten nicht wahrzunehmen gewesen. Eine übermäßige Beschäftigung damit, äußerlich attraktiv zu erscheinen, könnte in dem Interesse des Angeklagten nach hochmotorisierten Fahrzeugen gesehen werden. Dies sei aber nicht zwingend. Die Persönlichkeitsstörung habe sich dabei bei unwahren Angaben des Angeklagten über seine Gesundheit manifestiert. So habe er gegenüber Dritten sowohl das Leiden an Magenkrebs vorgegeben, wie auch Kur- und Krankenhausaufenthalte vorgetäuscht. Auch habe er in einem Chat angegeben, eine Salmonellenvergiftung erlitten zu haben. Für das alles seien objektive Anhaltspunkte nicht ersichtlich. (2) Neben der histrionischen Persönlichkeitsstörung könne bei dem Angeklagten zudem eine Polytoxikomanie (ICD-10: F19.2) diagnostiziert werden. Die Diagnose sei dann zu stellen, wenn innerhalb eines Jahres mindestens drei von sechs Kriterien gegeben seien. Dies sei der Fall: Zunächst habe bei dem Angeklagten ein Verlangen nach Betäubungsmitteln vorgelegen, insbesondere habe dieser nach eigenen Angaben konsumiert, um sich Sorgen zu entledigen. Jedenfalls nach den Angaben des Angeklagten läge auch ein Kontrollverlust über den Substanzgebrauch vor, da er verschiedene Betäubungsmittel – Oxyxcodon, Kokain und Marihuana – durcheinander konsumiert habe. Ein körperliches Entzugssyndrom sei ebenfalls zu bejahen, der Angeklagte habe bereits bei seiner Festnahme mit Magenkrämpfen und Durchfall auf ausbleibende Neuaufnahme von Betäubungsmitteln reagiert. Auch läge nach den Angaben des Angeklagten eine Toleranzentwicklung vor, da sich sein Konsum stetig gesteigert habe. Zwar könnten die Angaben des Angeklagten zu seinem regelmäßigen Konsumumfang vor der Festnahme nicht objektiviert werden, indes habe ein Drogenscreening zu Beginn der Inhaftierung positiv auf Benzodiazepine, Cannabinoide, Kokain und Opioide reagiert. Dass der Angeklagte verschiedene Substanzen konsumierte, lasse auf eine gefestigte Konsumpraxis und damit einhergehend auf eine Toleranzentwicklung rückschließen. Inwieweit eine Fortsetzung des Konsums trotz schädlicher Folgen vorliege, sei kritisch zu bewerten. Insoweit könnte man dies bejahen, wenn man auch vom Vorliegen einer drogeninduzierten Psychose ausginge, was aber nicht abschließend zu klären sei. (3) Mit Blick auf eine solche drogeninduzierte Psychose führte der Sachverständige aus, dass der Angeklagter auf die Frage, ob er Stimmen höre, geantwortet habe, dass dies ab und an der Fall sei. Der Sachverständige wies in diesem Zusammenhang aber darauf hin, dass es der Angeklagte aufgrund der vorliegenden histrionischen Persönlichkeitsstörung mit den Angaben zu seiner Gesundheit nicht immer ernst genommen und insoweit insbesondere auch eine Krebserkrankung vorgetäuscht habe. Dies müsse auch hinsichtlich der etwaigen Stimmen in Betracht gezogen werden. Zudem habe der Angeklagte von paranoiden Ideen berichtet, dass ihm die Polizei auflauern und er entdeckt würde. (4) Schließlich habe der Angeklagte von Ängsten berichtet, die Wohnung zu verlassen, mit Verkehrsmitteln zu fahren oder sich auf großen Plätzen aufzuhalten. Insoweit sei auch eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F 40.01) in den Blick zu nehmen. Dies bedürfte aber einer längeren Beobachtung und Untersuchung. Hier gelte ebenfalls, dass es sich hierbei wegen der histrionischen Persönlichkeitsstörung um Falschangaben handeln könne. (5) Eine erhebliche Einschränkung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit läge indes nicht vor. In diesem Zusammenhang sei mit Blick auf die Polytoxikomanie das Eingangsmerkmal der „schweren anderen seelischen Störung“ in den Blick zu nehmen. Jedoch sei zu sehen, dass es keinerlei Hinweise auf einen Suchtdruck oder einen akuten Rauschzustand des Angeklagten in den konkreten Tatsituationen gegeben habe, zumal der Angeklagte ständig Zugang zu Betäubungsmitteln gehabt habe. Insoweit sei das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB unter diesem Blickwinkel auszuschließen. Zu fragen sei jedoch, ob bei dem Angeklagten bereits eine Persönlichkeitsdepravation vorliege. Der Angeklagte habe in der Exploration berichtet, dass sein Tagesablauf zuletzt erheblich durch den Konsum von Betäubungsmitteln und die Erholung davon geprägt gewesen sei, ein normales Leben außerhalb der Wohnung sei kaum noch möglich gewesen. Lege man dies zu Grunde, sei nicht auszuschließen, dass sich das Leben des Angeklagten alleine auf den Konsum zugeschnitten habe und insoweit womöglich eine Persönlichkeitsdepravation vorliege. Ein regelmäßiges Verkaufen oder Herstellen großer Mengen von psychoaktiven Substanzen, Organisation diverser Logistik mit regelmäßigem Verlassen der Wohnung hingegen würden aus sachverständiger Sicht gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsdepravation sprechen. Letztendlich sei entscheidend, von welchen Tatumständen das Gericht ausgehe. Allgemein gesprochen lasse sich festhalten, je komplexer der durch das Gericht angenommene Geschehensablauf sei, umso weniger komme die Annahme des § 21 StGB in Betracht. Auf Nachfrage des Gerichtes hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich seine Einschätzung auch nicht ändere, wenn man zur Polytoxikomanie kumulativ auch die weiteren psychiatrischen Auffälligkeiten des Angeklagten betrachte. Einerseits wiesen sie – ihr Vorliegen angenommen – aus seiner Sicht keine solche Schwere auf, dass hierdurch eine andere Beurteilung die Folge wäre. Andererseits handele es sich hierbei um Auffälligkeiten, die – wie die Panikstörung oder die Psychose (Angst vor Entdeckung) – den Angeklagten vom Handeln hätten abhalten müssen und nicht zur Tatbegehung gedrängt hätten. Insoweit komme es zu keiner verstärkenden Wechselwirkung der Diagnosen untereinander. bb) Würdigung durch das Gericht Die Strafkammer ist auf Grundlage des Gutachtens nach eigener Würdigung zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB bei dem Angeklagten zur Tatzeit nicht vorlagen. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. I. war ausführlich, nachvollziehbar und überzeugend. Der Sachverständige hat dem Gericht eine belastbare Grundlage bereitet, um darauf aufbauend eine rechtliche Subsumtion vornehmen zu können. Der Sachverständige ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Chefarzt des ZfP Klinikums (…). Er verfügt insoweit über ein breites Fachwissen. Den Angeklagten hat er in der Justizvollzugsanstalt über mehrere Stunden ausführlich exploriert und hat an der Hauptverhandlung teilgenommen. (1) Kein Eingangsmerkmal mit Blick auf die Polytoxikomanie Auf Grundlage des Gutachtens schließt das Gericht mit Blick auf die Abhängigkeit bereits das Vorliegen eines Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB bei dem Angeklagten zur Tatzeit aus. Dabei war zu sehen, dass die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein keine Störung im Sinne der Vorschrift begründet. Nur ausnahmsweise kann das vierte Eingangsmerkmal des § 20 StGB bei einem Rauschgiftsüchtigen bei Vorliegen besonderer Umstände gegeben sein, etwa wenn langjähriger Drogenmissbrauch zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter unter erheblichen Entzugserscheinungen leidet. Auch die Angst vor unmittelbar bevorstehenden Entzugserscheinungen, die der Täter schon einmal als äußerst unangenehm erlitten hat, kann zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit führen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Erhebliche Entzugserscheinungen oder die Angst davor sind bei dem Angeklagten für die Tatzeit nicht ersichtlich. Er verfügte stets über den Zugang zu erheblichen Mengen an unterschiedlichen Betäubungsmitteln und war so in der Lage etwaigen Entzugserscheinungen vorzubeugen. Auch eine akute Intoxikation des Angeklagten in den konkreten Tatsituationen ist nicht ersichtlich. Er war zwar von Betäubungsmitteln abhängig, indes war die Tat zu II. 1. Ausdruck eines wohlüberlegten, geschäftsmäßigen Handelns (s.o.). Auch mit Blick auf die Tat zu II. 2. gibt es keinen Hinweis darauf, dass der Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten Einfluss auf seinen Tatentschluss gegeben hätte. Eine schwerste Persönlichkeitsdepravation liegt ebenfalls nicht vor. Die Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen im Rahmen der Exploration zur Einengung seines Lebens auf den Konsum sind widerlegt. Zunächst hat der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung zwar seinen umfangreichen Betäubungsmittelkonsum betont, sich indes nicht dahingehend eingelassen, dass er kaum mehr das Haus verlassen habe. Hinsichtlich der Tat zu II. 1. ist dies ohnehin ausgeschlossen, da der Angeklagte umfangreich in Betäubungsmittelgeschäfte involviert gewesen ist. Aber auch mit Blick auf die Taten zu II. 2. ergeben sich keine Hinweise auf eine schwerste Persönlichkeitsdepravation. Der Angeklagte wurde – wie die Zeugin E. glaubhaft geschildert hat – während der Observation wiederholt beim Führen eines Fahrzeuges beobachtet. Ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder und der insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin Ts. war die Wohnung des Angeklagten im Zeitpunkt der Durchsuchung in einem ordentlichen Zustand, was aus Sicht des Gerichtes Beleg dafür ist, dass der Angeklagte Alltägliches nicht wegen seines Konsums vernachlässigte. Zudem lebte und lebt er nach seiner glaubhaften Einlassung in einer Beziehung und verfügt über einen stabilen Freundeskreis. Zudem plante er nach seiner glaubhaften Einlassung im Zeitpunkt der Tat II. 2. ein Unternehmen zu gründen. In einer Gesamtschau schließt das Gericht eine schwerste Persönlichkeitsdepravation des Angeklagten aus. (2) Kein Eingangsmerkmal mit Blick auf die histrionische Persönlichkeitsstörung Auch mit Blick auf die histrionische Persönlichkeitsstörung liegt aus Sicht des Gerichts – in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen – kein Eingangsmerkmal im Sinne des § 20 StGB vor. Dies gilt bereits deswegen, da es – ausweislich seiner bestehenden Teilnahme am sozialen Leben – keinen Hinweis darauf gibt, dass diese zu Einschränkungen des Handlungsvermögens des Angeklagten geführt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 2 StR 112/18). (3) Jedenfalls keine Auswirkung bei den konkreten Taten durch die drogeninduzierte Psychose und die Angststörung Zwar können exogene Psychosen und Angststörungen eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 1. Var. StGB darstellen. Ungeachtet der Frage, ob diese hier tatsächlich vorliegen – der Sachverständige hatte insoweit auf eine etwaige bloße Behauptung des Angeklagten bedingt durch seine histrionische Persönlichkeitsstörung hingewiesen – ist nicht ersichtlich, wie sich eine etwaige krankhafte seelische Störung auf die konkrete Tatsituation – mit Blick auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten – ausgewirkt haben sollte. Es gibt insbesondere keinen Anhalt dafür, dass der Angeklagte aufgrund einer konkreten Wahnvorstellung oder getrieben von einer bestimmten Angst die Taten begangen haben könnte. Der Sachverständige hat aus Sicht des Gerichtes überzeugend darauf hingewiesen, dass die Psychosen und Ängste – insbesondere jene vor Entdeckung bzw. Beobachtung durch Polizisten – dazu hätten führen müssen, dass die Taten gerade nicht begangen werden. Soweit der Angeklagte schließlich das Vorliegen einer Agoraphobie behauptet hat, steht diese in keinerlei innerer Beziehung zu den begangenen Taten. (4) Keine andere Beurteilung bei kumulativer Heranziehung der psychiatrischen Auffälligkeiten Das Gericht folgt auch dem Sachverständigen, dass sich die Beurteilung nicht ändert, wenn man die einzelnen psychiatrischen Auffälligkeiten des Angeklagten in einer Gesamtschau in Beziehung zueinander setzt. Es ist jedenfalls auch dann nicht ersichtlich, dass in einem solchen Falle die psychiatrischen Auffälligkeiten zu konkreten Auswirkungen auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten geführt haben könnten. Die Tat zu II. 1. war eine wohldurchdachte, organisierte Handlung, der mit Blick auf das genutzte Kryptohandy durch den Angeklagten auch ein hoher Grad an Heimlichkeit zugeführt wurde. Auch die Taten zu II. 2. zeugen insbesondere mit Blick auf die Vielzahl an unterschiedlichen Betäubungs- und Arzneimitteln, die darüber hinaus in einem externen Lager abgelegt wurden, von einem planmäßigen Vorgehen. IV. 1. Verfahrenseinstellung Hinsichtlich der im Schlafzimmer der Wohnanschrift des Angeklagte sichergestellten 4,65 Gramm (netto) 4-Fluoramphetamin ist das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154a Abs. 2 StPO eigestellt worden, da es hier aus Sicht des Gerichtes zur Bestimmung des Schuldgehalts der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bestimmung des – noch nicht abschließend geklärten – Grenzwerts zur nicht geringen Menge bedurft hätte. Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 4. August 2023 vorgeworfen wurde, in dem von ihm angemieteten Büroraum in Er. das Fälschen von amtlichen Ausweisen vorbereitet zu haben (Ziff. 2 der Anklage vom 4. August 2023) und zur Täuschung im Rechtsverkehr unechte Urkunden hergestellt zu haben (Ziff. 3 der Anklage vom 4. August 2023), ist das Verfahren ebenso gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden, da es auch diesbezüglich noch weiterer Ermittlungen – insbesondere zur technischen Einstufung der aufgefundenen Drucker und Prägeplatten – bedurft hätte. 2. Strafbarkeit des Angeklagten Die Strafbarkeit des Angeklagten ergibt sich aus dem Folgenden: a) Allgemeines aa) Einordnung der aufgefundenen Medikamente Rechtlich hat das Gericht die verfahrensgegenständlichen Medikamente wie folgt eingestuft: Unter das Regime des AMG fallen Tamoxifen, Spiropent (Clenbuterol), Modafinil, Citalopram, Sildenafil-biomo, Kamagra Oral-Jelly (Sildenafil) und Alprazolam, unter die Vorschriften des BtMG Medikinet Adult, Fentanyl STADA sowie alle Stoffe mit dem Wirkstoff Oxcycodonhydrochlorid. Die Verschreibungspflicht der unter das AMG fallenden Arzneimittel ergibt sich aus ihrer Auflistung in der Anlage 1 zur AMVV, vgl. § 1 AMVV. Soweit in dieser Anlage Alprazolam nicht ausdrücklich genannt ist, handelt es sich im vorliegenden Fall gleichwohl um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel im Sinne des AMG: Alprazolam stellt in der von dem Angeklagten angebotenen Form – Tabletten mit jeweils 1mg Wirkstoff – eine ausgenommene Zubereitung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BtMG in Verbindung mit Anlage III zum BtMG dar. Solch ausgenommene Zubereitungen sind jedoch allgemein in der Anlage 1 zum AMVV aufgeführt („Betäubungsmittel, soweit sie Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Betäubungsmittelgesetzes sind“) und stellen mithin insoweit ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel dar. bb) Grenzwert der nicht geringen Menge bei Oxycodon Hinsichtlich des Oxycodons hat die Strafkammer einen Grenzwert der nicht geringen Menge in Höhe von 6,0 Gramm Oxycodonhydrochlorid bei oraler Einnahme zugrunde gelegt. Hierzu im Einzelnen: (1) Gutachten der toxikologischen Sachverständigen Dr. W. Die toxikologische Sachverständige Dr. W: (Institut für Rechtsmedizin) hat insoweit ausgeführt, dass Oxycodon ein starkes opioides Schmerz- und ein nach Anlage III des BtMG verkehrs- und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel sei. Es werde überwiegend zur Behandlung akuter sowie chronischer Schmerzen angewendet. Die als übliche therapeutische anzusehende Anfangsdosierung des Wirkstoffes Oxycodonhydrochlorid zur Behandlung bei Opioid-naiven Patienten betrage 5mg bei einer schnell freisetzenden Formulierung (z.B. Hartkapseln) alle sechs Stunden bzw. 10mg in Form einer nur langsam wirkenden Retardformulierung alle 12 Stunden. Bei non-malignen Schmerzen genüge auch bei längerer Behandlung im Allgemeinen eine Tagesgesamtdosis von 40mg, bei starken Tumorschmerzen 80 bis 120mg und sehr starken Schmerzen bei gleichzeitiger durch die Behandlung bereits eingetretener Opioid-Toleranz eine Tageshöchstdosis von 160mg. Bei Zugrundlegung einer jeweils oralen Einnahme sei die schmerzstillende Wirkung von Oxycodon 1,5-fach höher als jene von Morphin. Bei oraler Aufnahme von Oxycodon läge die Bioverfügbarkeit bei bis zu 87 Prozent, bei Morphin nur bis zu 50 Prozent. Dies sei auch der Grund, warum Morphin vorwiegend intravenös konsumiert werde. Oxycodon wirke bei Annahme im zentralen Nervensystem schmerzlindernd, da es die Erregungsübertragung zwischen Neuronen verhindere. Anders als bei Schmerzpatienten werde bei gesunden Konsumenten durch Aktivierung von Rezeptoren im Mittelhirn die rege Ausschüttung von Dopamin verursacht, was das Gefühl der Euphorie zur Folge habe. Dies sei für die missbräuchliche Verwendung des Oxycodons als Rauschmittel verantwortlich. Wissenschaftliche Untersuchungen hätten in diesem Zusammenhang aufgezeigt, dass die „feel-good-Effekte“ bei Konsumenten von Oxycodon angenehmer seien als im Vergleich zu anderen Opioiden, dagegen die „feel-bad-Effekte“ (Nebenwirkungen) geringer. Insbesondere könne Oxycodon zu einer länger anhaltenden Dopamin-Freisetzung als Morphin führen. Außerdem habe Morphin eine verstärkte Histamin-Ausschüttung zur Folge, was Ausschlag und Juckreiz verursachen könne. Bei Oxycodon sei dies in dem Maße nicht der Fall. Ein sehr großes Suchtpotential des Oxycodons könne neben seinen überdurchschnittlichen „feel good-Effekten“ bei gleichzeitig unterdurchschnittlichen Nebenwirkungen auch darin gesehen werden, dass es schneller als andere Opioide bereits zehn bis 20 Minuten nach Einnahme bis zu einem Drittel seines Wirkstoffes freisetze. Oxycodon mache äußerst schnell physisch und auch psychisch abhängig, es bestehe eine große Suchtgefahr bei nicht von Schmerzen betroffenen Menschen. Die Entzugserscheinungen seien erheblich und ähnlich wie bei einer sehr starken Grippe. Oxycodon habe sogar ein höheres Suchtpotential als intravenös appliziertes Morphin, aber ein geringeres als Heroin. Bei Schmerzpatienten stehe die schmerzmildernde Wirkung im Vordergrund, deswegen bestehe bei diesen weniger die Gefahr der Abhängigkeit, da die Wirkung des Oxycodons vornehmlich im Ausgleich der Schmerzen und nicht in einer darüber hinausgehenden Euphorisierung liege. Neben dem äußerst hohen Suchtpotential sei aber auch zu sehen, dass Oxycodon eine stark sedierende Wirkung habe. Dies berge bei einer Überdosierung die hohe Gefahr eines verlangsamten Herzschlages, der Bewusstlosigkeit sowie einer Atemdepression, wobei diese aufgrund eines zentralen Regulationsversagens zum Tod führen könne. Als gefährliche Einzeldosis könne man aus wissenschaftlicher Sicht bei Oxycodon durchaus bereits eine solche von 40mg in Betracht ziehen; es gäbe Hinweise der Hersteller und in wissenschaftlichen Auswertungen darauf, dass bei einer opioid-naiven Person bereits bei dieser Einzeldosis eine potentiell lebensgefährliche Atemdepression eintreten könne. Auf Einwand des Gerichtes, dass dieser Wert doch recht gering sei mit Blick auf jenen bei intravenös verabreichtem Morphin, bei dem nach gefestigter Rechtsprechung die gefährliche Einzeldosis bei 100mg liege, führte die Sachverständige wie folgt aus: Die 40mg seien aus ihrer Sicht wissenschaftlich zu belegen, diese seien nur ein Vorschlag. Bei einer rein „juristischen Einordnung“ müsse man den Wert für Morphin als Ausgangspunkt nehmen und jenen für die orale Einnahme von Oxycodon etwas darüber einordnen. Aber aus wissenschaftlicher Sicht seien 40mg durchaus belastbar. Morphin und Oxycodon seien im Ausgangspunkt von ihrer Wirkweise her sehr gut miteinander vergleichbar. Problematisch sei, dass es für die orale Einnahme von Morphin keine belastbaren wissenschaftlichen Daten für die gefährliche Dosis gebe, da ausgehend von der schlechten Bioverfügbarkeit des oral eingenommenen Morphins dieses eben vorwiegend intravenös appliziert, Oxycodon wiederum oral eingenommen werde. Letzteres sei für ein Opioid besonders, was die Betrachtung aber auch schwierig mache. Die Bioverfügbarkeit von intravenös injizierten Morphin läge bei 100 Prozent, jene des oral eingenommenen Oxycodons bei bis zu 87 Prozent. Hingegen sei auch oral eingenommenes Oxycodon aufgrund seiner höheren Potenz suchtgefährlicher als Morphin. Dies gleiche die geringere Bioverfügbarkeit ein Stück weit aus, wobei die Bioverfügbarkeit bei Oxycodon Schwankungen unterliege und auch im Einzelfall geringer sein könne als 87 Prozent. Bei intravenöser Applikation von Morphin sei die Bioverfügbarkeit von 100 Prozent dagegen nahezu durchgehend konstant. Belastbare Angaben zu Dosierungen, die typisch bzw. üblich für die missbräuchliche Verwendung zu Rauschzwecken pro Konsumeinheit bzw. als Tagesbedarf gelten könnten, seien insbesondere aufgrund der Sonderstellung des Oxycodons als oral eingenommenes Opioid nicht gegeben. Eine Verallgemeinerung sei ohnehin schwer, da bei oraler Einnahme von Peron zu Person gewisse Schwankungen vorlägen. Die Auswertung wissenschaftlicher Quellen habe hierzu nichts erbracht. Jedoch läge eine Studie mit 187 Krebspatienten vor, die ergeben habe, dass eine durchschnittliche Tagesdosis von 105mg zur Schmerzmilderung verabreicht worden sei. Hinsichtlich der an der Gefährlichkeit orientierten Maßzahl könnte man ausgehend von einer gefährlichen Einzeldosis von 40mg eine Maßzahl von 150 Konsumeinheiten zugrunde legen und so einen Grenzwert von 6g Oxycodonhydrochlorid begründen. Dieser Grenzwert würde sich aus ihrer Sicht mit den Grenzwerten von intravenös eingenommenem Morphin bzw. Heroin korrelieren und den Unterschieden insbesondere in der Suchtgefährlichkeit Rechnung tragen. Heroin sei suchtgefährlicher als Oxycodon und werde zusätzlich mit 100 Prozent Bioverfügbarkeit intravenös konsumiert. Leider gebe es keine belastbaren Werte für oral eingenommenes Morphin. Man müsse daher den Vergleich ziehen zu intravenös eingenommenen Morphin, bei dem von einer Maßzahl von 45 auszugehen sei. Hier sei die Bioverträglichkeit des Morphins höher (100 Prozent zu bis zu 87 Prozent bei oraler Einnahme von Oxycodon), aber Oxycodon sei eben suchtgefährlicher, dies würde sich weitgehend ausgleichen. Auf Nachfrage des Gerichtes, dass die Maßzahl von 150 ausgehend von der geschilderten erheblichen Suchtgefährlichkeit des Oxycodons sehr hoch sei, führte die Sachverständige aus, dass dies nur ein Vorschlag sei, wenn man die gefährliche Dosis bei 40mg ansetze. Bei einer ausgehend von der Suchtgefährlichkeit durchaus gerechtfertigten geringeren Maßzahl ergebe sich aber eine im Vergleich zu Morphin und Heroin zu geringe Grenze zur nicht geringen Menge, sollte man die gefährliche Einzeldosis bei 40mg ansetzen. Man könne auch die Einzeldosis von 40mg erhöhen, dann müsse man aber die Maßzahl verringern, da jedenfalls der Wert der nicht geringen Menge von 6 Gramm Oxycodonhydrochlorid im passenden Verhältnis zu den Werten anderer Opioiden stehe. (2) Würdigung durch das Gericht Das Gutachten der Sachverständigen war für das Gericht überzeugend und nachvollziehbar. Die Sachverständige Dr. W. hat der Strafkammer anschaulich die toxikologischen Grundlagen bereitet, um hierauf aufbauend den Grenzwert der nicht geringen Menge von Oxycodon zu bestimmen. Soweit sie mit Blick auf die gefährliche Einzeldosis und die Maßzahl sich erheblich unterscheidende Alternativwerte dargelegt hat, lässt dies Zweifel an ihrer Sachkunde nicht aufkommen. Frau Dr. W. ist Toxikologin bei dem hoch angesehenen Institut für Rechtmedizin des Universitätsklinikums (…), dessen Direktor Prof. Dr. Ff. ist. Die Sachverständige hat anschaulich geschildert, dass sie mit Blick auf die gefährliche Einzeldosis einerseits den Wert von 40mg Oxycodonhydrochlorid heranziehen könne, der wissenschaftlich belegbar sei, aber nicht im Einklang mit den von der Rechtsprechung angenommenen Werten der gefährlichen Einzeldosis bei anderen Opioiden stünde. Aus Sicht des Gerichtes versuchte die Sachverständige dieses Dilemma schlicht mit einer auf das Endergebnis des Grenzwertes abgestimmten Bestimmung der Maßzahl zu begegnen. Zweifel an der Sachkunde lässt dies aber nicht aufkommen, da das Gericht die Grenze zur nicht geringen Menge im Rahmen der Rechtsanwendung selbst zu bestimmen hat und die Sachverständige die hierzu notwendigen toxikologischen Grundlagen überzeugend – und nach umfassender Auswertung wissenschaftlicher Quellen – dargelegt hat. Ausgehend von dem Vorgenannten ist die Strafkammer der Ansicht, dass ein Wert von 40mg als gefährliche Einzeldosis bei einem Drogenunerfahrenen zu gering ist. Es mag zutreffen, dass wissenschaftliche Belege das Aufkommen lebensgefährlicher Atemdepressionen bei diesem Wert ausweisen. In diesem Zusammenhang hat die Sachverständige selbst angegeben, dass der Wert von 40mg zu gering sei, sofern man den durch den Bundesgerichtshof anerkannten Wert für die gefährliche Einzeldosis von 100mg bei intravenös appliziertem Morphin zugrunde lege. Zu sehen war aus Sicht des Gerichtes auch, dass die angegebene Einzeldosis nicht nur nicht zu jener des Morphin korreliert, sondern auch nicht zu jener des intravenös eingenommenen Heroins, bei dem eine gefährliche Einzeldosis von 50mg durch die Rechtsprechung anerkannt ist, Heroin jedoch nach den überzeugenden Angaben der Sachverständigen das im Vergleich zu Oxycodon noch gefährlichere Opioid darstellt. Um dies auszugleichen hat die Sachverständige aus Sicht des Gerichtes eine Maßzahl von 150 herangezogen, die wiederum zu hoch ist, da sie der nach dem Gutachten bestehenden erheblichen Suchtgefährlichkeit von Oxycodon im Vergleich zu anderen Opioiden nicht gerecht wird. Insoweit hat die Sachverständige geschildert, dass oral eingenommenes Oxycodon zwar eine geringere Bioverfügbarkeit als intravenös aufgenommenes Morphin, indes an sich ein höheres Suchtpotential als Morphin aufweise, so dass die Differenz in der Bioverfügbarkeit nahezu ausgeglichen werde. Ausgehend hiervon ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass die an der Gefährlichkeit orientierte Maßzahl für Oxycodon bei 150 liegen soll, wenn jene für Morphin nach der Rechtsprechung bei nur 45 angesetzt ist. Letztendlich hat die Sachverständige den Grenzwert der nicht geringen Menge von Oxycodon nicht dadurch bestimmt, dass sie isoliert für dieses die maßgebliche gefährliche Einzelmenge ermittelt und daran anschließend mit der an der Gefährlichkeit des Oxycodons orientierten Konsumeinheit multipliziert hat. Vielmehr hat sie die Grenze zur nicht geringen Menge faktisch durch einen Vergleich von Oxycodon zu den Grenzwerten der nicht geringen Mengen von Morphin und Heroin bestimmt. Dies zeigt sich dadurch, dass sie die Maßzahl mit 150 Konsumeinheiten ausgehend von einer gefährlichen Einzeldosis von 40mg deswegen so hoch angesetzt hat, damit ein Grenzwert von 6 Gramm das Ergebnis ist, da dieser Wert aus ihrer Sicht mit den Grenzwerten von Heroin und Morphin in Einklang zu bringen ist. Im Ergebnis ist dies nach Ansicht des Gerichtes nicht zu beanstanden. Dabei war zu sehen, dass eine Bestimmung des Grenzwertes zur nicht geringen Menge durch einen bloßen Vergleich mit anderen Betäubungsmitteln nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst dann vorgenommen werden darf, wenn eine maßgebliche Einzelmenge, die mit der an der Gefährlichkeit orientierten Maßzahl multipliziert wird, nicht bestimmt werden kann. Dies ist hier aber der Fall: Die maßgebliche Einzelmenge kann hier nicht anhand der besonders gefährlichen Dosis für einen Drogenunerfahrenen bestimmt werden. Zwar weisen sowohl die Hersteller als auch wissenschaftliche Quellen nach Angaben der Sachverständigen insoweit auf eine Einzelmenge von 40mg hin. Diese Menge korreliert aber nach den überzeugenden Angaben der Sachverständigen nicht mit den durch die Rechtsprechung anerkannten Einzelmengen für Heroin und Morphin. Eine höhere Annahme einer gefährlichen Einzeldosis würde sich in bloßer Spekulation erschöpfen. Auch auf andere Weise kann eine maßgebliche Einzelmenge nicht bestimmt werden. Insoweit hat die Sachverständige ausgeführt, dass es belastbare Angaben zu für einen Rauschzustand notwendigen Menge oder zur Tagesdosis nicht gebe. Opioide würden für gewöhnlich intravenös appliziert, da sie bei oraler Aufnahme normalerweise nur eine geringe Bioverfügbarkeit aufwiesen. Oxycodon sei eine absolute Ausnahme. Belastbare Werte bei oraler Aufnahme von Opioiden lägen nicht vor. Auch das Gericht sieht in diesem Zusammenhang insbesondere keine Möglichkeit aus der Studie zur Tagesdosis an Oxycodon bei Krebspatienten Herleitungen zu treffen. Die Patienten in der Studie bekamen Oxycodon zur Schmerzmilderung und nicht zur Erreichung von Zuständen der Euphorie verabreicht. Mangels Bestimmbarkeit einer maßgeblichen Einzelmenge kann die Grenze zur nicht geringen Menge im Rahmen eines Vergleichs zu anderen Opioiden geschätzt werden. Insoweit hat die Sachverständige überzeugend dargelegt, dass diese bei 6,0 Gramm Oxycodonhydrochlorid anzusetzen sei. Auch aus Sicht des Gerichtes kann dieser Wert herangezogen werden. Der Grenzwert bei intravenös aufgenommenem Heroin liegt nach der Rechtsprechung bei 1,5 Gramm Heroinhydrochlorid, bei intravenös aufgenommenen Morphin bei 4,5 Gramm Morphinhydrochlorid. Die Sachverständige hat überzeugend dargestellt, dass die drei Opioide sehr ähnlich wirken, wobei Heroin gefährlicher als Oxycodon sei, weswegen der Grenzwert des Heroins bereits deswegen geringer sein müsse. Die Sachverständige hat in diesem Zusammenhang anschaulich den Vergleich zwischen Oxycodon und Morphin dargestellt: Ersteres sei deutlich suchtgefährlicher als Morphin, dafür weise die intravenöse Aufnahme von Morphin eine höhere Bioverfügbarkeit auf als der orale Konsum von Oxycodon. Diese Unterschiede gleichen sich weitgehend untereinander aus. Aus Sicht des Gerichtes ist dem Umstand, dass die Bioverfügbarkeit bei oraler Aufnahme von Oxycodon bis zu 87 Prozent betragen und damit im Einzelfall auch unter diesem Wert liegen kann, während die Bioverträglichkeit bei intravenöser Aufnahme von Morphin nahezu durchgehend bei 100 Prozent liegt, mit einem Aufschlag von 1,5 Gramm auf den Grenzwert von Morphin ausreichend Rechnung getragen. b) Anklage vom 21. August 2023 Betreffend den oben unter Ziff. II. 1. festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Medikamenten (Alprazolam) außerhalb von Apotheken (§ 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG) sowie mit Besitzes eines Grundstoffes – APAAN – (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 GÜG) strafbar gemacht. Angesichts des Umfangs und der Frequenz des Handels des Angeklagten konnte die Strafkammer nicht ausschließen, dass sämtliche angebotenen Betäubungs- sowie Arzneimittel aus einem einheitlichen Vorrat stammten. Mit Blick auf das APAAN war zu sehen, dass sich eine Strafbarkeit wegen des Besitzes – ohne, dass es auf die konkrete Verwendungsabsicht ankäme – bereits deswegen aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 GÜG ergibt, weil APAAN in Anhang I zur VO (EG) 273/2004 aufgeführt ist (KN Code 2926 90 95). Soweit § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG eine Strafbarkeit wegen des Besitzes von Grundstoffen – auch für solche, die nicht in der vorgenannten Verordnung aufgeführt sind – für jene Fälle vorsieht, in denen der Grundstoff entgegen § 3 GÜG zur Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll, lagen auch die Voraussetzungen dieser Norm vor; denn die Strafkammer ist überzeugt davon, dass der Angeklagte aus dem APAAN Amphetaminbase herstellen wollte (s.o.). Indes tritt § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG hinter den als lex specialis geltenden § 19 Abs. 1 Nr. 2 GÜG zurück (vgl. MüKo-StGB/Oğlakcıoğlu, 4. Auflage, § 19 GÜG Rn. 46). Das Gericht hatte auch zunächst erwogen, aufgrund der bestehenden Verwendungsabsicht des Angeklagten in dem Besitz des APAAN bereits einen Teilakt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Amphetamin) zu sehen. Ausgehend von den Ausführungen des Sachverständigen Dr. J. bedarf es für die Verarbeitung von APAAN zu Amphetamin jedoch durchaus nicht völlig unerheblicher Arbeitsschritte, sodass der bloße Besitz von APAAN – trotz der Weite des Begriffs des Handeltreibens – deutlich im Vorfeld des eigentlichen Umgangs mit Betäubungsmitteln liegt, weswegen das Gericht zu Gunsten des Angeklagten noch keinen Teilakt des Handeltreibens angenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2012 – 5 StR 559/11, NStZ 2012, 514). c) Anklage vom 4. August 2023 Zur vorgenannten Strafbarkeit des Angeklagten steht in Tatmehrheit (§ 53 StGB) jene hinsichtlich des unter Ziff. II. 2 festgestellten Sachverhalts wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Medikamenten außerhalb von Apotheken und mit Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Auch hier ist das Gericht von Tateinheit ausgegangen, da die zum Verkauf bestimmten Betäubungs- sowie Arzneimittel nicht ausschließbar eine Gesamtmenge darstellten und der Angeklagte neben dem Vorhalten jener zum Verkauf bestimmten Menge gleichzeitig Besitz an der zum Eigenbedarf bestimmten eigenen Menge an Betäubungsmitteln ausübte. Soweit in der Wohnung verschreibungspflichte Arzneimittel sichergestellt wurden, die dem Eigenbedarf des Angeklagten dienten, war deren bloßer Besitz nicht strafbar. V. Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen: a) Sowohl hinsichtlich des oben unter Ziff. II. 1. (Anklageschrift vom 21. August 2023), als auch hinsichtlich des oben unter Ziff. II. 2. (Anklageschrift vom 4. August 2023) festgestellten Sachverhalts hat das Gericht die Strafe gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB jeweils dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen. Ein minder schwerer Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG lag jeweils ausgehend von den allgemeinen Strafzumessungserwägungen nicht vor. aa) Betreffend die oben unter Ziff. II. 1. (Anklageschrift vom 21. August 2023) fest-gestellte Tat war zu Gunsten des Angeklagten zunächst dessen geständige Einlassung zu werten und in diesem Zusammenhang der Umstand, dass er sich hierdurch seiner Verteidigungsmöglichkeit mit Blick auf die Verlesung der Alpha-Chats begeben hat, obwohl deren Verwertbarkeit zwar aus Sicht der Strafkammer besteht, dies indes höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Ferner ist der Angeklagte bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Ebenso zu seinen Gunsten war zu berücksichtigen, dass sich das Handeltreiben unter anderem auf Cannabis bzw. Marihuana als sogenannte weiche Drogen bezog. Zudem war strafmildernd mit Blick auf die THC-haltigen Betäubungsmittel die politische Gesamtlage mit Blick auf die mit dem bevorstehenden Cannabisgesetz einhergehenden rechtlichen Änderungen zu sehen, welches für den isolierten – hier gleichwohl nicht vorliegenden – verbotenen Umgang nur mit Cannabis und Marihuana in nicht geringer Menge einen Strafrahmen vorsieht, der jenem des minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG entspricht. Zu seinen Gunsten hat die Strafkammer auch bewertet, dass die Tatbegehung unter laufender Überwachung des Endgeräts stattfand, ebenso wie die Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten, wenn auch die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht vorlagen (s.o.). Schließlich war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Untersuchungshaft für ihn vor dem Hintergrund des von ihm währenddessen durchlaufenen Entzugs überdurchschnittlich beeinträchtigend gewesen ist. Zu Lasten des Angeklagten war zu werten, dass die Grenze zur nicht geringen Menge der unterschiedlichen zum Verkauf angebotenen Betäubungsmitteln erheblich überschritten worden ist. Weiter war strafschärfend heranzuziehen, dass sich das Handeltreiben unter anderem auch auf Kokain als sogenannte harte Droge bezog. Ausgehend von diesen Strafzumessungserwägungen erachtete die Strafkammer eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen bb) Betreffend die oben unter Ziff. II. 2. (Anklageschrift vom 4. August 2023) festgestellte Tat war zu Gunsten des Angeklagten erneut dessen geständige Einlassung sowie seine Betäubungsmittelabhängigkeit zu werten. Strafmildernd hatte sich auch hier auszuwirken, dass er bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch war wiederum zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Untersuchungshaft für ihn vor dem Hintergrund des von ihm währenddessen durchlaufenen Entzugs überdurchschnittlich beeinträchtigend gewesen ist und die Tatbegehung unter laufender Telekommunikationsüberwachung sowie Observation stattfand. Darüber hinaus war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die betroffenen Betäubungs- und Arzneimittel sichergestellt werden konnten und sich die Tat zum Teil auf Cannabis bzw. Marihuana als weiche Drogen bezog. Zudem war strafmildernd mit Blick auf die THC-haltigen Betäubungsmittel die politische Gesamtlage mit Blick auf die mit dem Cannabisgesetz einhergehenden rechtlichen Änderungen zu sehen (s.o.). Auch war zu sehen, dass bei hypothetischer isolierter Betrachtung des Besitzes der in der Wohnung des Angeklagten befindlichen Betäubungsmittel diesbezüglich aufgrund der geringen Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge ein minder schwerer Fall des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorläge. Schließlich war zu seinen Gunsten zu werten, dass der Angeklagte eine weitreichende Verzichterklärung (sichergestellte Betäubungs- und Arzneimittel, gefährlichen Gegenstände, zwei Diamanten, sowie die Gerätschaften aus der Lagerhalle und dem Büroraum) abgegeben hat, was das Gericht als Ausdruck der Reue wertet. Zu Lasten des Angeklagten war betreffend die Lagerhalle die deutliche Überschreitung der nicht geringen Menge der dort abgelegten Betäubungsmittel zu berücksichtigen. Ebenso war zu seinen Lasten zu werten, dass er mehrere Tatbestände – hier des BtMG und des AMG – in tateinheitlicher Begehungsweise verwirklicht hat und dass sich das Handeltreiben unter anderem auf Kokain als sogenannte harte Droge bezog. Ausgehend von diesen Strafzumessungserwägungen erachtete die Strafkammer eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. b) Unter erneuter Würdigung der Person des Angeklagten und der Taten hat das Gericht ausgehend von den vorgenannten Strafzumessungserwägungen die Einzelstrafen gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten zurückgeführt. Strafmildernd war besonders der situative Zusammenhang der Taten zu sehen. VI. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war nicht anzuordnen. 1. Gutachten des Sachverständigen Dr. I. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. I. liegen die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht vor. Er hat ausgeführt, dass aus seiner Sicht zwar ein Hang des Angeklagten im Sinne des § 64 StGB vorläge, es sei aus seiner Sicht sowohl in Bezug auf die Gesundheit als auch in Bezug auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Angeklagten eine schwerwiegende und fortdauernde Beeinträchtigung gegeben. So sei der Angeklagte bei seiner Festnahme stark entzügig gewesen. Zudem könne durchaus attestiert werden, dass es zur anhaltenden Arbeitslosigkeit des Angeklagten durch den Konsum von psychoaktiven Substanzen gekommen sei. Mit Blick auf den kausalen Zusammenhang zwischen Hang und Taten sei zu sehen, dass ein nach dem Gesetz überwiegendes Zurückgehen der Taten auf den Hang dann ausscheide, wenn man davon ausgehe, dass der Angeklagte auf Grund eines erheblichen Profitinteresses die Taten begangen habe. Hätte der Angeklagte aber vorwiegend zur Stillung seiner Sucht gehandelt, könne der kausale Zusammenhang bejaht werden. Dies unterläge aber der Überzeugungsbildung des Gerichtes. Jedenfalls ließen sich die von dem Angeklagten angegeben Konsummengen zwar nicht objektivieren. Angesichts seiner Entzugserscheinungen könne jedoch durchaus auf einen kausalen Zusammenhang geschlossen werden, wenn das Gericht davon ausgehe, dass der Angeklagte zuletzt nicht mehr am sozialen Leben teilgenommen und sich sein Dasein auf den Konsum von Betäubungsmitteln beschränkt habe. Dies sei aber alles eine Würdigung der Beweisaufnahme. Zum Zeitpunkt der Exploration Anfang April 2023 sei die Abdosierung der Opioide bereits abgeschlossen gewesen, jene der Benzodiazepine habe noch angehalten. Insofern bestehe ohne eine Behandlung des Hanges bei dem Angeklagten zweifelsohne ein erhebliches Risiko, rückfällig zu werden und wieder Drogen zu konsumieren. Auch bestehe aus sachverständiger Sicht die Gefahr, dass er infolge seines Hanges wieder ähnliche Taten begehen werde, wie sie verfahrensgegenständlich seien. Über die Erheblichkeit der Täten müsse naturgemäß das Gericht befinden. Hinsichtlich der tatsächlich begründeten Erwartung, dass das Unterbringungsziel erreicht wird, führte der Sachverständige Folgendes aus: Prognostisch günstig sei es zu bewerten, dass der Proband Therapiemotivation auf Nachfrage bekundet habe. Außerdem scheine er durch seine erste Inhaftierung durchaus beeindruckt. Die hinzugezogenen Arztbriefe belegten zudem, dass er auch schon eigenständig eine Notwendigkeit zur Behandlung seiner Substanzmittelabhängigkeiten erkannt habe. Allerdings sei er nach den Entlassungen jeweils umgehend rückfällig geworden. Als prognostisch ungünstig sei es zudem zu bewerten, dass eine histrionische Persönlichkeitsstörung bestehe und der Proband eine deutlich flexible Einstellung zur Wahrheit seine Gesundheit betreffend an den Tag lege (zum Beispiel, dass er seit 2020 an Magen-Krebs gelitten habe). Insoweit sei seine bekundete Therapiebereitschaft, der in der Betrachtung ohnehin nur ein geringes Gewicht zukomme, mit besonderer Zurückhaltung zu bewerten. Außerdem läge ein jahrelanger Drogenmissbrauch vor. Aus sachverständiger Sicht könne nicht von einer „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ ausgegangen werden, dass das Unterbringungsziel einer Entwöhnungstherapie nach § 64 StGB erreicht werde. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass eine Therapie zum Erfolg führen würde, sehe er nicht, auch, wenn er durchaus davon ausgehe, dass man in einer Entzugsklinik mit der histrionischen Persönlichkeitsstörung therapeutisch werde umgehen können, so habe er doch durchgreifende Zweifel, dass es sich bei der bekundeten Therapiebereitschaft des Angeklagten um eine bloße Vorgabe handele. Dies gelte insbesondere mit Blick auf seinen jahrelangen Abusus und den Umstand, dass er nach freiwilligen Therapieaufenthalten stets unverzüglich rückfällig geworden sei. 2. Würdigung durch das Gericht Nach eigener Würdigung des überzeugenden Gutachtens durch die Strafkammer war die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB nicht anzuordnen. Entgegen des Gutachtens hat die Strafkammer bereits Zweifel, ob im Zeitpunkt der Hauptverhandlung überhaupt ein Hang des Angeklagten vorliegt. Der Sachverständige hat mit Blick auf die im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits knapp ein Jahr andauernde Untersuchungshaft des Angeklagten ausgeführt, dass er aufgrund von dessen jahrelangem Betäubungsmittelkonsum davon ausgehe, dass die im Vergleich dazu eher kurze Untersuchungshaft nicht genüge, um das tiefverwurzelte Verlangen des Angeklagten nach Rauschmitteln zu beseitigen. Indes hat das Gericht keine Überzeugung dahingehend gewonnen, dass der Drogenkonsum bei dem Angeklagten zu einer schwerwiegenden und im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch andauernden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit geführt haben könnte. Beizupflichten war dem Sachverständigen, dass bei dem Angeklagten bei und nach seiner Festnahme eine nicht unerhebliche Entzugssymptomatik gegeben war. Jedoch kommt es für das Merkmal des Hanges im Sinne des § 64 StGB nicht nur auf das Vorliegen biomedizinischer Symptome (Toleranzentwicklung, Entzugssymptome) an, sondern es muss daneben eine umfassende Einschränkung des psychosozialen Funktionsniveaus gegeben sein (BT-Drucks. 20/5913, S. 46). Solches ist hier jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich nicht, dass der Angeklagte – wie es der Sachverständige annimmt – aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit arbeitslos gewesen sein sollte. Wie der Umfang der Tat zu II. 1. zeigt, war der Angeklagte durchaus in der Lage, geschäftsmäßig zu handeln. Gleiches gilt auch für den Tatzeitraum der Tat II. 2. Wie der Zeuge N. – der Vermieter der Büroräumlichkeiten in Er. – glaubhaft schilderte, hatte der Angeklagte ihn kurz vor seiner Festnahme im Januar 2023 angefragt, ob er in dem Gebäudekomplex noch einen weiteren Büroraum anmieten könne, um sich mit Blick auf die von ihm geplante Herstellung von Druckerzeugnissen zu vergrößern. Insoweit ist das Gericht davon überzeugt, dass der Angeklagte deswegen nicht gearbeitet hat, weil er durch seinen Betäubungsmittelhandel genügend Einnahmen – auch für Luxusgegenstände (s.o.). – erzielt hat. Auch mit Blick auf seine sonstige Lebensgestaltung war zu sehen, dass er bis zuletzt in geordneten Verhältnissen (Zustand Wohnung s.o.) und in einer Beziehung lebte, daneben – wie durch regelmäßige Kontakte zu seiner Mutter und das Bestehen eines Freundeskreises – auch sonst am Sozialleben teilnahm. Dass er neben einer Entzugssymptomatik Einschränkungen seiner Gesundheit aus dem Drogenkonsum erlitten haben könnte, ist zudem nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass das Vorliegen einer drogeninduzierten Psychose nicht sicher sei, sondern insbesondere der Verdacht bestehe, dass der Angeklagte diese nur vorgebe. Letztendlich kam es hierauf aber nicht an, weswegen die Strafkammer von einer Konfrontation des Sachverständigen mit ihrer abweichenden Ansicht abgesehen hat, zumal diese ihren Ursprung nicht in einer unterschiedlichen Einschätzung medizinischer Faktoren findet, sondern in einer anderen Würdigung der tatsächlichen Lebensumstände des Angeklagten. Selbst bei Vorliegen eines Hanges ist nämlich nicht ersichtlich, dass die verfahrensgegenständlichen Taten überwiegend auf einen solchen zurückgingen. Mit Blick auf die Tat zu II. 1. ist dies bereits deswegen der Fall, da sie Ausdruck des Handelns des international vernetzten und geschäftsmäßig vorgehenden Angeklagten war, dem es vorwiegend darum ging, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu schaffen, insbesondere, um Luxusgegenstände (BMW 650i, Rolexuhren) erwerben zu können (s.o.). Hier besteht für das Gericht kein Zweifel, dass das Profitstreben des Angeklagten erheblich im Vordergrund stand und insoweit nach dem Gutachten kein überwiegender Kausalzusammenhang zum Hang gegeben ist. Einen Anhalt dafür, dass sich die Einstellung des Angeklagten zu seinem Handel bis zur Tat II. 2. geändert haben könnte, besteht nicht. Die breite Bandbreite an verschiedenen Betäubungs- und Arzneimitteln in der vom Angeklagten angemieteten Lagerhalle in Stadt D. belegt aus Sicht des Gerichtes, dass der Angeklagte weiterhin geschäftsmäßig vorging. Dass sich der Angeklagte von seinem umfangreichen Handel im Jahre 2021 (Tat II. 1.) bis zu seiner Festnahme Anfang 2023 losgesagt und – wie von ihm behauptet – nur noch zur Deckung seines Eigenbedarfs gehandelt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Zwar war zu sehen, dass der Sachverständige Dr. I. insoweit ausgeführt hat, bei dem Angeklagten liege eine Angst vor, von der Polizei entdeckt zu werden. Diese Angst wird insoweit auch durch die ausgewerteten Alpha-Chats gestützt: So schreibt der Angeklagte am 9. März 2021 dem User „Hit“: „Sky wurde gestern wieder attackiert, dauert nimmer lange, wenns ned schon gefallen ist“. Mit Sky ist aus Sicht des Gerichtes der Kryptohandy-Anbieter SkyECC gemeint. Am 16. März 2021 schreibt der Angeklagte dem User „Zu“, dass bei Sky nunmehr „die Bullen“ mitläsen. Einen Tag später rät er „Zu“ gut aufzupassen mit Sky, da „die Bullen“ dort jetzt „im Serverraum“ säßen. Indes gibt es keinen Hinweis darauf, dass diese Angst den Angeklagten tatsächlich dazu bewogen hätte, seinen florierenden Handel, der ihm finanzielle Erträge weit über seine sonstigen Möglichkeiten hinaus einbrachte, herunterzufahren oder gar aufzugeben. Insbesondere gibt es keinen Anhalt dafür, dass der Angeklagte sein Interesse an hochwertigen Gegenständen zwischenzeitlich verloren haben könnte. Wenn es ihm zuletzt – wie er behauptet hat – bei sonstigem Interessenverlust nur noch darum gegangen wäre, seinen eigenen Bedarf an Betäubungs- bzw. Arzneimitteln zu stillen und deswegen zu Geld zu kommen, hätte es sich aufgedrängt, insbesondere die Rolexuhren und den BMW – der Angeklagte verfügte nach seiner glaubhaften Einlassung noch über einen Opel Adam – zu verkaufen und hierdurch Gelder zu generieren. In diesem Zusammenhang hat das Gericht zwar gesehen, dass es nach dem Bericht des Zeugen V. zu den Finanzermittlungen ab dem 20. September 2021 zu keinen Bargeldeinzahlungen mehr auf dem Konto des Angeklagten gekommen ist. Auch war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte durchaus die – aus den Chats belegte (s.o.) – Sorge vor Entdeckung entwickelte. Dies führte aber aus Sicht des Gerichtes nicht zur Aufgabe oder erheblichen Verringerung des Handels. Hiergegen spricht bereits, dass der Angeklagte eingeräumt hat, auch im Jahre 2023 noch mit einer nicht unerheblichen Menge verschiedener Betäubungs- und Arzneimittel gehandelt zu haben. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, wovon der Angeklagte seinen Lebenswandel in der Zwischenzeit sonst hätte dauerhaft finanzieren sollen, war er doch seit Jahren arbeitslos und bezog nur Sozialhilfe von rund 800 Euro im Monat. Dass auf seinem Konto keine Bargeldeinzahlungen mehr eingingen, erklärt sich aus Sicht des Gerichtes schlicht mit einer besonderen Vorsicht des Angeklagten, ohne, dass sich daraus die Aufgabe seines Handels ergeben würde. Seine besondere Neigung, verheimlichend und geschickt vorzugehen, wird aus Sicht des Gerichtes insoweit auch durch die Nutzung mehrerer Kryptohandys belegt. Etwas anderes ergibt sich in einer Gesamtschau auch nicht daraus, dass der Angeklagte nach seiner Einlassung zuletzt erwogen hatte, eine kleine Firma für Druckerzeugnisse aufzubauen, für die ihm seine Mutter bereits ein Darlehen gewährt habe. Hierbei war zu sehen, dass der Angeklagte angesichts des Zeitablaufs erst dabei war, eine entsprechende Firmengründung vorzunehmen. So hatte er das Darlehen von seiner Mutter erst kurz vor seiner Inhaftierung erhalten und auch den Zeugen N., den Vermieter des von dem Angeklagten angemieteten Büroraums in Er., hatte er erst zu diesem Zeitpunkt Anfang 2023 nach einem weiteren Büroraum angefragt. Dass er bereits Einnahmen aus einem etwaigen Druckergewerbe erzielt haben könnte, ist weder von ihm behauptet, noch sonst wie ersichtlich. Insoweit verfügte er aber zum Tatzeitpunkt noch nicht über eine Einnahmequelle, die es ihm ermöglicht hätte, seinen Lebensstil zu halten bei gleichzeitiger Degradierung seines bisherigen Betäubungsmittelhandels von einer profitablen Einnahmequelle für den allgemeinen bzw. gehobenen Lebensbedarf hin zu einer solchen allein zur Deckung seines eigenen Konsums. Im Übrigen besteht aus Sicht des Gerichtes kein innerer Zusammenhang zwischen einem Druckergewerbe und dem Betäubungsmittelhandel. Insoweit liefert auch die Etablierung eines Druckergewerbes keinen Hinweis auf die Auflösung eines isoliert daneben bestehenden Betäubungsmittelhandels. In diesem Zusammenhang war auch zu sehen, dass das Gericht dem Angeklagten nicht glaubt, soweit er einen massiven täglichen Konsum behauptet hat – der weit über dasjenige hinausgeht, was die Strafkammer trotz ihrer Sonderzuständigkeit für Betäubungsmitteldelikte bisher von Anageklagten je zu hören bekommen hat. Die Einlassung des Angeklagten war trotz des Vorliegens längerer Entzugserscheinungen zur Überzeugung der Strafkammer darauf zugeschnitten, möglichst die Voraussetzungen der neuen Fassung des § 64 StGB zu belegen. Der Umfang des behaupteten Konsums korreliert nicht mit der sonstigen sozialen Integration des Angeklagten. Letztendlich sind die Taten in einer Gesamtschau nicht wegen der Abhängigkeit des Angeklagten gefährlich, sondern wegen dessen Profitstreben. Schließlich sieht das Gericht – wie auch der Sachverständige – keine konkreten Tatsachen, die eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für einen Behandlungserfolg tragen würden. Zwar war durchaus zu sehen, dass sich der Angeklagte in der Vergangenheit drei Mal freiwillig in Behandlung begeben hat. Indes war dies in keinem Falle durchgreifend von Erfolg gekrönt. Hinzu kommen der langjährige Konsum des Angeklagten und seine besondere Charakterstruktur, wobei die vorliegende histrionische Persönlichkeitsstörung dazu führt, dass der Angeklagte in besonderem Maße (angebliche) Einschränkungen seiner Gesundheit geradezu genießt, um hierdurch Aufmerksamkeit zu erregen. In diesem Zusammenhang ist der von ihm geäußerte Wunsch nach einer Therapie aus Sicht des Gerichtes eine bloße Worthülse. Insoweit bedarf es keiner Auseinandersetzung mehr mit der Gefahrprognose und dem Umstand, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Urteils bereits ein Jahr in Untersuchungshaft war und der Prozess auf ihn ersichtlich Eindruck gemacht hat. VII. Die Einziehungsentscheidungen beruhen auf dem Folgenden: 1. Die Einziehung der in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten 2.700 Euro beruht auf § 73a Abs. 1 StGB. Der Angeklagte hat glaubhaft eingeräumt, dass die Gelder aus einem Handel mit Betäubungsmitteln stammten. Dies wird gestützt dadurch, dass die Höhe des Barbetrages in auffälliger Diskrepanz zu den legalen Einkünften des Sozialleistungen beziehenden Angeklagten stehen. Dass die Gelder indes durch den Abverkauf von Betäubungsmitteln aus den verfahrensgegenständlichen Gesamtmengen erzielt wurden, konnte nicht festgestellt werden. Soweit in dem Geldbeutel des Angeklagten weitere 320 Euro aufgefunden wurden, war ein sicherer Zusammenhang zu Betäubungsmittelgeschäften indes nicht herzustellen. 2. Soweit das Gericht 162.100 Euro eingezogen hat, findet dies in §§ 73 Abs. 1, 73c StGB seine Grundlage. Bei der vorgenannten Summe handelt es sich um den Wert an Tatertrag, den der Angeklagte im Zuge des Verkaufs von verschiedenen Betäubungsmitteln an den Alpha-User „Zu“ am 30. April 2021 (131.800 Euro) sowie an den gesondert verfolgten Herr St. aus A. am 27. März 2021 (33.000 Euro) erlangt hat. Zwar hat sich keinerlei Hinweis darauf ergeben, dass die in der Wohnung sichergestellten 2.700 Euro (vgl. 1.) in einem Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Taten stehen. Um insoweit aber eine doppelte Einziehung dieses Betrages und jegliche Beschwer des Angeklagten auszuschließen, hat das Gericht die 2.700 Euro vom Gesamtbetrag in Höhe von 164.800 Euro abgezogen. 3. Die angeordnete erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 48.435 Euro beruht auf §§ 73a Abs. 1, 73c, 73d Abs. 2 StGB. Insoweit ist das Gericht überzeugt davon, dass der Angeklagte aus inkriminierten Geldern – erlangt aus seinem breit aufgezogenen Betäubungsmittelhandel – sowohl den BMW 650i als auch die beiden Rolex-Uhren Oyster Perpetual und Modell SkyDweller finanziert hat. Da der BMW ausweislich des verlesenen Kaufvertrages vom 15. Januar 2021 und die Uhren ausweislich der verlesenen entsprechenden Verträge vom 17. Mai 2020 bzw. 30. Juli 2020 in der Zeit vor dem hiesigen Tatzeitraum durch den Angeklagten erworben wurden, ist ein Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Taten nicht ersichtlich. Da der Angeklagte aber zum Zeitpunkt des Erhalts des BMW und der Uhren bereits seit Jahren arbeitslos war, gleichwohl zur Überzeugung der Strafkammer bereits seit geraumer Zeit in erheblichem Umfang in der Betäubungsmittelszene aktiv gewesen ist, besteht kein Zweifel daran, dass er das Fahrzeug und die Uhren mit aus anderen Betäubungsmitteltaten erlangten Geldern finanziert hat. Insoweit war auch die auffällige Diskrepanz zwischen den luxuriösen Gegenständen und den legalen Einnahmequellen des Sozialhilfe beziehenden Angeklagten zu sehen. Die vorgenannten Gegenstände waren – wie sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugen Mn. und Gb. sowie dem verlesenen Durchsuchungsbericht vom 23. Januar 2023 und Sicherstellungsverzeichnis ergibt – im Zeitpunkt der hiesigen Taten noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden, da sie insoweit bei der Durchsuchung in bzw. vor dessen Wohnung aufgefunden werden konnten. Dass die Gegenstände dem Angeklagten zuzuordnen sind, ist dabei unzweifelhaft (s.o.). Hinsichtlich der konkreten Schätzung (§ 73d Abs. 2 StGB) des Wertes an erweitertem Tatertrag ist das Gericht wie folgt vorgegangen: Ausweislich des verlesenen Kaufvertrages vom 15. Januar 2021 wurde der BMW von dem Angeklagten zu einem Preis von 46.000 Euro erworben. Soweit nicht abschließend geklärt werden konnte, ob der Angeklagte mit dem von ihm zuvor gefahrenen Fahrzeug entsprechend der Angaben der Zeugin Frau H. in einen Unfall verwickelt gewesen ist und daher von der Kraftfahrzeugversicherung einen Geldbetrag ausgezahlt bekommen hat, ändert dies nichts an der Überzeugung des Gerichtes, dass der BMW 650i dem Grunde nach mit aus dem Handel mit Betäubungsmitteln erlangten Geldern finanziert wurde. Bei dem verunfallten Fahrzeug des Angeklagten soll es sich laut den Angaben der Zeugin Frau H. ebenfalls um einen BMW gehandelt haben. Es ist für das Gericht aber ausgeschlossen, dass dieser durch den Angeklagten, der seit Jahren arbeitslos ist, mit legal gewonnenen Geldern erworben sein könnte. Der Angeklagte war zur Überzeugung des Gerichtes bereits vor dem Jahre 2021 geraume Zeit und umfangreich im Betäubungsmittelhandel verstrickt. Bei einem BMW handelt es sich um ein hochwertiges für einen Sozialhilfeempfänger untypisches Fahrzeug. Insoweit hat das Gericht keinen Zweifel, dass der Angeklagte das von ihm vor dem BMW 650i besessene Fahrzeug seinerseits mit inkriminierten Geldern erworben hatte, die sich durch den späteren Erwerb des BMW 650i in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten perpetuiert haben. Die Uhr Oyster Perpetual wurde durch den Angeklagten nach dem verlesenen Vertrag vom 17. Mai 2020 zu einem Preis von 3.850 Euro erworben. Diesen Betrag hat das Gericht seiner Einziehungsentscheidung zu Grunde gelegt, auch wenn die Uhr durch einen Juwelier ausweislich des verlesenen Berichts von POK´in U. vom 1. Februar 2023 auf einen Wert von 5.000 Euro geschätzt wurde. Dass die Uhr womöglich in der Zwischenzeit an Wert gewonnen hat, ändert nichts daran, dass der wirtschaftliche Wert, den der Angeklagte für ihren Erhalt aufgewendet hat, ausweislich des verlesenen Vertrags vom 17. Mai 2020 3.825 Euro betragen hat. Mit Blick auf die von dem Angeklagten im Rahmen eines Tauschs erhaltene Uhr Sky Dweller war das Folgende zu sehen: Entsprechend des verlesenen Vertrages vom 30. Juli 2020 hatte der Tauschpartner des Angeklagten die dem Angeklagten hingegebene Uhr zuvor am 14. März 2020 zu einem Preis von 16.990 Euro erworben. Die Strafkammer hat in diesem Zusammenhang keinen Zweifel, dass dem Tausch eine fachmännische Schätzung der Uhren vorausgegangen sein muss, da der Angeklagte zusätzlich zu der von ihm seinem Vertragspartner überlassenen Uhr noch einen Bargeldbetrag in Höhe von 700 Euro hinzugegeben hat, was aus Sicht des Gerichtes zeigt, dass sich der Angeklagte und sein Tauschpartner dezidiert mit den Werten der einzelnen Uhren auseinandergesetzt haben müssen und die von dem Angeklagten hingegebene Uhr etwas weniger wert gewesen sein muss, als die von ihm erhaltene. In diesem Zusammenhang besteht für das Gericht auch kein Zweifel daran, dass die von dem Angeklagten hingegebene Uhr – ebenso wie die 700 Euro Bargeld – Werte von aus anderen Betäubungsmitteltaten erlangten Taterträge verkörpern; auch insoweit korrelieren diese nicht mit den legalen Einnahmequellen des Angeklagten. Das Gericht geht davon aus, dass die von dem Angeklagten hingegebene Uhr zuzüglich der 700 Euro Bargeld im Gesamtwert dem Wert der von dem Angeklagten erhaltenen Uhr entspricht – hierfür streitet aus Sicht des Gerichtes entscheidend, dass sich die Vertragspartner konkret über eine Zuzahlung durch den Angeklagten ausgetauscht haben (s.o.) und nicht ersichtlich ist, dass sich einer der Vertragspartner wirtschaftlich verschlechtern wollte. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Strafkammer ihrer Einziehungsentscheidung aber gleichwohl keinen Betrag in Höhe von 16.990 Euro zu Grunde gelegt. Ausweislich des verlesenen Berichts von POK´in U. vom 1. Februar 2023 wurde die Uhr SkyDweller von einem Juwelier auf einen Wert von 15.350 Euro geschätzt. Um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen, hat das Gericht diesen Betrag im Rahmen seiner Einziehungsentscheidung herangezogen. Im Ausgangspunkt hat die Strafkammer ihrer Entscheidung 46.000 Euro für den BMW, 3.825 Euro für die Uhr Oyster Perpetual sowie 15.350 Euro für die Uhr SkyDweller zu Grunde gelegt, was einen Gesamtbetrag in Höhe von 65.175 Euro ergibt. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte die deutlich über seinen legalen wirtschaftlichen Verhältnissen liegenden Luxusgegenstände nur deswegen erworben hatte, da er über weitreichende Einnahmen aus seinem Betäubungsmittelhandel verfügte. Zu sehen war aber auch, dass der Angeklagte – wenn auch in geringem Umfang – ausweislich des verlesenen Berichts des KHK V. zur Kontenauswertung vom 20. Juni 2023 und seiner entsprechenden zeugenschaftlichen Aussage Gegenstände bei eBay verkaufte und es insoweit zu Überweisungen auf sein Konto kam. Im Zeitraum vom 3. Juni 2020 bis zu seiner Festnahme am 21. Januar 2023 generierte er durch solche Verkäufe insgesamt 4.802,55 Euro. Umgelegt auf den Monat ergibt dies zu Gunsten des Angeklagten gerundet – die Monate Juni 2020 und Januar 2023 waren insoweit nicht gänzlich vom Zeitraum abgedeckt – einen Durchschnittsbetrag von 154 Euro im Monat. Zu sehen war nun das Folgende: Ausweislich des verlesenen Vertrags und der entsprechenden Einlassung des Angeklagten erwarb dieser am 18. Juni 2018 einen Pkw Opel Adam, bei dem es sich ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder um einen Kleinwagen handelt. Es konnte im Rahmen der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden, wie der Angeklagte die für den Erwerb notwendigen 7.880 Euro generierte. Das Gericht ist zwar davon überzeugt, dass er im Jahre 2021 schon bereits geraume Zeit in der Betäubungsmittelszene verhaftet gewesen ist. Indes wurde der Opel bereits 2018 erworben. Auffällig war für das Gericht zudem die Art des Pkw, bei dem es sich – wie bereits ausgeführt – um einen praktikablen – eher feminin wirkenden – Kleinwagen handelt, der einerseits nicht mit den sonstigen auf Luxusgegenstände bezogenen Gepflogenheiten des Angeklagten korreliert und andererseits auch allgemein kein Gegenstand ist, den man mit einem Erwerb durch inkriminierte Drogengelder in Verbindung bringen würde. Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte im Jahre 2018 dringend einen Pkw benötigte. Ungeachtet der Frage, ob er auch schon im Zeitraum vor Erwerb des Opel mit Betäubungsmitteln handelte, müssen seine damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse jedoch dergestalt gewesen sein, dass sie nur den Erwerb eines Opel Adam zuließen. Dass er diesen für eine etwaige damalige Lebensgefährtin erworben haben könnte, schließt das Gericht aus. Hierfür gibt es keinen Anhalt. Vielmehr stand der Wagen ausweislich des glaubhaften Angaben des Zeugen Mn. im Zeitpunkt der Durchsuchung vor der Wohnung des Angeklagten, der zudem ausweislich der glaubhaften Angaben der Zeugin E. während der Observation beim Führen des Opel beobachtet werden konnte. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass der Angeklagte im Juli 2018 durch den Erwerb des Opel seine wirtschaftlichen Reserven weitestgehend aufgebraucht hatte, da andernfalls anzunehmen gewesen wäre, dass er – da er ausweislich des Gutachtens des Dr. I. auf Äußerlichkeiten viel Wert legt und im Übrigen ohnehin an Fahrzeugen interessiert ist – ansonsten ein anderes Fabrikat als einen Opel Adam erworben hätte. Für das Gericht ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte auch im Juli 2018 bereits bei eBay Dinge verkaufte und insoweit ebenfalls 154 Euro im Monat umsetzte. Legt man nun den Zeitraum von Juli 2018 (Erwerb Opel) bis – zu Gunsten des Angeklagten – einschließlich Januar 2021 (Erwerb BMW) zu Grunde, ergibt dies ausgehend von einem Monatsumsatz von 154 Euro einen Gesamtbetrag in Höhe von 4.774 Euro, den der Angeklagte nicht ausschließbar in diesem Zeitraum durch (legale) eBay-Verkäufe generiert haben könnte. Dafür, dass der Angeklagte in der Vergangenheit bei eBay noch aktiver gewesen sein könnte, gibt es keinen Anhalt. Um auszuschließen, dass im Rahmen der erweiterten Wertersatzeinziehung ein noch so geringer legaler Teilbetrag eingezogen wird, der in den BMW oder die Uhren geflossen ist, hat das Gericht die vorgenannten 4.774 Euro von dem Einziehungsbetrag komplett abgezogen. Da aber nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte auch im Zeitraum vor dem Erwerb des Opel Adam bei eBay handelte und ein – wenn auch geringer Restbetrag – nach dessen Kauf im Vermögen des Angeklagten verblieb und ebenso die Möglichkeit besteht, dass der Angeklagte eBay-Verkäufe jedenfalls vereinzelt durch Übergabe Zug-um-Zug gegen Bargeld – mithin ohne Überweisung – tätigte, hat das Gericht die vorgenannte Summe im Sinne eines Sicherheitsabschlags noch einmal zusätzlich 2,5-fach abgezogen. Trotz dieses Sicherheitsabschlages ist das Gericht gleichwohl überzeugt, dass die Uhren und der BMW weit überwiegend durch inkriminierte Gelder aus dem Betäubungsmittelhandel finanziert wurden, hierfür sind die Gegenstände in Anbetracht der sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zu luxuriös. Ein weiterer Abzug ist damit nicht veranlasst. Es ist für das Gericht durch ausreichende Sicherheitsabschläge ausgeschlossen, dass Werte bei der Einziehungsentscheidung eingezogen werden, die nicht auf inkriminierte Gelder zurückgehen. Insbesondere gibt es keinerlei Hinweis darauf, dass der Angeklagte auf aus einem Erbe stammende Geldreserven zugreifen konnte: Soweit die Zeugin Frau H. ausweislich des verlesenen Berichts zu den Finanzermittlungen im Jahre 2019 einen Geldeingang in Höhe von 130.000 Euro auf einem ihrer Konten zu verzeichnen hatte, die ausweislich des angegebenen Verwendungszwecks aus einer Erbschaft stammten, hat die Zeugin angegeben, dass diese von ihrem 2018 verstorbenen Vater gestammt habe und es sich hierbei um ihren Pflichtteil gehandelt habe. Dass der Angeklagte in diesem Zusammenhang ebenfalls eine Erbschaft erhalten haben könnte, ist nicht ersichtlich und aus Sicht des Gerichtes wegen § 1930 BGB auch ausgeschlossen. Gleiches gilt mit Blick auf den 2013 verstorbenen Vater des Angeklagten. Auch hier gibt es keinerlei Anhalt, dass aufgrund eines etwaigen Erbes des Angeklagten in dem BMW bzw. den Uhren legale Geldwerte stecken würden, die durch die vorgenommenen Sicherheitsabschläge nicht erfasst würden. Dies gilt bereits deswegen, weil der Vater bereits vor mehreren Jahren verstorben ist und zudem auf einem Bauhof arbeitete, weswegen erhebliche finanzielle Rücklagen insoweit nicht zu erwarten waren. Die Angabe der Zeugin Frau H., dass sie dem Angeklagten von ihrem Erbe immer einmal wieder tausend Euro – freilich in bar – gegeben haben will, war nicht glaubhaft. Die Zeugin war über ihre gesamte Aussage hinweg ersichtlich bemüht, der Wahrheit zuwider ihren Sohn zu entlasten (s.o.). Auch schließt das Gericht aus, dass der Angeklagte seine Sozialhilfe für die Gegenstände jedenfalls in einem solchen Umfang in die Gegenstände fließen ließ, dass die Sicherheitsabschläge nicht ausreichen würden. Für Gegenteiliges ist nichts ersichtlich. Es wäre zudem auch untypisch, Sozialhilfe für Luxusgegenstände aufzuwenden. Soweit bei dem Angeklagten im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung noch weitere Uhren und Diamanten aufgefunden wurden, konnte nicht ermittelt werden, wann er diese erworben hat. Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass er diese mit dem Tatertrag über 164.800 Euro (vgl. Ziff. 1). finanziert hat, dessen Wert bereits nach § 73 Abs. 1 StGB eingezogen worden ist. Hinsichtlich des BMW und der beiden Rolex-Uhren spielt dies keine Rolle, da diese ausweislich der verlesenen Verträge vor Erhalt der entsprechenden Summe von 164.800 Euro erworben wurden und es keinerlei Hinweis dafür gibt, dass diese erst mit (erheblicher) Verzögerung nach Erhalt der 164.800 Euro bezahlt wurden, auch, wenn das Geld mit Blick auf den BMW zunächst vom Konto der Zeugin Frau H. abfloss und das Gericht von einer Rückzahlung des Geldes durch den Angeklagten in bar überzeugt ist. Der Angeklagte war im Jahre 2021 zu gut im Geschäft als dass man davon ausgehen müsste, er habe womöglich mehrere Monate für die Rückzahlung des durch seine Mutter vorgestreckten Betrages benötigt und daher die Einnahmen über 164.800 hierfür investiert. 4. Mit Blick darauf, dass der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung auf die Rückgabe verschiedener Gegenstände verzichtet hat, war der staatliche Einziehungsanspruch insoweit nicht durch teilweise Erfüllung erloschen. a) Der Angeklagte hat im Zuge seiner Einlassung erklärt, dass er nicht nur auf die Rückgabe der sichergestellten Betäubungs- und Arzneimittel verzichte, sondern auch auf die in seinem Büroraum in Wiesbaden aufgefundenen Gerätschaften wie insbesondere Drucker und Prägeplatten sowie die im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung sichergestellten Diamanten. Diese Erklärung des Angeklagten war – jedenfalls mit Blick auf die von ihm legal besessenen Gegenstände – als Angebot auf Übertragung deren Eigentums an den Staat auszulegen. b) Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft hat auf den Verzicht des Angeklagten in der Hauptverhandlung ausdrücklich erklärt, dass sie diesen annehme. Ungeachtet der Frage einer bestehenden Vertretungsbefugnis für den Justizfiskus (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18, NJW 2019, 1692), liegt in der Erklärung der Sitzungsvertreterin jedenfalls keine Annahme der angebotenen Gegenstände an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) für die durch den Angeklagten dem Staat an sich geschuldete Geldleistung (§§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB). In der Erklärung kann allenfalls eine Annahme Erfüllungs halber erblickt werden, bei der der Primäranspruch nicht im Zeitpunkt der Annahmeerklärung, sondern erst mit der Verwertung des angenommenen Gegenstandes erlischt. Dies erklärt sich hier daraus, dass zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht ersichtlich gewesen ist, welchen Wert die von dem Angeklagten angebotenen Gegenstände tatsächlich haben. Insbesondere mit Blick auf die Diamanten hat der Angeklagte angegeben, diese für nur wenige Euro erworben zu haben, während diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch einen Juwelier auf einen Gesamtwert von über 11.000 Euro geschätzt wurden. Werteermittlungen mit Blick auf die sonstigen angebotenen Gegenstände – insbesondere Drucker – liegen überhaupt nicht vor. Ausgehend von diesen Ungewissheiten kann der Erklärung der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft von einem objektiven Empfängerhorizont aus keine weitreichende Bedeutung im Sinne des § 364 Abs. 1 BGB beigemessen werden. VIII. Das Urteil beruht nicht auf einer Verständigung. IX. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.