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Urteil

3 O 2/23

LG Wiesbaden 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2023:0607.3O2.23.00
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Leitsätze
Zu den Rechtsfolgen der Falschbezeichnung des Vermieters bei Abschluss eines Bürgschaftsvertrages im Rahmen eines Mietvertrages
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Dem Kläger zu 1) werden 62 % und der Klägerin zu 2) 38 % der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beklagten auferlegt. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger jeweils selbst. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 22.197, 06 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Rechtsfolgen der Falschbezeichnung des Vermieters bei Abschluss eines Bürgschaftsvertrages im Rahmen eines Mietvertrages 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Dem Kläger zu 1) werden 62 % und der Klägerin zu 2) 38 % der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beklagten auferlegt. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger jeweils selbst. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 22.197, 06 EUR festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dahinstehen bleiben kann, ob den Klägern gegen den Mieter Ansprüche aus den streitgegenständlichen Mietverträgen zustehen. Die Beklagte hat hierfür nicht einzustehen, da zwischen den Parteien schon kein Bürgschaftsvertrag zustande gekommen ist. Ausdrücklich des eindeutigen Wortlautes der Bürgschaftsurkunden wollte die Klägerin ein Angebot zum Abschluss eines Bürgschaftsvertrages nicht gegenüber den Klägern, sondern gegenüber der XXX GmbH abgeben. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelte es sich hierbei nicht um eine irrtümliche unschädliche Falschbezeichnung. Nach den Grundsätzen der sog. falsa demonstratio non nocet würde das übereinstimmend Gewollte Vorrang vor einer irrtümlichen oder absichtlichen Falschbezeichnung haben (BGH NJW 08, 1658). Voraussetzung hierfür wäre allerdings, dass vorliegend beide Vertragsparteien übereinstimmend etwas Anderes gewollt hätten. Diese Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor. Zwar ist anzunehmen, dass der Mieter und Avalkunde der Beklagten, Herr XXX, im Namen der Kläger den Bürgschaftsvertrag mit der Beklagten abschließen wollte, die Beklagten wollten das Angebot jedoch allein gegenüber der XXX GmbH abgeben, da sie davon ausgingen, dass diese Vermieterin der Räume war und sie darüber hinaus gar keine Kenntnis davon hatte, dass in den dazugehörigen Mietverträgen die Kläger als Mietvertragspartei aufgeführt waren. Eine Umdeutung kommt insofern auch deshalb nicht in Frage, da der Gläubiger der Hauptforderung und der Bürgschaftsgläubiger ein- und dieselbe Person sein müssen (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.1991, IX ZR 296/90, juris, Rnr. 16). Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die für den Abschluss des Bürgschaftsvertrages erforderliche Willenserklärung allgemein an den namentlich nicht benannten Vermieter der in der Bürgschaftsurkunde bezeichneten Räume richten wollte. Eine Verpflichtung kommt daher auch nicht über die Grundsätze des „Geschäfts, für den, den es angeht“ in Betracht. Diese Grundsätze gelten als Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip der Stellvertretung für diejenigen Fälle, in den ein Vertreter nicht offenbart, dass er für einen Dritten handelt. Bereits diese Voraussetzung liegt schon nicht vor, da in den Bürgschaftsverträgen die Partei des Bürgschaftsvertrages ausdrücklich bezeichnet wird. Zudem finden die Grundsätze ausschließlich für Geschäfte Anwendung, in dem es dem Vertragspartner egal ist, mit wem er den Vertrag schließt. Hierzu gehören Bagatellgeschäfte, wie z.B. Bargeschäfte des täglichen Lebens. Hierzu gehören Bürgschaften zweifelsfrei nicht. Die Klage war daher gemäß § 597 ZPO abweisungsreif, da sich der in der Klage geltend gemachte Anspruch bereits an sich als unbegründet darstellte. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 91, 100 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung aus § 709 S.1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Die Kläger machen im Wege des Urkundenprozesses Zahlung aus Mietkautionsbürgschaften geltend. Der Kläger zu 1) hält 94 % der Geschäftsanteile der Klägerin zu 2) und ist deren alleiniger Geschäftsführer. Die Beklagte unterzeichnete diverse Mietkautionsbürgschaften betreffend Mietverhältnissen in den Liegenschaften ... Straße 68, ... 41, ... 16, Berlin. Die Mietverträge lagen ihr hierbei nicht vor. Die Unterzeichnung erfolgte aufgrund eines mit Herrn XXX geschlossenen Kautionsversicherungsvertrages, mit dem diesem ein Bürgschaftslimit von 28.000,00 EUR eingeräumt worden war. In den streitgegenständlichen Bürgschaftsurkunden war die XXX GmbH stets als Vermieterin aufgeführt. Bei der XXX GmbH handelt es sich um eine Hausverwaltung, deren Geschäftsführer der Kläger zu 1) ist und die mit der Verwaltung und Vermietung der in den Bürgschaften bezeichneten Hausgrundstücke betraut war. Als Mieter wurde in den Bürgschaftsurkunden Herr XXX genannt. Herr XXX gab die von der Beklagten unterzeichneten Bürgschaftsurkunden in den Geschäftsräumen der XXX GmbH auch persönlich ab. In den Mietverträgen wurde entweder der Kläger zu 1) oder die Klägerin zu 2) als Vermieter/Vermieterin benannt. Bezüglich des Mieters heißt es in den Mietverträgen entweder „XXX Immobilien, vertreten durch XXX“ oder aber „XXX Immobilien e.k., vertreten durch XXX“. Wegen der einzelnen Bürgschaftsurkunden und der Mietverträge wird auf die Anlagen K 1- K 13 verwiesen. Sämtliche Mietverträge wurden inzwischen beendet. Die Kläger machen nunmehr gegen die Beklagte die Auszahlung der in den Bürgschaftsverträgen genannten Höchstbeträge geltend. Die Beklagte verweigerte die Auszahlungen, da die in den Bürgschaftsverträgen und den Mietverträgen benannten Mietvertragsparteien nicht identisch bezeichnet worden sind. Der Kläger zu 1) behauptet, dass er Eigentümer der Grundstücke ... 41, 10629 Berlin, und ... Straße 68, Ecke ... 29, in 10435 Berlin sei. Die Klägerin zu 2) behauptet, dass sie Eigentümerin des Hausgrundstückes ... 16 in 10827 Berlin sei. Sie behaupten, dass gegen den Mieter bei Beendigung der Mietverhältnisse offene Forderungen bestanden, welche die in den Bürgschafts-verträgen benannten Höchstbeträge überstiegen. Ihrer Auffassung nach sei es unschädlich, dass sie in den Bürgschaftsurkunden nicht als Vermieter bezeichnet worden seien, da die Beklagte die Bürgschaftsverpflichtung gegenüber dem tatsächlichen Vermieter habe abgeben wollten. Es habe sich bei der Benennung der Hausverwaltung in der Bürgschaft um eine irrtümliche offensichtliche Falsch-bezeichnung gehandelt. Der Kläger zu 1) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1. einen Betrag von 3759, -- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 20.06.2020 – Zug um Zug gegen Rückgabe der auf die Mieträume ... Straße 68, 10435 Berlin, VH, 1. OG links (Mieteinheit zu Nr. 03), bezogenen Mietkautions-Bürgschaftsurkunde mit der Vertragsnummer der Beklagten ...vom 28.06.2018 zu zahlen, 2. einen Betrag von 2920, 50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 20.06.2020 – Zug um Zug gegen Rückgabe der auf die Mieträume ... Straße 68, 10435 Berlin, VH, 2. OG rechts (Mieteinheit zu Nr. 06), bezogenen Mietkautions-Bürgschaftsurkunde mit der Vertragsnummer der Beklagten 4059770114094/000009 PB vom 28.06.2018 zu zahlen, 3. einen Betrag von 2250, 00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 20.06.2020 – Zug um Zug gegen Rückgabe der auf die Mieträume ... 41, 10629 Berlin, rechter SF, EG links (Mieteinheit zu Nr. 09) bezogenen Mietkautions-Bürgschaftsurkunde mit der Vertragsnummer der Beklagten ... vom 28.06.2018 zu zahlen, 4. einen Betrag von 2637, 60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Klagezustellung – Zug um Zug gegen Rückgabe der auf die Mieträume ... 16, 10827 Berlin, linkes Quergebäude, 3. OG rechts (Mieteinheit zu Nr. 42) bezogenen Mietkautions-Bürgschaftsurkunde mit der Vertragsnummer der Beklagten 40597701140940/000006 PB vom 28.06.2018 zu zahlen, 5. einen Betrag von 2262, 45 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 20.06.2020 – Zug um Zug gegen Rückgabe der auf die Mieträume ... 16, 10827 Berlin, rechtes Quergebäude, 2. OG links (Mieteinheit zu Nr. 50) bezogenen Mietkautions-Bürgschaftsurkunde mit der Vertragsnummer der Beklagten ... vom 28.06.2018 zu zahlen. Die Klägerin zu 2) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1. einen Betrag von 3297, 30 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 20.06.2020 – Zug um Zug gegen Rückgabe der auf die Mieträume ... 16, 10827 Berlin, rechtes Quergebäude, 3. OG Mitte (Mieteinheit zu Nr. 31) bezogenen Mietkautions-Bürgschaftsurkunde mit der Vertragsnummer der Beklagten ... vom 28.06.2018 zu zahlen, 2. einen Betrag von 2388, 21 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 20.06.2020 – Zug um Zug gegen Rückgabe der auf die Mieträume ... 16, 10827 Berlin, rechtes Quergebäude, 1. OG Mitte (Mieteinheit zu Nr. 25) bezogenen Mietkautions-Bürgschaftsurkunde mit der Vertragsnummer der Beklagten ... vom 28.06.2018 zu zahlen, 3. einen Betrag von 2682, 21 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 20.06.2020 – Zug um Zug gegen Rückgabe der auf die Mieträume ... 16, 10827 Berlin, rechtes Quergebäude, EG Mitte (Mieteinheit zu Nr. 22) bezogenen Mietkautions-Bürgschaftsurkunde mit der Vertragsnummer der Beklagten ... vom 28.06.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und ihr die Wahrnehmung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten Sie behauptet, dass sie sich ausschließlich gegenüber der im Bürgschaftsvertrag benannten Mietvertragspartei vertraglich verpflichten wollen. Die Kläger könnten aus den Bürgschaftsverträgen keine Ansprüche herleiten, da sie dort nicht als Vermieter ausgeführt worden seien. Zudem seien auch die in den Bürgschafts- und Mietverträgen benannten Parteien auf Mieterseite nicht identisch.