OffeneUrteileSuche
Urteil

3 S 114/11

LG Wiesbaden 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2012:0622.3S114.11.0A
2mal zitiert
3Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11.08.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichtes Wiesbaden abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreites einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11.08.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichtes Wiesbaden abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreites einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision ist nicht zulässig. Auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils wird verwiesen. Mit der Berufung rügt der Beklagte die Verletzung materiellen Rechtes. Er ist der Ansicht, dass die Kündigung vom 25.11.2010 unwirksam gewesen sei, da der Kläger den Zahlungsrückstand nicht genau aufgeschlüsselt habe. Zudem sei auch die Kündigung vom 23.06.2009 unwirksam gewesen, weil er bereits am 18.03.2009 einen Antrag beim Sozialamt gestellt habe, so dass er den anschließenden Zahlungsrückstand, der Grund für die Kündigung gewesen sei, nicht verschuldet habe. Vielmehr treffe den Kläger selbst ein Verschulden an der späten Entscheidung des Sozialamtes. Bereits am 02.06.2009 habe er den Kläger um Vorlage einer vom Sozialamt angeforderten Mietbescheinigung gebeten, die dieser erst am 16.06.2009 übergeben habe. Der Beklagte vertritt weiter die Auffassung, dass ihm auch ein evt. Verschulden des Sozialamtes nicht zuzurechnen sei, da das Sozialamt nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters sei. Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichtes Wiesbaden, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die Erwägungen des Amtsgerichtes. Er ist der Ansicht, dass das Kündigungsschreiben vom 25.11.2010 den von der Rspr. gestellten Anforderungen entspreche. Auch treffe ihn kein Mitverschulden an der Entstehung des Zahlungsrückstandes, der Gegenstand der Kündigung vom 23.06.2009 gewesen sei, da er die Mietbescheinigung für das Sozialamt sofort ausgefüllt habe, nachdem der Beklagte ihm erklärt habe, wozu er diese benötige. Insbesondere habe er auch ein berechtigtes Interesse daran gehabt, den Verwendungszweck der Mieterbescheinigung zu erfahren. Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO); sie hat in der Sache auch Erfolg. Die Kündigung vom 25.11.2010 ist zwar wirksam, jedoch wurde sie gemäß § 569 Abs.3 Nr.2 S.2 BGB geheilt, nachdem der Beklagte am 31.03.2011 den Mietrückstand komplett ausglich. Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der formellen Wirksamkeit der Kündigung vom 25.11.2010. Die Angabe des Zahlungsrückstandes und des Kündigungsgrundes „Zahlungsverzug“ reichen vorliegend aus, es ist darüber hinaus keine zusätzliche Aufschlüsselung der Zusammensetzung des Zahlungsrückstandes erforderlich (vgl. Urteil des BGH v. 12.05. 2010, VIII ZR 96/09). Der Kündigungsgrund ergibt sich aus § 543 Abs.2 Nr.3 BGB. Der im Kündigungsschreiben genannte Zahlungsrückstand ist unstreitig und erreicht den in § 543 Abs.2 Nr.3 BGB vorausgesetzten Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten. Der Beklagte befand sich auch in Verzug i.S.d. §§ 286, 280 BGB, da davon auszugehen ist, dass er den Zahlungsrückstand verschuldet hat. Hinsichtlich der Kündigung vom 25.11.2010 liegt auch kein Verschulden des Sozialamtes vor, so dass an dieser Stelle dahingestellt bleiben kann, ob dieses dem Beklagten zuzurechnen wäre. Die vom Beklagten behaupteten Fehlüberweisungen des Sozialamtes fanden vor September 2009 statt. Kündigungsgrund für die Kündigung vom 25.11.2010 war dagegen ein Zahlungsrückstand hinsichtlich der Mieten im Zeitraum Mai bis November 2010. Nachfolgende Fehlüberweisungen des Sozialamtes sind nicht dargelegt. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beklagte den Verlängerungsantrag an das Sozialamt nicht gestellt hat, bzw. die Voraussetzungen für eine Übernahme der Mieten durch das Sozialamt im Zeitpunkt der Kündigung vom 25.11.2010 nicht mehr vorlagen. Gemäß § 280 Abs.1 S.2 BGB war der Beklagte verpflichtet, hinsichtlich eines fehlenden Verschuldens seinerseits selbst vorzutragen. Die Kündigung vom 25.11.2010 wurde jedoch gemäß § 569 Abs.3 Nr.2 BGB durch die Begleichung des Rückstandes während des Prozesses geheilt. Eine Heilungsmöglichkeit war trotz der vorangegangenen Kündigung vom 23.06.2009 möglich, da diese mangels Vorliegen eines Kündigungsgrundes unwirksam war. Es lagen insbesondere nicht die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 Nr.3 BGB vor. Zwar lag ein entsprechender Zahlungsrückstand des Beklagten unstreitig vor, jedoch befand sich der Beklagte dennoch nicht in Verzug, da er den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten hatte, § 280 Abs.1 S.2 BGB. Die Kammer geht davon aus, dass der Beklagte den Zahlungsrückstand nicht selbst verschuldet hat. Der Beklagte hat erstmals die Miete für den Monat Mai 2009 nicht gezahlt. Bereits am 18.03.2009 hatte er jedoch einen Antrag beim Sozialamt auf Übernahme der Leistungen für die Unterkunft gestellt. Grund für die plötzliche Verschlechterung in seinen Vermögensverhältnisse war ein fehlender Eingang von Lizenzgebühren. Es keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte seine unverschuldete Zahlungsunfähigkeit bereits vorher hätte erkennen können. Dahingestellt bleiben kann, ob das Sozialamt durch eine zögerliche Bearbeitung des Antrages ein Verschulden an der Entstehung des Zahlungsrückstandes trifft. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes ist dem Beklagten ein evt. schuldhaftes Verhalten des Sozialamtes nicht zuzurechnen, da das Sozialamt bei der Überweisung der Miete nicht als Erfüllungsgehilfe des Mieters gegenüber dem Vermieter handelt. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGHZ 13, 111). Der Grund dafür, dass der Schuldner für das Verschulden eines Dritten einzustehen hat, liegt in der Erweiterung seines Geschäfts- und Risikobereiches; die Hilfsperson übernimmt eine Aufgabe, die im Verhältnis zum Gläubiger dem Schuldner selbst obliegt (BGH, Urt. v. 13.01.1984 – V ZR 205/82). Diese Voraussetzungen sind indes bei einer Behörde, die –wie hier das Sozialamt- im Rahmen der Daseinsvorsorge staatliche Transferleistungen an einen Bürger erbringt, nicht erfüllt. Der Anspruchsberechtigte schaltet das Sozialamt insoweit nicht als Hilfsperson zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinem Vermieter ein; vielmehr wendet er sich an die staatliche Stelle, um selbst die notwendigen Mittel für den eigenen Lebensunterhalt zu erhalten. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Sozialamt die Kosten der Unterkunft an den Hilfebedürftigen selbst zahlt oder direkt an den Vermieter überweist. In beiden Fällen nimmt das Sozialamt hoheitliche Aufgaben wahr, um die Grundsicherung des Hilfebedürftigen zu gewährleisten. Mit dieser Stellung ist die Annahme, die Behörde werde vom Leistungsempfänger als Erfüllungsgehilfe im Rahmen des Mietvertrages über seine Unterkunft eingesetzt, nicht vereinbar (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2009, VIII ZR 64/09). Da die Berufung des Beklagten erfolgreich war, hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreites gemäß § 91 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Da keiner der in § 543 Abs. 2 ZPO erwähnten Zulassungsgründe ersichtlich ist, war die Revision nicht zuzulassen.