Urteil
7 O 1540/20
LG Wiesbaden 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2021:0129.7O1540.20.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen des widersprüchlichen verhaltens gemäß § 242 BGB
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen des widersprüchlichen verhaltens gemäß § 242 BGB Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet, der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu. Auf das Vertragsverhältnis ist das VVG in der Fassung vom 13.07.2001 anzuwenden (künftig: a.F.), weil der Vertrag im Oktober 2004 geschlossen wurde. Nach der damals geltenden Fassung des § 5 a Abs. 2 VVG a.F. hatte der Versicherer den Versicherungsnehmer in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer der Frist zu belehren. Gemäß § 5 a Abs. 1 VVG a.F. konnte der Widerspruch in Textform erfolgen. Dem genügt die Widerspruchsbelehrung nicht, sie verlangt vielmehr die Erklärung des Widerspruchs in Schriftform. Obgleich die Widerspruchsbelehrung deshalb den Lauf der Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt hat, kann sich die Klägerin auf ihr Widerspruchsrecht nicht berufen. Dessen Geltendmachung verstößt wegen widersprüchlichen Verhaltens gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB. Widersprüchliches Verhalten ist zwar grundsätzlich zulässig und nur dann missbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Das ist dann der Fall, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. z.B. KG Berlin, Beschluss vom 22.05.2020, 6 U 112/19, Rn. 36 ff unter umfassender Darstellung der Rechtsprechung des BGH –zitiert nach juris-). Zwar ist der Versicherer grundsätzlich nicht vorrangig schutzwürdig, wenn er den Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt hat. In Ausnahmefällen kann aber auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung und/oder einer sonst unvollständigen Verbraucherinformation dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Rückabwicklungsanspruchs verwehrt sein, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen. Hier liegen solche besonders gravierenden Umstände vor. Die Klägerin hat unstreitig (das betreffende Schreiben wurde nicht vorgelegt) auf die Aufforderung der Beklagten zum Vertragsablauf bezüglich der vereinbarten Ablaufleistung, bei der sie zwischen verschiedenen Möglichkeiten wählen konnte, mitgeteilt, den Wert der Fondsanteile als Geldleistung erhalten zu wollen. Damit hat sie klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie den Vertrag als wirksam betrachtet. Nur auf der Grundlage eines wirksamen Vertrages kann ein Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Gegenleistung geltend gemacht und durchgesetzt werden. Mit der vollständigen Durchführung des auf die Dauer von 12 Jahren abgeschlossenen Vertrages, der Erbringung der eigenen Leistungen sowie der Auswahl und Annahme der sich hieraus ergebenden Gegenleistung hat die Klägerin unmissverständlich zu erkennen gegeben, von einem etwaigen Lösungsrecht keinen Gebrauch zu machen, sondern an dem Vertrag festhalten und diesen uneingeschränkt durchführen zu wollen. Dazu steht die abgegebene Widerspruchserklärung in krassem Widerspruch. Hierbei wurden offenbar Textbausteine verwendet, die für das konkrete Vertragsverhältnis unpassend waren, weil dort darauf hingewiesen wird, dass weitere Beitragszahlungen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung geleistet würden. Zu diesem Zeitpunkt war das Vertragsverhältnis allerdings seit mehreren Jahren bereits abgewickelt, Beitragsverpflichtungen der Klägerin bestanden bereits seit November 2011 aufgrund der vereinbarten Beitragsfreistellung nicht mehr. Widersprüchlich ist das Verhalten der Klägerin insbesondere auch im Hinblick darauf, als deren Entscheidung, den Vertrag erst dann rückabwickeln zu wollen, wenn er bereits vollzogen ist und sie die vertragliche Gegenleistung erhalten hat, nicht mit einer ursprünglich fehlerhaften Auswahlentscheidung aufgrund unzureichender Information erklärt werden kann (vgl. KG Berlin, aaO, Rn. 39 m.w.N. zu einem insoweit gleichen Sachverhalt). Dies gilt gerade auch im Hinblick auf die Information über das Widerspruchsrecht. Die Klägerin hat eine Belehrung erhalten, wenn diese auch fehlerhaft über das Erfordernis der Widerspruchserklärung in Schriftform, anstatt in Textform belehrte. Die Klägerin hatte aber dennoch die Möglichkeit der Kenntnisnahme von dem Widerspruchsrecht. Die Belehrung war ohne weiteres in dem lediglich eine Seite umfassenden Policenbegleitschreiben aufzufinden, sie war fett gedruckt und hob sich deutlich von dem sonstigen Text ab. Ein Hinderungsgrund, bei echter Vertragsreue das Widerspruchsrecht vor Inanspruchnahme der Ablaufleistung aus dem Vertrag auszuüben, bestand daher nicht (vgl. KG Berlin, aaO). Für die Klägerin war die vertrauensbegründende Wirkung ihres Verhaltens auch erkennbar. Sie konnte bemerken, dass die Beklagte auf den Bestand des Vertrages vertraute und in diesem Vertrauen die vertragliche Ablaufleistung erbrachte, nachdem die Klägerin diese ausgewählt und sodann entgegengenommen hatte. Die Klägerin hat selbst ausgeführt, sie habe nur ihre vertraglich gewährten Rechte in Anspruch genommen. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, an dem Vertrag festhalten zu wollen, solange es ihr günstig erschien. Die Schutzwürdigkeit der Beklagten folgt daraus, dass sie ihre Ablaufleistung im Hinblick auf das von der Klägerin bei Vertragsablauf zum Ausdruck gebrachte Verhalten im Vertrauen darauf erbracht hat, dass die Klägerin an dem Vertrag festhalten und ihn vollziehen will. Die Beklagte durfte sich nach Erbringung der Ablaufleistung darauf einrichten, dass die Klägerin das ihr zustehende Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben würde. Für die Schutzwürdigkeit der Beklagten spricht hier ferner, dass sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch von ihrer ursprünglichen Anlageentscheidung erst distanziert hat und nun eine höhere Verzinsung ihrer Beiträge erstreiten will, nachdem sie den durch den Vertrag eröffneten Einkommenssteuervorteil unstreitig in Anspruch genommen hat (vgl. KG Berlin, aaO, Rn. 44 m.w.N.). Nach alledem kann dahinstehen, ob die Klägerin auch durch weitere Handlungen –in Betracht kommt hier insbesondere die Anweisung an die Beklagte, das Anlagevermögen umzuschichten- in einer Weise auf den Vertrag eingewirkt hat, die den späteren Widerspruch als treuwidrig erscheinen lässt. Dahinstehen kann auch, ob die Klägerin ihren vermeintlichen Anspruch zutreffend berechnet hat. Vorgerichtliche Anwaltskosten schuldet die Beklagte aus keinem denkbaren Gesichtspunkt. Der Widerspruch wurde erstmalig mit dem Anwaltsschreiben vom 24.01.2020 erklärt. Die für die vorgerichtliche Tätigkeit entstandenen Kosten sind bereits durch dieses Widerspruchsschreiben ausgelöst worden. Zu diesem Zeitpunkt kann sich die Beklagte also nicht in Verzug befunden haben. Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Klägerin macht Ansprüche nach dem Widerruf eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages, den sie im Jahr 2004 bei der Beklagten abgeschlossen hatte, geltend. Versicherungsbeginn war ausweislich des Versicherungsantrags der 01.11.2004, die Laufzeit wurde mit 12 Jahren und der Beitragszahlungsablauf zum 01.11.2016 vereinbart. Der Vertrag kam im Policenmodell zustande. Mit dem Policenbegleitschreiben vom 29.10.2004 (Anlagenband) wurde der Klägerin eine Widerspruchsbelehrung erteilt, auf die Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den Versicherungsantrag vom 13.10.2004 (Anlagenband) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 04.10.2011 beantragte die Klägerin, das gesamte Vertragskapital neu zu verteilen und einen Fondswechsel vorzunehmen. Dies führte die Beklagte zum 12.10.2011 durch. Die Klägerin beantragte am 04.10.2011 ferner die sofortige Prämienfreistellung, was die Beklagte mit Schreiben vom 01.11.2011 bestätigte. Der Vertrag wurde seither beitragsfrei fortgeführt. Die Klägerin wollte den Vertrag zu Ende führen, um damit in den Genuss der steuerbegünstigten Ablaufleistung zu kommen. Die Klägerin hatte bis dahin insgesamt einen Betrag i.H.v. 42.000,00 € gezahlt. Die Klägerin nahm einen Wechsel ihres Finanzmaklers vor, was der Beklagten mit Schreiben vom 10.12.2013 mitgeteilt wurde. Mit Schreiben vom 06.06.2016 unterrichtete die Beklagte die Klägerin über das am 31.10.2016 bevorstehende Ende der vereinbarten Versicherungsdauer und informierte über das weitere Procedere. Mit Schreiben vom 28.07.2016 legte die Klägerin eine Auszahlungsverfügung vor, wonach sie als Ablaufleistung eine Auszahlung als Geldleistung wünsche. Die Beklagte brachte daraufhin die Ablaufleistung i.H.v. 40.913,47 € zur Auszahlung. Mit Anwaltsschreiben vom 24.01.2020 (Anlagenband) ließ die Klägerin den Widerspruch zu dem Abschluss des Versicherungsvertrages erklären. Die Beklagte wies dies mit Schreiben vom 28.01.2020 zurück. Die Klägerin behauptet, eine Verbraucherinformation habe sie nicht erhalten. Die ihr erteilte Widerspruchsbelehrung habe die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt, da diese inhaltlich unrichtig sei. Entgegen § 5 a VVG a.F. sei –unstreitig- dahin belehrt, dass der Widerspruch schriftlich zu erfolgen habe, zudem sei die Belehrung drucktechnisch nicht hervorgehoben. Die Beklagte schulde damit die Rückzahlung der seitens der Klägerin gezahlten Prämien i.H.v. 42.000,00 € abzüglich Risikokosten i.H.v. 486,12 € zuzüglich durch die Beklagte gezogene Nutzungen i.H.v. 8.908,09 €. Zur Höhe der seitens der Beklagten gezogenen Nutzungen habe die Klägerin eine Berechnung durchgeführt (Anlagenband), die versicherungsmathematischen Grundsätzen genüge. Unter Berücksichtigung des Auszahlungsbetrages ergebe sich ein Anspruch der Klägerin i.H.v. 9.508,50 €. Der Widerspruch sei nicht rechtsmissbräuchlich, die Klägerin habe nur ihre vertraglich gewährten Rechte wahrgenommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 9508,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2020 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens i.H.v. 887,03 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, etwaige Ansprüche der Klägerin seien jedenfalls verwirkt. Der Fehler der Widerspruchsbelehrung sei marginal, da er statt der Textform die Schriftform des Widerspruchs genannt habe. Die Belehrung sei drucktechnisch hinreichend durch Fettdruck hervorgehoben. Die Klägerin habe mehrfach auf das Vertragsverhältnis eingewirkt, indem sie einen Adresswechsel und eine veränderte Bankverbindung bekannt gegeben habe. Zudem habe die Klägerin – unstreitig – einen Maklerwechsel und einen Fondswechsel herbeigeführt und hierdurch zum Ausdruck gebracht, den Vertrag in jedem Fall fortführen zu wollen. Ein besonders gravierender Umstand sei darin zu sehen, dass die Klägerin mit der Auswahl der Geldleistung als Ablaufleistung eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, dass sie den Vertrag als wirksam betrachte. Nur auf Grundlage eines wirksamen Betrages könne ein Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Gegenleistung geltend gemacht und durchgesetzt werden. Hierdurch habe die Klägerin gegenüber der Beklagten unmissverständlich zu erkennen gegeben, von einem etwaigen Lösungsrecht keinen Gebrauch zu machen, sondern an dem Vertrag festzuhalten und ihn uneingeschränkt durchführen zu wollen. Zu beachten sei schließlich, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH unverhältnismäßig sei, einem Versicherungsnehmer, dem durch eine – wenn auch fehlerhafte – Belehrung nicht die Möglichkeit genommen werde, sein Rücktrittsrecht im wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei richtiger Belehrung auszuüben, zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen. So liege der Fall hier, weil die Klägerin mit Ausnahme des marginalen Fehlers zutreffend über das bestehende Widerspruchsrecht belehrt worden sei. Die Klägerin habe zudem ihren vermeintlichen Anspruch nicht richtig berechnet. Vereinbarungsgemäß sei nämlich auch der Risikobonus sowie die Überschussbeteiligung in den Sparbetrag, also die Fonds, geflossen. Da die Klägerin dies nicht berücksichtige, errechne sie einen unzutreffend hohen Fondsgewinn. Die angeblich versicherungsmathematische Berechnung sei schon deshalb fehlerhaft, weil dort als Datum der Rückabwicklung der 01.08.2020 zugrundegelegt sei, der Vertrag aber – unstreitig – bereits zum 01.11.2016 beendet worden sei. Die Beklagte habe auch nicht Nutzungen in behaupteter Höhe gezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.