Urteil
4 S 14/14
LG Wiesbaden 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2015:0526.4S14.14.0A
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 4.6.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 4.6.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung aber keinen Erfolg. Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 917 Abs.1 S.1 BGB auf Einräumung eines Notwegerechts zu. Nach dieser Vorschrift setzt der Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts voraus, dass dem Grundstück der Kläger die zu dessen ordnungsgemäßen Nutzung notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt. Von einer fehlenden notwendigen Verbindung im Sinne von § 917 Abs.1 S.1 BGB ist auszugehen, wenn die vorhandene Verbindung für eine ordnungsgemäße Benutzung des Grundstücks nicht ausreicht (BGH V ZR 20/53, Juris, LS; BGH V ZR 106/07, Juris, Rn. 23; BGH V ZR 278/12, Juris, Rn. 10). Die ordnungsgemäße Nutzung des notleidenden Grundstücks bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten. Maßgebend ist die danach angemessene, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Grundstücks angemessene Nutzung (BGH V ZR 278/12; Juris, Rn. 11). Eine in diesem Sinne ordnungsgemäße Grundstücksbenutzung setzt bei einem Wohngrundstück in der Regel die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen voraus (BGH V ZR 106/07, Juris Rn.24 und V ZR 278/12, Juris, Rn. 12). An dieser Erreichbarkeit fehlt es aber nicht schon dann, wenn die Kraftfahrzeuge nicht bis vor den Eingangsbereich des auf dem Grundstück aufstehenden Gebäudes fahren können. Vielmehr ist es ausreichend, wenn das Kraftfahrzeug unmittelbar an das Wohnungsgrundstück heranfahren kann und der Eingangsbereich von dieser Seite aus in zumutbarer Weise - auch mit sperrigen Gegenständen - erreicht werden kann (BGH V ZR 278/12, Juris, a.a.O.). Genau so liegt der Fall aber hier. Über die Straße xxx kann man unmittelbar an das Wohnungsgrundstück der Kläger heranfahren und den Eingangsbereich ihres Hauses über die vorhandene Treppe in zumutbarer Weise erreichen. Es steht auch fest, dass dies mit sperrigen Gegenständen über die vorhandene Treppe möglich ist. Denn die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18.2.2015 unwidersprochen vorgetragen, dass die von den Klägern in Auftrag gegebenen Sanierungsarbeiten an ihrem Haus von der Straße xxx aus erfolgt sind. Dadurch ist das Vorbringen der Kläger, die vorhandene Treppe sei für den Transport von Waren und Gütern nicht vereinbar, widerlegt. Aber selbst wenn die vorhandene Treppe nicht mehr den heutigen Ansprüchen entsprechen und deshalb für den Transport von sperrigen Gegenständen nicht geeignet wäre, würde dies nicht den Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts gegen die Beklagte begründen. Denn die Kläger wären für diesen Fall vor Inanspruchnahme des benachbarten Grundstücks verpflichtet, die Treppe so herzustellen, dass sie für den Transport von sperrigen Gütern geeignet wäre. Grundsätzlich ist ein Grundstückseigentümer verpflichtet, sich selbst den Zugang zu seinem Grundstück von einem öffentlichen Weg aus zu schaffen. Dies gilt selbst dann, wenn dies für den Grundstückseigentümer umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger ist als die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks. Der Eigentümer muss grundsätzlich Umbauarbeiten vornehmen, um eine vorhandene Verbindung seines Grundstücks zum öffentlichen Weg nutzen zu können. Erst wenn die mit der Schaffung des Zugangs zum öffentlichen Weg vom eigenen Grundstück aus verbundenen Erschwernisse so groß sind, dass die Wirtschaftlichkeit des Grundstücks aufgehoben oder in unzumutbarer Weise geschmälert wird, ist der Nachbar zur Duldung der Benutzung seines Grundstücks verpflichtet (BGH V ZR 159/05, Juris, Rn. 12; OLG Celle 4 U 36/08, Juris, Rn. 16; OLG Karlsruhe 6 U 105/08, Juris, Rn. 18; Staudinger/Roth, BGB, Neubearbeitung 2009, Rn. 11 u. 17; MünchKomm-BGB/Säcker, 6. Aufl., § 917, Rn. 7). Diese Voraussetzungen liegen hier offenkundig nicht vor, weil über die vorhandene Treppe eine ausreichende Verbindung vom Grundstück der Kläger zur Straße xxx gegeben ist und sie vor Inanspruchnahme des Grundstücks der Beklagten verpflichtet sind, diese so herzurichten, um ihr Grundstück angemessen nutzen zu können. Die Beklagte ist auch keineswegs verpflichtet, den Klägern deshalb ein Notwegerecht einzuräumen, weil sie stufenlos zum Eingang ihres Hauses gelangen wollen. Der Umstand, dass sie nur über eine Treppe zum Eingangsbereich ihres Hauses gelangen können, stellt eine Unbequemlichkeit für die Kläger dar, die sie in Kauf nehmen müssen und die die Inanspruchnahme des Grundstücks der Beklagten nicht rechtfertigt. Dies muss auch angesichts des Alters des Klägers gelten. Soweit eine ordnungsmäßige Grundstücksnutzung auch die Gewährleistung der Müllentsorgung voraussetzt (BGH V ZR 278/12, Juris, Rn.12), hat die Beklagte dem Rechnung getragen und den Klägern erlaubt, die Mülltonnen über ihr Grundstück zur xxxstraße zu bringen. Den Klägern steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Benutzung des Wegs zur xxxstraße über deren Grundstück aufgrund eines entstandenen Gewohnheitsrechts zu. Die Voraussetzungen für die Entstehung eines Gewohnheitsrechts liegen nicht vor. Ein Gewohnheitsrecht entsteht durch längere tatsächliche Übung, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine Nutzung ist und von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm bzw. als rechtliche Verpflichtung angenommen wird (BVerfG 34, 293, 303; BGH V ZR 35/08, Juris, Rn. 5; OLG München 3 U 1362/14, Juris, Rn. 33; OLG Schleswig 3 U 41/06; Juris, Rn. 25). Ein Unterfall bildet die sogenannte Observanz, bei der es sich um ein örtlich begrenztes Gewohnheitsrecht handelt (BGH und OLG München a.a.O.). Der Begründung eines örtlichen Gewohnheitsrecht steht bereits entgegen, dass nicht festgestellt werden kann, dass es die zur Beklagten gehörenden Eigentümer als rechtliche Verpflichtung ansehen, dass die Kläger zur Nutzung des Wegs über ihr Grundstück zur xxxstraße hin verbindlich berechtigt sind. Hinzukommt, dass für den Fall, in der sich wie hier nur die beteiligten Eigentümer zweier Grundstücke als Berechtigte und Verpflichtete gegenüber stehen, kaum Konstellationen vorstellbar sind, in denen die Annahme eines gewohnheitsrechtlich verankerten Wegerechts bejaht werden kann (OLG München a.a.O., Rn. 34). Denn die Entstehung eines Gewohnheitsrechts setzt die allgemeine Nutzung des Weg und nicht nur diejenige durch die Grundstücksnachbarn voraus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO, die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 S. 1 ZPO. Die Revision war zuzulassen, weil der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 543 Abs.1 S.1 Nr. 2 ZPO). Die Revision ist binnen einer Frist von einem Monat seit Zustellung dieses Urteils bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und binnen einer Frist von zwei Monaten seit Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Kläger sind seit 1979 Eigentümer des zur Straße xxx gelegenen Flurstücks xxx der Flur xxx in der Gemarkung xxx mit der postalischen Anschrift xxx. Die Beklagte ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer des teilweise an das Grundstück der Kläger angrenzenden hinter dem Grundstück xxx gelegenen Flurstücks xxx mit der postalischen Anschrift xxx. Das Grundstück der Beklagten verfügt über einen Zufahrtsweg zur xxxstraße, der zwischen den Grundstücken xxx und xxx verläuft. Wegen der Örtlichkeiten wird auf den Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Bl. 10 d.A.) Bezug genommen. Zwischen dem Zugang zum Grundstück der Kläger und der Straße xxx besteht ein Höhenunterschied, dessen Umfang zwischen den Parteien streitig ist. Der Zugang zum Grundstück der Kläger ist vom xxx über eine Treppe möglich. Zudem befinden sich zum xxx hin auf dem Grundstück der Kläger die zum Haus gehörenden Garagen auf dem Höhenniveau dieser Straße, die von dort aus anzufahren sind. Auf dem Grundstück der Kläger befindet sich ein Kfz-Abstellplatz, der nur über den Weg zur xxxstraße zu erreichen ist. In der Vergangenheit wurde der oben bezeichnete Weg -zumindest teilweise- auch als Zufahrt zum Haus der Kläger genutzt, ohne dass dies vertraglich oder dinglich abgesichert war. Seit dem Jahr 2011 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Klägern und von zur Beklagten gehörenden Wohnungseigentümern. Dies führte dazu, dass die Beklagte im August 2013 auf ihrem Grundstück einen Pfosten anbringen ließ, der die Zu- und Abfahrt zum Grundstück der Kläger mit Fahrzeugen unmöglich macht. Die Zufahrt durch die Feuerwehr ist möglich, da diese den Pfosten mit einem Sechskantschlüssel entfernen kann. Mit der am 12.11.2013 erhobenen Klage haben die Kläger von der Beklagten die Einräumung eines Notwegerechts über den oben bezeichneten Weg Zug um Zug gegen Zahlung einer angemessenen Notwegerente nebst angemessenen Unterhaltungskosten begehrt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 8.4.2014 Widerklage mit dem Antrag erhoben, die Kläger zu verurteilen, ihr Grundstück zum Gehen, Fahren oder in sonstiger Weise zu nutzen. In der Versammlung vom 20.5.2014 haben die Eigentümer der Beklagten beschlossen, den Klägern kein Notwegerecht einzuräumen und lediglich den Transport der Müllbehälter über diesen Weg und die Inanspruchnahme ihres Grundstücks zum Zwecke der Ausübung des Hammerschlag- und Leiterrechts zu gestatten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 21.5.2014 haben die Kläger den Widerklageantrag insoweit anerkannt, als sich der Unterlassungsanspruch nicht auf den oben bezeichneten Weg bezieht. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, aufgrund der Erschließung ihres Grundstücks über die xxxstraße und der bisherigen Handhabung seien die Beklagten verpflichtet, ihnen über den oben bezeichneten Weg ein Notwegerecht einzuräumen. Eine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit zu ihrem Haus bestände nur über die xxxstraße, was insbesondere zum Zwecke der Versorgung, Entsorgung und für Notfälle erforderlich sei. Die Beklagte hat die Meinung vertreten, dass die von der Straße xxx zum Haus der Kläger führenden Zufahrts- und Zugangsmöglichkeiten ausreichend seien und sie deshalb nicht zur Einräumung eines Notwegerechts verpflichtet seien. Mit dem am 4.6.2014 verkündeten Anerkenntnisurteil und Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Kläger verurteilt, es zu unterlassen, das Grundstück der Beklagten zum Gehen, Fahren und in sonstiger Weise zu nutzen, ausgenommen zum Zweck des Transports der Müllbehälter von und zur xxxstraße sowie im Rahmen des Hammerschlag- und Leiterrechts. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass eine ausreichende Zufahrt zum Grundstück der Kläger über die Straße xxx, insbesondere über die dort befindlichen Garagen möglich und eine Zufahrt auf sonstige Grundstücksteile nicht erforderlich sei. An die Notwendigkeit eines Notwegerechts seien wegen der Einschränkung der Rechte des in Anspruch genommenen anderen Grundstückseigentümers hohe Anforderungen zu stellen. Gesichtspunkte der Bequemlichkeit und der Zweckmäßigkeit rechtfertigten die Inanspruchnahme des anderen Grundstücks nicht. Die Kläger müssten die durch den Zugang ihres Hauses über das xxx bestehenden Unbequemlichkeiten in Kauf nehmen. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung begehren die Kläger von der Beklagten weiter die Einräumung eines Wegerechts über den oben bezeichneten Weg und die Zurückweisung der Widerklage, soweit sich der Unterlassungsanspruch auf diesen Weg bezieht. Sie sind der Auffassung, der bloßen Zugangsmöglichkeit zum Eingang ihres Hauses über die Treppen vom xxx aus und der Zufahrt der unter dem Grundstücksniveau gelegenen Garagen komme bei einem Höhenunterschied von 8,16 Metern gegenüber ihrem Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts keine besondere Bedeutung zu. Die grundsätzliche Erreichbarkeit des Grundstücks über die Straße xxx erschließe das Grundstück nicht für Fahrzeuge. Die Treppe zum xxx hin entspreche nicht den heutigen Anforderungen. Für ältere Menschen und Behinderte oder für den Transport von Waren und Gütern sei die vorhandene Treppe nicht geeignet. Den Klägern sei daran gelegen, ihr Wohnhaus ohne Stufen zu erreichen. Ein Aufzug vom xxx her würde 180.000,-- € kosten. Im Rahmen der Interessenabwägung müsse die beanstandungsfreie Nutzung des Weges zur xxxstraße berücksichtigt werden. Aufgrund dieser langen Nutzung sei von einem örtlich geltenden Gewohnheitsrecht auszugehen. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des am 21.5.2014 verkündeten Anerkenntnisurteils und Urteils des Amtsgerichts Wiesbaden, die Beklagte zu verurteilen, den Klägern und den berechtigten Besuchern des Grundstücks der Kläger die Inanspruchnahme des Grundstücks der Beklagten, Gemarkung xxx, Flur xxx, Flurstück xxx an der Südseite entlang der Grenze zu den Flurstücken xxx und xxx (hier teilweise) zu Geh- und Fahrzwecken und zum Zwecke des Zugangs zum Grundstück der Kläger xxx in xxx (Flurstück xxx) ein Notwegerecht zu gewähren, die Widerklage abzuweisen, soweit die Kläger verurteilt worden sind, auch hinsichtlich der im Antrag zu 1 bezeichneten Teilfläche es zu unterlassen, das Grundstück der Beklagten zu begehen, zu befahren oder in sonstiger Weise zu benutzen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Einräumung eines Notwegerechts für die Kläger nicht vorliegen, weil die Zufahrt und der Zugang zu deren Haus von der Straße xxx aus ausreichend sei. Dies werde insbesondere auch dadurch belegt, dass -was unstreitig ist- die von den Klägern beauftragten Sanierungsarbeiten an ihrem Haus von der Straße xxx aus erfolgt sind. Zudem ist die Beklagte der Meinung, dass die von der obergerichtliche Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Annahme eines Gewohnheitsrechts nicht vorliegen. Wegen des gesamten Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.