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Urteil

7 O 268/11

LG Wiesbaden 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2012:0615.7O268.11.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet, dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu. Der Kläger wendet sich ausweislich seines Klagevorbringens nicht gegen die ursprüngliche Eintragung der Sicherungshypothek, wie es sich aus dem ursprünglich gestellten Klageantrag zu 1) ergibt. Ein Anspruch auf Löschung der Sicherungshypothek steht dem Kläger zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht zu. Die Sicherungshypothek wurde zu Recht eingetragen. Nach entsprechendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 3.5.2012 hat der Kläger daraufhin hilfsweise den Antrag gestellt, die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen, die Grundlage der Eintragung der Sicherungshypothek waren, für unzulässig zu erklären. Ein solcher Antrag entspricht einer Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 Abs. 1 ZPO, welche gem. §§ 794 Abs. 1 Ziff. 2, 795 ZPO zulässig ist. Die Vollstreckungsabwehrklage war jedoch unbegründet, da der Kläger nicht schlüssig dargelegt hat, dass bzw. in welcher Höhe ihm Forderungen gegen die Beklagte zustehen, mit denen er die Aufrechnung hätte erklären können. Der Kläger hat seine Forderungen, u.a. aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 28.7.2008 nebst Zinsen, auf den 4.2.2011 berechnet. Diese Berechnung ist nicht richtig. Der Kläger wäre gehalten gewesen, seine Forderung unter Berücksichtigung von § 389 BGB ebenso wie die Gegenforderungen der Beklagten auf den frühesten Zeitpunkt zu berechnen, zu dem sie sich zur Aufrechnung geeignet gegenübergestanden haben. Die seitens des Klägers erklärte Aufrechnung bewirkt nämlich, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet gegenübergetreten sind. Da er andererseits sowohl die ihm selbst (aufgrund der Abtretung) zustehende Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss, als auch diejenige der Beklagten verzinst hat, überdies Teilzahlungen auf die der Beklagten zustehenden Forderungen erbracht wurden, wäre der Kläger gehalten gewesen, im Einzelnen darzulegen, welche Forderung in welcher Höhe zum Zeitpunkt des Bestehens der Aufrechnungslage vorgelegen hat. Dies hat der Kläger nicht getan. Hierauf wurde er nicht nur schriftsätzlich durch die Beklagte, sondern auch durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 3.5.2012 hingewiesen. Den hierzu beantragten Schriftsatznachlass hat der Kläger auch erhalten. Weiterer Vortrag ist indes nicht erfolgt. Das Gericht ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob eine entsprechende Berechnung aufgrund der Forderungsaufstellung, die die Beklagte vorgelegt hat, möglich ist. Dies ist mit erheblichem Aufwand verbunden. Das Gericht ist nicht gehalten, sich aus den seitens der Parteien vorgelegten Anlagen diejenigen herauszusuchen, die evtl. eine schlüssige Berechnung der Forderung des Klägers ermöglichen. Dies wäre vielmehr Aufgabe des Klägers selbst gewesen. Dem Kläger stehen auch die geltend gemachten Forderungen in Bezug auf die Herstellung der Erschließungsstraße nicht zu. Aus dem Kaufvertrag, den der Kläger zur Begründung seines Anspruchs vorgelegt hat, folgt nicht, dass die Beklagte selbst zur anteiligen Herstellung der inneren allgemeinen Erschließungsstraße verpflichtet war. Es folgt hieraus lediglich, dass die Kosten für die anteilige Herstellung der inneren allgemeinen Erschließungsstraße im Kaufpreis, den der Kläger zu zahlen hatte, bereits enthalten waren. In Betracht kommt daher vorrangig ein Minderungsrecht des Klägers bezüglich des gezahlten Grundstückskaufpreises. Das hat der Kläger jedoch nicht geltend gemacht. Zwar hat der Kläger den Vortrag der Beklagten, wonach die Erschließungsstraße durch Herrn B herzustellen war, bestritten. Allerdings ist der weitere Vortrag der Beklagten, Herr B sei hierfür bereits von ihr bezahlt worden, unstreitig geblieben. Dieser Umstand spricht dafür, dass die Regelung in dem Grundstückskaufvertrag tatsächlich ihrem Wortlaut entsprechend gemeint war, nämlich dahingehend, dass dem Kläger keine weiteren Kosten für die Erschließungsstraße entstehen sollten. Es kommt hinzu, dass der Kläger in seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 3.5.2012 erklärt hat, die Erschließungsstraße sei von einer Firma gemacht worden, die geäußert habe, sie arbeite im Auftrag von Herrn B. Der Vortrag des Klägers ist deshalb zumindest widersprüchlich. Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung vom 3.5.2012 darauf hingewiesen, dass das Gericht aus der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Aktenlage eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Herstellung der Erschließungsstraße nicht eindeutig zu erkennen vermochte. Der sich auch auf diesen Hinweis erstreckende beantragte Schriftsatznachlass, der dem Kläger gewährt wurde, ist nicht genutzt worden. Weder hat der Kläger näher zu den Vereinbarungen der Parteien vorgetragen, noch sonstwie einen Sachverhalt geschildert, aus dem sich der begehrte Anspruch ergibt. Es kommt hinzu, dass sich aus dem Angebot der Firma C vom 15.12.2009 nicht ergibt, dass sich der Gesamtaufwand für die Mängelbeseitigung der inneren Erschließungsstraße auf 13.985,66 € beläuft. Dieses Angebot enthält nämlich Positionen für Stellplätze von Mülltonnen und zur Herstellung eines Gehweges, die nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten nicht Bestandteil der Planung des Erschließungsweges waren. Auch bezieht sich das Angebot auf eine Fläche von 200 qm, obwohl der Weg ausweislich der Planung unstreitig nur eine Fläche von maximal 90 qm haben sollte. Auch insoweit hatte der Kläger den beantragten Schriftsatznachlass erhalten, weiterer Vortrag ist jedoch nicht erfolgt. Aus diesem Grund kann auch nicht ein etwa dem Kläger zustehender Minderungsbetrag errechnet werden. Nach alledem kann dahinstehen, ob ein etwaiger Anspruch des Klägers zudem verjährt wäre. Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger ist Miteigentümer eines Grundstücks in A. Er klagt aus eigenem und abgetretenem Recht der Miteigentümer. Die Beklagte hatte auf dem Grundstück am 18.11.2009 eine Sicherungshypothek über einen Betrag in Höhe von 6.817,72 € eintragen lassen. Dem lagen Zahlungsansprüche aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts Wiesbaden vom 11.12.2008 über 2.161,99 €, vom 25.3.2008 über 3.364,73 €, vom 3.4.2009 über 1.029,35 € und vom 9.9.2008 über 436,97 € zugrunde. Auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind Teilzahlungen geleistet worden. Der Kläger berühmt sich eines Anspruchs aus abgetretenem Recht seiner Miteigentümer resultierend aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 28.7.2008 über 4.132,51 €. Hierzu hat der Kläger als Anlagenkonvolut K 4 Abtretungserklärungen der Miteigentümer vorgelegt, auf die Bezug genommen wird (Bl. 13 ff. d.A.). Herr B hatte die Kosten für die anteilige Herstellung der Erschließungsstraße von der Beklagten im Wege der Verrechnung, bereits erhalten. Aus der Planung ergab sich eine Fläche der Erschließungsstraße von maximal 90 qm. Gesonderte Stellplätze für Mülltonnen und die Errichtung eines Gehwegs waren nicht vorgesehen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger ist der Auffassung, aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Grundstückskaufvertrag vom 8.5.2006 (Anl. K 6, Bl. 19 ff. d.A.), dort Ziff. III, folge, dass die Beklagte zur Herstellung einer inneren allgemeinen Erschließungsstraße verpflichtet sei. Diese Erschließungsstraße sei allerdings mangelhaft hergestellt, wie sich aus dem Angebot der Firma C vom 15.12.2009 (Anl. K 9, Bl. 105 ff. d.A.), ergebe. Aus diesem Angebot folge weiter, dass sich der Gesamtaufwand zur Beseitigung der Mängel an der Erschließungsstraße auf 13.985,66 € belaufe. Diese Ansprüche seien dem Kläger von den übrigen Miteigentümern abgetreten worden (Beweis: Zeugnis der Miteigentümer). Eine Abnahme der Erschließungsstraße sei nie erfolgt, diese sei auch erst mit Schreiben vom 18.4.2011 (Anl. K 7, Bl. 36 f. d.A.) endgültig verweigert worden. Der Kläger meint, er könne aufgrund eines von ihm errechneten Forderungsstandes am 4.2.2011 mit eigenen Forderungen in Höhe von 6.051,85 € gegen Forderungen der Beklagten, die sich am gleichen Tag auf 7.391,44 € belaufen hätten, aufrechnen. Auf die Forderungsaufstellung, die als Anl. K 2 (Bl. 9 f. d.A.) vorgelegt wurde, wird Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von A, Bl.xx, Abt. III, lfd. Nr. der Eintragung Nr. 4 Sicherungshypothek in Höhe von 6.817,72 € zu erklären; die Beklagte weiter zu verurteilen, die vollstreckbaren Ausfertigungen der Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Wiesbaden vom 25.3.2008, 11.12.2009 sowie 9.9.2009, Az. 7 O 191/07 und 7 O 291/07 an den Kläger herauszugeben; hilfsweise festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts Wiesbaden vom 25.3.2008, 11.12.2008, 3.4.2008 und 9.9.2008 für unzulässig erklärt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Kläger habe seine Ansprüche bereits nicht schlüssig und nachvollziehbar berechnet, da er –unstreitig- die zwischen den Parteien wechselseitig entstandenen Forderungen nicht für den Zeitpunkt berechnet habe, in dem sie sich erstmals aufrechenbar gegenübergestanden haben. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, aus dem Grundstückskaufvertrag folge nicht, dass die Beklagte selbst zur Herstellung einer Erschließungsstraße verpflichtet sei. Ausweislich der Formulierung in dem Kaufvertrag schulde die Beklagte nur die Freistellung des Klägers von Kosten, die Herr B ggf. für die Herstellung der Straße verlange. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf ihre zu den Gerichtsakten gelangten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, des Weiteren auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3.5.2012, Bl. 118 ff. d.A.