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Urteil

7 O 210/22

LG Wiesbaden 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2023:0926.7O210.22.00
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Leitsätze
Zur formellen und materiellen Wirksamkeit von Prämienerhöhungen
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur formellen und materiellen Wirksamkeit von Prämienerhöhungen 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die ordnungsgemäß teilweise zurückgenommenen (§ 269 Abs. 1 ZPO), auch hinsichtlich der Feststellungsanträge zulässigen Klageanträge (vgl. BGH NJW 2019, 919 Rn. 15-21) sind unbegründet. Denn die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen sind rechtmäßig. Auf die Frage der Verjährung kommt es insoweit nicht an. Die antragsgegenständlichen Prämienerhöhungen sind formell rechtmäßig. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert nur die Angabe der Rechnungsgrundlage – Versicherungsleistungen, Sterbewahrscheinlichkeit oder beide –, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Die Mitteilungspflicht hat nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (vgl. BGH NJW 2021, 378 Rn. 26, 36). Diesen Vorgaben genügen die Mitteilungen der Beklagten. Denn in den jeweiligen Anschreiben und den zusätzlich beigefügten Informationsblättern teilte die Beklagte mit, dass den Beitragsanpassungen Veränderungen in den Versicherungsleistungen als Auslöser zugrunde liegen (vgl. Anlagenkonvolut BLD 2). Eine weitergehende Begründung kann der Kläger nicht verlangen. Die antragsgegenständlichen Prämienerhöhungen sind auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Frage, ob dem Treuhänder die erforderlichen Unterlagen vollständig vorgelegt wurden, betrifft nicht die Wirksamkeit der Beitragsanpassung als solche. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Überprüfung und Anpassung vor, so ist der Versicherer vielmehr zur Anpassung verpflichtet. Die Frage, ob dem Treuhänder im Anschluss an die diesbezügliche Entscheidung des Versicherers die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind und ob der Treuhänder auf der Grundlage der - vollständig oder nicht - vorgelegten Unterlagen seine tatsächlich erteilte Zustimmung hätte erteilen dürfen, betrifft die Frage der Wirksamkeit der Beitragsanpassung dann nicht, sondern ist Teil der aufsichtsrechtlichen Aufgaben des Treuhänders. Diese zu überprüfen ist aber nicht Sache der Zivilgerichte, sondern der Aufsichtsbehörde. Sollten dieser - wie auch der BGH ausgeführt hat - Umstände bekannt werden, wonach der Treuhänder die ihm obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt, hätte diese einzuschreiten. Eine nicht ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung läge etwa dann vor, wenn ein Treuhänder über seine Zustimmung entscheiden würde, ohne dass diesem die hierfür erforderlichen Unterlagen vorlägen. Im Übrigen gilt auch hier, dass die Gefahr einer Störung des Äquivalenzverhältnisses zu besorgen wäre, wenn eine Anpassung auch bei Vorliegen der materiellen Anpassungsvoraussetzungen für unwirksam erklärt würde, obwohl der Treuhänder seine Zustimmung auch bei Vorlage der vollständigen Unterlagen hätte erteilen müssen, sich eine Unvollständigkeit also gar nicht ausgewirkt hätte (OLG Köln BeckRS 2023, 14927, Rn. 17,18). Ein anderes Ergebnis entsteht auch nicht, soweit der Kläger die Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen angreift. Sollte der Treuhänder auch in Ansehung unzureichender Unterlagen zu Limitierungsmaßnahmen der Beklagten seine Zustimmung zu den Beitragsanpassungen gegeben haben, würde dies ebenfalls zunächst nur ein versicherungsaufsichtsrechtliches Problem darstellen. Der Kläger hat weder gerügt, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen der auslösende Faktor nicht angesprungen sei, noch, dass die hierdurch ausgelöste Nachkalkulation der Versicherungsbeiträge in den betreffenden Tarifen nicht Prämienanpassungen nach sich hätten ziehen dürfen. Damit steht für den Streitfall fest, dass zulasten des Klägers Beitragsanpassungen in den Tarifen möglich waren, wenngleich im Hinblick auf Limitierungsmittel und deren Verteilung möglicherweise noch der Umfang der Beitragsanpassungen und die Höhe der letztlich zu zahlenden Versicherungsprämie offen waren. Der Kläger hat insoweit aber noch nicht einmal im Ansatz behauptet, dass bei den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen keine oder dass nur zu geringe Limitierungen stattgefunden hätten bzw. sich Limitierungsmaßnahmen der Beklagten (in seinen Versicherungstarifen oder gar in Versicherungstarifen anderer Versicherter) zu seinen Ungunsten ausgewirkt hätten. Im Gegenteil hat er die inhaltliche Richtigkeit der Beitragskalkulation der Beklagten insgesamt nicht in Abrede gestellt, sondern ausdrücklich zugestanden und – in bewusster Ansehung dieses Umstandes – allein aus der behaupteten Unvollständigkeit der zur Überprüfung von Limitierungsmaßnahmen erforderlichen Unterlagen die vollständige Unwirksamkeit der angefochtenen Prämienanpassungen abgeleitet. Eine dahingehende, von der rechnerischen Richtigkeit der neu vom Versicherer errechneten Prämie losgelöste Überprüfung, obliegt indes den Zivilgerichten ebenso wenig wie die Überprüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders. Ohnehin ergäbe sich eine nicht von Rechts wegen hinzunehmende Störung des Äquivalenzverhältnisses, wenn eine Beitragsanpassung trotz Vorliegens der formellen und materiellen Voraussetzungen als insgesamt unwirksam zu beurteilen wäre. Der Treuhänder hätte – eine Unvollständigkeit der auf die Limitierungsmaßnahmen bezogenen Unterlagen unterstellt – bei Vollständigkeit dieser Unterlagen der Anpassung zustimmen müssen; eine Unvollständigkeit hätte sich demnach nicht auf die angefochtenen Beitragsanpassungen ausgewirkt (vgl. OLG Zweibrücken BeckRS 2023, 14829, Rn. 12) Hinzu kommt, dass bei der Frage, ob und in welcher Höhe die Mittel aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zu verwenden sind, es sich im Kern um eine unternehmerische Entscheidung handelt, die – mit Ausnahme der nach § 12 a Abs. 3 VAG a.F. vorgeschriebenen Verwendung, die alleine älteren Versicherten zugutekommt – gerade nicht durch inhaltliche gesetzliche Vorgaben determiniert werden sollte. Aus diesem Grunde verbleibt auch das originäre Entscheidungsrecht über die Mittelverwendung zunächst beim Versicherer. Der Treuhänder hat lediglich eine Kontrollfunktion und darf sein Veto nur einlegen, wenn sich die Entscheidung des Versicherers nicht im Rahmen dessen hält, was bei Beachtung der gesetzlichen Beurteilungsspielräume, deren Einhaltung der Treuhänder unter Anwendung eines objektiv generalisierenden Maßstabs überwachen soll, zulässig ist; einen darüber hinausgehenden Spielraum, dem sich der Versicherer unterordnen müsste, hat er nicht (vgl. BGH NJW 2019, 919 Rn. 52). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen offensichtlichen Ausreißers wurden nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen Prämienanpassungen seiner privaten Krankenversicherung. Die Klägerseite ist seit dem 01.01.1996 bei der Beklagten privat krankenversichert. Die Beklagte passte die Beiträge in dem im Klageantrag zu 1) und 2) genannten Umfang an. Wegen des Inhalts der entsprechenden Mitteilungen der Beklagten wird auf das Anlagenkonvolut BLD 2 Bezug genommen. Der Kläger ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen seien formell unwirksam, weil sie nicht ordnungsgemäß i.S.d. § 203 Abs. 5 VVG begründet worden seien. Darüber hinaus fehle es an der materiellen Wirksamkeit, weil dem Treuhänder bei der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung der Verwendung von Mitteln für die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen nach § 155 Abs. 2 VVG nicht alle für die Prüfung notwendiger Unterlagen und Informationen vorgelegt worden seien. Zudem bestreitet der Kläger die Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen für die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen. Die Richtigkeit der erfolgten Kalkulationen bestreitet er hingegen ausdrücklich nicht. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 09.12.2022 Klage erhoben. Ursprünglich hat der Kläger leicht von den nunmehr gestellten Anträgen abweichende Anträge angekündigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift (Bl. 2-3 d. A.) und auf den Schriftsatz vom 10.07.2023 (Bl. 127-129 d. A.) verwiesen. Der Kläger beantragt nunmehr: 1) Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbetrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 06927957K00 unwirksam sind: a) in den Tarifen für XXX aa) im Tarif VHV2A die Beitragsanpassung zum 01.01. 2016 in Höhe von 46,90 € bb) im Tarif VHV2A die Beitragsanpassung zum 01.01.2021 in Höhe von 114,26 € cc) im Tarif VHV2A die Beitragsanpassung zum 01.01.2022 in Höhe von 54,80 € dd) im Tarif TA42 81,81 die Beitragsanpassung zum 01.01.2022 in Höhe von 5,42€ b) in den Tarifen für XXX aa) im Tarif VHV2A die Beitragsanpassung zum 01.01.2019 in Höhe von 21,86 € bb) im Tarif VHV2A die Beitragsanpassung zum 01.01.2023 in Höhe von 35,49 € c) in den Tarifen für XXX aa) im Tarif VHV2A die Beitragsanpassung zum 01.01.2019 in Höhe von 48,79 € bb) im Tarif GZA10 die Beitragsanpassung zum 01.01.2019 in Höhe von 4,88 € cc) im Tarif VHV2A die Beitragsanpassung zum 01.01.2021 in Höhe von 90,27 € dd) im Tarif KT42 81,81 die Beitragsanpassung zum 01.01.2022 in Höhe von 13,21€ d) in den Tarifen für XXX aa) im Tarif WS2 die Beitragsanpassung zum 01.01.2019 in Höhe von 0,27 € bb) im Tarif BVHV2 die Beitragsanpassung zum 01.01.2021 in Höhe von 22,50 € cc) im Tarif BVHV2 die Beitragsanpassung zum 01.01.2022 in Höhe von 81,22 € dd) im Tarif WS2 die Beitragsanpassung zum 01.01.2022 in Höhe von 0,93 € und der Gesamtbetrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 540,80 € zu reduzieren ist. 2) Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbetrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 06927957K00 unwirksam waren: in den Tarifen für XXX im Tarif VHV2A die Beitragsanpassung zum 01.01.2019 in Höhe von 17,10 € und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war. 3) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 12.841,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 4) Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) und 2) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.08.2023 verwiesen.