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Urteil

5 O 318/11

LG Wiesbaden 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2013:0131.5O318.11.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Von den Gerichtskosten hat der Kläger zu 1) gesamtschuldnerisch mit dem Kläger zu 2) 50 %, der Kläger zu 2) darüber hinaus weitere 50 % zu tragen. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es wird den Klägern nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Streitwert: 5.250,00 €
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Von den Gerichtskosten hat der Kläger zu 1) gesamtschuldnerisch mit dem Kläger zu 2) 50 %, der Kläger zu 2) darüber hinaus weitere 50 % zu tragen. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es wird den Klägern nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Streitwert: 5.250,00 € Der gestellte Feststellungsantrag ist zulässig. Insbesondere besteht nach dem Streit über einen Anspruch der Kläger auf Deckung im Rahmen des laufenden Haftungsprozesses ein Interesse auf Klärung, bevor im Haftungsprozess abschließend entschieden wird. Der Hauptantrag ist jedoch nicht begründet, da dem Kläger zu 2) ein Anspruch auf Versicherungsschutz bezogen auf eine mögliche Haftung aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag in Folge des Verfahrens 7 O 239/11 beim Landgericht Wiesbaden zu Recht mit der Begründung versagt wurde, es handele sich nicht um anwaltliche Tätigkeit. Die Tätigkeit des Mittelverwendungskontrolleurs ist nicht von vorneherein vom Versicherungsschutz bei der Beklagten umfasst. Ausweislich des Versicherungsscheins vom 5.7.2006 ist als versichertes Risiko "Anwaltsbereich" bestimmt, welcher in den zur Vertragsgrundlage gemachten Besonderen Vereinbarungen und Risikobeschreibung für Rechtsanwälte durch Aufzählung von konkreten Tätigkeiten näher definiert ist. Der "Mittelverwendungskontrolleur" ist in dieser Aufzählung nicht enthalten. Die Tätigkeit des Mittelverwendungskontrolleurs ist auch nicht in Anlehnung an klassische Anwaltstätigkeiten, wie sie im Katalog der Besonderen Vereinbarungen aufgeführt sind, mitversichert. Zwar weist die Tätigkeit aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag Parallelen zur Treuhändertätigkeit auf. Zur berücksichtigen ist jedoch, dass im anwaltlichen und notariellen Bereich zwar Treuhandtätigkeiten vorkommen, nach dem Katalog aber nicht jedwede Treuhandtätigkeit genannt ist. Vielmehr beschränkt sich der Katalog auf Treuhandtätigkeiten des Insolvenzverwalters. Weitere Treuhandtätigkeiten, etwa das Halten eines Notaranderkontos, beschränken sich auf Treuhandtätigkeiten im Rahmen eines umfassenderen Mandats, etwa der Protokollierung eines Grundstückskaufvertrags. Demgegenüber ist eine reine Treuhandtätigkeit weder im Anwalts- noch im Notarsbereich üblich (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 23.9.2010, Aktenzeichen 7 U 75/10). Der Kläger zu 2) selbst argumentiert damit, dass die Tätigkeit des Mittelverwendungskontrolleurs die eines Wirtschaftsprüfers wäre. Der Wirtschaftprüfer ist neben dem Anwalt ein eigenes Berufsbild, worauf auch die Streitverkündete in ihrem Schreiben vom 29.8.2007 hinwies. Es mag sein, dass die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts einem Wandel unterliegen die es verbietet, anwaltliche Tätigkeit auf traditionelle Bereiche begrenzt zu sehen. Dies kann jedoch im Interesse der Klarheit im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses nicht dazu führen, dass jede Tätigkeit, bei der es in irgendeinem Umfang zu rechtlicher Subsumtion kommt, automatisch in den Bereich der zu versichernden Risiken übernommen werden muss. Rechtliche Subsumtion findet in nahezu allen geschäftlichen Bereichen und nicht nur durch Rechtsanwälte statt. Sämtliche wirtschaftliche Tätigkeit, in deren Rahmen rechtliche Fragen zu klären sind, als anwaltliche Tätigkeit zu qualifizieren, würde der Versicherungswirtschaft abverlangen, im Rahmen nicht mehr einschätzbarer Risiken zu versichern. Daher muss sich die Versicherung grundsätzlich an den in ihren Bedingungen enthaltenen Katalog halten dürfen. Im Einzelfall ist dann zu fragen, ob eine Tätigkeit ihrem Schwerpunkt nach noch als anwaltliche Tätigkeit zu bewerten ist (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.10.2002, Aktenzeichen 4 U 27/02). Im Fall der Mittelverwendungskontrolle waren die zu bewertenden rechtlichen Fragen von untergeordneter Bedeutung, was daraus deutlich wird, dass häufig auch Wirtschaftsprüfer und nicht meist Rechtsanwälte mit derartigen Tätigkeiten beauftragt werden. Die bloße Umsetzung von Vertragsklauseln im Wirtschaftleben ist zwar eine Tätigkeit, die das Verständnis der Vertragsklauseln voraussetzt, aber in der Regel gerade nicht nur von Rechtsanwälten wahrgenommen wird. Auch hat die Tätigkeit keinen rechtsberatenden Charakter. Inwiefern der Kläger zu 2) etwa die Anleger, die ihm nach eigenem Vortrag noch nicht einmal bekannt waren, beraten sollte, erschließt sich dem Gericht nicht. Auch der Umstand, dass mit dem in der Bevölkerung in den Berufstand des Rechtsanwalts und Notars gesetzten Vertrauen geworben wurde und der Kläger zu 2) nach dem Vertrag verpflichtet war, die in seinem Beruf zu erwartenden Sorgfaltsmaßstäbe anzuwenden, führt nicht dazu, die Tätigkeit als anwaltliche wahrzunehmen. Es wird nämlich nicht mit dem Vertrauen in die Rechtskenntnisse geworben. Der Mittelverwendungskontrolleur soll letztlich sicherstellen, dass ein vorgegebener Prozentsatz der Anlegergelder auch tatsächlich in Investitionen fließt. Zu beurteilen, ob eine Zahlung in die Errichtung von ... fließt oder sogenannte "weiche Kosten" abdeckt, bedarf keines besonderen juristischen Sachverstandes. Vielmehr wird durch die Einrichtung der Mittelverwendungskontrolle mit der Integrität des Berufsstandes geworben. Ein vergleichbares Vertrauen in die Integrität kommt jedoch auch bei anderen Berufsständen in Betracht und ist nicht nur dem Anwalts- und Notarberuf eigen. Zu einer Einbeziehung der Risiken aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag B III ist es auch nicht durch nachträgliche Vereinbarung gekommen. Die Beklagte erklärte zwar im Schreiben vom 14.6.2007 ihre Bereitschaft, die Tätigkeiten einzubeziehen, dies jedoch im Gegenzug zu einem zusätzlichen Beitrag. Im Hinblick, dass die wesentliche Vertragsbestimmungen, etwa wie das Risiko zu bemessen sei und ob eine Beitragserhöhung stattfinde, noch nicht geklärt waren, liegt hierin nur eine Absichtserklärung, aber noch kein Vertragsangebot. Zu keinem Zeitpunkt erklärte die Beklagte jedoch konkret, zu welchen Bedingungen die Mittelverwendungskontrolltätigkeit mitversichert sei. Es kam auch zu keiner Einigung in den geführten Verhandlungen mit dem Inhalt, dass Deckungsschutz auch ohne zusätzliche Beitragszahlung gegeben sei. Zwar kam es zu Verhandlungen, die zunächst mit der Erklärung der Beklagten unter dem 23.8.2007 dahingehend abgeschlossen wurden, dass "zur Klärung der Frage" die Streitverkündete ersucht werden sollte. Ein Vergleich des Inhalts, dass die bloße Stellungnahme der Streitverkündeten streitentscheidend sein solle, mithin als Schiedsgutachten fungieren soll, ist gleichwohl nicht zustande gekommen. Die Erklärung "Zur Klärung der Frage" kann nur dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte eine sachliche Auseinandersetzung zur Problematik einleiten wollte, da andernfalls formuliert worden wäre "zur Entscheidung der Frage...". Auch wenn die Beklagte sich den Ablauf so vorstellte, dass das Ergebnis in den Unterlagen vermerkt würde, kann dies nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Beklagte lediglich auf das Ergebnis der Streitverkündeten abstellen würde. Vielmehr führt der Obersatz "Die beschriebenen Tätigkeiten fallen in den Versicherungsumfang des o.g. Vertrages, sofern es sich um zulässige rechtsanwaltliche bzw. notarielle Tätigkeiten handelt" zu der Annahme, dass die Beklagte nicht darauf verzichten wollte, zu einer eigenen Überzeugung zu gelangen und stattdessen die Entscheidung abschließend auf die Streitverkündete übertragen wollte. Allein aufgrund der Übersendung der Stellungnahme der Streitverkündeten konnte es daher nicht zu einer abschließenden Regelung zwischen den Parteien gekommen sein. Nach Versendung der Stellungnahme der Streitverkündeten endete die Kommunikation zwischen dem Kläger zu 2) und der Beklagten für mehr als zwei Jahre. Die fehlende Reaktion der Beklagten konnte nicht als Zustimmung dazu aufgefasst werden, die Mittelverwendungskontrolltätigkeit falle in den Versicherungsschutz. Grundsätzlich ist ein Schweigen nur dann als Zustimmung zu werten, wenn das Schweigen entweder als Zustimmungshandlung vereinbart ist oder wenn redlicherweise erwartet werden konnte, dass der Erklärungsempfänger der Erklärung entgegentrete. Beides ist im vorliegenden Fall nicht zweifelsfrei der Fall. Aus der Erklärung im Schreiben vom 23.8.2007, "Über das Ergebnis halten Sie uns bitte unterrichtet, damit wir dies in unseren Unterlagen entsprechend vermerken könne" ist nicht zwangsläufig zum Ausdruck gebracht, dass nach Übersendung des Ergebnisses eine ausbleibende Reaktion als Zusage des Deckungsschutzes gewertet werden dürfe. Da Änderungen in Versicherungsverträgen üblicherweise durch Übersendung eines neuen Versicherungsscheins, der das Ergebnis der Verhandlungen wiedergibt, dokumentiert werden und der Kläger zu 2) zuvor deutlich zum Ausdruck brachte, dass er eine ausdrückliche Bestätigung wünsche, da er in dieser Sache Klarheit haben müsse, kann von einer Vereinbarung einer stillschweigenden Zustimmung gerade nicht ausgegangen werden. Ausgehend davon, dass die Übersendung der Stellungnahme der Streitverkündeten nicht lediglich als formale Bedingung anzusehen ist, gab es auch keine Obliegenheit der Beklagten zu einer ablehnenden Reaktion. Auch im Nachhinein konnte sich im Hinblick auf die Behauptung des Klägers, am 21.07.2011 sei dem Kläger zu 2) bei einer Besprechung mit dem Sachbearbeiter Rechtsanwalt C mitgeteilt worden, dass das Schreiben vom 26.5.2009 nicht genüge, aber Deckung erteilt würden, wenn eine gutachterliche Stellungnahme der Streitverkündeten vorgelegt werde, nicht ohne weiteres eine Deckungszusage ergeben. Bereits in der Vergangenheit, nämlich mit Schreiben vom 23.8.2007, hatte die Beklagte eine Stellungnahme gefordert, was vom Kläger zu 2) fälschlich als Schiedsabrede verstanden wurde. Ebenso muss die Aufforderung der Beklagte, eine gutachterliche Stellungnahme der Streitverkündeten einzuholen, aufgefasst werden. Bereits der Umstand, dass die Beklagte die vorherige Stellungnahme als unzureichend bezeichnete, macht deutlich, dass es der Beklagten nicht auf die bloße Vorlage sondern auf die Überzeugungskraft der Stellungnahme ankam und sie sich sachlich damit auseinandersetzen wollte. Die Aufforderung so zu verstehen, dass ein Gutachten nunmehr lediglich als formaler Akt angefordert werden solle, liegt damit nicht nahe. Dies gilt insbesondere, als die Parteien über den Deckungsschutz von Risiken verhandelten, die sich längst realisiert hatten. Auch der Hilfsantrag ist nicht begründet. Die Beklagte ist nicht im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs nach § 280 BGB verpflichtet, den Kläger zu 2) so zu stellen, als ob Deckungsschutz bestünde. Selbst wenn das Verhalten der Beklagten, sich entgegen dem Anliegen des Klägers zu 2) an einer raschen Klärung der Frage zu der gestellten Frage des Deckungsschutzes über einen so langen Zeitraum nicht eindeutig zu positionieren, als treuwidrig angesehen werden könnte, wurde der Kläger hierdurch nicht abgehalten, sich entweder im Rahmen der angekündigten Feststellungsklage oder anderweitig eines Deckungsschutzes zu versichern. Es bestand gerade kein schutzwürdiges Vertrauen, dass der Deckungsschutz letztlich von der Beklagten, und dann noch bezogen auf zurückliegende Schadensursachen, gewährt würde. Für den Kläger zu 2), der von Anfang an auf eine klare Bestätigung aus war, war erkennbar, dass er diese klare Bestätigung noch nicht erfolgt war, obgleich die zu versichernde Tätigkeit längst aufgenommen war und auch das hier die Haftung möglicherweise begründende Ereignis, nämlich der Beitritt des Herrn A (am 4.4.2006) lange vor der ersten Anfrage des Klägers zu 2) bei der Beklagten (am 3.5.2007) lag. Die Beklagte war ihrerseits auch nicht verpflichtet, den Versicherungsschutz auf die Mittelverwendungskontrolltätigkeit zu erweitern, da lediglich im Bereich anwaltlicher Tätigkeit Versicherungspflicht besteht. Zudem steht nicht fest, dass der Kläger zu 2) bei einer frühzeitigen unmissverständlichen Absage seitens der Beklagten Deckungsschutz für einen längst bestehenden Schadensfall hätte erlangen können. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101, 269 III ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Kläger waren als Rechtsanwälte Sozien und seit 2002 bei der Beklagten berufshaftpflichtversichert. Wegen des Umfangs des Versicherungsschutzes und wegen der vertraglichen Bestimmungen wird auf den Versicherungsschein Anlage K 1, Bl. 23, 24 Bezug genommen. Unter dem 4.4.2006 unterzeichnete Herr A eine Beitrittserklärung zur B III GmbH & Co. KG zu einem Beteiligungsbetrag von 5.000,00 € zzgl. Agio in Höhe von 250,00 €. Sowohl unter dem 28.10.2005 als auch unter dem 28.4.2006/ 7.5.2006 wurde zwischen dem Kläger zu 2) und der B III GmbH & Co.KG ein Mittelverwendungskontrollvertrag unterzeichnet. Wegen der Einzelheiten des späteren Vertrags wird auf Bl. 50 ff d.A. Bezug genommen. Unter dem 27.6.2006/1.8.2006 kam es zwischen dem Kläger zu 2) und der B IV GmbH & Co.KG zur Unterzeichnung eines Mittelverwendungskontrollvertrags. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 13 ff d.A. Bezug genommen. Am 3.5.2007 erkundigte sich der Kläger zu 2) bei der Beklagten, ob für seine Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur in verschiedenen Fonds eine weitere Versicherung erforderlich sei. Er selbst vertrat dabei die Auffassung, dass diese Tätigkeit im Rahmen seines Notariats einzuordnen sei. Unter dem 14.6.2007 teilte die Beklagte mit, dass es sich bei der beschriebenen Tätigkeit weder um eine anwaltliche noch um eine notarielle Tätigkeit handele und daher kein Versicherungsschutz bestünde. Die Beklagte sei jedoch bereit, nach Vorlage einer genauen Tätigkeitsbeschreibung unter Beifügung des zu Grunde liegenden Vertrags gegen zusätzlichen Beitrag einen Einschluss zu prüfen. Mit Schreiben vom 4.7.2007 übersandte der Kläger zu 2) einen Mittelverwendungskontrollvertrag betreffend B II nebst Ergänzungsvereinbarungen sowie Ergänzungsvereinbarungen betreffend B III, IV und V und vertrat die Auffassung, es handele sich um anwaltliche Tätigkeit. Unter dem 31.7.2007 und dem 21.8.2007 erinnerte der Kläger zu 2) die Beklagte an die Beantwortung seines Schreibens und bat um Bestätigung, dass die Tätigkeit von der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung umfasst sei. Er bat, ihn nicht zur Erhebung einer Feststellungsklage zu zwingen. Unter dem 23.08.2007 teilte die Beklagte mit, dass die Tätigkeiten in den Versicherungsumfang fielen, sofern es sich um zulässige anwaltliche bzw. notarielle Tätigkeit handele. Der Kläger zu 2) möge sich mit den zuständigen Kammern in Frankfurt am Main in Verbindung setzen und die Beklagte vom Ergebnis zu unterrichten, damit sie dies in den Unterlagen entsprechend vermerken könne. Der Kläger zu 2) schrieb unter dem 29.8.2007 die Streitverkündete an und teilte nach Beschreibung seiner Tätigkeit mit, "Ich bin der Auffassung, dass die Tätigkeit ähnlich vergleichbar mit dem Wirtschaftsprüfer ist und rechtsberatenden Charakter hat und deshalb auf jedem Fall auch zulässig als Rechtsanwalt ist. Ich bitte um kurze Bestätigung, damit ich dies meiner Haftpflichtversicherung mitteilen kann". Die Streitverkündete teilt unter dem 29.8.2007 mit, dass zu klären wäre, ob es sich um Nebentätigkeiten im Rahmen eines laufenden Anwaltsmandates handele oder um eine zweitberufliche Nebentätigkeit, bei der Tätigkeitsverbote zu beachten wären. Im ersteren Fall wäre die Tätigkeit entsprechend dem als Anlage beigefügten Merkblatt zu prüfen. Bei der nebenberuflichen Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers handele es sich gerade nicht Rechtsanwalttätigkeit, auch wenn sie grundsätzlich mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar sei. Daneben zu prüfen, ob er als Anwalt nach BRAO so was machen darf, ob eine Anzeigepflicht besteht. Ausweislich des Merkblattes bedürfe es der Vorlage der getroffenen Vereinbarung. Unter dem 28.1.2008 übersandte der Kläger zu 2) der Streitverkündeten den Mittelverwendungskontrollvertrag mit B II vom 16.4.2004 nebst Ergänzungsvereinbarung. Unter dem 18.2.2008 fragte die Streitverkündete an, ob es sich um Geschäftsbesorgung im Rahmen eines laufenden Anwaltsmandats oder um eine zweitberufliche Tätigkeit handele. Unter dem 26.2.2008 teilte der Beklagte der Streitverkündeten unter dem Betreff "B II" mit, dass er keinen Zweitberuf ausübe, sondern im Rahmen eines Anwalts- bzw. Notariatsmandats als unabhängiger Verwendungskontrolleur auf Honorarbasis tätig sei. Beispielshaft fügte er aus dem Prospekt von B IV Seite 15 des Prospekts bei. Unter dem 2.5.2008 teilte die Streitverkündete bezogen auf die im Betreff genannten Fonds-Gesellschaft B II mit, dass keine Bedenken "gegen die Ausübung der geschilderten Tätigkeit bestünde. Unter dem 26.6.2008 übersandte der Kläger zu 2) unter dem Betreff "B II" die Mitteilung der Streitverkündeten und bat um Bestätigung seiner Anfrage vom 3.5.2007. Unter dem 24.7.2008 teilte die Beklagte mit, dass sich die Streitverkündete gerade nicht zur entscheidenden Frage geäußert habe. Unter dem 26.5.2009 teilte die Streitverkündete mit, dass sie die Auffassung vertrete, die Tätigkeit für die B II entspreche dem Berufsbild des Rechtsanwalts und sei mithin anwaltliche Tätigkeit. Am 29.5.2009 übersandte der Kläger zu 2) das Schreiben der Streitverkündeten vom 26.5.2009 an die Beklagte. Am 9.6.2011 teilte der Kläger zu 2) der Beklagten mit, dass Regressansprüche seitens des Herrn A geltend gemacht würden. Unter dem 1.7.2011 teilte die Beklagte dem Kläger zu 2) mit, den Versicherungsschutz zu versagen. Die Beklagte nimmt hierbei Bezug auf bereits in weiteren Verfahren im Schreiben vom 18.2.2011 geäußerte Deckungs- und Haftungsbedenken. Am 21.7.2011 fand eine Besprechung zwischen dem Kläger zu 2) und dem Sachbearbeiter Rechtsanwalt C statt. In der Folgezeit holte die Beklagte zwei Rechtsgutachten namhafter Autoren ein, nämlich des Professor D von der Universität ... und des Professor E von der Universität .... Beide kamen unabhängig voneinander zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständliche Tätigkeit des Klägers zu 2) keine anwaltliche und keine erlaubnispflichtige und damit den Rechtsanwalt vorbehaltene Tätigkeit darstelle und daher dem Umfang eines Haftpflichtvertrages nicht unterfalle. Es sei eine wirtschaftliche Tätigkeit. Eine anwaltliche Tätigkeit scheitere schon an einem unlösbaren Konflikt mit § 43 Absatz 4b BRAO. In ihrer Stellungnahme vom 4.10.2011 vertrat die Streitverkündete bezogen auf B II nochmals die Ansicht, dass es sich um anwaltliche Tätigkeit handele. Unter dem 11.10.2011 übersandte der Kläger zu 2) das Schreiben vom 4.10.2011 mit Bitte um Deckung. Er erklärt, dass sich die Erstanfrage auf B II bezogen habe, es sich aber um den gleichen Aufgabenbereich handele wie die hier in Rede stehenden Fonds. Nach mehreren Erinnerungen lehnte die Beklagte unter dem 16.11.2011 die Deckung erneut ab mit der Begründung, es handele sich nicht um anwaltliche Tätigkeit. Sie stützt sich hierbei in ihrer Argumentation auf die von ihr eingeholten Gutachten. Sie erklärt sich bereit, die zur Abwehr der geltendgemachten Regressansprüche anfallenden Anwaltskosten -ohne Anerkennung einer Rechtspflicht- zu übernehmen. Am 17.10.2011 erhob Herr A Klage im Verfahren 7 O 239/11 vor dem Landgericht Wiesbaden gegen alle Sozien. Dem Kläger zu 2) wird mit der Klage vorgeworfen, Pflichten aus seiner Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur mit dem B IV verletzt zu haben. Die Klage ist gerichtet auf den Zeichnungsschaden. Der Kläger A ließ unter anderem auch den Kläger zu 1) mitverklagen, da die Abfassung eines Entwurfs eines Prüfberichts auf Papier mit einem Briefkopf der Kanzlei am 14.7.2008 erfolgt sei und dies nach Auffassung des Klägers A zur gesamtschuldnerischen Haftung führe, auch wenn nur der Kläger zu 2) Mittelkontrolleur sei. Die Kläger sind der Ansicht, mit dem Schreiben vom 23.08.2007 und am 21.07.2011 seien die Vorlagen von Stellungnahmen bzw. Gutachten der Streitverkündeten als Bedingung gesetzt worden. Zudem habe die Beklagte ein schützenswertes Vertrauen in einen bestehenden Deckungsschutz begründet, indem sie die Gewährung der Deckung von einer Stellungnahme der Streitverkündeten abhängig gemacht habe. Die Kläger behaupten, am 21.7.2011 sei dem Kläger zu 2) bei einer Besprechung mit dem Sachbearbeiter Rechtsanwalt C mitgeteilt worden, dass das Schreiben vom 26.5.2009 nicht genüge, aber Deckung erteilt würden, wenn eine gutachterliche Stellungnahme der Streitverkündeten vorgelegt werde. Die Kläger haben gegen den Kläger zu 1) Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Versicherungsschutz aus der Berufshaftpflichtversicherung Nummer ... für das vor dem Landgericht Wiesbaden anhängige Verfahren 7 O 239/11 zu gewähren. hilfsweise dem Kläger den ihm durch das vor dem Landgericht Wiesbaden anhängigen Verfahren 7O 239/11 entstehenden Schaden zu ersetzen, unter Abzug der Versicherungsprämie für einen solchen Schadensfall abdeckende Versicherung Mit Schriftsatz vom 31.5.12 (Bl. 306 d.A.) hat der Kläger zu 2) erklärt, dass er der Klage auf Klägerseite beitrete. Gleichzeitig haben die Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern Versicherungsschutz aus dem Berufshaftpflichtversicherungsvertrag Nr. ... für den Kläger zu 1) und aus dem Vertrag Nr. ... für den Kläger zu 2) für das vor dem Landgericht Wiesbaden anhängige Verfahren 7 O 239/11 zu gewähren. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den ihnen durch das vor dem Landgericht Wiesbaden anhängige Verfahren 7 O 239/11 entstehenden Schaden zu ersetzen, unter Abzug der Versicherungsprämie für einen solchen Schadensfall abdeckende Versicherung. Die Kläger beantragen unter Rücknahme der Klage im Übrigen, festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger zu 2) Versicherungsschutz aus dem Vertrag ... bezogen auf eine mögliche Haftung aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag Anlage K 21 d.A. und dies wiederum bezogen auf das Verfahren 7 O 239/11 beim Landgericht Wiesbaden, nicht mit der Begründung versagen kann, es handele sich nicht um anwaltliche Tätigkeit. hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 2) den ihm durch das vor dem Landgericht Wiesbaden anhängige Verfahren 7 O 239/11 entstehenden Schaden zu ersetzen, unter Abzug der Versicherungsprämie für einen solchen Schadensfall abdeckende Versicherung Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Weder habe die Beklagte mitgeteilt, dass das Schreiben vom 26.5.2009 nicht genüge. Sie habe auch nicht erklärt, dass uneingeschränkte Deckung erteilt würde, wenn eine gutachterliche Stellungnahme der Streitverkündeten vorgelegt werde, die eine anwaltliche Tätigkeit bestätige. Die Beklagte habe sich lediglich darauf eingelassen, dass jede Vertragspartei die rechtliche Thematik noch einmal prüfen solle. Konkrete Zusagen seien nicht erfolgt.