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Urteil

4 O 83/19

LG Wiesbaden 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2021:0326.4O83.19.00
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Leitsätze
Umfang des Anspruches auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden nach einem Hundebiss
Tenor
1. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 3017,17 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Oktober 2018 zu zahlen 2. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 453,87 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Oktober 2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 61 % und der Kläger 39 %. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Umfang des Anspruches auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden nach einem Hundebiss 1. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 3017,17 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Oktober 2018 zu zahlen 2. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 453,87 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Oktober 2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 61 % und der Kläger 39 %. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.017,17 € gemäß § 833 Satz 1 BGB. Der Hund des Klägers „XXX“, ein Weimeraner, ist durch den Hund der Beklagten „ XXX“, einen Rottweiler verletzt worden. Dadurch hat sich die vom Hund der Beklagten ausgehende Tiergefahr verwirklicht. Eine solche verwirklicht sich, wenn ein Schaden aufgrund der Unberechenbarkeit des Verhaltens eines Tieres und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter entsteht, so dass der Tierhalter grundsätzlich für all das einzustehen hat, was aufgrund der Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens an Schaden entsteht (Staudinger/Erbel-Borges Neubearbeitung 2012 § 833 Rn. 37). Zum unberechenbaren Tierverhalten zählen insbesondere auch abweichende Verhalten, namentlich das Losreißen (OLG Köln, VersR 1972, 177 (178)) und auch das Beißen eines Hundes (BGH, NJW 1965, 2397; NJW 1983, 1311; OLG Stuttgart, VersR 1978, 1123 (1124); LG Erfurt, Urteil vom 12.5.2015, 10 O 582/14). Die Verletzung des Hundes des Klägers durch einen Biss steht zur Überzeugung des Gerichts nach Anhörung der Parteien zweifelsfrei fest. Unstreitig sind sich die Hundeführer, der Kläger und die Beklagte zu 2) an dem Abend des 13.3.2018 in der Dunkelheit mit ihren Hunden begegnet. Der Kläger hat bekundet, dass er seinen Hund am Brustgeschirr führte. Als er bemerkte, dass ihm jemand entgegenkam und zurief, er solle den Hund an die kurze Leine nehmen und schnell vorbeigehen, habe er seinen Hund an die Seite genommen und sei dicht am linken Zaun weitergegangen. Plötzlich habe sich der Hund der Beklagten zu 2) losgerissen und auf seinen Hund gestürzt. In dem Moment hätten beide Hunde gebellt. Sein Hund habe vorher nicht gebellt. Er sei dann herumgerissen worden und zu Boden gegangen, weil er seinen Hund an der linken Hand festgehalten habe und sich der Hund nach dem Angriff weiterbewegte. Als er am Boden gelegen habe, habe die Beklagte ihn gefragt, ob etwas passiert sei. Er habe in dem Moment noch gar nichts festgestellt. Dann habe er den Boden abgeleuchtet und festgestellt, dass sein Hund geblutet habe. Die Beklagte zu 2) sei dann schnell weggerannt und habe geheult. Diese habe er vom Sehen gekannt. Er habe im ersten Moment die Verletzung seines Hundes als nicht dramatisch eingeschätzt und deshalb die sofortige Notwendigkeit ein Tierarzt aufzusuchen nicht gesehen. Er selbst habe eine Schürfwunde am linken Handballen erlitten. Die Beklagte hat ausgesagt, sie habe an dem Abend in der Entfernung eine Person mit Hund erkannt. Dieser sei an einer längeren Leine geführt worden. Sie könne sich nicht erinnern, ob sie dem anderen Hundeführer etwas zugerufen habe. Jedenfalls habe sie ihrem Hund das Kommando „Sitz“ gegeben. Dem sei ihr Hund gefolgt. Als sich die Hunde auf gleicher Höhe begegneten, habe „XXX“ gebellt und ihr Hund sei aufgesprungen. Sie wisse nicht mehr, ob sich die Hunde berührt hätten. Beide hätten die Hunde zurückgezogen. Sie habe den Kläger gefragt, ob alles in Ordnung sei, worauf er gesagt habe, er glaube schon. Sie sei dann zügig weitergegangen, damit sich die Hunde wieder beruhigen und die Situation nicht weiter eskalieren. Sie habe den ganzen Vorfall als Reviergehabe der Hunde angesehen. Das Gericht ist überzeugt, dass der Hund der Beklagten an diesem Abend den Hund des Klägers gebissen hat. Der Vortrag des Klägers ist glaubhaft. Er hat den Vorgang der Begegnung der Hunde anschaulich und lebensnah in allen Einzelheiten geschildert. Der Kläger hat außerdem die Verletzung seines Hundes dokumentiert und ein Lichtbild vorgelegt, welches er unstreitig am 13.3.2018 um 20:46 Uhr fertigte (Anl. K6, Bl. 43 der Akte). Wegen dieser Verletzung hat er am 28. März 2018 einen Tierarzt konsultiert. Eine andere Ursache für die Verletzung seines Hundes liegt fern. Demgegenüber ist der Vortrag der Beklagten recht ungenau. Sie hatte in wesentlichen Punkten keine konkrete Erinnerung mehr. Sie konnte nicht sagen, ob sie dem Kläger vorher, wie von diesem bekundet, etwas zugerufen hatte und ob sich die Hunde überhaupt berührten. Sie hat auch nichts dazu gesagt, ob sie ihren Hund an die kurze Leine genommen hat, nachdem dieser aufsprang und auch nichts dazu, ob sie ihn halten konnte. Andererseits gab sie an, den Kläger gefragt zu haben, ob alles in Ordnung sei. Diese Frage ist eigentlich nicht nachvollziehbar, wenn sich die Hunde nur anbellten, aber keinen Kontakt hatten. Auch ist diese Frage eher damit zu vereinbaren, dass der Kläger am Boden lag, wie von diesem bekundet, von der Beklagten zu 2) aber in Abrede gestellt. Durch die vom Hund der Beklagten ausgehende Tiergefahr ist dem Kläger ein ersatzfähiger Schaden i.H.v. 3.017,17 € entstanden Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten i.H.v. 2.920,17 €. Diese Kosten waren angemessen und erforderlich, um die Verletzung zu behandeln. Dies steht zur Person des Gerichts aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen Dr. XXX vom 20.10.2020 fest. Der Hund des Klägers habe nach dem Biss ein Serom erlitten, bei welchem sich seröser Flüssigkeit in einem nicht reformierten Hohlraum ansammelt. Hierzu komme es bei Bissverletzungen, wenn durch die einwirkenden Kräfte die Haut abgehoben und darunterliegendes Gewebe geschädigt werde. In einen bissbedingten Hohlraum laufe dann die entzündliche Flüssigkeit und rufe in der Umgebung eine Gewebereaktion hervor. Serome, die nicht im Laufe der Zeit selbstständig ohne Therapie resorbiert würden, bedürften der tierärztlichen Therapie. Hier sei ein einfacher Versuch der Punktion durch Dr. XXX unternommen worden, es habe sich jedoch keine Besserung gezeigt, weshalb ein chirurgischer Eingriff durchgeführt worden sei. Die Therapieoption sei für sie nachvollziehbar. Ein Zusammenhang zwischen der Bissverletzung und einem im weiteren Verlauf auftretenden Serom am Hals sei ebenfalls nachvollziehbar. Im vorliegenden Fall sei eine erste tierärztliche Untersuchung 2 Wochen später erfolgt, wobei die Verletzung als oberflächlicher Riss beschrieben worden sei. Aufgrund der Zeitspanne sei es sicher zu einer Wundheilung gekommen. Größe und Aussehen einer oberflächlichen Bissverletzung sagten jedoch nicht zwangsläufig etwas über den tatsächlichen Schaden in der Tiefe aus. Ob Gewebe Hohlraum entstanden sei, lasse sich nur durch ein sondieren der Wundhöhle mittels Sonde oder bei einer chirurgischen Exploration nachvollziehen. Eine zeitnahe Vorstellung nach Bissverletzung bei einem Tierarzt sei immer anzuraten. Es sei durchaus vorstellbar, dass bei sofortiger adäquater Untersuchung der Verletzung durch einen Tierarzt und anschließender Behandlung das Auftreten von Folgeschäden zumindest minimiert hätte werden können. Ob Hundehaltern bewusst sei, dass Bissverletzungen häufig unterschätzt würden, könne sie nicht klären. Da im vorliegenden Fall über ein Serom berichtet werde, nicht über einen Abszess, sei davon auszugehen, dass es nicht zu größeren Nekrosen durch die Bissverletzung oder zu bakteriellen Infektionen des Wundbereichs gekommen sei. In diesem Fall hätten sich sehr viel früher Symptome wie Fieber, reduziertes Allgemeinbefinden, Schmerzen etc. zeigen müssen. Bei der ersten Vorstellung in der Tierarztpraxis XXX und in der Tierklinik XXX habe der Patient ungestörte Vitalparameter und kein Fieber gezeigt. Ein schwerer infektiöser Prozess, der ein eventuell schnelleres Handeln durch den Besitzer ausgelöst hätte, habe nicht vorgelegen. Nach diesem Gutachten sind die Tierarztkosten in voller Höhe erstattungsfähig (§ 249 Abs. 2,251 Abs. 2 S. 2 BGB. Dem Kläger ist nicht schadensmindernd anzulasten, dass er nicht unmittelbar nach dem Biss einen Tierarzt aufgesucht hat. Er ging zunächst von einer blutenden Wunde aus, die von selbst heilt. Dass sich ein chronisches Serom bilden könnte, war jedenfalls aus Laiensicht nicht zu erwarten. Der Hund befand sich nach dem Biss auch in keinem derart schlechten Zustand, der eine sofortige Vorstellung bei einem Tierarzt gebot. Die Sachverständige Dr. XXX hat in ihrem Gutachten festgehalten, dass der Hund des Klägers bei der erstern Vorstellung in der Tierarztpraxis XXX und der Tierklinik keine ungestörten Vitalparameter zeigte und kein Fieber gehabt habe. Das Abwarten der Wundheilung war nach alldem vertretbar. Maßgeblich für ein Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens ist die Sorgfaltspflicht in eigenen Angelegenheiten. Dieser hat der Kläger beachtet. Er hat nicht die Sorgfalt außeracht gelassen, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu bewahren. Auch die zwecks Heilbehandlung des Tieres entstandenen Fahrtkosten sind grundsätzlich gemäß § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähig. Die gefahrenen Kilometer sind unstreitig. Bei der Höhe der bestrittenen Kilometerpauschale für die Benutzung des eigenen Pkws ist regelmäßig § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG JVEG sinngemäß anzuwenden (vergleiche hierzu auch LG Erfurt, am angegebenen Ort; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.7.2020, 22 U 205/19). Danach sind 151 € an Fahrtkosten unter Zugrundelegung einer Pauschale von 0,25 € pro km erstattungsfähig. Ein weiterer Schadensersatzanspruch steht dem Kläger nicht zu. Ein Schmerzensgeld kann der Kläger nicht verlangen, weil er nach eigener Aussage nur eine Schürfwunde am Handballen erlitten hat, die unter eine Bagatellverletzung fällt und keinen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigt. Der Kläger kann auch nicht aus abgetretenem Recht den Verdienstausfall seiner Ehefrau als Schaden geltend machen. Der Kläger hat, soweit er aus abgetretenem Recht vorgeht, bereits den Schadensersatzanspruch seiner Ehefrau nicht schlüssig dargetan. Dass seine Ehefrau einen Schaden erlitten hat, genügt allein nicht, sie müsste auch Anspruchsinhaberin nach § 833 BGB gegenüber den Beklagten sein. Bereits hierzu findet sich kein Vortrag. Im Übrigen ist kein substantiierter Vortrag zu einem Verdienstausfallschaden der Ehefrau erfolgt. Der Kläger hat zwar im Schriftsatz vom 19.2.2021 zu abgesagten Terminen in der Praxis seiner Ehefrau vorgetragen, aber nicht aus welchem Grund diese abgesagt wurden. Auch lässt sich seinem Vortrag zu den geringen bzw. nicht getätigten Umsätzen im Monat April 2018 nicht entnehmen, dass diese allein darauf zurückzuführen waren, dass seine Ehefrau den Hund pflegen musste und keine Alternative bestand. Schließlich ist auch der Vortrag, seine Ehefrau habe den Hund ganztägig beobachten müssen, weil er aufgrund der Halsverletzung keinen Schutzkragen gehabt habe, ist nicht nachvollziehbar. Es wird nicht vorgetragen, wie im Hinweis im Beschluss vom 25.2. 2020 gefordert, an welchen Tagen wie oft und wie lange und wie viele Stunden an welchen Tagen seine Ehefrau mit dem kranken Hund beschäftigt war. Insbesondere wird nicht vorgetragen, wie die Betreuung des Hundes in dieser Zeit konkret ablief und was seine Ehefrau den ganzen Tag mit dem Hund gemacht hat. Dass ein Hund sich nicht an einer verbundenen Wunde, kratzen darf, ist verständlich. Allerdings sind Bisswunden in der Halsregion sehr häufig, wie aus dem Gutachten der Tierärztin Dr. Thiel hervorgeht. Dass nach solchen Verletzungen und Wundversorgung bzw. operativen Eingriffen Tierhalter oder deren Familienmitglieder keiner beruflichen oder sonstigen Tätigkeit mehr nachgehen können, weil sie ihr Tier rund um die Uhr über Wochen beobachten und am Kratzen hindern müssen, wie vorliegend vorgetragen, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. Vorliegend war der Hund des Klägers auch nicht derart schwer verletzt, dass der Heilungsprozess nach operativer Versorgung des Seroms nur durch vollständige Einstellung der beruflichen Tätigkeit der Ehefrau des Klägers adäquat und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu bewerkstelligen war. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nur aus einem Betrag i.H.v. 3017,17 € ersatzfähig, mithin in Höhe von 453,87 €, wobei eine 1,3 Geschäftsgebühr Gebühr zugrunde zu legen ist.. Ein höherer erstattungsfähiger Gebührensatz kommt gemäß § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nicht in Betracht und ist auch im Hinblick auf sonstige für die Gebührenbemessung relevante Umstände durch den Kläger nicht schlüssig dargelegt worden. Es handelt sich um eine streitige Rechts-angelegenheit von nicht mehr als durchschnittlicher Schwierigkeit, Umfang und Bedeutung. Die Gebührenbemessung ist ferner auch unter dem Aspekt des dem Rechtsanwalt bei der Bemessung von Rahmengebühren gemäß § 14 Abs. 1 RVG zustehenden Ermessensspielraums nicht der gerichtlichen Überprüfung entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 195/12 -, Rn. 7 f., zitiert nach juris). Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Kläger macht aus eigenem und abgetretenem Recht Ansprüche auf Schadensersatz nach Verletzung seines Hundes geltend. Die Parteien sind jeweils Hundehalter. Am 13.3.2018 gegen 20:00 Uhr auf einem Weg in Mainz-Kostheim in der Nähe des Wohnhauses des Klägers begegnete der Kläger mit seinem Weimeraner-Rüden namens „XXX“ der Beklagten zu 2) mit ihrem Rottweiler namens „XXX“. Es war dunkel. Der Kläger trug eine Stirnlampe auf dem Kopf. Sein Hund hatte ein leuchtendes Halsband. Streitig ist, ob bei dieser Begegnung der Hund der Beklagten den Hund des Klägers biss. Seinen Hund „XXX“ stellte der Kläger am 28.3.2019 dem Tierarzt vor.Die tierärztlichen Behandlungen im Zeitraum März 2018 bis April 2018 wurden dem Kläger in Höhe von insgesamt 2.920,17 € in Rechnung gestellt. Seinen materiellen und immateriellen Schaden beziffert er insgesamt auf 5.001,37 €. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 9 der Klageschrift Bezug genommen ( Bl. 9 der Akte). Der Kläger ließ die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 2.10.2018 auffordern, einen Betrag i.H.v. 5001,37 € bis 15.10.2018 nebst vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen (Anl. K1). Der Kläger behauptet, er habe „XXX“ in Annäherung an den Hund der Beklagten an die kurze Leine genommen. Als der Kläger mit seinem Hund auf der Höhe der Hundeführerin von „XXX“ gewesen sei, habe sich der Rottweiler losgerissen und sich auf „ XXX“ gestürzt. Dabei habe er den Kläger umgeworfen. „XXX“ sei durch Bisse in den Hals verletzt worden. Die Hundeführerin habe sich nach einer kurzen Frage an ihn, ob alles in Ordnung sei, fluchtartig entfernt, obwohl er ihre diesbezügliche Frage verneint habe. Er habe nämlich bei XXX einige Blutflecke erkannt, als er ihn vollkommen abgeleuchtet hatte. Er habe zunächst verzichtet, seinen Hund einem Tierarzt vorzustellen. Erst als sich wenige Tage später ein XXX um die Bisswunde gebildet hatte, sei er bei Dr. XXX in Wiesbaden vorstellig gewesen. Das Serom habe in der Tierklinik Hofheim operativ entfernt werden müssen. Der Kläger behauptet, er selbst habe Schürfwunden am linken Handballen, Abschürfungen am kleinen Finger der rechten Hand und eine offene blutende Stelle am Gelenk erlitten. Er hält ein Schmerzensgeld i.H.v. 1.000 € für angemessen. Die Ehefrau des Klägers habe aufgrund des erhöhten Betreuungsbedarf des Hundes ihrer Tätigkeit als Physiotherapeutin für Tiere für 2 Wochen nicht nachgehen können. Sie habe ihren Gewinnentgang von 900 € an ihn abgetreten. Die Fahrtkosten für Tierarztbesuche betrügen 181,20 €, wobei eine Kilometerpauschale von 0,30 € zugrunde gelegt werde. Der Kläger beantragt, 3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 5.001,37 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Oktober 2018 zu zahlen 4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 655,960 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Oktober 2018 zu zahlen. Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 2) sei mit „XXX“ spazieren gegangen und habe das Tier an der Leine geführt. Als sich der Kläger mit dem Weimeraner- Rüden näherte, habe der Weimeraner aus weiterer Entfernung aggressiv gebellt. Die Beklagte zu 2) habe daraufhin ihrem Hund „XXX“ das Kommando „XXX“ gegeben. Diesem Kommando habe ihr Hund Folge geleistet. Sie habe ihn weiterhin an der kurzen Leine gehalten. Der Weimeraner sei vom Kläger an einer langen Laufleine geführt worden und habe sich bellend auf „XXX“ gestürzt. Dieser sei aufgestanden und habe in Richtung des Hundes des Klägers gezogen. Die Hunde hätten kurze Zeit „Schnauze an Schnauze“ gestanden. Der Kläger habe seinen Hund umgehend zurückgezogen, auch sie habe ihren Hund zu sich gezogen. Sie habe sich bei dem Kläger erkundigt, ob alles in Ordnung sei, was dieser bejaht habe. Erst etwa 2 Wochen später sei der Kläger bei der Beklagten zu 2) vorstellig geworden und habe behauptet, „XXX“ habe seinen Hund „XXX“ gebissen. Die Beklagte zu 2) habe sich im ersten Moment überhaupt nicht mehr an den Vorfall erinnert, weil er ihr völlig unbedeutend erschienen sei. Der Kläger habe ihr auch mitgeteilt, dass „XXX“ ihn gebissen habe und ihr einen kleinen Punkt an seinem Handballen gezeigt. Verletzungen habe sie nicht erkennen können. Die Beklagten vertreten die Ansicht, dass eine Tierhalterhaftung aus tatsächlichen Gründen mangels eines von ihrem Hund ausgehenden Bisses nicht greife, jedenfalls aber auch die Tiergefahr des Hundes „XXX“ zu berücksichtigen sei. Die Tiergefahr ihres Hundes „XXX“ trete zurück, weil sich „XXX“ ihrem Hund in aggressiver Weise genähert habe. Die geltend gemachten Tierarztkosten seien nicht mit dem Vorfall am 13.3.2019 in Einklang zu bringen. Ein Serom hätte sich schon nach wenigen Tagen bilden müssen und hätte auch ohne weiteres punktiert werden können. Eine Operation sei nicht erforderlich gewesen. Der Kläger selbst habe eine Bagatellverletzung behauptet, die keine Schadensersatzansprüche auslöse. Hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtkosten sei die Kilometerpauschale von 0,30 € übersetzt. Der Kläger sei ihrer Meinung nach im Hinblick auf den Verdienstausfall seiner Ehefrau nicht prozessführungsbefugt. Der Vortrag zu einem Verdienstausfall seiner Ehefrau sei auch unsubstantiiert. Wegen des weiteren Vorbringens hierzu wird auf die Klageerwiderung (Seiten 10 ) Bezug genommen. Das Gericht hat die Parteien informatorisch zu dem streitigen Vorfall angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.1.2020 Bezug genommen (Bl. 48-51 der Akte). Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 25.2.2020 (Bl. 78-79 der Akte). Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. XXX vom 20.10.2020 Bezug genommen (Bl. 131 ff. der Akte).