OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 T 494/09

LG Wiesbaden 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2009:1119.4T494.09.0A
1mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen. Beschwerdewert: 130.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen. Beschwerdewert: 130.000,00 €. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Brüder der Erblasserin. Bei der Beteiligten zu 3. handelt es sich um eine Bekannte der Erblasserin, die sie kennen gelernt hatte, als diese von … bis … ... der … war. Die Beteiligte zu 3. bügelte für die Erblasserin einmal in der Woche die Wäsche, wofür sie von dieser abgetragene Kleider erhielt. Die Erblasserin errichtete am 28.01.1987 ein notarielles Testament, in dem sie ihre vorverstorbene Freundin A zur Erbin und die Beteiligte zu 3. zur Ersatzerbin einsetzte. Weiter bestimmte die Erblasserin in diesem notariellen Testament, dass die Erbin über ihr Erbe nicht frei verfügen dürfe, Frau A aber ihre Bekleidung, ihren Hausrat und ihre sonstige Wohnungseinrichtung zur freien Verfügung erhalte. In einer handschriftlichen Ergänzung des Testaments vom 08.06.1987 verfügte die Erblasserin ein Vorausvermächtnis hinsichtlich eines Ölgemäldes an die Eheleute B. Am 08.09.1988 errichtete die Erblasserin ein weiteres Vermächtnis zugunsten des Notars C über eine Bildmappe von …. Auf einem Kärtchen hatte die Erblasserin am 17.04.1996 verfügt: „Vermächtnis zum Todesfall: Geld von mir an Frau D ... ". Mit Schreiben vom 07.01.1997 teilte die Erblasserin der …-Lebens-Rentenversicherung mit, dass sie im Todesfall hinsichtlich der beiden abgeschlossenen Verträge Frau D begünstige. Am 11.01.1997 errichtete die Erblasserin eine an ihren früheren Arbeitgeber Firma E gerichtete testamentarische Verfügung mit folgendem Wortlaut: „Hiermit verfüge ich, dass im Falle meines Ablebens Frau D ... die Begünstigte meines Rücklagenkontos ist. Damit werden alle evtl. früheren Angaben ungültig." Die Erblasserin errichtete am 14.01.1997 ein weiteres Testament, das sie mit „Testamentarische Verfügung" überschrieb. Unter der Überschrift befindet sich folgender Satz: „Es entfallen alle evtl. bisherigen Verfügungen." In diesem Testament bestimmte die Erblasserin, dass Frau D über folgenden Besitz von ihr an erster Stelle nach Auswahl verfügen darf: „1. Pelze (an der Garderobe oben im Wohngebiet oder unten im Keller) 2. Besteck und Porzellan, 3. Dekorationsartikel (Vasen, Seidengestecke etc. im Wohnraum), 4. Deckenlampe (aus Bayern), 5. Bücher und freistehende Regale sowie Kleinmöbel." Auf einen an Frau D gerichteten Briefumschlag brachte die Erblasserin — wohl zu unterschiedlichen Zeiten - folgende Aufschrift an: „Betr.: Verträge zugunsten Dritter. 1. Volksbank … 2. L.-Versicherung … 3. Altersversorgung … über E 4. Rücklagenkonto E 5. Verfügung über pers. Dinge vom 14.01.1997 + Anlage für Herrn Dr. ? betr. … + Gutschein Gymnastik" Diesen Briefumschlag, in dem sich die darauf aufgeführten Unterlagen befanden, übergab die Erblasserin Anfang 1997 Frau D. Die Beteiligten zu 1. und 2. haben die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Erben der Erblasserin ausweist. Sie haben die Auffassung vertreten, durch das Testament vom 14.01.1997 sei die Ersatzerbeneinsetzung der Beteiligten zu 3. im notariellen Testament vom 28.01.1987 aufgehoben worden. Aus dem Wortsinn des Klammersatzes folge schon deshalb eindeutig die Aufhebung der Erbeinsetzung im notariellen Testament vom 28.01.1987, weil dieser unter der Überschrift des Testaments steht. In keinem der vorhergehenden letztwilligen Verfügungen seien Regelungen hinsichtlich der im Testament vom 14.01.1997 aufgeführten Hausratsgegenstände getroffen worden. Dass die Aufhebung früherer Testamente sich nur auf die im Testament vom 14.01.1997 aufgeführten Hausratsgegenstände beziehen solle, habe in der letztwilligen Verfügung keinen Anklang gefunden. Die Beteiligten zu 1. und 2. haben behauptet, die Erblasserin habe sich 1991 mit der Beteiligten zu 3. endgültig zerstritten und seitdem keinen Kontakt mehr mit dieser gehabt. Die Beteiligte zu 3. ist dem Erbscheinsantrag der Brüder der Erblasserin entgegen getreten. Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei aufgrund des notariellen Testaments vom 28.01.1987 Erbin der Erblasserin geworden. Der Widerruf im Testament vom 14.01.1997 betreffe nur die in der letztwilligen Verfügung aufgeführten Hausratsgegenstände. Mit dem Klammersatz habe die Erblasserin nur klar machen wollen, dass das gelten soll, was sie aktuell verfügt hat. Aus der Tatsache, dass in der Aufstellung auf dem Briefumschlag sowohl die beiden Lebensversicherungen beim … als auch das Rücklagenkonto bei der Firma E aufgeführt ist, ergebe sich eindeutig, dass durch die Verfügung vom 14.01.1997 nur frühere Testamente aufgehoben worden seien, soweit diese Hausrat betreffen. Bei einem umfassenden Widerrufswillen hätte die Erblasserin die Aufstellung entweder vernichtet oder deren ersten vier Punkte gestrichen. Auch der Zusatz „evtl." im Klammersatz spreche dafür, dass das Testament vom 28.01.1987 nicht aufgehoben werden sollte. Die Beteiligte zu 3. hat behauptet, sie habe keinerlei Konflikte mit der Erblasserin gehabt. An ihrer guten Bekanntschaft hätte sich nichts geändert. Sie habe die Erblasserin wegen der schweren Erkrankung ihres Ehemanns zwar nicht in der Klinik besucht. Nach dem Tod ihres Ehemanns im Jahr xxxx habe sie die Erblasserin in der Seniorenresidenz besucht, worüber diese sich auch gefreut habe. Sie habe von der Erblasserin erfahren, dass sie Erbin werden solle. Später habe die Erblasserin nie erwähnt, dass die Erbeinsetzung nicht mehr gelten solle. Mit dem angefochtenen, hiermit in Bezug genommenen Beschluss hat das Amtsgericht den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1. und 2. zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2., auf deren Begründung auch verwiesen wird. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat diese dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde ist gemäß § 19 EFG statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Die Beteiligten zu 1. und 2. wären nur dann Erben der Erblasserin geworden, wenn diese die Einsetzung der Beteiligten zu 3. zur Ersatzerbin im notariellen Testament vom 28.01.1987 durch letztwillige Verfügung widerrufen hätte. Ein solcher testamentarischer Widerruf liegt aber nicht vor. Die Kammer folgt der Auslegung des Amtsgerichts, wonach sich der Widerruf im Klammersatz unter der Überschrift des Testaments vom 14.01.1997 ausschließlich auf die Bestandteile des Hausrats bezieht, die Gegenstand dieser letztwilligen Verfügung sind. Hauptargument für diese Auslegung ist, dass die Erblasserin dieses Testament zusammen mit ihrer testamentarischen Verfügung vom 11.01.1997 und den mit der Volksbank … und der … Lebensversicherung geschlossenen Verträge zugunsten Dritter in einen beschrifteten Briefumschlag gesteckt und diesen der insoweit bedachten Frau D übergeben hat. Gerade die Übergabe der letztwilligen Verfügung vom 14.01.1997 an die Bedachte spricht dafür, dass die Erblasserin mit dieser ausschließlich Frau D etwas zuwenden und gerade nicht eine frühere Erbeinsetzung widerrufen wollte. Dies ist entgegen der Auffassung der Beschwerde keineswegs weit hergeholt; vielmehr ist es für die Kammer nicht nachzuvollziehen, wieso die Erblasserin durch die Anordnung eines Vermächtnisses, deren schriftliche Niederlegung sie auch noch der Bedachten übergeben hat, eine Erbeinsetzung aus einem notariellen Testament aus dem Jahre 1987 widerrufen wollte. Zutreffend hat das Amtsgericht für seine Auslegung auch darauf abgestellt, dass die Erblasserin auf dem Frau D übergebenen Briefumschlag das Testament vom 14.01.1997 als Verfügung über persönliche Dinge bezeichnet hat. Auch diese Bezeichnung des Testaments spricht dafür, dass die Erblasserin bei deren Errichtung nicht den Willen hatte, die Einsetzung der Beteiligten zu 3. als Ersatzerbin im notariellen Testament vom 28.01.1997 zu widerrufen. Dafür, dass sich der Widerruf nur auf die im Testament aufgeführten Hausratsgegenstände bezog, spricht auch, dass die Erblasserin auch das Testament vom 11.01.1997 auf dem Umschlag vermerkt und dieses auch an die Bedachte übergeben hat. Aufgrund dessen steht fest, dass die Erblasserin mit dem Klammersatz im Testament vom 14.01.1997 gerade nicht alle ihre vorherigen letztwilligen Verfügungen widerrufen wollte. Ferner spricht dafür, dass sich der Widerruf nur auf die im Testament aufgeführten Gegenstände beziehen sollte, dass die Erblasserin in der testamentarischen Verfügung vom 11.01.1997 mit dem Satz,,Damit werden alle evtl. früheren Angaben ungültig" eine ähnliche Formulierung verwandt hat. Daraus, dass sich der Widerruf in der Verfügung vom 11.01.1997 am Ende und im Testament vom 14.01.1997 unter der Unterschrift befand, vermag die Kammer nichts herzuleiten. Insbesondere kann auch daraus, dass sich der Klammersatz in der letztwilligen Verfügung vom 14.01.1997 unter der Überschrift befand, gerade nicht geschlossen werden, dass die Erblasserin mit diesem alle ihre bisherigen letztwilligen Verfügungen widerrufen wollte. Vielmehr spricht die Verwendung der Worte „evtl. bisherigen Verfügungen" dafür, dass damit keine früheren Erbeinsetzungen widerrufen, sondern nur sichergestellt werden sollte, dass die Bedachte die im Testament vom 14.01.1997 aufgeführten Gegenstände auch tatsächlich erhält. Dass sich der Widerruf nur auf die in der Verfügung aufgeführten Gegenstände beziehen sollte, hat in der Testamentsurkunde vom 14.01.19.97 schon dadurch Anklang gefunden, dass die Erblasserin in dieser keine neue Erbeinsetzung vorgenommen hat. Außerhalb der Testamentsurkunde liegende Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin die Ersatzerbeneinsetzung der Beteiligten zu З . mit der letztwilligen Verfügung vom 14.01.1997 widerrufen wollte, sind von den Beschwerdeführern nicht dargetan, worden. Ihr Vorbringen, mit der Verfügung vom 14.01.1997 habe die Erblasserin sicherstellen wollen, dass ihre Brüder ihre gesetzlichen Erben würden, ist eine reine Mutmaßung, die durch keinerlei Tatsachenvortrag belegt worden ist. Gegen diese Mutmaßung spricht eindeutig, dass die Beteiligten zu 1. und 2. auf Seite 7 ihres Schriftsatzes vom 27.07.2009 mehr oder weniger doch eingeräumt haben, dass zumindest vor der Erkrankung der Erblasserin im Jahr 1999 kein regelmäßiger Kontakt mit ihr bestanden und man insbesondere nicht gemeinsam Geburtstage gefeiert hat. Auch der Umstand, dass die Erblasserin und die Antragsteller ihren xxxx verstorbenen Bruder gemeinsam nach der gesetzlichen Erbfolge beerbt haben, bringt keine brauchbaren Hinweise darauf, dass die Erblasserin mit der Anordnung des Vermächtnisses zugunsten von Frau D vom 14.01.1997 dafür Sorge tragen wollte, dass ihre Brüder sie im Wege der gesetzlichen Erbfolge beerben. Die Sache war entscheidungsreif. Weitere Ermittlungen sind nicht geboten, weil von den Antragstellern keinerlei außerhalb der Testamentsurkunde vom 14.01.1997 liegende Umstände vorgetragen und unter Beweis gestellt worden sind, aus denen geschlossen werden könnte, dass die Erblasserin mit ihrer letztwilligen Verfügung vom 14.01.1997 die Einsetzung der Beteiligten zu З. zu ihrer Ersatzerbin im notariellen Testament vom 28.01.1987 widerrufen wollte. Insbesondere bedarf es keiner Aufklärung, wie das Verhältnis zwischen der Erblasserin und ihren Brüdern zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vom 14.01.1997 war und ob in ihrem Verhältnis zur Beteiligten zu 3 in den 90er Jahren eine Zerrüttung eingetreten ist. Selbst wenn zwischen der Erblasserin und ihren Brüdern unter Berücksichtigung der örtlichen Distanz ein normales geschwisterliches Verhältnis bestand und sich die Beziehungen der Erblasserin zu der Beteiligten zu З. in den 90er Jahren zerrüttet hätten, lässt dies keinen Rückschluss darauf zu, ob durch das Testament vom 14.01.1997 die Einsetzung der Beteiligten zu 3. zur Ersatzerbin im notariellen Testament vom 28.01.1987 widerrufen werden sollte. Gleiches gilt für das Vorbringen der Beteiligten zu 3., sie habe von der Erblasserin erfahren, dass sie Erbin werden solle; später sei von der Erblasserin nie erwähnt worden, dass die Erbeinsetzung nicht mehr gelten solle. Mithin bedurfte es auch nicht einer informatorischen Anhörung der Beteiligten zu 3., zumal nicht ersichtlich ist, dass diese Kenntnis von den letztwilligen Verfügungen der Erblasserin zugunsten von Frau D hatte. Die Antragsteller haben gemäß § 13 Abs. 1 S. 2.FGG die Kosten ihrer unbegründeten Beschwerde zu tragen. Der Beschwerdewert entspricht gemäß § 30 Abs. 1 KostO dem Nachlasswert von ca. 205.000,00 € entsprechend dem Nachlassverzeichnisses des Nachlasspflegers vom 12.08.2008. abzüglich der an Frau D auszuzahlenden Vermächtnisse (Konto bei …bank 3.365,90€, Rücklagenkonto bei Firma E 53.580,67 € und Lebensversicherung bei … 17.605,62 €).