Urteil
7 O 55/13
LG Wiesbaden 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2013:0927.7O55.13.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten, die der Streithelferin auferlegt werden.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten, die der Streithelferin auferlegt werden. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet, der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte nicht zu. Selbst bei Unterstellung des Vortrags der Klägerin zu dem Vorfall am xx.xx.2012 in ihrer Wohnung als wahr, folgt hieraus keine Zahlungspflicht der Beklagten. Die seitens der Klägerin behauptete Verletzung am rechten Bein und deren Folgen sind der Beklagten jedenfalls nicht zuzurechnen. Die Beklagte ist deshalb schon nicht passivlegitimiert. Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Krankenhausvertrag nicht verletzt. Der Heimtransport eines Patienten nach Entlassung aus der stationären Behandlung gehört nicht zum Pflichtenkreis des Krankenhauses aus dem Krankenhausvertrag (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 01.02.2006, 3 U 182/05, RdNr. 19 mit weiteren Nachweisen –zitiert nach juris-). Transportleistungen schuldet ein Krankenhaus nur dann, wenn diese während der Behandlung des Patienten zur Durchführung von medizinischen und nichtmedizinischen Leistungen Dritter im Rahmen der Behandlungsleistung anfallen, etwa bei Hinzuziehung eines auswärtigen Konsiliararztes (vgl. OLG Hamm, aaO). Die Behandlung der Klägerin war vorliegend aber abgeschlossen, so dass der Transport auch nicht im Rahmen der Behandlung erfolgte. Die Beklagte hatte mit der Verordnung eines Krankentransports bei Entlassung der Klägerin am xx.xx.2012 (K 2) abschließend ihre Pflichten aus dem Krankenhausvertrag erfüllt. Es oblag damit der Klägerin selbst, für ihren Heimtransport zu sorgen. Dass die Beklagte hierzu die Dienste der Streithelferin vermittelte, erfüllt die Voraussetzungen eines Gefälligkeitsverhältnisses, eine Pflicht hierzu bestand nicht. Die Vereinbarung einer Wahlleistung hat die Klägerin nicht vorgetragen. Das von ihr wiedergegebene Gespräch mit einer Stationsschwester beinhaltet nur das, was die Beklagte auch daraufhin getan hat, nämlich die Verordnung eines Krankentransports und die Vermittlung der Streithelferin. Dass die Beklagte sich darüber hinaus verpflichtet hätte, einen von ihr nicht geschuldeten Transport tatsächlich auch selbst durchzuführen, lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Mangels insoweit bestehenden Schuldverhältnisses haftet die Beklagte deshalb nicht nach § 278 BGB für ein etwa bestehendes Verschulden der Streithelferin. Ob der Krankenbesuch der Mitarbeiter der Streithelferin als Schuldeingeständnis anzusehen ist, wie die Klägerin meint, kann deshalb dahinstehen. Dass die Verordnung eines sog. normalen Krankentransports selbst fehlerhaft gewesen wäre, behauptet die Klägerin selbst nicht. Die Voraussetzungen eines qualifizierten Krankentransports mit ärztlicher Begleitung lagen ersichtlich nicht vor, die Klägerin war nicht bettlägerig, sondern, wenn auch eingeschränkt, gehfähig. Insbesondere konnte sie selbständig den Transfer aus dem Sitzen bewältigen, wie sich aus dem Entlassungsbrief vom xx.xx.2012 ergibt und zwischen den Parteien auch unstreitig ist. Es ist deshalb auch nicht ersichtlich, ob und wodurch der seitens der Klägerin behauptete Sturz verhindert worden wäre, wenn ein Arzt zugegen gewesen wäre. Nach dem unstreitigen Parteivortrag benötigte die Klägerin bei dem Transfer aus dem Sitzen per se keine Hilfestellung. Dass sie unglücklicherweise nach dem Aufstehen wegknickte, war deshalb nicht vorhersehbar. Eine Haftung der Beklagten gemäß § 831 BGB scheidet schon deshalb aus, weil die Streithelferin selbständige Unternehmerin und der Beklagten nicht weisungsgebunden ist (vgl. Sprau in Palandt, § 831, RdNr. 5 mit weiteren Nachweisen). Da nach alledem eine Haftung der Beklagten für das behauptete Ereignis schon dem Grunde nach nicht in Betracht kommt, ist die Frage der Kausalität der behaupteten Unfallfolgen nicht mehr entscheidungserheblich. Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Hiervon auszunehmen sind die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten, die die Streithelferin selbst zu tragen hat, § 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Klägerin wurde nach der Operation eines Sehnenabrisses im rechten Bein zur Durchführung einer stationären geriatrischen Rehabilitationsbehandlung in die Klinik der Beklagten in … verlegt. Dort dauerte die Behandlung der zu diesem Zeitpunkt 75jährigen Klägerin vom xx. bis xx.xx.2012 an. Am Abend des xx.xx.2012 erkundigte sich die Klägerin bei der zuständigen Stationsschwester nach dem Prozedere ihrer bevorstehenden Entlassung, insbesondere nach der Art und Weise ihres Heimtransports. Der Klägerin wurde mitgeteilt, dass der Heimtransport von der Beklagten veranlasst werde. Die Beklagte erstellte die „Verordnung einer Krankenbeförderung“, wegen deren Inhalts auf die Anlage K 2 (Bl. 18 d.A.) Bezug genommen wird. Der Heimtransport wurde durch die Streithelferin auf Vermittlung der Beklagten durchgeführt. Die Streithelferin ist ein rechtlich selbständiges Unternehmen und erbringt ihre Leistungen in eigener Verantwortung. Der Klägerin war zu diesem Zeitpunkt das Gehen mit Hilfe eines Rollators über mindestens 50 m, das Treppensteigen mit Festhalten am Geländer und in Begleitung über eine Etage, der Transfer aus dem Sitzen selbständig und aus dem Liegen mit minimaler Hilfe möglich. Das rechte Bein der Klägerin war geschient. Auf den Entlassungsbrief vom xx.xx.2012 (Anlage K 1, Bl. 16 d.A.) wird Bezug genommen. Die Streithelferin führte den Transport der Klägerin mit einem mit zwei Mitarbeitern besetzten Krankentransporter durch. Die Klägerin setzte sich eigenständig in einen von der Streithelferin bereitgestellten Tragestuhl, mit dem sie in ihre Wohnung verbracht wurde. Die Klägerin behauptet, sie sei im Zuge des Umsetzens in einen Sessel mit dem rechten Bein zur Seite weggeknickt und gestürzt, weil die Mitarbeiter der Streithelferin sie nicht unterstützt hätten (Beweis: Zeugen 1, 2). Sie habe deshalb erneut am rechten Bein operiert werden müssen, die ursprünglich operierte Sehnenruptur sei erneut eingetreten (Beweis: Zeuge Dr. 3). Im Zuge dieses stationären Krankenhausaufenthalts habe sie eine Clostridien-Infektion erlitten. Der stationäre Reha-Aufenthalt habe bis xx.xx.2012 gedauert (Beweis: Zeuge Dr. 4). Am xx.xx.2012 habe sie anlässlich einer Blutentnahme durch die Hausärztin einen Schlaganfall erlitten, sie sei deshalb und wegen der Clostridien-Infektion bis xx.xx.2012 stationär behandelt worden. Ausweislich des Entlassungsbriefs der Klinik vom xx.xx.2012 (Anlage K 5, Bl. 22 d.A.) habe sie verschiedene weitere Erkrankungen, u.a. Vorhofflimmern, erlitten, die, wie auch der Schlaganfall, sämtlich auf den Sturz am xx.xx.2012 zurückzuführen seien (Beweis: Sachverständigengutachten). Noch heute benötige die Klägerin ca. zwei mal wöchentlich physiotherapeutische Behandlungen (Beweis: Zeugen Dr. 5, Dr. 6, 1). Die Mitarbeiter der Streithelferin habe ihr Fehlverhalten auch anerkannt, da sie die Klägerin am xx.xx.2012 mit einem Blumenstrauß im Krankenhaus besucht und sich entschuldigt hätten. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe den mit ihr geschlossenen Krankenhausbehandlungsvertrag schuldhaft verletzt. In Anbetracht der bei der Klägerin bestehenden Gang- und Standunsicherheit habe auch der qualifizierte, medizinisch betreute Heimtransport zum Pflichtenkreis der Beklagten gehört. Dies folge aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 Bundespflegesatzverordnung. Die Beklagte habe sich zur Erfüllung dieser Pflicht der Streithelferin bedient, die deshalb Erfüllungsgehilfin der Beklagten im Sinne des § 278 S. 1 BGB sei. In Anbetracht der erheblichen Verletzungsfolgen, der Dauer und Intensität der operativen und postoperativen Behandlungen der Klägerin und der unverändert bestehenden Bewegungseinschränkungen des rechten Beins der Klägerin sei ein Schmerzensgeld von mindestens 18.000,00 € gerechtfertigt. Es stehe nicht fest, ob und inwieweit die Klägerin aus dem Unfallereignis künftige Schäden erleiden werde, weshalb auch der Feststellungsantrag begründet sei. Die Streithelferin verweist darauf, dass die Beklagte –unstreitig- einen „normalen“ Krankentransport bestellt habe, also weder einen Akuttransport, noch einen qualifizierten Krankentransport. Medizinisches Fachpersonal habe deshalb nicht eingesetzt werden müssen. Die Mitarbeiter der Streithelferin hätten in der Wohnung der Klägerin auf deren Wunsch den Tragestuhl neben einen Sessel und einen Tisch platziert und mittels Handbremse fixiert. Die Klägerin sei selbständig aufgestanden und habe eine Hilfeleistung durch die Mitarbeiter der Streithelferin abgelehnt. Als die Klägerin dann weggeknickt sei, hätten die Mitarbeiter der Streithelferin sofort eingegriffen, die Klägerin gestützt und in den bereitstehenden Sessel gesetzt (Beweis: Schreiben der Streithelferin vom xx.xx.2012, Bl. 19 d.A.). Die Streithelferin habe deshalb die größtmögliche Sorgfalt aufgewendet, ein Kausalzusammenhang zwischen Krankentransport und Unfall bestehe nicht. Die Klägerin und die Streithelferin beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, das 18.000,00 € nicht unterschreiten soll, zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin im Zuge des Unfallereignisses vom xx.xx.2012 in ihrem Wohnhaus in … noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder auf andere Dritte übergegangen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Transport des Patienten zum Krankenhaus und von dort zurück zur Wohnung gehöre nicht zu den aus dem Krankenhausvertrag geschuldeten Leistungen der Beklagten. Der Hinweis der Klägerin auf § 2 Abs. 2 Nr. 2 Bundespflegesatzverordnung gehe fehl, weil dort nur geregelt sei, wie ein Krankenhaus zugekaufte Leistungen, die es nicht selbst erbringen könne, abzurechnen habe. Jedoch werde nicht der Leistungskatalog selbst erweitert. Die Beklagte habe lediglich unentgeltlich die Streithelferin für den Rücktransport, für den die Klägerin selbst verantwortlich gewesen sei, ausgewählt. Die Verordnung eines normalen Krankentransports sei auch richtig gewesen. Ein qualifizierter Krankentransport sei –unstreitig- nicht angezeigt gewesen, weil die Klägerin nicht bettlägerig, sondern, wenn auch mit Einschränkungen, gehfähig gewesen sei. Die Begleitung durch einen Arzt sei deshalb –unstreitig- nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte habe die Streithelferin –unstreitig- auch als qualifiziertes und zuverlässiges Unternehmen ausgesucht. Ein Fehlverhalten der Mitarbeiter der Streithelferin sei nicht erkennbar. Ein Kausalzusammenhang zwischen den behaupteten Erkrankungen und dem streitgegenständlichen Vorfall bestehe nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.