Urteil
4 O 2569/20
LG Wiesbaden 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2022:0607.4O2569.20.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Rückforderung von Scheingewinnen
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.295,08 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.1.2021 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Rückforderung von Scheingewinnen 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.295,08 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.1.2021 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung der von der Schuldnerin ausbezahlten Beträge nach §§ 143 Abs. 1, 134 Abs. 1, 129 Abs. 1 InsO in Höhe von 14.295,08 € zu. Der Kläger ist als Insolvenzverwalter aktivlegitimiert ( § 80 InsO). Die angefochtenen Zahlungen liegen im Vierjahreszeitraum des § 134 Abs. 1 InsO. Die Auszahlungen einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter kann ein Insolvenzverwalter im Wege der Anfechtung dann zurückverlangen, wenn die Gesellschaft bewusst Gewinnausschüttungen und Kapitalentnahmen geleistet hat, obwohl keine Gewinne erwirtschaftet worden sind und das Kapitalkonto kein Guthaben mehr aufwies (Uhlenbruck/Borries/Hierte, 15. Aufl., Insolvenzordnung, § 134 Rz. 129). Etwas anderes gilt dann, wenn Leistungen zur Erfüllung einer tatsächlich bestehenden oder von der Gesellschaft irrtümlich angenommenen Leistungspflicht vorgelegen haben ( BGH, Urteil 22.7.2021, IX ZR 26/29). Die Anfechtungsvoraussetzungen liegen hier vor. Die Zahlungen waren im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO gläubigerbenachteiligend, da die Aktivmasse der Gesellschaft verkürzt wurde. Eine Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch der Gläubiger Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt erschwert, gefährdet oder verzögert wird (BGH, Beschluss vom 14.2.2019, IX ZB 25/17). Die Gläubiger werden nur dann nicht benachteiligt, soweit die Insolvenzmasse noch zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger ausreicht (Kayser/Freudenberg in Münchner Kommentar, InsO, 4. Aufl. § 129 Rz. 107). Die streitgegenständlichen Zahlungen in Höhe von 14.295,08 € € stellen Leistungen der Insolvenzschuldnerin dar. Eine Leistung ist bei jeder Schmälerung des Schuldnervermögens aufgrund eines Verhaltens des Schuldners gegeben, durch welche die Insolvenzgläubiger unmittelbar oder mittelbar benachteiligt werden. Der Begriff ist weit zu verstehen (Beck OK-InsO/Raupach, 22. Edition, § 134 InsO Rz. 4). Bei den streitgegenständlichen Zahlungen auf das Verrechnungskonto und das Kapitalkonto des Erblassers handelte sich um Leistungen der Schuldnerin. Diese Leistungen waren auch unentgeltlich. Eine Leistung ist unentgeltlich, wenn für sie vereinbarungsgemäß keine (gleichwertige) Gegenleistung, sei es an den Schuldner, sei es an einen Dritten ab, erbracht wird (BGH, Urteil vom 8.12.2016, IX ZR 257/15). Erfasst wird jedes Verhalten des Schuldners, das eine rechtliche Wirkung auslöst und zu einer Verminderung des Schuldnervermögens und damit zu einer Gläubigerbenachteiligung führt (Uhlenbruck/ Borries/Hirte, 15. Aufl., 2019, § 134 InsO Rz. 14). Die Gegenleistung kann zum einen in der Aufgabe einer eigenen Rechtsposition des Leistungsempfängers bestehen und zum anderen kann sie in der Entstehung eines Rückforderungsanspruchs des Schuldners gegen den Leistungsempfänger liegen (BGH, Urteil vom 20.4.2017, IX ZR 252/16). Unentgeltlichkeit ist regelmäßig bei der Auszahlung von Scheingewinnen gegeben, bei denen dem Schuldner bewusst ist, dass sie tatsächlich nicht erzielt worden sind (BGH NJW-RR 2010,1637). Voraussetzung für eine unentgeltliche Leistung ist die Kenntnis des Schuldners, dass Gewinne nicht erzielt worden sind. Die Vorstellung des Empfängers, die Leistung sei entgeltlich, ist irrelevant. Für den Leistenden reicht die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen der rechtlichen Verpflichtung ergibt, nicht aus. Er muss auch die zutreffende rechtliche Schlussfolgerung ziehen (BGH, NJW-RR 2014,11 133). Vorliegend sind die Leistungen der Insolvenzschuldnerin unentgeltlich, weil durch sie weder ein Anspruch der Beklagten gegen sie erloschen ist, noch ein Rückforderungsanspruch entstanden ist. Der Erblasser hat durch die Zahlungen seitens der Insolvenzschuldnerin keine maßgebliche Rechtsposition verloren, denn zu seinen Gunsten war zum Zeitpunkt der Zahlungen weder ein Anspruch gegen die Schuldnerin auf Auszahlung von Zinsen noch ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Einlage entstanden, welche durch die Zahlung im Sinn des §§ 362 Abs. 1 BGB hätte (teilweise) erlöschen können. Ein Anspruch des Erblassers gegen die Insolvenzschuldnerin auf Zahlung einer gewinnunabhängigen Verzinsung bestand nicht. Der Erblasser hat sich als stiller Gesellschafter zunächst wirksam an der Schuldnerin beteiligt; insbesondere war der Beteiligungsvertrag nicht nichtig im Sinn von § 138 BGB. Sittenwidrig war allenfalls das von der Schuldnerin tatsächlich betriebene, nicht aber das mit den gutgläubigen stillen Gesellschaftern vereinbarte System der Kapitalanlage (BGH, Urteil vom 9.12.2010, IX ZR 60/10). Eine gewinnunabhängige Verzinsung stand dem Erblasser nicht zu. Eine solche war bereits nicht Gegenstand des Beteiligungsvertrages. Die Vereinbarung mit der Schuldnerin ist nach dem Beitrittsvertrag auszulegen. Angaben im Prospekt kommen nur zur Auslegung des Beitrittsvertrags Bedeutung zu. Andere Erwartungen der Parteien, die sich nicht im Vertrag niedergeschlagen haben, bleiben außer Betracht (BGH, Beschluss vom 27.6.2016, II ZR 63/15). Dass die Zahlungen Gewinnbeteiligungen waren, ergibt sich aus dem Beitrittsvertrag. Aus diesem ergibt sich, dass der Erblasser eine Beteiligung als stiller Gesellschafter abgeschlossen hat. Dies steht bereits auf der ersten Seite an zwei Stellen, ebenso auf Seite 3 unter „Beitrittsbedingungen“. Auch wenn die Worte „stiller Gesellschafter“ in der Beitrittserklärung nicht fett gedruckt hervorgehoben wurden, so handelt es sich um einen überschaubaren Text, dessen Kenntnisnahme vor Unterzeichnung zumutbar ist. Diesem Beitrittsvertrag ist an keiner Stelle ein Anspruch auf gewinnunabhängige Verzinsung der Einlage zu entnehmen. In § 6 der Beitrittserklärung wird die Beteiligung des Anlegers am „Ergebnis“ differenziert und klar verständlich geregelt. Bereits aus dem Wortlaut „Ergebnis“ lässt sich schlussfolgern, dass der Anleger nicht nur in Gewinnen partizipieren soll, andernfalls hieße es Gewinnbeteiligungen und nicht Ergebnisbeteiligung, sondern auch an den Verlusten. Letzteres wird auch in § 6.3 klargestellt, indem die Teilnahme am Jahresfehlbetrag (Verlust) geregelt wird. In § 6.5 wird außerdem geregelt, dass die Einlage geschmälert werden kann, wenn es zu Verlusten kommen. Nach § 3 des Beteiligungsvertrages lief die einbezahlte Einlage des Anlegers nach dem eindeutigen Wortlaut unverzinst. Nach § 11 des Beitrittsvertrags war nur eine Auszahlung in Höhe des Guthabens möglich. Nach § 6 des Beitrittsvertrages konnte das Guthaben durch eine Verlustbeteiligung aufgebraucht werden. Im Beitrittsvertrag wird daher nicht versprochen, dass die Einlage wieder ausbezahlt wird, sondern nur, dass das verbleibende Guthaben auf dem Kapitalkonto ausbezahlt wird. Eine Gutschrift auf dem Kapitalkonto wird nicht zur Einlage. Vielmehr wird die Einlage Kapital der Gesellschaft ( 230 HGB). Auch der Prospekt spricht von „Ergebnisbeteiligung/Ausschüttungen 7 % „, so dass es sich auch insofern nicht um eine Verzinsung handelte, da ausdrücklich nur eine Beteiligung an wirtschaftlichen Ergebnissen vorlag und kein Zins versprechen. Andere Angaben der Schuldnerin nach Beitritt des Erblassers, die von einer Verzinsung sprechen, sind ohne Belang, da diese nicht geeignet sind, die vertraglichen Abreden zu ändern. Danach ergab sich aus dem Beitrittsvertrag zweifellos, dass die Rückzahlung vom Ergebnis der Gesellschaft abhängen sollte und daher dem Erblasser nicht verbindlich versprochen oder garantiert gewesen sein soll. Es handelte sich um eine ergebnisabhängige Zahlung. Der Erblasser hat damit Gewinnbeteiligungen und keine von der Schuldnerin versprochen Verzinsung erhalten. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Verkaufsprospekts. Zum einen hat der Prospekt ausschließlich werbenden Charakter. Er ist nicht geeignet, eigene Ansprüche des Anlegers zu begründen. Zum anderen zum anderen handelt es sich bei dem Schreiben um einfache Werbeschreiben, die allenfalls im Lichte des Beteiligungsvertrages auszulegen wären. Einen Anspruch auf gewinnunabhängige Verzinsung begründen sie nicht. Nach dem Prospekt war im Übrigen auch nicht die Rückzahlung der Einlage garantiert worden, sondern die Rückzahlung war auf den prognostizierten Verlauf bezogen. Insbesondere war das Totalverlustrisiko im Prospekt festgehalten. Auch die an den Erblasser übersandten Zinsbescheinigungen beeinflussen das objektive Auslegungsergebnis nicht. Die Bezeichnung als Zinsen steht dem eindeutigen Wortlaut aller Beteiligungsverträge entgegen, welcher gerade nicht auf gewinnunabhängige Zahlung abstellt. Gerade vor dem Hintergrund der differenzierten Regelungen im Beitrittsvertrag ist ein Irrtum der Schuldnerin dahingehend, dass sie den Anlegern hätte gewinnunabhängige Ansprüche gewähren wollen, ausgeschlossen. Der Erblasser hatte zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf Zahlung einer Gewinnbeteiligung. Er hatte dem Grunde nach lediglich einen Anspruch gegen die Schuldnerin auf Teilhabe am Gewinn der Schuldnerin. Dieser sollte anhand des festgestellten Jahresabschlusses ermittelt werden und sodann (anteilig) auf das Verrechnungskonto ausgezahlt werden. Die Jahresabschlüsse 2013-2016 waren inhaltlich unzutreffend. Die Zahlungen an den Erblasser erfolgten auf Basis von Scheingewinnen. Es handelte sich nämlich bei der Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin zur Überzeugung des Gerichts um ein so genanntes „Schneeballsystem“, bei dem Altanleger nicht an Gewinnen partizipieren, sondern mit Zahlungen aus neu angeworbenen Anlagen ruhiggestellt wurden. Dass ein Schneeballsystem vorlag, ergibt sich zum einen aus den durch den Kläger eingereichten Anlagen. Herr XXX, Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin von Sommer 2011 bis Sommer 2014 hat in seiner Auskunft gegenüber dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter vom 22.1.2015 dargelegt, dass Ausschüttungen und Rückzahlungen mit dem neu eingeworbenen Geld verrechnet worden seien. Hierbei handelt es sich um eine bei dem Betrieb eines klassischen Schneeballsystems übliche, diese charakterisierende Vorgehensweise. Gemäß der Rahmenverrechnungsvereinbarung 4 stellte die Insolvenzschuldnerin der XXX unter dem Fond „XXX“ angesammelten Mittel gegen Zins zur Verfügung, wobei das Darlehen monatlich in Tranchen während der Platzierungszeit ausgezahlt werden sollte. Die Verzinsung der von der Insolvenzschuldnerin gewährten Darlehen betrug jeweils 7 % bzw. 7,15 % p.a.. Hieraus ergibt sich, dass die Insolvenzschuldnerin hiermit keinen Gewinn i.H.v. 7,15 % p.a. erzielen konnte; dies erst recht unter der Prämisse, dass jeweils 8,75 % der vor Mittel zur freien Verfügung für Sonstiges aus dem Fondkapital entnommen werden konnten. Der Wert der gegen die XXX GmbH & Co. KG bestehenden Forderungen auf Darlehensrückzahlungen hing im Wesentlichen davon ab, ob diese ihr Geschäft ordnungsgemäß betreibt und den durch diese wiederum ausgereichten Darlehen hinreichend werthaltige Pfänder gegenüberstanden. Dies war jedoch nicht der Fall. Aus der Auskunft des ehemaligen Geschäftsführers XXX von 22.1.2015 ergibt sich, dass bereits bei der Erstellung der Bilanz zum Jahresabschluss 2011 der XXX GmbH & Co. KG Forderungen ausgewiesen waren, die nicht- jedenfalls nicht auf ordnungsgemäßen- Pfandkrediten beruhten. Spätestens im Jahr 2013 war dem Zeugen XXX nach eigenen Angaben klar bzw. er konnte sich der Tatsache nicht ernsthaft verschließen, dass die Pfandkredite- unter Verstoß gegen die deutsche Pfandleihverordnung- unter anderem zum Kauf von Firmenanteilen durch Herrn XXX u.a. verwendet und diese Anteile dann leihweise später bei der XXX GmbH & Co. KG verpfändet wurden. Zudem wurden ausweislich der Pfandbestandslistenkredite ohne jede Pfandbesicherung ausgegeben. Im Hinblick auf die durch die Insolvenzschuldnerin selbst beauftragte gutachterliche Stellungnahme der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur wirtschaftlichen Entwicklung der „ XXX mbH und Co KG Hamburg“ zum 15.3.2016, ausweislich derer den zu diesem Zeitpunkt valutierenden Darlehen an die XXX i.H.v. 74.593.000 € Pfänder im Wert von lediglich Minimum 4.709.000 € und Maximum 7.925.000 € gegenüberstanden, sowie des Ergebnisses der Pfandbegutachtung Diamanten (Bericht der Polizei Hamburg vom 20.11.2017), welche ergab, dass von 22 Pfandgegenständen lediglich 2 mit echten Diamanten festgestellt werden konnten und die durch die BDO ermittelten Minimalerlöse sich dadurch noch mal um ca. 50 % reduzierten, hält das Gericht diese Angaben für glaubhaft. Dem Geschäftsführer XXX war auch bekannt, dass die den Auszahlungen an den Erblasser zu Grunde liegenden Bilanzen der Insolvenzschuldnerin hinsichtlich der Bewertung der Forderungen gegen die XXX Hamburg gegen den Vorsichtsgrundsatz verstießen. In seiner schriftlichen Stellungnahme hat Herr XXX angegeben, dass er spätestens im Jahr 2013, also vor Erstellung der Bilanz 2013, von verschiedenen maßgeblichen Verstößen der XXX GmbH & Co. KG gegen die Deutsche Pfandleihverordnung Kenntnis hatte und wusste, dass den Forderungen der Schuldnerin keine hinreichende Sicherung gegenüberstand, was in der Bilanzbewertung hätte berücksichtigt werden müssen (Stellungnahme vom 22.1.2015, Anl. K4, Seite 9). Seit dem Spätsommer/Herbst 2012 war dem Geschäftsführer der Schuldnerin bewusst, dass bei der XXX kein ordnungsgemäßer Pfandbetrieb stattfand. Herr XXX hat in der schriftlichen Stellungnahme angegeben, er habe gewusst, dass Ausschüttungen und Rückzahlungen mit neu eingeworbenen Geldern verrechnet worden seien. Er gibt an, eine Pfandliste gesehen zu haben, die wiedergibt, dass die XXX das aufgewandte Kapital nicht durch werthaltige Pfandgegenstände gesichert hat. Ihm war daher bewusst, dass das Ausfallrisiko der von der XXX gegebenen Darlehen nicht durch Sachwerte gedeckt war. Dementsprechend hätte das an die XXX gegebene Darlehen nicht mehr mit dem Nennwert bilanziert werden dürfen, da ein erhebliches Ausfallrisiko vom Geschäftsführer erkannt wurde. Seine Kenntnis war der Schuldnerin selbst nach seiner Abberufung als Geschäftsführer noch zuzurechnen (Palandt/Ellenberger 81. Aufl. § 166 Rz. 6). Die schriftliche Aussage des ehemaligen Geschäftsführers XXX ist zur Überzeugung des Gerichts nicht zu anzuzweifeln. Denn die fehlenden Pfandartikel wurden auch durch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, wie sie in dem Bericht als Anlage K 15 wiedergegeben sind und in der Bewertung durch die Wirtschaftsprüfer im Gutachten gestützt. Die XXX war nie feststellbar Eigentümerin von Finanzwerten, die ausgegebene Darlehen über 54 Millionen € hätten absichern können. Somit war der Jahresabschluss 2013 nichtig und die Folgeabschlüsse nach den Grundsätzen der Bilanzkontinuität ebenso. Die Feststellung des alten Jahresabschlusses 2013 durch Herrn XXX,von der Beklagten unbestritten, im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, weshalb der Beklagte nicht mit Nichtwissen bestreiten kann, dass diesen Herr XXX erstellt hat. Auch wurde dieser unstreitig nicht von einem Abschlussprüfer geprüft und testiert, wie es der Gesellschaftsvertrag vorsieht. Auch deshalb können die alten Jahresabschlüsse nicht verbindlich festgestellt sein. Sie sind nämlich nicht nach handelsrechtlichen Bestimmungen, wie vertraglich geregelt, aufgestellt. Die nichtigen Jahresabschlüsse können auch nach der Regelung in § 5.2 nicht Grundlage der Gewinn- und Guthaben Auszahlung geworden sein. Ein nichtiger Jahresabschluss kann nicht Grundlage von Ausschüttungen seien. § 256 AktG schützt nicht nur die Gesellschaft und die Gesellschafter, sondern alle Gläubiger des Unternehmens. Dies zeigt sich insbesondere bei Schneeball- oder Pyramidensystemen wie vorliegend. Die Nichtigkeit des Jahresabschlusses führt dazu, dass den Gewinn- und Auseinandersetzungsguthaben rückwirkend die Grundlage entzogen wird. Somit wird für der Verlust nicht nur von der von den unteren Stufen des Pyramidensystems aufgefangen, sondern die Verluste in der gesamten in der ganzen Pyramide verteilt. Es ist daher nicht möglich, einen nichtigen Jahresabschluss zu Grundlage von Gewinnausschüttungen zu machen. So sieht auch § 5.2. Beitrittsvertrags nur die Maßgeblichkeit des festgestellten Jahresabschlusses vor, was voraussetzt, dass ein Jahresabschluss gegeben ist. Ein richtiger Jahresabschluss ist aber nicht nur anfechtbar, sondern von Anfang an unwirksam. Er konnte daher auch nicht im Nachhinein festgestellt werden. Auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass ein nichtiger Jahresabschluss keine Bindungswirkung entfaltet (BGH, Urteil vom 22.7.2021 IX ZR 26/20). Aus den genannten Gründen hatte jedenfalls der Geschäftsführer der Schuldnerin XXX Kenntnis von der Falschbilanzierung und damit auch davon, dass die Gewinnausschüttungen und Guthabenauszahlungen auf falscher Basis beruhten. Er wusste daher, dass die Voraussetzungen einer Gewinnausschüttung nicht vorlagen. Ohne die notwendigen, richtigen Jahresabschlüsse, wusste der Geschäftsführer also, dass er Auszahlungen nicht vornehmen darf. Die Auszahlung erfolgte daher nicht irrtümlich, sondern bewusst ohne Rechtsgrund und ohne Entgelt im Sinne des §§ 134 Abs. 1 InsO. Ob daher Herr XXX „faktischer Geschäftsführer“ war, kann dahinstehen. Dennoch ist die Kammer auch davon überzeugt, dass auch dieser, der Insolvenzschuldnerin zurechenbar, um das Schneeballsystem wusste, weil er selbst den Jahresabschluss 2013 für die Insolvenzschuldnerin und als Geschäftsführer der XXX für die Insolvenzschuldnerin auch denjenigen für 2014 erstellte. Auch führte die XXX nach den Angaben des Herrn XXX die Geschäfte für die Schuldnerin fort. Die neu erstellten Jahresabschlüsse des Klägers sind hingegen der Gewinn-/ Verlustrechnung nach § 5.2. Beitrittsvertrages zugrunde zu legen. Die Verluste aufweisenden Jahresabschlüsse für 2013-2016 wurden von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft festgestellt, einer Abschlussprüfung unterzogen und sind für die Parteien verbindlich. Der neue Jahresabschluss 2013 wurde insbesondere innerhalb der für die Nichtigkeitsklage geltenden Frist des § 256 Abs. 6 AktG veröffentlicht. Nach alldem war zu den Auszahlungspunkten weder eine Gewinnausschüttung gerechtfertigt, noch bestand ein Guthaben auf dem Kapitalkonto. Auch das Gutachten der XXX GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft vom 31.1.2022 ( K 40) für das LG Stade kommt zu dem Ergebnis der Nichtigkeit der ursprünglich aufgestellten und der Richtigkeit der neuen Jahresabschlüsse. Diese Gutachten ist in der Gesamtbetrachtung ein weiteres Indiz für die vorgenommene Beweiswürdigung, welche ein Schneeballsystem und die Kenntnis der Herren XXX und XXX hiervon stützt. Die §§ 814, 817 BGB stehen dem Anspruch auf Rückzahlung nach § 143 InsO nicht entgegen, wenn ein Schuldner, wie vorliegend in Kenntnis von fehlerhaften Jahresabschlüssen Scheingewinne auszahlt ( BGH, Urteil vom 22.7.2021, IX ZR 26/20 Rz. 21 ff.). Das bewusste Betreiben eines Schneeballsystems begründet einen Anscheinsbeweis für eine konkrete Kenntnis von einer Nichtschuld der Gewinnausschüttungen (Kayser/Freudenberg in Münchner Kommentar zur InsO, 4. Aufl. § 134 Rz. 24 a). Herr XXX war, wie aus seiner Stellungnahme vom 22.1.2015 zu entnehmen ist, spätestens nach den im Spätsommer durchgeführten Besprechungen bewusst, dass die XXX GmbH und Co. KG entgegen der Angaben im Prospekt und den vertraglichen Regelungen kein ordnungsgemäßes Pfandgewerbe betrieb und damit auch das Modell der Insolvenzschuldnerin nicht tragfähig war. Er hatte Kenntnis, dass Ausschüttungen und Rückzahlungen mit dem neu eingeworbenen Geld verrechnet worden sind, was für das Schneeballsystem charakteristisch ist. Er wusste nach eigenen Angaben spätestens im Jahr 2013 dass die Pfandkredite unter Verstoß gegen die Deutsche Pfandleiherverordnung unter anderem zum Kauf von Finanzanteilen durch Herrn XXX verwendet und diese Anteile dann teilweise später bei der XXX Hamburg verpfändet wurden. Herr XXX war-von 2011-2014 Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, womit sein Wissen dieser zuzurechnen ist. Dieses Wissen ist auch nach der Abberufung des Herrn XXX als Geschäftsführer bei der Insolvenzschuldnerin verblieben ( Stephan/Tieves in Münchner Kommentar, GmbH-Gesetz 3. Aufl. § 35 Rz. 220). § 242 BGB steht dem Anspruch des Klägers ebenfalls nicht entgegen. Diese Vorschrift hindert nur in extremen Fällen die Durchsetzung des Anspruchs aus § 143 Abs. 1 S. 1 InsO. Ein derartiger Extremfall ist hier nicht gegeben. Der Schutz getäuschte Anleger gebietet es nicht, den der InsO innewohnenden und gegenüber dem hier durch den Kläger im Sinne eines Individualschutzes geltend gemachten § 242 BGB vorrangigen Grundsatz der Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger zurücktreten zu lassen. Eine Privilegierung derjenigen, die zufälligerweise früh genug aus dem Schneeballsystem ausstiegen ausgestiegen sind bzw. früh genug eingestiegen sind, um noch „Scheingewinne“ aus den Einlagen der nach Ihnen beitretenden Anleger zu erhalten, ist nicht geboten (vergleiche OLG Karlsruhe, Urteil vom 4. März 2010,4 U 133/08; LG Tübingen, Urteil vom 10. Januar 2020,4 O 187/19). Soweit der Beklagte eine Deckungslücke im Insolvenzverfahren anzweifelt, spricht schon die Eröffnung des Verfahrens im Wege des Anscheinsbeweises dafür, dass die Forderungen gegen die Schuldnerin die Insolvenzmasse übersteigen (BGHZ NZI 2014,321 Rz. 20). Zinsen sind nach den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Kläger nimmt den Beklagten mit der am 9.1.2021 zugestellten Klage als Miterben und Rechtsnachfolger des Erblassers XXX aus Insolvenzanfechtung in Anspruch. Am 2.1.2017 wurde über das Vermögen der XXX(Schuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Konzeptgemäß bestand die Tätigkeit der Schuldnerin allein darin, von Anlegern Gelder einzuwerben und diese auf der Grundlage eines Rahmenkreditvertrags in Tranchen an die XXX GmbH & Co. KG ( nachfolgend: XXX) auszuleihen. Zu diesem Zweck schloss die Schuldnerin mit den Anlegern jeweils so genannte zweigliedrige stille Gesellschaftsverträge. Auch der Erblasser beteiligte sich auf diese Weise aufgrund Beitrittserklärung im Rahmen des Angebots XXX vom 27.2.2011 mit einer Einlage i.H.v 15.000 Euro zuzüglich Agio an der Schuldnerin. Der Erblasser erhielt die Anlegernummer 20113823. Die Laufzeit endete am 31.3.2014. Gemäß § 3.1 des Beteiligungsvertrags (nachfolgend: SGV) werden für den stillen Gesellschafter – und so auch für den Erblasser – bei der Beteiligungsgesellschaft ein Kapitalkonto und ein Verrechnungskonto geführt, wobei gem. § 3.2 SGV auf dem Kapitalkonto die Einlage des stillen Gesellschafters verbucht wird und gem. § 3.3 SGV alle Buchungen, die nach den nachstehenden Vorschriften nicht die Einlage des stillen Gesellschafters betreffen, über das Verrechnungskonto erfolgen. Für die Ergebnisbeteiligung des stillen Gesellschafters sieht § 6.1 SGV vor, dass von dem Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft auszugehen ist, das sich aus dem Jahresabschluss der Beteiligungsgesellschaft gem. § 5.2 SGV vor Berücksichtigung des auf den stillen Gesellschafter und gegebenenfalls weitere stille Gesellschafter entfallenden Ergebnisanteils ergibt. § 5 2. S.1 SGV bestimmt, dass die Beteiligungsgesellschaft ihren Jahresabschluss innerhalb der gesetzlichen Fristen aufstellt, diesen durch einen Abschlussprüfer prüfen lässt und dem stillen Gesellschafter den Jahresabschluss sowie den Bericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach dessen Vorliegen zuleitet. Der festgestellte Jahresabschluss der Beteiligungsgesellschaft ist gem. § 5 2. S 2. SGV für den stillen Gesellschafter verbindlich. Der Nominalbetrag von 15.000 Euro wurde am 1.1.2013 dem Kapitalkonto des Erblassers gutgeschrieben. Am 28.5.2014 erfolgte die Rückzahlung des Nominalbetrags von 15.000 Euro an den Erblasser.Vom Verrechnungskonto des Erblassers erfolgten im Zeitraum vom 27.6.2013 bis 8.1.2015 Auszahlungen iHv insgesamt 1.650,84 Euro an den Erblasser. Auf der Grundlage der ursprünglich von der Schuldnerin festgestellten Jahresabschlüsse der Geschäftsjahre 2013 bis 2016 – deren Richtigkeit vom Kläger in Abrede gestellt wird – wären diese Auszahlungen berechtigt gewesen. Im Auftrag des Klägers erstellte die XXX GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft neue Jahresabschlüsse der Schuldnerin zum 31.12.2013, 31.12.2014, 31.12.2015 und 31.12.2016 auf, welche sämtlich ein negatives Ergebnis aufweisen und auf deren Grundlage die Auszahlungen an die Beklagte nicht hätten erfolgen dürfen. Diese Jahresabschlüsse wurden gemäß 5.2 SGV durch die XXX GmbH und Co.KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft als Abschlussprüfer geprüft und testiert. Die Richtigkeit dieser Jahresabschlüsse ist streitig. Die alten Jahresabschlüsse wurden keiner Abschlussprüfung unterzogen. Der Kläger behauptet, die Schuldnerin habe an die Anleger Scheingewinne und Scheinauseinandersetzungsguthaben auf der Grundlage falscher Jahresabschlüsse ausgezahlt. Für die Anleger verbindlich seien die neu und richtig aufgestellten Jahresabschlüsse der Geschäftsjahre 2013 bis 2016. Diese hätten vertrags- und prospektgemäß eine Verlustbeteiligung des jeweiligen Anlegers zur Folge. Entscheidend sei aber die objektive Ertragslage. Damit hätten weder unterjährig Gewinnbeteiligungen noch bei Beendigung der stillen Gesellschaften (jeweils nach 36 Monaten) Guthaben an die Anleger ausbezahlt werden dürfen. Dies gelte auch für die mit der Klage verfolgten Zahlungen an den Erblasser. Hintergrund dessen sei, dass die von der Schuldnerin investierten Anlegergelder trotz vorgesehener Mittelverwendungskontrolle zweckwidrig für Darlehen innerhalb der Gruppe verwendet worden seien. Das Pfandleihgeschäft der XXX sei im großen Stil vorgetäuscht worden. Die Schuldnerin habe umfassend Gelder ausgereicht, welche nicht dem Anlagezweck entsprochen hätten und auch nicht gemäß den jeweiligen Rahmenkreditverträgen für die einzelnen Anlageprodukte ausgezahlt worden seien. Dies gelte u.a. für sogenannte Zwischenkredite, die die Insolvenzschuldnerin nach den Angaben ihres damaligen geschäftsführenden Kommanditisten XXX zwischen dem 7.7.2011 und 5.8.2013 i.H.v. insgesamt 46.268.582,80 € als gesonderte Darlehen (Zwischenfinanzierungsdarlehen oder Zwischenkredite) ausgereicht habe. Tatsächlich seien im Zeitraum 14.2.2011 bis 5.8.2013 sogar 47.193.582,80 € als Zwischenkredite ausgezahlt worden. Weder Kapital noch Zinsen seien zurückgezahlt worden. Die Verträge über diese Zwischenkredite seien von Herrn XXX und Herrn XXX unterzeichnet worden. Hierbei habe es sich nicht um tranchenweise Pfanddarlehen gehandelt, welche die Schuldnerin entsprechend dem jeweiligen Prospekt an die XXX habe ausreichen und dafür Pfänder als Sicherheit erhalten sollen. Es habe kein Grund bestanden, neben dem jeweiligen bestehenden Rahmenkreditvertrag gesonderte Verträge über „Zwischenkredite“ abzuschließen. Die über diese Zwischenkredite ausgezahlten Gelder seien nicht abgesichert gewesen. Sie seien auch nicht zum Betrieb des Pfandleihgeschäfts ausgereicht oder von dieser dazu eingesetzt worden. Die ursprünglichen Jahresabschlüsse der Schuldnerin zum 31.12.2013 sowie die von ihr erstellten Folgeabschlüsse zum 31.12.2014, 31.12.2015 und 31.12.2016 seien daher nichtig und durch neue zu ersetzen gewesen. Herr XXX habe ausweislich der Veröffentlichung im Bundesanzeiger den Jahresabschluss der Schuldnerin für 2013 am 4.9.2014 aufgestellt. Den Jahresabschluss für 2014 habe die XXX auf- und festgestellt. Soweit Bewertungsfehler wie eine Überbewertung in einem Jahresabschluss zu einer über den einzelnen Bilanzposten hinausgehenden erheblichen Beeinträchtigung führten, begründeten die Mängel die Nichtigkeit des Jahresabschlusses nach den §§ 134,138 BGB (analog). Aufgrund der evidenten Verletzung insbesondere der für das Anlagevermögen einschlägigen allgemeinen und besonderen Bewertungsvorschriften seien mindestens seit dem Geschäftsjahr 2013 die Jahresabschlüsse der Schuldnerin nichtig und somit unwirksam gewesen. Ein nichtiger Jahresabschluss entfalte keine Wirkung und könne daher auch keine Grundlage für darauf aufbauende Handlungen oder Entscheidungen sein. Ein nichtiger Jahresabschluss müsse somit durch einen wirksamen ersetzt werden. Die Ersetzung eines nichtigen Jahresabschlusses durch einen ordnungsgemäßen gelte auch nicht als Änderung, da einem nichtigen Jahresabschluss keine Rechtswirksamkeit zukomme. Wegen des Grundsatzes der Bilanzverknüpfung (§ 252 Abs.1 Nr. 1 HGB) hätten aufgrund der Nichtigkeit des Jahresabschlusses zum 31.12.2013 auch alle folgenden Jahresabschlüsse auch ungeachtet ihrer Nichtigkeit zwingend korrigiert werden müssen. Hieraus ergebe sich, dass es sich iHv 12.644,24 Euro bei der Rückzahlung des Nominalbetrags der Einlage an den Erblasser um die Auszahlung von Scheinguthaben gehandelt habe. Sämtliche Gewinnauszahlungen an den Erblasser ( 1.650,84 €) seien tatsächlich bloße Scheingewinnauszahlungen gewesen ( vgl. Aufstellung Bl. 69,70 d.A.). Sowohl Herrn XXX als auch Herrn XXX sei hinreichend bekannt gewesen, dass die Schuldnerin zusammen mit der XXX ein kriminelles Schneeballsystem betrieben habe. Der Schuldnerin sei insbesondere zurechenbar bekannt gewesen, dass alle Geschäfts- und Bilanzzahlen für 2013, aus denen der alte Jahresabschluss entwickelt worden sei, unzutreffend seien, da hierin der Verlust über 47 Millionen € (Zwischenkredite) nicht ausgewiesen worden sei, die XXX ein reales Pfandleihgeschäft betrieben habe und die an sie ausgereichten Ausleihungen nicht werthaltig gewesen sein, sowie der Umstand, dass an die stillen Gesellschafter mangels erwirtschafteter Gewinne nur Gelder der neu hinzugekommenen Anleger ausgezahlt worden seien. Kopf, Organisator, maßgeblicher Lenker und Entscheider in der XXX Gruppe einschließlich der Schuldnerin sei der mehrfach vorbestrafte Herr XXX gewesen. Das Wissen von Herrn XXX und Herrn XXX sei der Schuldnerin auch fortgesetzt zuzurechnen, da dieses Wissen in der Gesellschaft verblieben sei. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 16.12.2020 2020,16.3. 2021, 28.9.2021, 7.2.2022 und 9.2.2022, und 15.3.3022,16.3.2022,25.4.2022 und 18.5.2022 Bezug genommen (Bl. 1 ff., 126 ff., 202 ff., 313 ff.,345 ff.,470 ff.,476 ff.,498 ff. und 539 ff.der Akte). Der Kläger ist der Auffassung, dass sämtliche streitgegenständliche Zahlungen (insgesamt 14.295,08 Euro) der Insolvenzanfechtung gemäß § 134 InsO unterlägen. Soweit der Beklagte meine, dass die Insolvenzmasse bereits zur Befriedigung der Insolvenzforderungen ausreiche („keine Deckungslücke“), werde darauf verwiesen, dass grundsätzlich schon der Anscheinsbeweis dafür spreche, dass in einem eröffneten Insolvenzverfahren die Insolvenzmasse nicht ausreiche, alle Gläubigeransprüche zu erfüllen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 14.295,08 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist das Ansicht, dass sämtlichen Leistungen der Schuldnerin an den Erblasser feste Zahlungsvereinbarungen zugrunde lägen, die der Annahme der Auszahlung von Scheingewinnen und Scheinguthaben entgegenstünden. Bei den Auszahlungen habe es sich um zwischen den Vertragsparteien fest vereinbarte Zinszahlungen gehandelt. Die von dem Kläger vorgetragene Behauptung, zwischen der Schuldnerin und dem Erblasser seien gewinnabhängige Ausschüttungszahlungen vereinbart worden, bestätigten weder die Angaben des Verkaufsprospekts noch die Erklärungen der Schuldnerin im Nachgang des Beitritts des Erblassers. Sowohl mittels Angaben mit Flyer, Kurzprospekt ( Anlage B 6) und Verkaufsprospekt ( Anlage B 7 Seiten 4 und 8) als auch im Wege mehrfacher schriftlicher Erklärungen im Nachgang der Zeichnung des Erblassers ( Anlagen B 1-B 3) habe die Schuldnerin anerkannt, dass es sich bei den von ihr jährlich zu entrichtenden Zahlungen um feste Zinsansprüche des Erblassers von 7 % p.a. handele. Gleichfalls habe die Schuldnerin mittels Prospektangaben eingeräumt, dass der beklagten Partei am Ende der Laufzeit von 36 Monaten ein Anspruch auf Rückerstattung der von ihr entrichteten Einlage zu 100 % zustehe. Dies gelte ebenso für die im Jahr 2014 an den Erblasser geleistete Kapitalrückzahlung. Dem stünden die Regelungen des stillen Gesellschaftsvertrags nicht entgegen. Zumindest gingen Zweifel bei der Auslegung der Angaben des Verkaufsprospekts sowie widersprüchliche Angaben des Verkaufsprospekts zulasten des Verwenders, der Insolvenzschuldnerin. Die Beklagtenpartei habe daher darauf vertrauen dürfen, dass gemäß den Angaben im Flyer, Kurzprospekt und Seiten 4 und 8 des Verkaufsprospekts feste Zinszahlungen von 7 % geschuldet sein. Hieran ändere nichts, dass die Beitrittserklärung einen Hinweis enthalte, dass zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Anleger ein stiller Gesellschaftsvertrag zustande komme. Der von dem Kläger zitierte Hinweis der Beitrittserklärung befinde sich mitten im Fließtext und sei nicht hervorgehoben. Aus Sicht des Erblassers habe keine Veranlassung bestanden, davon auszugehen, dass die Beitrittserklärung Erklärungen enthalte, die von den Angaben des Vertriebspartners der Insolvenzschuldnerin abweichen. Die Beklagtenpartei habe die Angaben mit Anlage zur Beitrittserklärung im Zeitpunkt der Zeichnung auch nicht zur Kenntnis genommen. Daher seien seiner Meinung nach die von der Klägerseite zitierten Klauseln des stillen Gesellschaftsvertrags nicht wirksam vereinbart worden. Zwischen den Vertragsparteien sei auch bezogen auf den Kapitalrückerstattungsanspruch des Erblassers keine erfolgsabhängige Vergütung vereinbart worden. Die Schuldnerin habe in den Zeitpunkten der Auszahlungen keine Kenntnis von den von dem Kläger behaupteten Umständen gehabt, dass es sich bei den Zahlungen um Ausschüttungen von Scheingewinnen bzw. Scheinguthaben handelte. In den Zeitpunkten der jährlichen Ausschüttungen an den Erblasser hätten die Schuldnerin bzw. die für die Schuldnerin handelnden Geschäftsführer keine Kenntnis von dem behaupteten Umstand gehabt, dass die gemachten Auszahlungen der Höhe nach nicht durch Gewinne der Schuldnerin gedeckt seien. Auch im Zeitpunkt der Rückzahlung der Nominaleinlage an den Erblasser sei der Schuldnerin bzw. den Geschäftsführern der Schuldnerin nicht bekannt gewesen, dass der Wert der stillen Beteiligung des Erblassers den Wert der Nominalbeteiligung des Erblassers unterschreite, wie von dem Kläger behauptet. Maßgeblich sei insoweit nicht die Kenntnis von einem fehlerhaften, unter Umständen auf Betrug basierenden Geschäftsmodell der Schuldnerin, sondern die Kenntnis von dem Umstand, dass ein Verstoß gegen Anlagerichtlinien zu einem anderen wirtschaftlichen Ergebnis der Schuldnerin geführt habe als in dem die Ausschüttung betreffenden Jahresabschluss ausgewiesen. Vorsorglich werde der gesamte Sachvortrag des Klägers hinsichtlich der Vorgänge innerhalb der Schuldnerin in den Jahren 2011 bis 2015 sowie die behauptete Kenntnis der verschiedenen Geschäftsführer der Schuldnerin über diese Vorgänge in den Zeitpunkten der streitgegenständlichen Auszahlungen an den Erblasser bestritten. Bestritten werde auch, dass die von dem Kläger für die Geschäftsjahre 2013, 2014, 2015 und 2016 neu erstellten Jahresabschlüsse die Geschäftsvorfälle der Schuldnerin in den Jahren 2013 bis 2016 richtig und vollständig wiedergäben. Die Verlustausweise in den neu erstellten Jahresabschlüssen seien unzutreffend, die Rückstellungsbildung 2014 sei fehlerhaft, die Wertberichtigungen 2013 seien ebenfalls fehlerhaft. Wertberichtigungen hätten frühestens im Geschäftsjahr 2017 bilanziert werden können. In diesem Zusammenhang gelte es auch zu berücksichtigen, dass die ursprünglichen Jahresabschlüsse 2013, 2014 und 2015 im Verhältnis zu dem Erblasser und den anderen stillen Gesellschaftern bereits wirksam festgestellt worden seien. Sollten die Feststellungen der Jahresabschlüsse seitens der ehemaligen Geschäftsführer der Schuldnerin fehlerhaft sein, so sei es dem Kläger jedenfalls nach den Grundsätzen gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf diese Unrichtigkeiten zu berufen. Nach Maßgabe des § 242 BGB sei es demjenigen, der für eine fehlerhafte Beschlussfassung verantwortlich sei, verwehrt, sich auf eine von ihm selbst verschuldete Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses zu berufen. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 134 Insolvenzordnung InsO seien somit nicht erfüllt. Der Beklagte bestreitet, dass Forderungen von Gläubigern der Schuldnerin in Höhe des geltend gemachten Zahlungsbetrags bestünden. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 15.2.2021 (Bl. 92 ff. der Akte) und 29.8.2021 (Bl. 237 ff. der Akte),15.2.2022 ( Bl. 397 ff.d.A.) und 25.2.2022 ( Bl. 441 ff.d.A.) und 28.4.2022 ( Bl. 529 ff. d.A.) Bezug genommen.