Urteil
3 O 9/12
LG Wiesbaden 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2012:0621.3O9.12.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist unbegründet. Ein Verstoß gegen § 204 ff VVG ist auch in Ansehung der Gedanken des Urteils des BVerwG vom 23.06.2010 nicht dargelegt und nicht ersichtlich. Nach § 204 Abs. 1 VVG darf der Versicherer bei einem Tarifwechsel für Mehrleistungen einen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss verlangen. Nur bezogen auf den gleichartigen Anteil der neuen Versicherung sind die erworbenen Rechte und Altersrückstellungen zu berücksichtigen. Diese Beschränkung stellt auch die Beklagte nicht in Abrede. Dass die Beklagte hier den Tarifwechsel zum Anlass nahm, das Risiko für während des schon vorher bestehenden Versicherungsverhältnisses eingetretene oder bekannt gewordene Krankheiten nun neu zusätzlich zu versichern, ist nicht ersichtlich. Darauf, dass in der Summe die Minderleistungen, insbesondere auch durch die vereinbarten Selbstbeteiligungen unzweifelhaft höher sind, als die Mehrleistungen, kommt es nicht an. Denn aufgrund des Tarifwechsels hat der Kläger nicht nur die Mehrleistungen einschließlich des Risikozuschlags zusätzlich zu zahlen, sondern umgekehrt muss er aufgrund der Minderleistungen auch entsprechend sogar insgesamt deutlich weniger zahlen. Dadurch kommt im Saldo immer noch eine erheblich niedrigere Prämie pro Monat zustande. Es ist insoweit auch völlig unstreitig, dass im Saldo ein Tarif mit deutlich geringeren Leistungen vorliegt, weswegen die Prämie ja auch trotz der Risikozuschläge deutlich niedriger ist. Von der Möglichkeit nach § 204 Abs. 1 VVG, hinsichtlich der durch den Tarifwechsel vereinbarten Mehrleistungen im Hinblick auf die entstandenen Risiken und im Hinblick auf das Alter des Klägers einen Leistungsausschluss zu vereinbaren, haben die Parteien keinen Gebrauch gemacht. Dies wurde auch vom Kläger sogar noch nach dem Hinweisbeschluss vom 10.04.2012 abgelehnt. Die Auffassung des Klägers, nach dem eindeutigen Wortlaut des § 204 VVG könne nur der gesamte Tarif gemeint sein, kann nicht geteilt werden. Im Gegenteil. Aufgrund der Formulierung „soweit“ kann nach dem allgemeinen Sprachverständnis geschlossen werden, dass es auf eine Gesamtbetrachtung nicht ankommt. Dies wäre außerdem weder Interessengerecht und würde willkürlich zu günstigen oder ungünstigen Ergebnissen führen, noch würde dieses Verständnis berücksichtigen, dass es aufgrund des Zeitablaufs und der teilweise erheblichen Veränderungen im Gesundheitsbereich kaum noch neue Tarife gibt, die mit älteren Verträgen auch nur weitgehend vergleichbar wären. Dies ist darin begründet, dass das Versicherungsbedürfnis einerseits als auch die dadurch entstehenden finanziellen Risiken sich im Laufe der Jahre und Jahrzehnte teilweise dramatisch verändert haben. Aufgrund der Möglichkeit des Leistungsausschlusses für solche, bislang gar nicht versicherte Risiken als Mehrleistungen ist der Versicherungsnehmer auch gar nicht gezwungen wird, hierfür bei einem Tarifwechsel Risikozuschläge zu zahlen. Die Interessen des Versicherungsnehmers sind daher auch dann, wenn sich die Berechtigung für Risikozuschläge bei Mehrleistungen nicht nur am gesamten Tarif, sondern bezogen auf Teilbereiche ergibt, umfassend geschützt. Würde man der Sichtweise des Klägers folgen, würde umgekehrt der Kläger in den Genuss der (teilweisen) Mehrleistungen kommen, ohne dafür einen angemessenen Beitrag bezahlen zu müssen und ohne dass die Beklagte hierfür in der Vergangenheit aus den Beiträgen hätte Rückstellungen einstellen können. Die Klage war daher mit den Nebenfolgen der §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO abzuweisen. Der Kläger ist seit langem bei der Beklagten privat krankenversichert. Bis zum 31.12.2008 bestand der Vertrag mit der Nr. xxx-xxx mit den Tarifen KB, R40, PZT und PVN. Für den Tarif KB (Kostenbewusst) waren allein 421,34 € zu zahlen. Zum 01.01.2009 beantragte der Kläger die Umstellung des KB-Tarifs auf die Tarife VSI und VSZ2, die teilweise erhebliche Minderleistungen, teilweise aber auch Mehrleistungen beinhalten. Die Beklagte berechnete einen Risikozuschlag von 57,21 € im Hinblick auf die in den neuen Tarifen vorhandenen Mehrleistungen wegen zahlreicher, erheblicher Vorerkrankungen (Leberkrankheiten, Fettstoffwechselstörung, Hpertonie, Hyperurikämie, Gonarthrose und anderes). Gleichwohl reduzierte sich die monatliche Prämie aufgrund des Tarifwechsels um 105,87 € Dieser Risikozuschlag erhöhte sich im Laufe der Zeit und beträgt ab dem 01.12.2012 82,05 €. In der vorgerichtlichen Korrespondenz erläuterte die Beklagte die Berechnung des Risikozuschlags mit Schreiben vom 02.08.2011 (Bl. 23f d.A.). Danach ergibt sich aufgrund der Vorerkrankungen ein Risikozuschlag von 377 %. Da die Mehrleistungen 3 % bezogen auf den Tarif KB ausmachen, errechnet sich der Risikozuschlag aus 3 % der 3,77-fachen Gesamtprämie bei einem Neugeschäft. Der Kläger behauptet, er habe die Vertragsänderung und den Risikozuschlag im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Zuschlages abgeschlossen. Er meint jedoch, dass der Risikozuschlag gegen § 204 VVG verstoße. Die Beklagte habe den Vertrag daher ohne den Zuschlag fortzuführen und sie habe die zu Unrecht gezahlten Zuschläge zurückzuzahlen. Er beantragt, festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehende Vertrag über eine private Krankenversicherung, Tarif VSI, Versicherungsnummer xxxxxxx-xxx, seit dem 01.01.2009 ohne Erhebung eines Risikozuschlages fortbesteht, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.352,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat am 10.04.2012 einen Hinweisbeschluss erlassen. Wegen dessen Inhalt wird auf Bl. 78 d.A. verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.