Beschluss
4 T 140/22
LG Wiesbaden 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2022:0715.4T140.22.00
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Leitsätze
Einrichtung einer Kontrollbetreuung bei bestehender Vorsorgevollmacht
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einrichtung einer Kontrollbetreuung bei bestehender Vorsorgevollmacht Der Beschwerdeführer ist der vorsorgebevollmächtigte Ehemann der Betroffenen. Mit Schreiben vom 14. Juli 2021 hat das Gesundheitsamt des der XXX Kreises die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung für die Betroffene angeregt. Die Betroffene leide an einer Parkinsonerkrankung mit Psychosen. Die Situation habe sich in den letzten Wochen zugespitzt. Es sei immer wieder zu Rettungs- und Polizeieinsätzen gekommen. Der Ehemann sei mit der Situation überfordert und habe den Dienst des Kreises eingeschaltet. Die Betroffene äußere immer wieder wahnhafte Inhalte. Sie habe sich in eine Klinik einweisen lassen, da sie gedacht habe, ihre Fruchtblase sei geplatzt. Sie spreche immer wieder davon, dass sie ein Kind entbunden habe und nicht wisse, wo ihr Kind sei. Die Ehe sei aufgrund der Auswirkungen der Psychose und der Parkinsonproblematik stark belastet. Der Vorsorge berechtigte Ehemann scheine mit der Betreuung und der Versorgung seiner Ehefrau überfordert zu sein. Das Amtsgericht hat einen Bericht der Betreuungsbehörde eingeholt. Laut Bericht der Betreuungsbehörde vom 20.8.2021 (Bl. 23 f. d.A.) äußerte der Ehemann der Betroffenen, er wolle keinen Pflegedienst. Ein Pflegedienst käme nur ein- bis zweimal am Tag. Dies genüge nicht für die Versorgung. Auch wolle er sich nicht nach den Zeitvorgaben des Pflegedienstes richten. Die Betroffene könne nicht alleine gelassen werden. Die Betroffene habe Pflegegrad IV. Der Ehemann sagte der Betreuungsbehörde zu, sich bezüglich der Finanzierung eines Heimplatzes zu erkundigen und dies umzusetzen, falls eine 24 Stunden Pflegekraft für die Betreuung seiner Ehefrau nicht ausreiche. Die Betreuungsbehörde kam zu dem Ergebnis, dass eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden müsse, um eine adäquate Versorgung der Betroffenen zu gewährleisten, sollte der Ehemann nicht zeitnah die Betreuung der Betroffenen durch eine konstante 24 Stundenpflege (geschulte Pflegekräfte oder Heim) organisieren und die Finanzierung klären. Am 14.10.2021 (Bl. 27 f.d.A.) berichtete die Betreuungsbehörde erneut von einem Hausbesuch bei der Betroffenen am 13.10.2021. Daraus ergibt sich, dass der Ehemann mitgeteilt hatte, dass die Pflegekraft früher abgereist sei. Dies sei ihm Recht gewesen, da die Pflegekraft immer mehr Pausen gemacht habe. Eine 24 Stundenpflegekraft sei derzeit nicht sinnvoll und zu teuer, da die Betroffene in die Vitos Klinik wolle und dort auf der Warteliste stünde. Auch hier wiederholte der Ehemann der Betroffenen nach Angaben der Betreuungsbehörde, dass er sich nicht nach den Zeitvorgaben eines Pflegedienstes richten wolle. Die Betreuungsbehörde kommt zu dem Schluss, dass der Ehemann die Betroffene zu Hause behalten wolle, aber mit der pflegerischen Betreuung überfordert sei. Sie schlägt vor, einen Kontrollbetreuer einzusetzen. Das Amtsgericht hat daraufhin den Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. XXX mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Einrichtung einer Betreuung beauftragt. Auf das Gutachten vom 14.12.2021 (Blatt 31 ff. der Akten) wird Bezug genommen. Ferner hat das Amtsgericht eine Verfahrenspflegerin für die Betroffene bestellt. Die Verfahrenspflegerin hat sich mit Schreiben vom 5. März 2022 (Bl. 48 ff. der Akten) für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung ausgesprochen. Die Rechtspflegerin hat die Betroffene persönlich angehört. Auf den Anhörungsvermerk vom 23.3.2022 (Bl. 52 d.A.) wird Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht einen Kontrollbetreuer mit dem Aufgabenkreis Geltendmachung und Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen gegenüber dem Bevollmächtigten eingesetzt. Mit Schreiben vom 6.4.2022 (Bl. 60 d.A:9 teilte der Kontrollbetreuer mit, dass bei seinen Besuchen im Hause der Betroffenen jeweils eine ausländische Pflegekraft anwesend gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass es sich um eine polnische Pflegekraft handele, die er über die Mainzer Firma „XXX“ zur Versorgung seiner Frau angestellt habe. Diese Kraft wohne seit dem 11.3.2022 im Haus. Der Beschwerdeführer habe von seiner Sorge berichtet, die Lohnkosten nicht tragen zu können. Das Schreiben schließt mit dem Satz, dass bei Fortbestand der jetzigen Verfahrensweise eine Kontrollbetreuung entbehrlich zu sein scheine. Auf Nachfrage des Gerichts gab der Betreuer an, dass es sich hierbei um eine Momentaufnahme behandelt habe. Er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob der Bevollmächtigte die Pflegekraft direkt wieder entlassen werde, sobald keine Beaufsichtigung mehr durch den Kontrollbetreuer erfolge (Bl. 64 d.A.). Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 18.4.2020 hat der Ehemann der Betroffenen Beschwerde gegen die Bestellung des Kontrollbetreuers eingelegt und beantragt, den Beschluss vom 23.3.2022 ersatzlos aufzuheben. Hilfsweise beantragte er, einen anderen nahen Angehörigen als Kontrollbetreuer zu bestellen. Der Ehemann der Betroffenen habe akzeptiert, dass er Hilfe und Unterstützung brauche und ein angemessenes Hilfesystem mit einer 24 Stundenbetreuung und Pflegekraft installiert. Es werde deshalb nicht mehr zu problematischen Überforderungssituationen kommen. Durch das Betreuungsverfahren sei bei dem Vorsorgebevollmächtigten ein nachhaltiger Sinneswandel eingetreten und es sei mit familiärer Unterstützung gelungen, ein Hilfesystem zu installieren, dass je nach Entwicklung des Pflege- und Unterstützungsbedarfs der Ehefrau auch noch entsprechend angepasst werden könne. Wegen der Begründung der Beschwerde im Einzelnen wird auf das Schreiben vom 18.4.2020 (Bl. 63 d.A.) Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist auch ansonsten zulässig. In der Sache ist sie aber nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung sind gegeben. Dass die Betroffene aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht mehr dazu in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln (§ 1896 Abs. 1 BGB) und dass sie nicht frei willensbestimmt nicht, wird von der Beschwerde nicht angegriffen. Beide Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung ergeben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. XXX vom 14.1.2021 (Bl. 31 ff.). Die Rechtspflegerin hat auch zu Recht als Aufgabenkreis die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten (§ 1896 Abs. 3 BGB) bestimmt. Mit dieser sogenannten Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen. Eine Kontrollbetreuung darf wie jede andere Betreuung nur dann eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist. Hier ist die Kontrollbetreuung erforderlich, weil nach wie vor tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der bevollmächtigte Ehemann der Betroffenen mit der Organisation ihrer Pflege überfordert ist. Das Gesundheitsamt des XXX Kreises hat bereits am 14. Juli 2021 die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung angeregt, da der Ehemann der Betroffenen nicht in der Lage war, in Ausübung seiner Vollmacht deren Pflege hinreichend zu organisieren. Er hat lange mit der Einstellung einer 24 Stunden Pflegekraft gezögert und ist letztlich erst aufgrund des Drucks im Rahmen des Betreuungsverfahrens tätig geworden. Auch wenn der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorträgt, bei ihm sei ein nachhaltiger Sinneswandel eingetreten, so steht dennoch zu befürchten, dass er bei Aufhebung der Kontrollbetreuung in alte Muster verfällt und der 24 Stunden Pflegekraft kündigt. Der Beschwerdeführer hat mehrfach betont, dass er sich eine 24 Stundenpflege nicht leisten könne. So hat er gegenüber dem Kontrollbetreuer zuletzt am 15.6.2022 geäußert, dass er überlege, statt der 24 Stundenkraft einen Pflegedienst zu engagieren, der dann dreimal täglich zu seiner Frau komme, und diese pflege. Die Organisation eines solchen Pflegedienstes entspricht aber nicht dem Wohl der Betroffenen. Der Beschwerdeführer selbst hatte gegenüber der Betreuungsbehörde geäußert, ein Pflegedienst, der nur 1-2mal am Tag komme, genüge nicht für die Versorgung der Betroffenen. Die Betroffene könne nicht allein gelassen werden. Auch die Betreuungsbehörde hat eine 24 Stundenpflege für die Betroffene für erforderlich gehalten (Schreiben vom 20.8.2021, Bl. 24 d.A.). Die Verfahrenspflegerin hat in ihrer Stellungnahme vom 6.3.2022 (Bl. 48 d.A.) beschrieben, dass sie von der Pflegekraft der Betroffenen erfahren habe, dass diese nicht mehr in der Lage sei, alleine aufzustehen. Sie sei an den Rollstuhl gebunden und müsse häufig gelagert werden. Dies könne man allerdings nur zu zweit. Die Pflegekraft hat es gegenüber der Verfahrenspflegerin für ausgeschlossen gehalten, dass der Beschwerdeführer dies alleine bewältigen kann. Auch dies zeigt, dass die Pflege der Betroffenen nicht hinreichend gewährleistet ist, wenn lediglich dreimal täglich ein Pflegedienst kommt. Auch soweit der Beschwerdeführer beantragt hat, einen nahen Angehörigen der Betroffenen als Kontrollbetreuer zu bestellen, ist der Antrag zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer hat selbst nicht dargetan, wer insoweit als Kontrollbetreuer in Betracht kommen sollte. Die Tochter der Betroffenen hat gegenüber der Betreuungsbehörde und der Verfahrenspflegerin geäußert, dass sie keine Chance habe, gegen ihren Vater anzugehen. Keines der Kinder der Betroffenen wolle die Betreuung übernehmen. Ein ehrenamtlicher Kontrollbetreuer steht mithin nicht zur Verfügung. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 25 Abs. 2 GNotKG. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses. Die Beschwerdeschrift kann nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören, vertreten lassen.