Urteil
7 O 53/22
LG Wiesbaden 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2022:1111.7O53.22.00
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Täuschungsversuches
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Täuschungsversuches Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet, die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einräumung eines weiteren Prüfungsversuchs oder auf Fortsetzung des Studienvertrags. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Beklagte zu 2 überhaupt passivlegitimiert ist, weil mit dieser ein Vertragsverhältnis nicht besteht. Die Prüfungsentscheidung des Prüfungsausschusses der Beklagten war rechtmäßig und hat die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Rechtsstellung eines Prüflings wird maßgeblich durch die jeweils einschlägige Prüfungsordnung bestimmt, die die Voraussetzungen festlegt, unter denen der Prüfling das Ziel der Prüfung zu erreichen vermag (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 08.07.2022, 4 U 25/22). Die Beklagte war zu einer Bewertung der von der Klägerin erbrachten Prüfungsleistung als schwerwiegender Täuschungsversuch im Sinne von § 14 Abs. 4 PrüfO und demzufolge zur Exmatrikulation der Klägerin berechtigt. Die materielle Beweislast für das Vorliegen eines Täuschungsversuchs liegt bei dem für die Leitung der Prüfung zuständigen Prüfungsorgan, hier der Prüfungsausschuss. Allerdings können die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Täuschungsversuchs durch den Beweis des ersten Anscheins bewiesen werden, wenn sich aufgrund der feststehenden Tatsachen bei verständiger Würdigung der Schluss aufdrängt, dass der Prüfungsteilnehmer getäuscht hat (vgl. OLG Frankfurt, aaO; VG Dresden, Beschluss vom 27.05.2021, 5 L 261/21, Rn. 47 m.w.N.). Spricht der erste Anschein für das Vorliegen einer Regelverletzung oder des Täuschungsvorsatzes, ist es Sache des Prüfungsteilnehmers, die Schlussfolgerung, auf der dieser Anschein beruht, zu entkräften. Hierbei reicht es nicht aus, die Denkmöglichkeit eines dem Anschein nicht entsprechenden Ablaufs aufzuzeigen. Vielmehr muss der Prüfungsteilnehmer nachvollziehbar und in sich stimmig die Tatsachen schildern und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines vom Regelfall abweichenden Ablaufs ergibt. Erst wenn das gelungen ist, obliegt der Prüfungsbehörde der Vollbeweis (vgl. z.B. Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl., vor § 284, Rn. 29 m.w.N; OLG Frankfurt, aaO; VG Dresden, aaO, Rn. 47). Eine Täuschungshandlung setzt voraus, dass ein Prüfling eine selbstständige und reguläre Prüfungsleistung vorspiegelt, obwohl er sich bei dieser Prüfung in Wahrheit unerlaubte Vorteile verschafft oder unerlaubter Hilfe bedient hat (vgl. z.B. Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 229 m.w.N; VG Dresden, aaO, Rn. 50 m.w.N.). Nach der PrüfO der Beklagten zu 1, die vorliegend maßgeblich ist, steht es dem gleich, wenn ein Prüfling nicht zum eigenen, sondern zum fremden Vorteil handelt. Aufgrund der vollständigen Identität der Klausuren der Klägerin und derjenigen der Studentin XXX liegt ein Vollplagiat vor. Alle zu lösenden Aufgaben sind in Wortwahl und Layout absolut identisch. Es besteht deshalb ein Anscheinsbeweis für eine schwerwiegende Täuschung der Klägerin. Das Täuschungsmanöver der Klägerin war auch besonders schwerwiegend, weil in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und der Chancengleichheit der anderen, sich korrekt verhaltenden Prüflinge verletzt wurden (vgl. Jeremias, aaO, Rn. 244 m.w.N.). Die Klägerin hat nämlich ohne erkennbaren eigenen geistigen Aufwand die Arbeit einer anderen kopiert und als eigene ausgegeben, oder einer anderen gestattet, die Arbeit der Klägerin ohne geistigen Aufwand zu kopieren und als eigene auszugeben. Die besondere Schwere des Täuschungsversuchs folgt daraus, dass überhaupt keine eigene geistige Leistung der Klägerin, bzw. Frau XXX festgestellt werden kann, weil ein Vollplagiat vorliegt. Maßstab für die Bewertung als schwerwiegend ist der Grad der Verletzung der „Spielregeln des Wettbewerbs“ und damit das Maß der Beeinträchtigung der Chancengleichheit (vgl. OVG München, Beschluss vom 26.07.2021, M 3 E 21.1180, Rn. 75 m.w.N). Die Täuschung darüber, dass überhaupt eine eigenständige Prüfungsleistung erbracht wurde, stellt ein erheblich höheres Maß der Beeinträchtigung der Chancengleichheit dar, als etwa bei der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder sonstiger Täuschungsversuche während einer Prüfung. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, Abschreiben sei eine gängige Täuschungshandlung, was die Schwere des Verstoßes gegen die Prüfungsordnung abmildere, außerdem sei Kerninhalt der Klausur das Abschreiben gewesen, kann ihr nicht gefolgt werden. Es war der Klägerin gestattet, die von der Beklagten zu 1 zur Verfügung gestellten Lernunterlagen zur Beantwortung der Klausurfragen zu verwenden. Das ist offensichtlich nicht gleichbedeutend damit, dass es der Klägerin gestattet ist, eigene Leistungen als fremde auszugeben, ohne irgendetwas selbst zur Bewältigung der Klausuraufgabe beizutragen, bzw., dies anderen zu ermöglichen. Es geht hier auch nicht darum, dass die Klägerin einzelne Klausurantworten von Frau XXX abgeschrieben oder Frau XXX dies ermöglicht hat. Die Klägerin hat sogar vorgerichtlich mit Anwaltsschreiben vom 26.11.2021 vorgetragen, Frau XXX habe selber Klausurinhalte eigenständig in die gemeinsame Gruppe hochgeladen, woraus sich ergebe, dass die Klägerin in den Chats nicht nach der Klausur gefragt habe. Hieraus lässt sich durchaus die Folgerung ziehen, dass die Klägerin vorgerichtlich zugestanden hat, die von Frau XXX in die Chat-Gruppe hochgeladene Klausurlösung verwendet zu haben. Auch die subjektiven Voraussetzungen des Täuschungsversuchs liegen vor. Die Klägerin wusste, dass es sich bei der streitbefangenen Klausur um eine Prüfungsleistung handelte. Eine Prüfungsleistung dient dem Nachweis, dass der Prüfling den abgefragten Lernstoff beherrscht. Diese für jedermann offenkundigen Grundsätze gelten bereits in der Schule, erst recht bei der Berufsausbildung auf einer Fachhochschule und überhaupt bei jeder Prüfung. Die Klägerin hat den ersten Anschein eines schwerwiegenden Täuschungsversuchs nicht entkräftet. Hierfür reicht es nicht aus, die Denkmöglichkeit eines dem Anschein nicht entsprechenden Ablaufs aufzuzeigen. Die Klägerin hätte vielmehr nachvollziehbar und in sich stimmig die Tatsachen schildern und beweisen müssen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines vom Regelfall abweichenden Ablaufs ergibt (vgl. z.B.VG Dresden, aaO). Der Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Klägerin eine fremde Leistung als eigene ausgegeben habe, dies sei auch nicht der Fall gewesen, ist unbehelflich. Die Beklagte hat durch Darlegung des zeitlichen Ablaufs und Darstellung der Behauptungen der Frau XXX verschiedene Indizien vorbringen können, wonach die Klägerin sich die Leistungen von Frau XXX zu eigen gemacht hat. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Die Klägerin trifft allerdings die Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf den von ihr behaupteten alternativen Sachverhalt, der nach ihrem Vortrag ernsthaft in Betracht zu ziehen sein soll und den Anscheinsbeweis für einen schwerwiegenden Täuschungsversuch entkräften würde. Schon ihrer Darlegungslast ist sie nicht nachgekommen. Weder hat sie auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beklagten substantiell reagiert, noch hat sie der Anordnung zum persönlichen Erscheinen in der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2022 Folge geleistet. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens erfolgte zum Zwecke der Sachaufklärung, wie bereits aus der Ladung vom 11.05.2022 (Bl. 37 d.A.) hervorgeht. Nachdem die Klägerin am 21.09.2022 und am 10.10.2022 beantragt hatte, die Anordnung zum persönlichen Erscheinen aufzuheben, wurde ihr mit Verfügung vom 11.10.2022 (Bl. 95 d.A.) nochmals mitgeteilt, dass im Termin ihre persönliche Anhörung beabsichtigt ist und die Anordnung deshalb nicht aufgehoben wird. Die Klägerin erschien dennoch unentschuldigt nicht, ihr Prozessbevollmächtigter war nicht zu näheren Angaben zum Sachverhalt in der Lage. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 100 ff d.A.) wird Bezug genommen. Es kommt letztlich auch nicht darauf an, ob die Klausur der Klägerin, oder diejenige von Frau XXX von der jeweils anderen kopiert wurde, auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie habe sich in einer Lerngruppe, der auch Frau XXX angehört habe, auf die Klausur vorbereitet und hierzu auch die von der Beklagten zu 1 zur Verfügung gestellten Lernunterlagen verwendet, die sie teilweise auch abgeschrieben habe, erklärt das nicht die vollständige Identität der beiden Klausuren. Schon in der Aufgabe 1, in der sechs Fachgebiete der Psychologie zu nennen waren, hat die Klägerin sechs Grundlagenfächer aufgelistet, die sich auch aus der betreffenden Lernunterlage der Beklagten zu 1 ersehen lassen. In der Lernunterlage ist sodann unter der Überschrift „Anwendungsfächer“ eine weitere Auflistung von Fächern enthalten. Nach Anwendungsfächern war in der Klausuraufgabe 1 nicht gefragt. Dass die Klägerin diese zusätzlich aufgeführt hat, mag für sich genommen noch nicht auffällig sein, allerdings stimmt die in der Lernunterlage nicht enthaltene Überschrift „Zusätzlich liste ich die Anwendungsfächer auf:“ in identischer Weise mit der Klausur XXX überein. Ähnliches gilt für die weiteren von der Klägerin angeblich aus Lernunterlagen übernommenen Klausurantworten. Allein die Verwendung der gleichen Lernunterlagen erklärt auch nicht, weshalb die Klausuren der Klägerin und von Frau XXX nicht nur wörtlich identisch sind, sondern auch das identische Layout aufweisen. Die Beklagte zu 1 hat auch das von ihr nach der Prüfungsordnung auszuübende Ermessen bei der Ausschließung der Klägerin von weiteren Prüfungsversuchen betreffend die streitbefangene Klausur und nachfolgend der Exmatrikulation nach § 14 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 4 PrüfO i.V.m. dem Studienvertrag richtig ausgeübt und nicht überschritten. Der Ausschluss von weiteren Prüfungsmöglichkeiten ist dann gerechtfertigt, wenn ein besonders krasser Verstoß gegen die Chancengleichheit der Prüflinge vorliegt (vgl. Jeremias, aaO, Rn. 244; OVG Hamburg, Beschluss vom 19.11.2013, 3 Bs 274/13, Rn. 12 – zitiert nach juris –). Das ist der Fall, auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Der Prüfungsausschuss der Beklagten durfte mitberücksichtigen, dass nicht allein die Beseitigung der im Einzelfall erlangten unberechtigten Vorteile geboten war, sondern dass die Maßnahme auch eine generalpräventive Wirkung hat. Die Beklagten hatten es im Zeitraum des besonders massiven Grassierens der Corona-Pandemie zur Aufrechterhaltung des Studienbetriebs zu Gunsten der Studierenden ermöglicht, anstehende Klausuren außerhalb der Schulgebäude zu absolvieren und sich hierbei sogar der zur Verfügung gestellten Lernunterlagen zu bedienen. Im Vergleich zu „normalen“ äußeren Bedingungen lagen also deutlich einfachere Begleitumstände vor, die geringere Ansprüche an das vorhandene Wissen der Studierenden stellten. Um die in diesem Umfeld erzielten Lernerfolge, die durch das Absolvieren von Prüfungsleistungen wie der streitbefangene Klausur zu verifizieren waren, nicht vollständig zu entwerten, sahen sich die Beklagten in berechtigter Weise gehalten, schwerwiegende Täuschungsversuche, wie denjenigen, der der Klägerin vorzuwerfen ist, entsprechend zu ahnden. Die Klägerin ist hierdurch nicht über die Maßen benachteiligt, weil die Sanktion der Beklagten kein Immatrikulationshindernis bei anderen Hochschulen zwecks Weiterstudiums ist (vgl. Jeremias, aaO, Rn. 244). Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Klägerin hatte mit der Beklagten zu 1 einen Studienvertrag für den Studiengang Angewandte Psychologie B.Sc. geschlossen. Studienbeginn war der 01.09.2016, die voraussichtliche Laufzeit betrug 36 Monate. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die Anl. K1 Bezug genommen. Ausweislich der Vertragsbestandteil gewordenen Studienvertragsbedingungen war auch die Prüfungsordnung (PrüfO) der Beklagten zu 1 in das Vertragsverhältnis einbezogen. In § 14 der PrüfO befinden sich Regelungen dazu, wann eine Prüfung als schuldhaft versäumt und nicht bestanden gilt. Das ist gemäß § 14 Abs. 1 Ziff. 3 PrüfO dann der Fall, wenn das Ergebnis der Prüfung zum eigenen oder zu fremdem Vorteil durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassene Hilfsmittel zu beeinflussen versucht wird. Gemäß § 14 Abs. 4 PrüfO können schwerwiegende Täuschungen den endgültigen Verlust des Prüfungsanspruchs für die betroffene Prüfung nach sich ziehen. Diese Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. Regelfälle schwerwiegender Täuschung sind hiernach unter anderem die Beauftragung Dritter mit der Erbringung einer Prüfungsleistung. Nach § 6 Abs. 2 Ziff. 6 PrüfO sind Studierende zu exmatrikulieren, wenn sie eine für die Fortsetzung des Studiums erforderliche Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht haben. Die Klägerin schrieb am 28.06.2021 die Klausur „Einführung in die Psychologie, ihre Geschichte und Forschungsmethoden“ in dem gleichlautenden Modul. Die Klausur war von der Beklagten zu 1 als „open-book-Klausur“ ausgestaltet. Die Prüflinge konnten deshalb die Klausur innerhalb des von der Beklagten zu 1 festgelegten Zeitraums an einem beliebigen Ort am Computer mittels eines von der Beklagten zu 1 zur Verfügung gestellten Formulars schreiben und sodann als PDF-Datei hochladen. Zur Anfertigung der Klausur durften die von der Beklagten zu 1 zur Verfügung gestellten Lernunterlagen verwendet werden. Während der Anfertigung der Klausur befand sich die Klägerin mit der Studentin XXX, die ebenfalls die nämliche Klausur schrieb, gemeinsam in deren Wohnung. Frau XXX erstellte das PDF-Dokument ihrer Klausur am 28.06.2021 um 16:25 Uhr. Die Klägerin erstellte das PDF-Dokument ihrer Klausur um 16:29 Uhr. Im Rahmen der Bewertung der Klausur stellte die Beklagte zu 1 eine vollständige Übereinstimmung der Arbeit der Klägerin mit derjenigen der Studentin XXX fest. Mit Schreiben vom 20.07.2021 (Anl. K3) teilte sie der Klägerin mit, dass die Klausur wegen Täuschungsversuchs als nicht bestanden gewertet werde. Da die Klausur nur durch die Matrikelnummer individualisiert worden sei, werte dies der Prüfungsausschuss als vorsätzliches Tun der Klägerin, nämlich den mit ihrem Wissen und Wollen herbeigeführten Tatbestand eines Täuschungsversuchs. Aufgrund der ganz besonderen Schwere dieses Täuschungsversuchs habe der Prüfungsausschuss einstimmig den endgültigen Verlust des Prüfungsanspruchs für das betreffende Modul beschlossen. Zugleich wurde die Kündigung des Studienvertrages zum 31.07.2021 ausgesprochen, da in dem betreffenden Modul kein weiterer Prüfungsanspruch der Klägerin bestehe. Die Klägerin ließ mit Anwaltsschreiben vom 29.07.2021 hiergegen Widerspruch einlegen, der nach der Studienordnung der Beklagten zu 1 vorgesehen ist. Mit Schreiben vom 10.11. 2021 (Anl. K7) wies die Beklagte zu 1 nach weiterer Korrespondenz der Parteien den Widerspruch zurück. Mit Anwaltsschreiben vom 26.11.2021 (Anl. K8) ließ die Klägerin mitteilen, sie habe in keinem der gemeinsamen Chats nach einer Klausur gefragt, Frau XXX habe selbst Klausurinhalte eigenständig in die gemeinsame Gruppe hochgeladen. Die Klägerin habe ebenfalls eine gelöste Aufgabe in die Gruppe gesendet. Die Klausur der Klägerin (Anl. K10) ist hinsichtlich Wortlaut und Formatierung identisch mit derjenigen der Studentin XXX (Anl. B4). Die Klägerin ist der Auffassung, es liege jedenfalls keine schwerwiegende Täuschung vor. Die Klausur sei aufgrund der erlaubten Verwendung von Unterlagen auf ein Abschreiben angelegt gewesen, Abschreiben sei Kerninhalt der Prüfung gewesen. Abschreiben sei ein gängiger Vorwurf, weshalb nur eine gewöhnliche Täuschung vorliege. Die Beklagten hätten auch keine ausreichenden Kontrollmaßnahmen getroffen. Die Chancengleichheit im Verhältnis zu anderen Studierenden sei nicht schwer verletzt. Allein die Identität der Klausuren beweise nicht, wer von wem abgeschrieben habe. Die Klägerin habe sich gemeinsam mit anderen auf die Klausur vorbereitet und hierbei Lernunterlagen der Beklagten verwendet. Es sei daher nicht verwunderlich, dass gleiche Antworten in den Klausuren vorkämen. So habe die Klägerin die Aufgabe 1 wörtlich aus dem Skript der Beklagten (Anl. K11) abgeschrieben. Gleiches gelte auch für mehrere weitere Aufgaben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vortrag der Klägerin in dem Schriftsatz vom 22.06.2022 (Bl. 55 ff d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin habe die Klausur von Frau XXX nicht gekannt. Die Klägerin habe auch keine Klausuraufgabe in die Chat-Gruppe gestellt. Weitere Täuschungen der Klägerin sei nicht vorgekommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu 1 zu verurteilen, den Studienvertrag mit der Klägerin fortzusetzen und ihr einem weiteren Prüfungsversuch betreffend die Klausur „Einführung in die Psychologie, ihre Geschichte und Forschungsmethoden“ im Modul „Einführung in die Psychologie, ihre Geschichte und Forschungsmethoden“ zu gewähren und die Entscheidung über das Vorliegen eines schwerwiegenden Täuschungsversuchs und die Exmatrikulation zurückzunehmen; Die Beklagte zu 2 zu verurteilen, der Klägerin einen weiteren Prüfungsversuch betreffend die Klausur Klausur „Einführung in die Psychologie, ihre Geschichte und Forschungsmethoden“ im Modul „Einführung in die Psychologie, ihre Geschichte und Forschungsmethoden“ zu gewähren und die Entscheidung über das Vorliegen eines schwerwiegenden Täuschungsversuchs und die Exmatrikulation zurückzunehmen; Die Beklagten beantragen Klageabweisung. Sie behaupten, der Klägerin sei ein schwerwiegender Täuschungsversuch vorzuwerfen, der zur Exmatrikulation und Beendigung des Studienvertrages berechtigt habe. Da – unstreitig – die Klausuren der Klägerin und der Studentin XXX identisch seien, liege im einen oder anderen Fall ein Vollplagiat vor. Damit bestehe jedenfalls ein Anscheinsbeweis für einen schwerwiegenden Täuschungsversuch der Klägerin. Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin oder Frau XXX die Klausur der jeweils anderen übernommen habe, weil in beiden Fällen der Tatbestand nach § 14 Abs. 1 Ziff. 3 PrüfO erfüllt sei. Hiernach sei es nämlich ausreichend, das Ergebnis der Prüfung zum eigenen oder zum fremden Vorteil durch Täuschung beeinflusst worden sei. Der Vortrag der Klägerin sei ungeeignet, die wörtliche und äußerliche Identität der Klausurtexte zu erklären. Die Klägerin habe auch in anderer Hinsicht im Zusammenhang mit der streitbefangenen Klausur getäuscht, insoweit wird auf die Ausführungen in der Klageerwiderung (Bl. 29 ff d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte zu 2 sei schon nicht passivlegitimiert, weil sie – unstreitig – nicht Vertragspartnerin der Klägerin geworden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, außerdem auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2022 (Bl. 100 ff d.A.) Bezug genommen.