Urteil
3 O 7/07
LG Wiesbaden 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2010:0527.3O7.07.0A
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 148.275,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2006 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, weitere 2.321,45 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich eines Zuschlags von 10 %vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 148.275,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2006 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, weitere 2.321,45 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2007 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich eines Zuschlags von 10 %vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist begründet. Zwar folgt der Anspruch nicht etwa aus der vollen Funktionsunfähigkeit der Schulter bei (teilweiser) Erhaltung der übrigen Funktionen des gesamten Gliedes (hier des rechten Arms), wohl aber aus der Addition der Funktionsbeeinträchtigungen der einzelnen Gliederbereiche. Aufgrund der nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen in Verbindung mit der informatorischen Befragung und lnaugenscheinnahme des Klägers in der letzten mündlichen Verhandlung unter Anleitung des Sachverständigen liegt, bzw. lag zum Zeitpunkt З Jahre nach dem Unfallzeitpunkt folgender Zustand vor: Der Schwerpunkt der Verletzungsfolgen stellt eine Schädigung der Nerven, die die rechte Hand versorgen, dar. Hierdurch kann lediglich noch geringfügig etwas gegriffen werden, indem etwas zwischen Daumen und geraden Zeigefinger eingeklemmt wird. Eine Faust oder eine normale Greifbewegung ist unmöglich. Außerdem ist die Sensibilität hochgradig eingeschränkt, insbesondere auch was Wärme betrifft, wodurch Verbrennungen praktisch über das Gefühl nicht bemerkt werden. Auch im rechten Unterarm ist die Sensibilität insoweit geschädigt, als dieser dauerhaft schmerzt und es sich wie eine Manschette am Unterarm anfühlt. Das Schultergelenk selbst ist insbesondere insoweit beeinträchtigt, als dass der Arm nur etwa bis zu einer Höhe von 90 - 120 Grad angehoben werden kann. Isoliert betrachtet hat der Sachverständige demnach die Funktionsbeeinträchtigung der Schulter mit 40 %, des Unterarms mit 10 % und der Hand mit 80 % angesetzt. Unabhängig von der Frage, zu welcher Gesamtinvalidität nach der Gliedertaxe dies führt, sind die Einzelwerte als solche nicht zu beanstanden und werden vom Kläger als solche auch nicht in Frage gestellt, aber auch nicht von der Beklagten. Die relativ hohe Bewertung der Beeinträchtigung der Funktion der Schulter mit 40 % ergibt sich daraus, dass durch die Einschränkung die Hauptfunktion der Schulter, nämlich die Hand zu positionieren, erheblich einbeschränkt ist. Von einer Totalbeeinträchtigung des Schultergelenks kann dagegen entgegen dem ursprünglichen Behaupten in der Klageschrift keine Rede sein, selbst unter Berücksichtigung der Hauptfunktion der Schulter für die Positionierung der Hand. Insoweit kann auch unter starrer Übernahme der „Hand im Handgelenk-Rechtsprechung“ des BGH auf das Schultergelenk die Klage daher insoweit keinen Erfolg haben. Mit anderen Worten: Der ursprüngliche Streit darüber ob trotz einer Restfunktion des Armes und der Hand im Übrigen, durch ein Totalausfall des Schultergelenks die Beklagte gleichwohl die vollen 70 % gemäß der Gliedertaxe zu zahlen hat, stellt sich gar nicht. Würde man nur die Schulter betrachten, hätte die Beklagte sogar schon mehr gezahlt, als ihm allein wegen des Zustandes der Schulter in Höhe von 40 % von 70 % gleich 28 % zustehen würde. Der im schriftlichen Gutachten zunächst in der Gesamtschau des Schadens angesetzte 1/10 Armwert allein für die Schulter entspricht demgegenüber nicht der „Hand im Handgelenk-Rechtsprechung" des BGH, die ausdrücklich vom BGH auch auf das Schultergelenk mit der bereits vom Kläger zitierten Entscheidung vom 24.05.2006 (IV ZR 203/03) ausgedehnt wurde. Bei der Betrachtung der Funktionsbeeinträchtigung der Schulter kann daher nicht auf die Funktionsbeeinträchtigung im Hinblick auf die Gesamtfunktion von Arm einschließlich Hand abgestellt werden, sondern nur auf die Schulter selbst. Es besteht aber auch eigentlich kein Streit darüber, dass natürlich auch die Beeinträchtigungen der Hand selbst und des Unterarms mit berücksichtigt werden müssen. Auch die Restfunktion der Hand mit 20 % ist nachvollziehbar und zwar, wenn man dies mit dem Totalverlust der Hand vergleicht. Zwar ist die Hand in ganz erheblichen Umfang beeinträchtigt. Gleichwohl geht selbst nach der Beschreibung des Klägers die Funktion weit über einen Totalverlust hinaus. Es ist offensichtlich, dass die Hand nicht lediglich aus der Greiffunktion der Finger besteht. Dies ergibt sich schon aus der hier der Bewertung zugrunde zu legenden Gliedertaxe. Danach addiert sich nämlich der Verlust aller Finger auf 45 % gegenüber der Hand im Handgelenk mit 55 %. Berücksichtigt man, dass noch eine Restgreiffunktion mit dem Daumen unter Zuhilfenahme des starren Zeigefingers vorhanden ist und zumindest auch noch eine Restsensibilität auch in der Hand vorhanden ist, ergibt sich zwanglos der angesetzte isolierte Handwert von 80 %, oder bezogen auf die 55 % gemäß der Gliedertaxe zu einer weiteren Invalidität von 44 %. Gemäß § 7 Abs. 2 d) der AUB sind bei der Beeinträchtigung von mehreren körperlichen Funktionen diese bis zu einer Gesamtsumme von 100 % zu addieren. Diese Regelung in der AUB ist eindeutig. Hier bedarf es nicht einmal einer Unklarheitenauslegung, wie dies der BGH gemäß der „Hand im Handgelenk-Rechtsprechung" des BGH tut. Irgendeine Einschränkung, etwa im Hinblick auf Teilinvaliditäten einzelner Bereiche eines Gliedes, sind bis auf die Begrenzung auf 100 % gerade nicht enthalten. Allein aus der Beeinträchtigung von Hand und Schulter ergeben sich dann schon über die mit der Klage geltend gemachten 70 %. Ob die Beeinträchtigung des Unterarms zu einer weiteren Erhöhung führen müsste, bedarf insoweit keiner Entscheidung, obwohl sich die Hinzurechnung im Hinblick darauf, dass selbst die Gliedertaxe auch Einzelwerte von 2 % für nicht unerheblich ansieht, aufdrängt. Im Hinblick auf die völlig eindeutige Rechtsprechung des BGH, auch und ausdrücklich bezogen auf das Schultergelenk trotz der umfassenden Kritik in der Literatur, lässt es nicht rechtfertigen, gleichwohl den Arm nur in einer Gesamtschau mit 1/10 Armwert zu bewerten. Die persönliche Ansicht des erkennenden Gerichts muss insoweit zurücktreten, da die Auffassung des BGH insoweit unzweifelhaft vertretbar ist und ohne Frage zumindest geeignet ist, für die Zukunft die Verwender von AGBs, ob im Mietrecht, hier im Versicherungsrecht, oder in jedwedem anderen Bereich, zu mehr Sorgfältigkeit in der Transparenz von Vertragsbedingungen anzuhalten. Insoweit teilt auch das erkennende Gericht die Auffassung, dass die hier streitgegenständliche Formulierung ohne weiteres hätte klarer gefasst werden können. Darauf, was, oder ob überhaupt sich der Verbraucher bei Vertragsschluss sich etwas vorgestellt hat, kann es aus Rechtsgründen nicht ankommen. Zwar erscheint die Interpretation im Sinne der „Hand im Handgelenk-Rechtsprechung" des BGH spätestens dann abwegig und nicht sachgerecht, wenn man sich deutlich macht, dass wie hier die Addition von Teilinvaliditäten zu einer höheren Versicherungsleistung führt, als bei dem Totalverlust des ganzen Gliedes. Dies stellt jedoch ein Ausnahmefall dar, der einen hinterher schlauer macht, der jedoch weder beim unvoreingenommenen Leser der AGBs, aber jedenfalls bestimmt nicht bei dem verständigen Durchschnittsverbraucher, ex ante in den Sinn kommt. Die objektive widersinnige Addition über den Wert des Totalverlustes des ganzen Gliedes ist vielmehr nur Folge der Wahl einer unklaren Formulierung durch den Verwender. Die Klage hat daher in vollem Umfang Erfolg. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO. Die Parteien streiten über die Höhe der Invaliditätsleistungen aus der privaten Unfallversicherung Nr. xx.xxx.xxx, die der Kläger im Jahre 2003 bei der Beklagten mit einer Progression von 350 % und einer Invaliditätsleistung von 102.258,00 € abgeschlossen hat. Grundlage sind die AUB 99 und die besonderen Bedingungen UBB 201. Der Kläger stürzte am xx.xx.xxxx von einer Leiter, wobei unter anderem das Schultergelenk ausgekugelt wurde und dadurch die den Arm und die Hand versorgenden Nerven erheblich geschädigt wurden. Die Beklagte hat unter Zugrundelegung des ihrer Meinung nach bestehenden Zustandes des Armes zum Ablauf des dritten Jahres nachdem Unfall, ausgehend von einem ½ Armwert insgesamt 56.242,45 € gezahlt. Die Parteien streiten über den Umfang der Verletzung zum Ablauf des dritten Unfalljahres, insbesondere aber um die rechtliche Bewertung der Verletzung nach der Gliedertaxe im Sinne der „Hand im Handgelenk-Rechtsprechung" des BGH. Der Kläger ist in der Klageschrift ausgehend von dem Gutachten des Dr. A vom 07.05.2004 der Auffassung, dass bei der Bewertung von einer globalen Parese des rechten Armes und mithin von einer Invalidität in Höhe von 1/1 Arm auszugehen sei, mithin von einem Gliedertaxenwert von 70 %. Selbst wenn man abweichend von der „Hand im Handgelenk-Rechtsprechung" des BGH die vom Gerichtssachverständigen festgestellten und insoweit nicht beanstandeten Einzelinvaliditäten des Arms im Schultergelenk mit 40 %, der Hand im Handgelenk von 80 % und des Arms unterhalb des Ellenbogengelenks mit 10 % anhand der Gliedertaxe bewerten würde, ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von sogar 78 %. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 148.275,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2006 zu zahlen. die Beklagte zu verurteilen, weitere 2.321,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass der Arm mit ½ Armwert ausreichend reguliert worden sei. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dr. med. B sowie gemäß mündlicher Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten vom 11. August 2008, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2010 verwiesen.