Beschluss
5 O 78/12
LG Wiesbaden 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2012:0509.5O78.12.0A
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Tenor
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für unzulässig erklärt.
Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Wiesbaden verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Wiesbaden verwiesen. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH aus B einen insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruch gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte hat die Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges gerügt und vertritt die Ansicht, die rechtliche Einordnung der Beitragszahlung, die die Beklagte vom Insolvenzschuldner in seiner Funktion als Arbeitgeber aufgrund der Arbeitsverhältnisse zwischen der Insolvenzschuldnerin und ihren Arbeitnehmern erhalten hat, sei ausschlaggebend. Sie nimmt hierzu Bezug auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 4 W 35/11. Der Kläger ist der Ansicht, der Schwerpunkt der Klage läge nicht primär in einem Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 b, 6 Arbeitsgerichtsgesetz. Entscheidend sei die rechtliche Einordnung als Insolvenzrechtlicher Anfechtungsanspruch, weshalb das Landgericht zuständig sei. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten war nach vorheriger Anhörung der Parteien gemäß § 17 a Abs.2 GVG für unzulässig zu erklären und der Rechtsstreit an das zuständige Arbeitsgericht in Wiesbaden zu verweisen. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 b, 6 Arbeitsgerichtsgesetz gegeben sei. Es ist gerichtsbekannt und wurde von den Parteien auch nicht infrage gestellt, dass die Beklagte eine Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 b Arbeitsgerichtsgesetz ist. Im Hinblick auf § 80 I Insolvenzordnung ist der Kläger auch in die Position als Arbeitgeber anstelle der in seinen Schuldnern eingerückt. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Ziff. 6 Arbeitsgerichtsgesetzes war, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 30. Dezember 2011 darüber hinaus nicht zusätzlich festzustellen, ob die Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis herrührt. Vor dem Hintergrund der Rechtssicherheit erscheint es sinnvoll, die Zuordnung einer Rechtsstreitigkeit zur Arbeitsgerichtsbarkeit nicht von weiteren ungeschriebenen Kriterien abhängig zu machen. Dies geht auch nicht als Zielsetzung aus dem Beschluss des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 22.7.2010, Aktenzeichen GmS-OGB 1/09 hervor. Vielmehr musste der Senat Position beziehen im Hinblick darauf, dass der Insolvenzverwalter in zweierlei Funktionen, nämlich als Arbeitgeber in Bezug auf Beitragszahlungen und als Partei kraft Amtes für die Insolvenzgläubiger in Bezug auf einen Anfechtungsanspruch tätig ist. Demzufolge stellte der Senat die Frage nach dem prozessualen Streitgegenstand. Er vertritt die Auffassung, dass ein rückzugwährender Anspruch nicht als ein von jeglichem Rechtsgrund losgelöster insolvenzrechtlicher Anspruch anzusehen ist. sondern dass auch im Rahmen der insolvenzrechtlichen Anfechtung der ursprüngliche Rechtscharakter des rückzugewährenden Anspruchs nicht unberücksichtigt bleiben kann. Zwar ging es in der vom gemeinsamen Senat zur entscheidenden Angelegenheit um Arbeitsentgelt. Aber auch die Pflicht des Arbeitgebers zur Beitragszahlung ist arbeitsrechtlicher Natur, sodass ein Aspekt, das Verfahren trotz Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 2 I Ziff. 6 ArbGG beim Landgericht zu belassen, fehlt.