Beschluss
4 T 91/15
LG Wiesbaden 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2015:0629.4T91.15.0A
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit der Gegenleistung im Rahmen einer Zug-um-Zug-Verurteilung
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit der Gegenleistung im Rahmen einer Zug-um-Zug-Verurteilung Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Schuldner war Mittelverwendungskontrolleur des Investmentfonds GmbH & Co. KG (vormals GmbH & Co. KG), der Gläubiger hatte über eine Treuhandgesellschaft eine Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft erworben. Er betreibt neben zahlreichen weiteren Gläubigern die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners. Vollstreckungsgrundlage ist das vorläufig vollstreckbare Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 19.12.2013 (Az.: 1 O 327/11), mit dem der Beklagte wegen Verstoßes gegen die ihm obliegende Kontrollpflicht zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.676,02 € zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten und Zinsen "Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus seiner Beteiligung an derGmbH & Co.KG" verurteilt worden ist. Der Gläubiger hat dem Schuldner über den Gerichtsvollzieher angeboten "sämtliche ihm zustehenden Ansprüche im Zusammenhang aus seiner Beteiligung an der "GmbH & Co. KG" abzutreten. Nachdem der Schuldner die Annahme dieses Angebots verweigert hat, hat der Gerichtsvollzieher ihn zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 12.2.2015 geladen. Hiergegen hat der Schuldner Erinnerung eingelegt, mit der er geltend macht, die Durchführung der Zwangsvollstreckung sei unzulässig, da der Gerichtsvollzieher zu Unrecht von dem wirksamen Angebot der Gegenleistung des Gläubigers ausgehe. Nach dem Tenor des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 19.12.2013 bestehe nämlich die Gegenleistung des Gläubigers in der Abtretung aller Ansprüche aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft und nicht in der Abtretung des Kommanditanteils selbst. Die Abtretung der aus dem Kommanditanteil resultierenden Rechte werde aber durch § 26 Abs. 2 des Kommanditgesellschaftsvertrages ausgeschlossen, der ausdrücklich bestimme, dass eine Verfügung unzulässig sei, die zu einer Trennung der Gesellschaftsbeteiligung von Nutzungsrechten am Gesellschaftsanteil führte. Der Schuldner ist der Ansicht, dass die geschuldete Gegenleistung im Titel nicht hinreichend bestimmt sei und es bereits deshalb an der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung eines hinreichend bestimmten Titels fehle. Aus dem Urteil sei nicht ersichtlich, welche Ansprüche dem Kläger aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung zustehen und gegen wen er diese Ansprüche haben sollte. Ferner vertritt der Schuldner die Ansicht, selbst wenn die geschuldete Leistung in der Abtretung des Gesellschaftsanteils zu sehen wäre, wäre das Angebot der Abtretung nicht wirksam, da es an den vertraglich zwischen dem Gläubiger und der Beteiligungsgesellschaft sowie dem Gläubiger und der Treuhänderin vereinbarten Voraussetzungen fehle. Nach § 26 Abs. 2 des Kommanditgesellschaftsvertrages könne ein Kommanditist über seinen Kommanditanteil nämlich nur nach vorheriger Zustimmung der geschäftsführenden Gesellschafterin verfügen. Nach Abs. 3 sei eine Übertragung oder sonstige Verfügung nur mit Wirkung zum Beginn eines Geschäftsjahres zulässig. Entsprechend bestimme § 8 Abs. 1 des Treuhandvertrages, dass der Treugeber berechtigt sei, mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres seine Rechte aus dem Treuhandverhältnis zu übertragen oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen. Die Verfügung bedürfe nach § 8 Abs. 3 des Treuhandvertrages der Schriftform und der Zustimmung des Treuhänders, die nur aus wichtigem Grund untersagt werden könne. Mit dem angefochtenen Beschluss, der hiermit in Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen. Neben Bedenken zur Zulässigkeit der Erinnerung hat es darauf abgestellt, dass Einwendungen des Schuldners gegen die Wirksamkeit der Abtretung der Rechte aus der Kommanditbeteiligung bzw. des Kommanditanteils materiell-rechtlicher Natur sind und damit nicht im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden können. Der der Vollstreckung zugrunde liegende Titel sei auch hinreichend bestimmt. Das Angebot auf Abtretung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung bzw. aus dem Treuhandvertrag genüge für die Bestimmtheit bei mittelbaren Fondsbeteiligungen. Dies gelte auch, wenn die Übertragung der Fondsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig sei. Hiergegen richtet sich der Schuldner mit der sofortigen Beschwerde, auf deren Begründung Bezug genommen wird und mit der er seinen erstinstanzlichen Vortrag erweitert und vertieft. Er ist der Ansicht, dass es sich bei dem Einwand, der Gerichtsvollzieher gehe fehlerhaft von der Ordnungsmäßigkeit der Gegenleistung aus, um einen formellen Einwand handele, der mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend zu machen sei. Die von § 756 ZPO vorgeschriebene Bestimmtheit der Gegenleistung ergebe sich weder aus dem Tenor selbst, noch aus einer Zusammenschau mit dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des Urteils, da es an einer genauen Bezeichnung der Beteiligung, an Angaben zu Zeitpunkt und Höhe der Beteiligung, der Fonds- oder Beteiligungsnummer fehle. Das Vollstreckungsgericht könne nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2011 (Az.: XI ZR 295/11) zurückgreifen. Die der BGH-Entscheidung zugrundliegende Risikoverteilung lasse sich auf den hiesigen Fall nicht übertragen, da es sich hier bei dem Schuldner nicht um die mit dem Gläubiger in direkter vertraglicher Verbindung stehende Bank gehandelt habe. Der Schuldner sei als Mittelverwendungskontrolleur nicht direkt vertraglich mit dem Gläubiger verbunden gewesen und das der Vollstreckung zugrunde liegende Urteil beruhe lediglich auf dem Verstoß gegen eine vorvertragliche Hinweispflicht im Rahmen einer Nebenpflichtverletzung. Der Schuldner genieße deshalb eine gesteigerte Schutzwürdigkeit. Er könne auf die Übertragung von Beteiligungsrechten hier ebenso wenig Einfluss nehmen, wie die Gläubigerseite. Dass es im Zuge der Abtretung zu Abwicklungsschwierigkeiten kommen könne, habe das Urteil schon insoweit zugunsten des Gläubigers berücksichtigt, indem es dem Schuldner die im Zusammenhang mit der Anteilsabtretung entstehende Kostenpflicht auferlegt habe. Weitere Erleichterungen im Hinblick auf die Erbringung der Gegenleistung bedürfe es nicht. Der Gläubiger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er ist der Ansicht, die Gegenleistung sei hier aufgrund der durch die Personalisierung verbundenen Unverwechselbarkeit hinreichend individualisiert worden. Da er lediglich Inhaber der zur Gegenleistung angebotenen Fondsanteile sei, sei eine Verwechslung ohnehin ausgeschlossen. Die im Tenor genannte Gegenleistung des Schuldners bestehe in der Abtretung des Gesellschaftsanteils selbst. Die Abtretung lediglich der aus dem Gesellschaftsanteil folgenden Rechte wäre aus dem Rechtsgedanken des § 717 S. 1 BGB heraus nichtig. Eine solche Rechtsfolge hätte nicht gewollt sein können. Materiell-rechtliche Einwände zur Wirksamkeit der Abtretung habe das Amtsgericht im Rahmen der Erinnerung nicht zu prüfen. Im Übrigen fielen die Schwierigkeiten bei der gesellschaftsrechtlichen Abwicklung in den Risikobereich des Vollstreckungsschuldners. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Es ist in seinem ausführlichen Nichtabhilfebeschluss, der ebenfalls in Bezug genommen wird, davon ausgegangen, dass das Angebot auf Abtretung der Beteiligungsrechte bereits im Erkenntnisverfahren mit dem auf Zug-um-Zug gerichteten Klageantrag erfolgt sei. Die Wirksamkeit des Abtretungsangebots scheitere auch nicht an den Vereinbarungen in § 8 Abs. 3 des Treuhandvertrages und § 26 Abs. 2 des Kommanditvertrages. Die Abtretungserklärung könne jederzeit erteilt werden, lediglich ihr Wirksamwerden sei nach diesen Vorschriften an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Ein wichtiger Grund, der zu einem Versagen der erforderlichen Zustimmung der geschäftsführenden Gesellschafterin bzw. der Treuhänderin führen könnte, sei nicht vorgetragen. Bei mittelbaren Fondsbeteiligungen genüge das Angebot auf Abtretung aller Rechte aus dem Treuhandvertrag bzw. der Beteiligung. Abwicklungsschwierigkeiten im Zuge der Abtretung fielen in die Risikosphäre des Schuldners als schadensersatzpflichtige Partei. Die gemäß § 793 ZPO statthafte Beschwerde des Schuldners ist auch ansonsten zulässig. Sie ist aber unbegründet. Das Amtsgericht hat die Erinnerung des Schuldners zu Recht zurückgewiesen. Die Erinnerung des Schuldners war bereits nur teilweise zulässig. Zwar fehlt es der Erinnerung nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Erinnerung besteht zwischen Beginn und Ende der Zwangsvollstreckung. Der Vollstreckungsbeginn im Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft vor dem Gerichtsvollzieher liegt in der Bestimmung des Termins (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl. vor 704 Rn 33.) Im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wurde die Terminsbestimmung zwar früher wegen des spezielleren Widerspruchsverfahrens nach § 900 Abs. 4 ZPO a.F. als unanfechtbar erachtet (Zweibrücken DGVZ 2001, 117; LG Berlin DGVZ 2007, 44; LG Stuttgart DGVZ 2003, 91). Der Bundesgerichtshof hat jedoch noch unter der damaligen Rechtslage mit Beschluss vom 20.4.2009 die Erinnerung nach § 766 ZPO als den Rechtsbehelf für Einwände gegen die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angesehen (BGH NJW-RR 2009, 1581 ; ihm folgend Zöller/Stöber, 29. Aufl., § 900 ZPO Rn 39). Jedenfalls seit der Neuregelung der Mobiliarzwangsvollstreckung durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung ist gegen die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft nun die Erinnerung der zulässige Rechtsbehelf (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 802 f Rn 27). Ein dem Widerspruch gegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Sinne des § 900 Abs. 4 ZPO a.F. entsprechender spezieller Rechtsbehelf, mit dem der Schuldner seine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft bestreiten könnte, sieht die gegenwärtige Gesetzeslage nicht vor. Der Schuldner kann deshalb im Wege der Erinnerung geltend machen, dass die Voraussetzungen zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht vorliegen. Die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers nach § 882 d Abs. 1 ZPO einzulegen, nimmt dem Schuldner dagegen nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Erinnerung gegen die Terminsladung (a.A. AG Schöneberg JurBüro 2014, 105). Bereits die Abgabe der Vermögensauskunft stellt einen Eingriff in die Rechte des Schuldners dar. Dieser muss die Möglichkeit haben, sich gegen die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zu wehren. Er muss sich nicht auf einen späteren Rechtsbehelf im anschließenden Widerspruchsverfahren gegen die Eintragungsanordnung verweisen lassen. Der Gerichtsvollzieher hat ab Beginn der Vollstreckung und damit bereits bei der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen. Soweit der Schuldner allerdings einwendet, der Gerichtsvollzieher gehe hier fehlerhaft von der Ordnungsmäßigkeit der Gegenleistung aus, fehlt es aber an der Statthaftigkeit der Erinnerung. Materiell-rechtliche Einwendungen des Schuldners gegen den durch das Urteil ausgewiesenen Anspruch sind nicht vom Vollstreckungsorgan und daher auch nicht im Erinnerungsverfahren zu prüfen (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl.,§ 766 Rn 7). Zwar kann der Schuldner im Rahmen der Erinnerung geltend machen, dass der Vollstreckungstitel fehlerhaft oder nichtig, mithin auch, ob er nicht hinreichend bestimmt ist. (Zöller/Stöber, a.a.O. § 766 Rn 15). Diese Prüfung bezieht sich bei einer Zug um Zug - Verurteilung auch auf die Gegenleistung. Ist diese nicht hinreichend bestimmt, ist der Titel nicht vollstreckbar. Der Schuldner kann sich aber im Rahmen der Erinnerung nicht darauf berufen, die formal angebotene Gegenleistung - hier das Abtretungsangebot - sei aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam. Die Rechtslage ist derjenigen vergleichbar, in der der Schuldner geltend macht, die angebotene Gegenleistung sei mangelhaft. Dass eine im Zug-umZug-Urteil als Gegenleistung konkret bezeichnete Sache mit einem Mangel behaftet ist, hat der Gerichtsvollzieher nicht zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 2010, 1295 f. ) Dementsprechend kann der Schuldner bei Verteilung zur Leistung Zug um Zug gegen Erteilung einer Abrechnung nicht im Wege der Erinnerung geltend machen, die Abrechnung enthalte inhaltliche Mängel (Köln MDR 1968, 504; Zöller/Stöber, a.a.O., § 766 Rn 15). Ebenso wie Willensmängel (LG Mannheim MDR 1967, 222 hinsichtlich der Vorlage einer formell wirksamen Quittung, die angeblich mit einem Willensmangel behaftet war) stellen die fehlende Zustimmung Dritter oder Fragen zum Wirksamwerden der Abtretung materiell-rechtliche Fragen dar, die nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens sein können, sondern im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden müssen. Der Schuldner kann sich deshalb im Rahmen der Erinnerung nicht darauf berufen, dass § 8 Abs. 3 des Treuhandvertrages und § 26 Abs. 2 des Kommanditvertrages die Zustimmung der geschäftsführenden Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft bzw. des Treuhänders zur Abtretung verlangen und die Übertragung nach den Vorschriften des Kommanditgesellschaftsvertrages und des Treuhandvertrages erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden kann. Im Übrigen spricht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der etwaige Abwicklungsschwierigkeiten im Zuge der Abtretung in die Risikosphäre des Schuldners als schadensersatzpflichtige Partei fallen, dafür, dass derartige Fragen nicht zum Prüfungsumfang des Gerichtsvollziehers gehören und mithin nicht im Rahmen der Erinnerung geltend gemacht werden können (BGH Urteil vom 10.7.2012, AZ.: XI ZR 295/11; BGH, Beschluss vom 28.11.2007, AZ.: III ZR 214/06, jeweils zitiert nach juris). Die Erwägungen des Schuldners zur Risikoverteilung können dagegen keinen Einfluss auf Statthaftigkeit des Erinnerungsverfahrens nehmen. Die Erinnerung des Schuldners war im Übrigen nicht begründet. Entgegen der Ansicht des Schuldners sind die Gegenleistung, die der Gläubiger im Rahmen der Zug um Zug-Verurteilung zu erbringen hat, und damit der Titel insgesamt hinreichend bestimmt. Grundsätzlich muss ein Urteil als Vollstreckungsgrundlage den vollstreckbaren Anspruch und im Falle der Zug um Zug - Verurteilung auch die Gegenleistung, inhaltlich genau bezeichnen. Die Gegenleistung ist hinreichend bestimmt, wenn sie selbst Gegenstand einer Leistungsklage sein könnte (BGH MDR 1993, 247). Ergeben sich Zweifel, ist der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen (BGH, Urteil vom 10.7.2012, Az.: XI ZR 295/11; BGH, Beschluss vom 20.12.2011, Az.: XI ZR 295/11). Die Formulierung des hiesigen Tenors, die Verurteilung "Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus seiner Beteiligung an der "GmbH Co. KG" ist so auszulegen, dass die Zug um Zug Verurteilung nicht die Abtretung der Rechte aus der Beteiligung meint, es also zu einer Trennung der Inhaberschaft an der Beteiligung und der daraus sich ergebenden Recht kommt, sondern die Abtretung des Anteils an der Beteiligung mit allen darauf beruhenden Rechten selbst. Diese Auslegung ergibt sich bereits aus dem Tenor selbst, in dem es weiter heißt, dass die im Zusammenhang mit der Anteilsabtretung - und nicht etwa mit der Abtretung der Rechte aus dem Anteil - entstehenden Kosten von dem Beklagten zu tragen sind. Letztlich entspricht die Formulierung des Tenors "Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus seiner Beteiligung" der von der Rechtsprechung üblicher Weise gewählten Formulierung für die Abtretung von Fondsanteilen in den Fällen, in denen sich der Gläubiger über einen Treuhänder an der Fondsgesellschaft beteiligt (BGH Urteil vom 10.7.2012, Az.: XI ZR 295/11, mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, zitiert nach juris). Die Gegenleistung, die der Gläubiger zu erbringen hat, ist auch hinreichend individualisiert, obwohl die Urteilsgründe nicht die Fonds- oder Beteiligungsnummer des Gläubigers angeben. Die Kammer schließt sich insoweit den Feststellungen des Amtsgerichts an, das darauf abhebt, dass die Individualisierung über die persönlichen Angaben des Gläubigers möglich ist. Da der Gläubiger lediglich Inhaber der angebotenen, nicht aber weiterer Beteiligungen ist, besteht keine Verwechslungsgefahr. Der Schuldner hat die Kosten seiner unbegründeten Beschwerde zu tragen, § 97 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da es sich um grundsätzliche Fragen handelt, die eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).