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Urteil

11 O 20/06

LG Wiesbaden 3. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2008:0430.11O20.06.0A
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für indem Zeitraum 01.06.2005 bis 01.06.2006 nicht angenommene Abfallmengen von 14.966,10 Tonnen Schadensersatz in Höhe von 659.745,- Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 19.09.2006 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin den weiteren Schaden zu ersetzen hat, der aus der Nichtannahme vereinbarter Abfallmengen herrührt. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten, die durch die Nebenintervention verursacht wurden, hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für indem Zeitraum 01.06.2005 bis 01.06.2006 nicht angenommene Abfallmengen von 14.966,10 Tonnen Schadensersatz in Höhe von 659.745,- Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 19.09.2006 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin den weiteren Schaden zu ersetzen hat, der aus der Nichtannahme vereinbarter Abfallmengen herrührt. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten, die durch die Nebenintervention verursacht wurden, hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klageänderung gemäß § 264 Nr. 3 ZPO zulässig. Darüber hinaus hat die Klägerin ein berechtigtes Feststellungsinteresse, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr für nicht abgenommene Abfalltonnen Schadensersatz zu zahlen. Hier steht die genaue Berechnung des entstandenen Schadens noch aus. Die Klage ist hinsichtlich beider Klageanträge begründet. Der Klägerin steht sowohl der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in vollem Umfang wie auch die begehrte Feststellung der Verpflichtung zu weiterem Schadensersatz gegen die Beklagte zu. Die zugesprochenen Zinsen stehen der Klägerin gemäß §§ 288, 291 BGB gegen die Beklagte zu. Die Parteien haben einen Vertrag vom 29.04.2005 abgeschlossen, wonach die Klägerin das Recht zur Belieferung der Anlage der Beklagten mit bis zu 15.000 Tonnen pro Jahr an Abfällen der Abfallnummern 001, 002, 003 und 004 hatte. Eine Auslegung des Vertrages zwischen den Parteien ergibt nach § 133, § 157, § 242 BGB, dass lediglich die Klägerin zur Lieferung berechtigt, nicht jedoch verpflichtet gewesen ist. Dabei hat das Gericht die Regelung der Vertragsparteien in § 1 Ziffer 1 und 2, § 4 Ziffer 1 und §.5 Ziffer 1 berücksichtigt. Diese Erklärungen der Parteien sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts eindeutig. Sie bedeuten, dass die Klägerin zwischen 0 bis 15.000 Tonnen Abfall jährlich liefern darf, aber nicht muss, während die Beklagte umgekehrt 0 bis 15.000 Tonnen Abfall verwerten muss. Aus der Formulierung in § 2 Ziffer 1 des Vertrages ergibt sich kein Leistungszwang, denn die Klausel regelt nur die Verpflichtung der Klägerin, anzuliefernde Abfälle in A frei aufnahmebereit zu liefern. Auf Handelsbräuche, die im übrigen von der Beklagten substantiiert nicht vorgetragen werden, kommt es mithin nicht an. Bei Auslegung des Vertrages kommt es auch nicht darauf an, über welche Entsorgungskapazität die Anlage der Beklagten tatsächlich verfügt hat. Bei der Beklagten handelt es sich um ein vollkaufmännisch geführtes Unternehmen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte über etwaige Kapazitäten ihrer Anlage zureichend informiert ist. Wenn sie daher mit der Klägerin einen Vertrag über die Abnahme von 15.000 Tonnen jährlich sortierfähigen Abfallmaterials einen Vertrag schließt, ist es rechtlich unerheblich, ob sie damit 50 % ihrer Anlagenkapazität vergibt. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag ist auch nicht unerfüllbar oder unwirksam wie die Beklagte meint. In rechtlicher Hinsicht vermischt die Beklagte die öffentlich-rechtliche Verpflichtung der ordnungsgemäßen Verwertung von Abfall mit der Privatautonomie der Parteien in zivilrechtlicher Hinsicht. Selbst wenn sich die Klägerin keine Gedanken über Kapazitäten der Anlage der Beklagten gemacht hat und sich auch nicht über den tatsächlichen Entsorgungsweg informiert hat, macht dies den Vertrag vom 29.04.2005 nicht unerfüllbar oder unwirksam. Der Vertrag der Parteien ist nicht durch den Rücktritt der Beklagten vom 02.01.2006 beendet worden. Der Beklagten stand ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag nicht zu. Wie oben ausgeführt bestand lediglich ein Belieferungsrecht, nicht jedoch eine Belieferungspflicht der Klägerin. Unabhängig von der Frage, ob die Parteien im November 2005 eine Nichtbelieferung der Anlage bis Ende Dezember 2005 vereinbart haben, hat sich die Klägerin jedenfalls mit der Nichtanlieferung von Abfall nicht vertragswidrig im Sinne von § 323 Abs. 1 BGB verhalten. Darüber hinaus ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass nicht die Klägerin vertragsbrüchig geworden ist, sondern vielmehr die Beklagte. Dies hat sowohl der Zeuge E als auch der Zeuge C bei ihrer Vernehmung eindrucksvoll geschildert. Der Zeuge E hat im einzelnen vorgetragen, wie er gleich zu Beginn des Vertragslaufes am 01.06.2005 versucht hat, mit der Beklagten die vertraglich vereinbarten Abfallmengen abzustimmen. Es sei lediglich zur Durchführung einzelner Lieferungen gekommen, im übrigen habe er in den Folgewochen den Geschäftsführer D der Beklagten telefonisch nicht erreicht. Auf seine Anrufe hin habe ihm Frau S erklärt, dass sie zur Anlieferung nichts sagen könne oder dass technische Probleme bei der Anlage aufgetreten seien oder dass die nachgeschalteten Verwertungswege nicht beliefert werden könnten. Oft sei auch überhaupt keine Erklärung abgegeben worden. Anfang August habe er die Telefonanrufe eingestellt, nachdem er gemerkt habe, dass die Beklagte keinen Abfall entgegennimmt. Auch hat sich zu dieser Problematik der Zeuge C geäußert. Dieser hat im wesentlichen die Behauptung der Klägerin bestätigt, dass die Beklagte versucht hatte, sich der Erfüllung des geschlossenen Vertrages zu entziehen. Als Grund hat der Zeuge hierfür angegeben, dass sich die Beklagte mit der eingetretenen Gesetzesänderung inhaltlich in letzter Konsequenz nicht hinreichend auseinandergesetzt hatte. Der Anlage der Beklagten habe ein Ausgang gefehlt, nämlich die Verbrennung. Aufgrund nur begrenzter Lagerkapazitäten der Anlage hätten Lieferungen der Klägerin nicht angenommen werden können. In einem Fall allerdings seien die Anlieferungen der Klägerin nicht vertragsgerecht gewesen, sondern hätten Störstoffe, nämlich Klinikabfälle enthalten. Der Grund für die Nichterfüllung des Vertrages sei aber nicht die Tatsache gewesen, dass fünf Lieferungen abgewiesen worden seien, sondern, dass die Lagerkapazitäten der Anlage erschöpft gewesen seien. Selbst wenn die Klägerin brauchbare Lieferungen angeliefert hätte, hätte die Anlage der Beklagten diese abweisen müssen. Auch hat der Zeuge die Behauptung der Klägerin bestätigt, dass die Beklagte den Vertrag wegen eingetretener Veränderungen in der Preisgestaltung am Markt nicht habe erfüllen wollen. Hier hat der Zeuge ganz deutlich gesagt, dass der Vertrag am 01.06.2005 für die Beklagte ungünstig gewesen sei und man ab diesem Zeitpunkt nur noch darauf geachtet habe, diesen Vertrag möglichst nicht zu erfüllen. Das Gericht hat auch keine Bedenken an der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen, obwohl hinsichtlich des Zeugen E nicht übersehen werden kann, dass dieser als Mitarbeiter der Klägerin möglicherweise ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat und der Zeuge C sich möglicherweise im Streit von der Beklagten getrennt hat. Entgegen der von der Beklagten geäußerten Auffassung ist der Zeuge C auch nicht Partei der Klägerin, da er von den streitgegenständlichen Forderung nicht selbst unmittelbar betroffen ist. Die Beklagte hat sich durch die unberechtigte Weigerung, den streitgegenständlichen Vertrag zu erfüllen, gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht. Eine Schadensersatzpflicht scheitert auch nicht daran, dass die Parteien im Vertrag eine jährliche Höchstliefermenge von 15.000 Tonnen vereinbart haben und daher mit Ablauf des Vertragsjahres eine Belieferung in diesem Umfang möglicherweise aufgrund Кapazitätsgründen nicht mehr möglich ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Beklagte gleich zu Beginn des Vertragszeitpunktes die Durchführung des Vertrages torpediert, indem sie die telefonischen Versuche des Zeugen E, die Anlieferung, anzukündigen und abzusprechen abgewehrt hat. Unabhängig von der Frage, ob die Parteien wirksam am 10.11.2005 vereinbart haben, dass die Klägerin die nichtangenommenen Mengen durch gleichmäßige Lieferung nachholen könne, hat sich die Beklagte mit ihrer Abnahmeverweigerung vertragswidrig verhalten (§ 280 Abs. 1 BGB). Eine Fristsetzung der Klägerin war gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich. Der Höhe nach hat die Klägerin ihren Schaden hinreichend dargelegt und bewiesen. So steht nach Anhörung der Zeugen O, Q und R fest, dass im fraglichen Zeitraum. vom 01.06.2005 bis 31.05.2006 die Klägerin durchaus in der Lage gewesen wäre, die vereinbarten 15.000 Tonnen des Abfallschlüssels 002 an die Beklagte zu liefern. Das haben die vernommenen Zeugen sowohl schriftlich wie auch bei ihrer Vernehmung bestätigt. Ebenfalls bestätigt haben die Zeugen die vereinbarten Preise pro Tonne, wie sie die Klägerin in Anlage 1 zum Schriftsatz vom 26.01.2007 dargestellt hat. Lediglich der Kunde G ist weder dem Umfang noch der Höhe des Preises nach in der Beweisaufnahme bewiesen worden, so dass dieser Kunde für die Berechnung zunächst außen vor zu bleiben hat. Die Höhe der Transportkosten hat die Klägerin durch Nachweise ihrer Transportunternehmen belegt, diese hat die Beklagte im Anschluss hieran nicht mehr bestritten. Bezogen auf die nicht abgenommene Lieferungsmenge von 14.966,10 Tonnen errechnet sich ein durchschnittlicher Erlös von 2.514.304,80 Euro. Hiervon abzuziehen sind die an die Beklagte zu leistenden Verwertungskosten in Höhe von 95,- Euro pro Tonne sowie die durchschnittlichen Transportkosten in Höhe von 28,01 Euro pro Tonne. Hieraus errechnet sich ein Abzug in Höhe von 1.840,979,90 Euro: Es ergibt sich ein entgangener Gewinn der Klägerin in Höhe von 673.324,90 Euro, der durch den Klageantrag begrenzt ist auf die tenorierte Summe. Weitere Personalkosten und andere Geschäftskosten sind von diesem Betrag nicht abzuziehen, da dies Kosten sind, die sich bei der Klägerin für die Nichtdurchführung der Transporte nicht reduziert haben. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist aus den oben genannten Gründen ebenfalls begründet. Da das Vertragsverhältnis fest abgeschlossen war bis zum 31.12.2007, ist die Beklagte wegen unberechtigter Abnahmeverweigerung auch für diesen Zeitraum grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 101 ZPO. Danach sind die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. hat. Dies gilt auch für den Fall, dass der Streitverkündete nicht der Partei beitritt, die ihn zum Beitritt aufgefordert hat, sondern der Gegenpartei. Auf die Frage des rechtlichen Interesses im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO kommt es hierbei entscheidend nicht mehr an, nachdem die Beklagte trotz Ankündigung den Antrag nach § 71 Abs. 1 ZPO nicht mehr gestellt hat, sondern im Termin zur letzten mündlichen Verhandlung rügelos verhandelt hat. Die Entscheidung über den Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatzanspruch und Feststellung in Anspruch. Die Parteien sind Unternehmen, die in der Abfallentsorgungswirtschaft tätig sind. Die Beklagte betreibt eine Abfallsortieranlage in A. Die Parteien schlossen am 29.042005 den aus Anlage I zur Klageschrift ersichtlichen Vertrag, wonach die Klägerin berechtigt sein sollte, pro Jahr 15000 Tonnen Abfall mit den Abfallschlüssel-Nummern 001, 002, 003 und 004 anzuliefern. Als Entgeltregelung vereinbarten die Parteien je Gewichtstonne 95,- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Vertragslaufzeit sollte vom 01.06.2005 bis 31.12.2007 dauern. Wegen des Inhaltes wird auf die Anlage I zur Klageschrift verwiesen. Die ersten Anlieferungen fanden am 08.06.2005 statt. Diese wies die Beklagte wegen falscher Deklaration der Abfälle zurück. Von zwei weiteren Anlieferungen am 09.06.2005 wies die Beklagte eine Lieferung zurück, die zweite Lieferung akzeptierte die Beklagte. In der Folgezeit erfolgten weitere Anlieferungen im Juni und Juli, von denen die Beklagte zwei Lieferungen abwies und eine Lieferung akzeptierte. Am 25.07.2005 trat eine technische Störung bei der Beklagten auf, die sie per Fax der Klägerin mitteilte. Am 08.08.2005 erklärte die Klägerin eine Abmahnung wegen vertragswidrigen Verhaltens. Hierauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 12.08.2005. Eine weitere Abmahnung vom 16.08.2005 will die Beklagte nicht erhalten haben. Auf ein weiteres Schreiben der Klägerin vom 24.10.2005 reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 27.10.2005. Am 11.11.2005 fand ein Treffen in B in den Räumlichkeiten der Klägerin statt, über das der Geschäftsführer der Klägerin ein Protokoll erstellte, das von dem Zeugen C unterzeichnet wurde, der zum damaIigen Zeitpunkt Mitgeschäftsführer der Beklagten war. Wegen des Inhaltes wird auf die Anlage A 8 verwiesen. Mit Schreiben vom 21.12.2005 ließ die Beklagte die Klägerin auffordern spätestens zum 30.12.2005 die Lieferung vertragsgerechten Materials wieder aufzunehmen, andernfalls sie vom Vertrag zurücktreten werde. Den Rücktritt vom Vertrag ließ die Beklagte mit Schreiben vom 02.01.2006, unterzeichnet durch den Geschäftsführer D, erklären. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des von der Beklagten erklärten Rücktritts vom Vertrag. Die Klägerin behauptet, dass sich die Beklagte geweigert habe, den Vertrag zu erfüllen, da die Preise für die Verwertung von Abfällen stark gestiegen seien und die Beklagte sich aus dem Vertragsverhältnis habe stehlen wollen. Sie habe im streitgegenständlichen Zeitraum mehr als die vertragliche Mengen an Material zur Verfügung gehabt, um die Anlage der Beklagten zu beliefern. In der Zeit vom 01.06.2005 bis zum 05.08.2005 habe ihr Mitarbeiter E mindestens einmal wöchentlich versucht, die Beklagte telefonisch zu erreichen, um die Anlieferung für die Folgewoche abzustimmen. Bis auf wenige Ausnahmen habe der Geschäftsführer D grundsätzlich die Belieferung verweigert mit der Begründung, dass es technische Probleme in der Anlage gebe. Die technischen Probleme seien nochmals bei einem Treffen am 30.06.2005 auf dem Grundstück der Anlage der Beklagten in A von dem Geschäftsführer D bestätigt worden. Ihr seien in der Zeit vom 18.06.2005 bis 04.07.2005 lediglich insgesamt sieben Anlieferungen gestattet worden, wobei alle sieben Anlieferungen dem vereinbarten Abfallschlüssel entsprochen hätten. Jede zurückgewiesene Lieferung habe sie unmittelbar telefonisch als unbegründet zurückgewiesen. Da sie am 10.11.2005 in der Besprechung von dem Geschäftsführer der Beklagten ausdrücklich darum gebeten worden sei, wegen bestehender Schwierigkeiten der Beklagten keine Anlieferung bis zum Jahresende mehr durchzuführen, könne die Nichtbelieferung der Anlage der Beklagten keine Vertragsverletzung darstellen. Darüber hinaus habe sie nach der vertraglichen Gestaltung überhaupt keine Lieferverpflichtung, sondern lediglich eine Lieferberechtigung erhalten. Auch sei ein Rücktritt zur Unzeit ausgesprochen worden. Der 21.12.2005 sei ein Mittwoch gewesen. Für die Disponierung von Lieferungen bedürfe es einer Vorlaufzeit von mindestens ein bis zwei Tagen, so dass eine Lieferung frühestens am 27., 28., 29. bzw. 30.12.2005 hätte durchgeführt werden können. Auf ihre Bereitschaft zur Lieferung vom 28.12.2005 habe sie keine Antwort erhalten, sondern lediglich den Rücktritt vom Vertrag. Hinsichtlich der Schadenshöhe trägt die Klägerin vor, sie habe mit ihrem Kunden F eine Liefermenge im streitgegenständlichen Zeitraum von 800 Tonnen pro Monat zu einem Preis von 170,- Euro pro Tonne vereinbart, mit dem Kunden G die Belieferung von 500 Tonnen monatlich zu einem Preis von 180,- Euro pro Tonne, mit der Firma H eine Belieferung von 1600 Tonnen zu einem Annahmepreis von 170,- Euro pro Tonne und mit dem Kunden J eine Belieferung von 2000 Tonnen zu einem Preis von 164- Euro pro Tonne. An Frachtkosten habe sie pro Tonne durchschnittlich 28,01 Euro aufwenden müssen. Die übrigen Kosten für Personal, allgemeine Kosten, Mieten/Leasing und sonstige Kosten seien Kosten, die sie nicht erspart habe, sondern die weitergelaufen seien, so dass diese von dem entgangenen Gewinn nicht abzuziehen seien. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13.6.06 den Streithelfern den Streit verkündet und diese aufgefordert auf Seiten der Beklagten dem Rechtstreit beizutreten. Die Streithelfer sind dem Rechtstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten. Die Klägerin hat zunächst beantragt, 1. Die Beklagte wird verpflichtet von der Klägerin abzuliefernde Abfälle gemäß den Abfallschlüsselnummern 001, 002, 003 und 0004 anzunehmen und zu verwerten, und zwar 8.760 to für den Zeitraum vom 01.06.2006 bis 31.12.2006 und weitere 15.000 Tonnen für das Kalenderjahr 2007. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägern für in dem Zeitraum 01.06.2005 bis 01.06.2006 nicht angenommene Abfallmengen von 14.966,10 Tonnen Schadensersatz in Höhe von 659.745,-Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageänderung zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin den weiteren Schaden zu ersetzen hat, der aus der Nichtannahme vereinbarter Abfallmengen herrührt. Den Klageantrag zu 1) hat sie in der letzten mündlichen Verhandlung vom 02.04.2008 für erledigt erklärt. Die Streithelfer schließen sich den .klägerischen Anträgen an. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung insoweit angeschlossen und beantragt im übrigen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass fünf der sieben Anlieferungen der Klägerin nicht vertragsgemäß gewesen seien und nicht hätten angenommen werden können. Danach habe die Klägerin keinen Abfall mehr anliefern können, da sie über nicht genügend Abfallmengen verfügt habe. Aus diesem Grund habe sie die Klägerin am 24.10.2005 zur Vertragserfüllung angehalten. Auch hieraufhin habe die Klägerin nicht angeliefert. Bei der Besprechung am 10.11.2005 sei es nicht um die K 1, sondern um die K 2 GmbH gegangen. Diese Anlage sei von der Behörde gesperrt worden. Aus diesem Grund hätten die Herren L, M und C die Klägerin darum gebeten, vorläufig von Anlieferungen abzusehen. Darüber hinaus sei der Zeuge C auch als Mitgeschäftsführer ohne die zweiten Geschäftsführer zur Unterschrift unter das Protokoll auch gar nicht bevollmächtigt gewesen. Ein Schaden habe der Klägerin gar nicht entstehen können, da sie im Vertragszeitraum nicht über genügend sortierfähiges Material der vereinbarten Art zur Verfügung gehabt habe, um dies an die Anlage der Beklagten zu liefern. Dies zeige bereits die geringe Liefermenge von 33 Tonnen im Jahr 2005. Darüber hinaus trägt die Beklagte in rechtlicher Hinsicht vor, dass die Klägerin hier als Maklerin für Abfälle aufgetreten sei, sich aber die Entsorgungswege von der Beklagten nicht habe offen legen lassen. Dies sei mit geltendem Recht unvereinbar. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen E und C gemäß Beweisbeschluss vom 13.02.2006 sowie zunächst durch Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage der Zeugen O, P, Q und R gemäß Beweisbeschluss vom 23.04.2007. Ferner durch mündliche Anhörung der Zeugen Q, R und O. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 12.03.2007 und 02.204.2008 sowie auf die schriftlichen Zeugenaussagen vom 11.06.2007, 19.06.2007, 20.06.2007 verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die in den Akten befindlichen Urkunden und Schriftstücke sowie auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.