Beschluss
6 KLs - 1111 Js 27125/12
LG Wiesbaden 6. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2020:1210.6KLS1111JS27125.1.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer steuerlich erheblichen Tatsache
Tenor
1) In pp.
wird der Beschwerde des Angeklagten A vom 08.12.2020 gegen den Haftbefehl der Kammer vom 26.10.2020 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer steuerlich erheblichen Tatsache 1) In pp. wird der Beschwerde des Angeklagten A vom 08.12.2020 gegen den Haftbefehl der Kammer vom 26.10.2020 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt. Die Kammer geht auch weiterhin von einem dringenden Tatverdacht für das Vorliegen einer besonders schweren Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 AO aus. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung ist ergänzend folgendes auszuführen: Bei den jeweiligen Körperschaftssteuererklärungen der B GmbH, die im Haftbefehl bereits im Einzelnen aufgeführt sind, machte die B GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer und unter Mitwirkung des Angeklagten A jeweils unvollständige Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen. Denn die Angaben in der Anlage WA, in welcher die jeweils anzurechnende Kapitalertragssteuer benannt war und dem Steuerbescheinigungen beigefügt waren, war unrichtig, da im jeweiligen Veranlagungszeitraum keine Anrechnungsberechtigung bestand. Insbesondere wurde nicht über die steuerlich erheblichen Umstände (insbesondere Leerverkäufe) aufgeklärt. Steuerlich erheblich sind Tatsachen, wenn sie zur Ausfüllung eines Besteuerungstatbestandes herangezogen werden müssen und damit Grund und Höhe des Steueranspruchs oder des Steuervorteils beeinflussen oder wenn sie die Finanzbehörde zur Einwirkung auf den Steueranspruch sonst veranlassen können (BGH, Urteil vom 27.09.2002 - 5 StR 97/02, juris Rn. 20). Dabei können steuerlich erhebliche Tatsachen sowohl ausdrücklich als auch konkludent erklärt werden (Rolletschke, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 370 Rn. 41). Konkludente Erklärungen erfolgen insbesondere in amtlichen Steuervordrucken, da die erforderlichen Angaben in den amtlichen Vordrucken sich in der Regel in der Wiedergabe von Summen- oder Mengenangaben erschöpfen (vgl. BeckOK-AO/Ibold, 12. Edition 15.04.2020, § 370 Rn. 116 f., 132 f.; MüKo-StGB/Schmitz/Wulf, 3. Aufl., § 370 AO Rn. 228). Der Erklärungswert einer konkludenten Aussage bezüglich der miterklärten Tatsachen bemisst sich hierbei nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, den Richtlinien der Finanzverwaltung und der regelmäßigen Veranlagungspraxis (BGH, Urteil vom 10.11.1999 - 5 StR 221/99, juris Rn. 25 f.). Bei Einreichung einer Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck im Sinne des § 150 Abs. 1 AO wird durch die Nutzung des ausgefüllten Formulars im Übrigen regelmäßig zum Ausdruck gebracht, der Erklärende habe sämtliche erheblichen Umstände vollständig erklärt (Joecks, in: Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl., § 370 AO Rn. 184). Dabei steht es dem Steuerpflichtigen grundsätzlich frei, jeweils die ihm günstige steuerrechtliche Gestaltung zu wählen. Er macht dann keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben, wenn er offen oder verdeckt eine ihm günstige unzutreffende Rechtsansicht vertritt, aber die steuerlich erheblichen Tatsachen richtig und vollständig vorträgt und es dem Finanzamt dadurch ermöglicht, die Steuer unter abweichender rechtlicher Beurteilung zutreffend festzusetzen (BGH, Urteil vom 10.11.1999 - 5 StR 221/99, juris Rn. 23). Daher sind bei der Auslegung der gegenüber den zuständigen Stellen getätigten Äußerungen auch etwaige weitere Erklärungen zu berücksichtigen. Hiernach sind den Angaben in der Anlage WA der jeweiligen Steuererklärung zu entnehmen, dass die B GmbH Dividenden oder Dividendenkompensationszahlungen vereinnahmt hat, auf die Kapitalertragsteuern im erklärten Umfang einbehalten worden sind. Anzurechnen waren im Zusammenhang mit Dividenden und Dividendenkompensationszahlungen stehende Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge nach § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG nämlich nur, wenn sie auf Kapitalerträge tatsächlich „erhoben“ worden sind. Erhoben ist die Kapitalertragsteuer, wenn sie von dem Entrichtungspflichtigen der Kapitalertragsteuer für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge einbehalten wurde. Auf die Abführung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer an das Finanzamt kommt es nicht an (vgl. BFH, Urteil vom 23.04.1996 - VIII R 30/93, juris Rn. 14; FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 99 f.). Vor diesem Hintergrund bringen die Angaben in der Anlage WA zur Körperschaftssteuererklärung zum Ausdruck, dass sich die zur Anrechnung gebrachten Beträge auf tatsächlich einbehaltene Steuern beziehen. Da im Jahr 2006 auf Dividenden-Ausgleichszahlungen (die bei Leerverkäufen immer vorliegen) keine Kapitalertragssteuer erhoben wurde, fehlt es für das Jahr 2006 schon deshalb auf der Basis des wahrscheinlichen Sachverhaltes an einer Anrechnungsbefugnis. Erklärungen zu den vollständigen Tatsachen, z.B. in einem Begleitschreiben, sind nach Aktenlage nicht erfolgt. Für die Jahre 2007 und 2008 ist aufgrund des hoch wahrscheinlichen Sachverhaltes davon auszugehen, dass ebenfalls keine Erhebung stattgefunden hat. Grundsätzlich erfolgt die Erhebung der Kapitalertragssteuer bei Dividendenausschüttungen durch die ausschüttende Aktiengesellschaft. Bei Leerverkäufen ist ab 2007 gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG Kapitalertragssteuer auch auf Dividendenausgleichszahlungen zu erheben, welche materiell-rechtlich Schadensersatzleistungen für nicht gezahlte Dividenden darstellen. Zum Abzug verpflichtet ist aber das den Verkaufsauftrag ausführende Institut. Die Abzugsverpflichtung greift – da der deutsche Gesetzgeber nur inländische Institute verpflichten kann – nicht bei einer Abwicklung des Leerverkaufs über ein ausländisches Kreditinstitut. Die Abzugsverpflichtung läuft damit ins Leere. Damit ist auch in diesen Konstellationen davon auszugehen, dass auf der Grundlage des hoch wahrscheinlichen Sachverhaltes keine Kapitalertragssteuer erhoben wurde. Denn ab 2007 wurde gerade die Abwicklung der Verkäufe von einem inländischen auf ein ausländisches Institut verlagert. Auch insoweit wurde der Sachverhalt nicht vollständig erklärt, so dass die Finanzverwaltung, hier das Finanzamt X-Stadt I, gar nicht in der Lage war, die Problematik zu erkennen und aufgrund der vollständigen Tatsachen den Sachverhalt rechtlich zu prüfen. Nach den Angaben der Zeugin E, im Jahr 2007 für die Prüfung der Erklärung im Finanzamt X-Stadt I zuständig, hatte der Angeklagte A zwar mehrere Gespräche mit ihr geführt und sie auf die Dringlichkeit der Angelegenheit hingewiesen. Er erklärte der Zeugin auch, dass der Geschäftszweck der B GmbH darin liege, Aktien um den Dividendenstichtag zu kaufen und zu verkaufen, wobei der Kursverlust der Aktie geringer als die Dividende sei. Von Leerverkäufen – so die Zeugin in ihrer Vernehmung vom 07.08.2015, hat der Angeklagte auch in den telefonischen Erläuterungen – nie gesprochen (vgl. Bl. – Bd.). Der dringende Tatverdacht für den Erwerb von Aktien um den Dividendenstichtag durch die B GmbH von einem Leerverkäufer sowie die Kenntnis der Beteiligten folgt aus den Angaben der Mitangeklagten C und D, den Angaben verschiedener Zeugen (z.B. dem Zeugen F) sowie weiteren Indizien. Insbesondere das wahrscheinliche Beweisergebnis der Profiterwartung der Beteiligten in Höhe von insgesamt 21 % (entspricht der Höhe der Kapitalertragssteuer), die hochwahrscheinlichen Rückerstattungen an die B GmbH in den Jahren 2006 und 2007 im Umfang von 750.000,-€ bzw. 4,3 Mio. € sowie die schriftliche Profitverteilung zwischen der B GmbH und der G-Bank im Jahr 2008 (vgl. dazu bereits die Ausführung auf Seite 19 des HB) sprechen für das Vorliegen von Leerverkäufen, die die Beteiligten zur Generierung eines Gewinns von ca. 21% der Dividenden nutzten. Würde – wie dies ohne Leerverkäufe denkbar wäre – der Gewinn allein aus einem Arbitragegeschäft (ohne Leerverkauf und Abwicklung über eine ausländische Bank ab 2007) generiert, wäre kein Gewinn in Höhe der kompletten Kapitalertragssteuer zu erwarten. Des Weiteren wurde durch die Ermittlungsbehörden aufgrund einer aufwändigen Analyse der Cum-Ex-Geschäfte einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Eindeckungsgeschäfte sowie Absicherungsmechanismen durch sog. Futures ermittelt, dass den Aktiengeschäften Leerverkaufsstrukturen zugrunde lagen und die Gewinnverteilung über die sog. Futures erfolgte (vgl. den Bericht der EG-Duplo vom 10.07.2015, Bl., Bd. d. A.). Bezüglich des Vorbringens, der Angeklagte habe sich streng an die BFH-Rechtsprechung sowie die Veranlagungspraxis gehalten, ist davon auszugehen, dass eine BFH-Rechtsprechung, die alle Facetten der vorliegenden in der Anklage vorgeworfenen Fallkonstellation erfassen würde, zum Tatzeitpunkt (und bis heute) nicht vorliegt. Es gab lediglich vereinzelte Entscheidungen zum wirtschaftlichen Eigentum in verschiedenen Konstellationen (z.B. bei Leerverkäufen, OTC-Geschäften usw.), nicht jedoch zur Anrechnungsbefugnis bei Leerverkäufen um den Dividendenstichtag, wobei diese über das Ausland abgewickelt werden und diesen Verkäufen Absprachen der Beteiligten zugrunde lagen. Insofern liegt für die Kammer auch eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Feststellung des Vorsatzes der Beteiligten vor. Denn nach dem Ermittlungsergebnis war diesen bewusst, dass bei den Geschäften ein im Voraus berechenbarer Gewinn in Höhe der Kapitalertragssteuer entsteht, der zwischen den Beteiligten verteilt werden kann. Dass hierdurch ein Steueranspruch verletzt werden kann, ist zumindest naheliegend. Weitere Feststellungen hierzu bleiben der Beweisaufnahme vorbehalten. Es handelte sich auch nicht um berufstypisches Verhalten, da nach dem hoch wahrscheinlichen Sachverhalt anhand der Ermittlungsergebnisse davon auszugehen ist, dass der Angeklagte A nicht nur als steuerlicher Berater, sondern als Mitinitiator der Geschäfte anzusehen ist. Dies ergibt sich beispielsweise aus Erkenntnissen zu vorbereitenden Treffen im Jahr 2006, an denen neben den Mitangeklagten auch der Angeklagte A teilnahm. Bezüglich der Annahme von Fluchtgefahr ist lediglich folgendes auszuführen: Eine konkrete Strafzumessung im Haftbefehl ist weder zulässig noch ohne Hauptverhandlung angebracht. Auch können naturgemäß noch nicht sämtliche Strafzumessungserwägungen vorgenommen werden. Hinsichtlich des Schadensausgleichs folgen die Annahmen des Haftbefehls aus den vorhandenen Urkunden. Nach dem den Akten zu entnehmenden Vergleichstexten zwischen der G-Bank und der B GmbH (Bd., Bl.), zwischen der G-Bank und Broker H (Bd., Bl.) sowie der Verzichtserklärung von G-Bank zugunsten des Angeklagten A, Kanzlei I (Bd., Bl.) ergibt sich keine Beteiligung des Angeklagten A an der Rückzahlung der Steuer an den Fiskus. Vielmehr ist auf Bl. (…) ausgeführt, dass die G-Bank (…) sowie B (d.h. die B GmbH) Zahlungen an das Finanzamt vorgenommen haben. Im Beschwerdeschriftsatz wird auch nicht ausgeführt, in welcher Höhe diese Beteiligung erfolgt sein soll. Die übrigen im Haftbefehl wiedergegebenen Aspekte (Wohnsitz im Ausland, Vermögen im Ausland, gesundheitliche Situation einschließlich Weigerung, zum Gutachtentermin zu erscheinen) lassen sich nur in ihrer Gesamtschau und nicht isoliert betrachten. Das Gericht hat nicht das Nichterscheinen beim Gutachter als „Ungehorsam“ gewürdigt, sondern in der Gesamtschau den Vortrag des Angeklagten zu seiner Verhandlungsfähigkeit und die anschließende Weigerung, einem gerichtlich ausgewählten Sachverständigen eine Untersuchung zu ermöglichen, beurteilt. Es ist auch aktuell nicht erkennbar, dass der Angeklagte nunmehr der Auffassung ist, seine Verhandlungsfähigkeit sei wiederhergestellt und er könne an der Hauptverhandlung beginnend ab dem 28.01.2021 teilnehmen. Ärztliche Zeugnisse zu der behaupteten Reiseunfähigkeit (die sich dann wohl auch auf eine Hauptverhandlung am weiter entfernten Gerichtsort beziehen würde) werden ebenfalls nicht vorgelegt. Die diesbezügliche Würdigung der Kammer im Haftbefehl hat sich folglich nicht geändert. Dass der Angeklagte A trotz der jahrzehntelangen – nach dem Ermittlungsstand äußerst erfolgreichen – Tätigkeit in verschiedenen Rechtsanwalts- und Steuerkanzleien über kein Vermögen in seinem Zugriff verfügt, erscheint der Kammer hingegen wenig wahrscheinlich. Nach dem Ermittlungsergebnis sollen allein durch die hier angeklagten Deals insgesamt ca. 2,3 Mio. € an Gesellschaften des Angeklagten A und des Zeugen F geflossen sein (S. 27 des Haftbefehls). Hierbei handelte es sich nach dem Ermittlungsergebnis nur um einen kleinen Ausschnitt aus dem Tätigkeitsbereich des Angeklagten A. Ergänzend ist abschließend noch anzumerken: Teilweise steht die Beschwerdeschrift in keinem ersichtlichen Zusammenhang zum Haftbefehl. Von einer Beherrschung des Trusts J sowie von der sog. K-Gruppe ist im Haftbefehl keine Rede. Diesbezügliche Vorwürfe sind zwar Gegenstand der Anklage, wurden aber mit der Eröffnung des Verfahrens abgetrennt. Auch dazu, dass der Angeklagte A seine Tätigkeit als Bankenprüfer für Cum-Ex-Geschäfte ausgenutzt haben soll und dass er als spiritus rector des Modells die G-Bank beraten habe, wird im Haftbefehl nichts ausgeführt. Auch an anderen Stellen der Beschwerdeschrift wird auf angebliche Feststellungen des Haftbefehls Bezug genommen, die darin nicht enthalten sind (neben den bereits genannten z.B. finden sich hier keine behaupteten Angaben zu einer Einziehung).