Urteil
8 S 12/10
LG Wiesbaden 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2010:1104.8S12.10.0A
1mal zitiert
3Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 01.04.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rüdesheim am Rhein, Aktenzeichen 2 C 277/09, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 01.04.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rüdesheim am Rhein, Aktenzeichen 2 C 277/09, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin ist eine Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck im Halten und Veräußern von Anteilen an Investmentvermögen besteht, welche von Kapitalgesellschaften ausgegeben werden. Geschäftsführerin der Klägerin ist seit 01.03.2006 die A GmbH. Der Beklagte unterzeichnete am 24.04.2006 im Beisein eines Anlagevermittlers eine Beitrittserklärung zur Beteiligung an der Klägerin, in der er sich dazu verpflichtete, im Rahmen des Beteiligungsprogramms „B 1“ Einlagen in Form von monatlichen Raten zu jeweils 50,00 € zuzüglich 2,50 € Agio bei einer Laufzeit von 40 Jahren und einer jährlichen Dynamik von 5 %, beginnend ab dem 01.06.2006, zu zahlen. Eine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung der Beteiligung besteht bei diesem Programm gem. Ziffer 11 der Beitrittserklärung zum Ende des 12. Beteiligungsjahres und danach jeweils zum Ende des Folgejahres. Die Beitrittserklärung enthält auf Seite 3 eine Widerrufsbelehrung, die der Beklagte unterschrieb. In dieser Widerrufsbelehrung heißt es wie folgt: “Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits Leistungen von der C GbR erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich empfangene Leistungen jedoch binnen 30 Tagen an die C GbR zurückgewähren und die von mir aus den Leistungen gezogenen Nutzungen herausgeben.“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beitrittserklärung und des weiteren Inhalts der Widerrufsbelehrung wird auf Bl. 14 ff d. A. verwiesen. Die Beitrittserklärung wurde von der Klägerin am 02.05.2006 angenommen. Der Beklagte zahlte einmalig im Juni 2006 die erste Monatsrate, danach stellte er seine Zahlungen ein. Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren einen Betrag in Höhe von 2.359,20 € für den Zeitraum Juli 2006 bis Dezember 2009 geltend gemacht. In der Klageerwiderung hat der Beklagte die Kündigung des Vertrages erklärt sowie diesen angefochten. Ferner hat er den Widerruf seiner auf Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärung erklärt. Die Klägerin hat in erster Instanz im Urkundsprozess beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.359,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. den Beklagten weiter zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung der Klägerin, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 316,18 € zu zahlen. Der Beklagte hat in erster Instanz beantragt, 1. die Klage abzuweisen, 2. hilfsweise ihm die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorzubehalten. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Beteiligungsvertrag sei wegen unangemessener Vertragsdauer sittenwidrig. Darüber hinaus stehe ihm aufgrund der überlangen Vertragsdauer ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Die Kündigungsklausel sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nichtig. Insgesamt seien die allgemeinen Geschäftsbedingungen überdies wegen des extrem kleinen Schriftbilds unwirksam. Ferner ist er der Ansicht, dass die Klägerin ihn arglistig getäuscht habe, da sie überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, die übernommene Platzierungsgarantie zu erfüllen. Jedenfalls stehe ihm aus dem gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu, da auch die ehemaligen Gesellschafter, das Ehepaar …, im Wege der Kulanz aus dem Vertragsverhältnis entlassen worden seien. Der Beklagte ist ferner der Auffassung, ihm stehe ein Widerrufsrecht nach den §§ 312, 355 BGB zu, da die Widerrufsfrist mangels fehlerhafter Belehrung nicht zu laufen begonnen habe. Nach Beendigung des Vertrags sei ein Anspruch der Klägerin nicht mehr isoliert durchsetzbar, da sich das Gesellschaftsverhältnis im Abwicklungsstadium befinde und eine Durchsetzungssperre nach § 730 Abs. 1 BGB bestehe. Mit dem angefochtenen Urteil vom 01.04.2010 hat das Amtsgericht Rüdesheim am Rhein die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe die Beitrittserklärung wirksam gem. §§ 312 i. V. m. 355 BGB widerrufen. Es habe eine Haustürsituation vorgelegen, da sich die Klägerin zu dem diesbezüglichen Vortrag des Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erklärt habe und die Tatsache deshalb gem. § 138 ZPO als zugestanden anzusehen sei. Die Widerrufsbelehrung sei inhaltlich fehlerhaft, da der Verbraucher nur über seine Pflichten, nicht aber über seine Rechte im Falle eines Widerrufs belehrt worden sei. Die Widerrufsbelehrung sei insgesamt eine einseitige Darstellung, die geeignet sei, Unsicherheit beim Verbraucher darüber hervorzurufen, inwieweit der Unternehmer in gleicher Weise zu Leistungen verpflichtet ist. Sie werde dem Ziel, den Verbraucher möglichst unmissverständlich zu belehren, nicht gerecht. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung habe die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen, sodass der in der Klageerwiderung erklärte Widerruf des Beklagten wirksam sei. Als Rechtsfolge des wirksamen Widerrufs sei, selbst wenn der Widerruf nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft nur ex nunc wirksam sei, jedenfalls die Durchsetzungssperre gem. § 730 Abs. 1 BGB zu beachten, sodass eine isolierte Geltendmachung der Klageforderung durch die Klägerin nicht möglich sei. Vielmehr handele es sich um einen bloßen Rechnungsposten, der bei der Ermittlung der Auseinandersetzungsbilanz zu berücksichtigen sei. Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 12.04.2010 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.04.2010, bei Gericht eingegangen am 30.04.2010, Berufung eingelegt und diese mit gleichem Schriftsatz begründet. Die Klägerin ist der Ansicht, das erstinstanzliche Gericht habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, da es auf seine Rechtsauffassung nicht hingewiesen habe. Im Übrigen sei die Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts falsch. Selbst im Falle des wirksamen Ausscheidens aus der Gesellschaft sei der Beklagte zur Nachzahlung der rückständigen Einlagen verpflichtet. Diese Beiträge seien nicht im Rahmen eines Auseinandersetzungsguthabens zu verrechnen, da nicht die gesamte Gesellschaft auseinandergesetzt werde, sondern lediglich die Gesellschaft mit dem einzelnen Mitglied. Eine Durchsetzungssperre sei für Publikumsgesellschaften nicht anwendbar. Das Amtsgericht habe außerdem zu Unrecht eine Haustürsituation angenommen, da dieser Umstand ordnungsgemäß bestritten worden sei. Aus einem Gesprächsprotokoll vom 24.04.2006 ergebe sich, dass der Beklagte den Anlagevermittler zu sich ins Haus gebeten habe. Mangels Vorliegens einer Haustürsituation habe lediglich ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht bestanden. Dieses habe der Beklagte aufgrund Fristablaufs nicht mehr ausüben können. Die Widerrufsbelehrung sei auch inhaltlich nicht fehlerhaft gewesen, da für ein vertragliches Widerrufsrecht nicht die gesetzlichen Vorgaben gelten würden. Aber auch bei Vorliegen eines gesetzlichen Widerrufsrechts entspreche die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen. Der Verbraucher habe nämlich kein Interesse an einer Belehrung über Rechtsfolgen, die in einem Fall, in dem die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht würden, nicht eintreten könnten. Eine solche Belehrung sei sogar fehlerhaft, da sich die Rechtsfolgen eines Widerrufs im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft richten würden. Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Amtsgerichts Rüdesheim am Rhein vom 01.04.2010, Aktenzeichen 2 C 277/09, aufzuheben, 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.359,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. den Beklagten weiterhin zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung der Klägerin, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 316,18 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er ist der Ansicht, die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft. Der entscheidende Punkt sei, dass der Beitretende überhaupt nicht erfahre, was im Falle des Widerrufs mit seinen bereits erbrachten Leistungen geschieht. Hierüber habe die Klägerin nämlich nicht belehrt. Aus dem Gesprächsprotokoll vom 24.04.2006 ergebe sich kein Anhaltspunkt, der die angenommene Haustürsituation widerlegen könnte. Hierzu habe die Klägerin auch nichts Konkretes vorgetragen. Der Geltendmachung der Klageforderung stehe die Durchsetzungssperre gem. § 730 Abs. 1 BGB entgegen, die auch auf Publikumsgesellschaften Anwendung finde. Im Übrigen berufen sich beide Parteien auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Berufung der Klägerin ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Eine Verletzung der Hinweispflicht gem. § 139 ZPO durch das erstinstanzliche Gericht ist nicht ersichtlich. Die Problematik der Durchsetzungssperre, auf die das Amtsgericht seine Entscheidung u. a. gestützt hat, ist ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 12.02.2010 (Bl. 145 f d. A.) mit den Parteien erörtert worden. Aber auch hinsichtlich der von dem Amtsgericht angenommenen Widerrufsbelehrung ist keine Verletzung der Hinweispflicht erkennbar. Soweit eine Partei durch eingehenden und von ihr erfassten Vortrag der Gegenseite zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet war, bedarf es keines erneuten richterlichen Hinweises (Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 28. Aufl., Köln 2010, § 139, Randziffer 6 a). Die Klageerwiderung vom 04.02.2010 enthält ausführlichen Vortrag hinsichtlich der Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung, auch hinsichtlich der behaupteten fehlerhaften Rechtsfolgendarstellung. Auch der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 11.03.2010 (Bl. 153 ff d. A.) setzt sich eingehend mit der behaupteten Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung auseinander. Zudem hat der Beklagte in der Klageerwiderung den Widerruf der Beitrittserklärung erklärt. Insofern war das Amtsgericht gegenüber der Klägerin nicht zu einem erneuten Hinweis auf das möglicherweise wirksam ausgeübte Widerrufsrecht verpflichtet. Rechtsfehlerfrei ist das Amtsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beklagte zur Zahlung der Beteiligungsraten aus dem am 02.05.2006 geschlossenen Beteiligungsvertrag nicht verpflichtet ist, da er seine Beitrittserklärung wirksam im Rahmen der Klageerwiderung widerrufen hat. Das Amtsgericht hat die Widerrufsbelehrung der Klägerin zu Recht für fehlerhaft gehalten. Die §§ 312, 355 BGB sind zunächst dem Grunde nach auch auf den Beitritt eines Verbrauchers zu einer Publikumsgesellschaft anwendbar (BGH, NZG 2008, 460 ff, EuGH, Urteil vom 15.04.2010, BB 2010, S. 1301 ff ), sofern der Zweck eines solchen Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied der Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen (EuGH, a. a. O.). Um ein solches Kapitalanlagemodell handelt es sich im streitgegenständlichen Fall. Dementsprechend sind auf den Beitritt des Beklagten zu der Gesellschaft die Vorschriften über Haustürgeschäfte anwendbar. Soweit die Klägerin nunmehr erstmals in 2. Instanz unter Vorlage eines Gesprächsprotokolls geltend macht, es habe keine Haustürsituation vorgelegen, so kann dies ungeachtet der Frage, ob dieser Vortrag in der Berufungsinstanz noch berücksichtigt werden kann (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO), dahinstehen. Die Kammer schließt sich insofern der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 22.07.2009, Aktenzeichen 27 U 5/09) an, wonach das durch die Klägerin eingeräumte Widerrufsrecht unabhängig von dem Vorliegen der Voraussetzungen des Haustürgeschäfts an den Kriterien zu messen ist, die für das gesetzliche Widerrufsrecht des § 312 BGB gelten (OLG Köln, a. a. O.). Anhaltspunkte dafür, dass das Widerrufsrecht, welches die Klägerin den beitretenden Gesellschaftern eingeräumt hat, abweichend von den gesetzlichen Regelungen ausgestaltet werden sollte, liegen nicht vor. Insbesondere ist dem Vertragstext keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass dieses Widerrufsrecht nur im Falle des Abschlusses eines Haustürgeschäfts im Sinne von § 312 BGB gelten soll. Hiergegen spricht vor allem, dass die Klägerin am Ende des zweiten Satzes der Widerrufsbelehrung selbst ausdrücklich auf die gesetzlichen Regelungen (§§ 312 d Abs. 3, 355 Abs. 3 BGB) Bezug nimmt, was wiederum zeigt, dass die Klägerin das gesetzliche Leitbild als Grundlage für die Widerrufsbelehrung erachtet hat und dem Beklagten mithin ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt wurde, das sich in vollem Umfang an den gesetzlichen Vorgaben zu orientieren hat (so auch Landgericht Landau in der Pfalz, Urteil vom 20.05.2010, Aktenzeichen 4 O 431/09). Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Widerrufsbelehrung unwirksam ist, da sie nicht den Anforderungen, die das Gesetz an den Inhalt einer Widerrufsbelehrung stellt, entspricht. Die Widerrufsbelehrung der Klägerin wird dem Schutzzweck des Gesetzes, den Verbraucher möglichst umfassend, unmissverständlich eindeutig zu belehren, nicht gerecht. Sie informiert lediglich über die Pflichten des Verbrauchers, nämlich die Pflichten zur Rückgewähr empfangener Leistungen und zur Herausgabe gezogener Nutzungen, nicht jedoch darüber, was mit den vom Verbraucher erbrachten Leistungen geschieht. Die Widerrufsbelehrung kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt als wirksam angesehen werden, dass die Abwicklung im Falle des Ausscheidens aus einer Publikumsgesellschaft nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft zu erfolgen hat, wonach keine Rückabwicklung ex tunc stattfindet, sondern der Widerruf nur wie eine Kündigung ex nunc wirkt. Im Ergebnis hat der Widerrufende einen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben nach Abwicklung und nicht auf Rückerstattung der Einlagen. Entsteht bei der Auseinandersetzung ein negatives Auseinandersetzungsguthaben, kann der widerrufende Gesellschafter auch zur Verlustdeckung nach § 739 BGB verpflichtet sein (BGH, Urteil vom 12.07.2010, NJW 2010, S. 3096 f). Hätte die Klägerin im Rahmen ihrer Widerrufsbelehrung diese Rechtsfolgen dargestellt, so wäre die Widerrufsbelehrung als wirksam anzusehen. Indem sie jedoch gänzlich auf die Darstellung von Rechtsfolgen verzichtet hat, stellt sich die Widerrufsbelehrung insgesamt als eine einseitige Darstellung der Pflichten des Verbrauchers dar, die über wesentliche Rechte des Beitretenden nicht informiert, während sie wiederum die Verpflichtungen des Beitretenden im Falle des Widerrufs detailliert behandelt. Durch diese einseitige Darstellung kann auf Seiten des Verbrauchers eine fehlerhafte Vorstellung über die Abwicklung des Vertrages hervorgerufen werden, sodass die Widerrufsbelehrung den beitretenden Verbraucher im Zweifel davon abhalten kann, sein Widerrufsrecht auszuüben. Dem steht auch nicht entgegen, dass in dem konkreten Fall die Ratenzahlungsverpflichtung des Beklagten erst zu einem Zeitpunkt begann, als das Widerrufsrecht bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung bereits abgelaufen gewesen wäre. Die Argumentation der Klägerin, wonach eine Pflicht zur Rückgewähr von Leistungen auch im Sinne der Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens nicht entstehen kann, soweit von Seiten des Beitretenden überhaupt noch keine Leistungen erbracht worden sind, geht fehl, da die Anforderungen an die Widerrufsbelehrung abstrakt zu bestimmen sind und nicht einzelfallbezogen. Zudem ist zu beachten, dass bei den anderen Beteiligungsprogrammen der Klägerin durchaus bereits bei Vertragsabschluss Leistungen geschuldet waren. So sehen die Beteiligungsprogramme B 2, B 3 und B 4 eine Einmaleinlage vor, die nach den Vertragsbedingungen schon zu einem Zeitpunkt geleistet werden kann, zu dem die Widerrufsfrist noch läuft. Aufgrund der nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Widerrufsbelehrung ist das Widerrufsrecht des Beklagten gem. § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht erloschen, sodass der Beitritt im Rahmen der Klageerwiderung noch wirksam widerrufen werden konnte. Auch die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf die vorliegende Fallgestaltung berechtigt die Klägerin nicht, den Anspruch auf Zahlung der Einlagen isoliert durchzusetzen. Zwar steht die Haustürwiderrufsrichtlinie nicht der Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft im Falle eines Widerrufs entgegen (EuGH, Urteil vom 15.04.2010, BB 2010, Seite 1301 ff). Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft ist deswegen auch in den Fällen anwendbar, in denen Jemand zu Anlagezwecken einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in einer so genannten „Haustürsituation“ beitritt (BGH, Urteil vom 12.07.2010, NJW 2010, S. 3096 f). Als Konsequenz der Anwendung dieser Rechtsgründsätze hat der einzelne Gesellschafter nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft keinen Anspruch auf Rückzahlung der Einlagen, sondern kann lediglich einen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben geltend machen, welches nach dem Wert seines Gesellschaftsanteils im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Fonds berechnet wird (BGH, Urteil vom 12.07.2010, NJW 2010, S. 3096 ff ). Dieser Anspruch des Gesellschafters wird erst mit Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz nach Erstellung des abschließenden Saldos fällig und einklagbar. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung an, dass die Durchsetzungssperre des § 730 Abs. 1 BGB auch die vorliegende Fallkonstellation erfasst mit dem Ergebnis, dass Einzelansprüche vor Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz nicht isoliert durchsetzbar sind (so auch OLG Köln, Urteil vom 22.07.2009, Aktenzeichen 27 U 5/09; Landgericht Landau, Urteil vom 20.05.2010, Aktenzeichen 4 O 431/09). Die Durchsetzungssperre gilt demnach auch im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Gesellschaft (Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl., München 2010, § 730, Randziffer 6). Einzelansprüche eines Gesellschafters gegen die GbR oder einen anderen Gesellschafter, die der Durchsetzungssperre unterliegen, sind insofern nur noch unselbständige Rechnungsposten und als solche in eine Auseinandersetzungsbilanz einzustellen (BGH, NJW 1995, 188 ). Damit sind Einzelansprüche lediglich noch von Bedeutung für die Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens. Sie können Gegenstand einer positiven oder negativen Feststellungsklage sein. Ansprüche können ausnahmsweise dann noch isoliert geltend gemacht werden, wenn die Gefahr von Hin- und Herzahlungen während des Auseinandersetzungsverfahrens nicht besteht, was dann der Fall ist, wenn bereits vor Abschluss der Auseinandersetzung feststeht, dass einem Gesellschafter ein bestimmter Betrag in jedem Fall zusteht oder wenn es nur noch um die Verteilung des letzten Aktivpostens geht (BGH, NJW 1995, S. 188 ff ). Vorliegend liegen weder Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beklagten ein bestimmter Betrag in jedem Fall zusteht noch geht es um die Verteilung des letzten Aktivpostens, so dass die Gefahr von Hin- und Herzahlungen weiterhin besteht mit der Rechtsfolge, dass die Durchsetzungssperre der isolierten Geltendmachung von Einzelansprüchen durch die Klägerin entgegensteht. Nach alledem hat die Klägerin aufgrund des wirksam ausgeübten Widerrufsrechts des Beklagten und der Durchsetzungssperre für Einzelansprüche der Gesellschaft keinen Anspruch auf Zahlung der Einlagen, sodass die Berufung zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO im Hinblick auf die entscheidungserhebliche Frage, welchen rechtlichen Anforderungen die Widerrufsbelehrung unter Berücksichtigung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft genügen muss, vorliegen.