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Urteil

8 O 162/09

LG Wiesbaden 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2011:0208.8O162.09.0A
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Konten bei der A-Bank Nr. 1 und Nr. 2 sowie bei der B Volksbank Nr. 3 auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts C umschreiben zu lassen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 75 % und die Beklagte 25 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Konten bei der A-Bank Nr. 1 und Nr. 2 sowie bei der B Volksbank Nr. 3 auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts C umschreiben zu lassen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 75 % und die Beklagte 25 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet. Zwar ist der Kläger zur Geltendmachung der erhobenen Ansprüche aktivlegitimiert. Die Aktivlegitimation folgt daraus, dass jeder Gesellschafter im Rahmen der „actio pro socio“ als Ausfluss seiner Mitgliedschaft sogenannte Sozialansprüche der Gesellschaft, zu denen auch Ansprüche auf Rechnungslegung und Herausgabe nach Beendigung der Geschäftsführung gehören (Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Aufl., München 2011, § 705, Rz. 29), im eigenen Namen in Prozessstandschaft für die GbR geltend machen kann, sofern nicht die Durchsetzung rechtsmissbräuchlich ist (Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Aufl., München 2011, § 714, Rz. 9). Der C steht jedoch weder ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch die Beklagte noch auf Herausgabe der von dem Kläger bezeichneten Unterlagen zu. Ein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der durch die Beklagte erteilten Auskunft besteht nicht. Voraussetzung hierfür wäre, dass Grund zu der Annahme bestünde, dass die in der Auskunft enthaltenen Angaben von der Beklagten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden sind, wobei es nicht ausreichend ist, dass der Schuldner früher die Rechnungslegung verweigert hat (vgl. BGH, NJW 66, 1117 ). Nach dem Gesamtverhalten der Beklagten besteht aus Sicht der Kammer kein Grund zu der Annahme, dass die Auskünfte durch die Beklagte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden sind. Die Voraussetzungen des § 259 Abs. 2 BGB liegen daher nicht vor. Die Beklagte ist auch nicht zur Herausgabe der geforderten Unterlagen an den Kläger verpflichtet. Ein Anspruch auf Herausgabe aus §§ 713, 666, 667 BGB i. V. m. § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags besteht nicht. Ein wirksamer Ausschluss der Beklagten aus der Gesellschaft ist nicht erfolgt. Soweit der Kläger auf eine von ihm durchgeführte Treugeberversammlung vom 28.03.2009 Bezug nimmt, so hätten die dort gefassten Beschlüsse jedenfalls keine Außenwirkung. Hiervon geht auch der Kläger selbst nicht aus. Der Ausschluss eines Gesellschafters aus der Gesellschaft kann gem. §§ 13 Abs. 2 S. 1 des Gesellschaftsvertrags i. V. m.13 Abs. 4 des GV nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen. Die Frage, ob in dem Verhalten der Beklagten ein wichtiger Grund zum Ausschluss der Beklagten aus der Gesellschaft gesehen werden kann, kann dahinstehen. Denn ein wirksamer Gesellschafterbeschluss, der zum Ausschluss der Beklagten aus der Gesellschaft hätte führen können, ist nicht gefasst worden. Der im Wege des Umlaufverfahrens erfolgte Beschluss des Klägers vom 21.08.2009 verstößt gegen die Regelungen des Gesellschaftsvertrags und ist nach Auffassung des Gerichts unwirksam, da der Ausschluss der Beklagten aus der Gesellschaft im Wege des Umlaufverfahrens nicht möglich war. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger als nicht alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter überhaupt berechtigt war, schriftliche Umlaufverfahren nach dem Gesellschaftsvertrag durchzuführen, - was nach zutreffender Auslegung des § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags zu bejahen ist - ist die Durchführung eines schriftlichen Umlaufverfahrens nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags nur zulässig, „ falls Beschlüsse anstehen, die durch diesen Gesellschaftsvertrag, den Treuhandvertrag und diese Dokumentation nicht geregelt sind“. In allen anderen Fällen erfolgt die Willensbildung der Gesellschaft auf Gesellschafterversammlungen zwischen der Beklagten und dem Kläger. Der Ausschluss der geschäftsführenden Gesellschafterin ist jedoch in § 13 Abs. 2, Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags ausdrücklich geregelt. Damit ist ein Ausschluss eines Gesellschafters im Umlaufverfahren nicht möglich. Dem steht nicht entgegen, dass nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags schriftliche Umlaufverfahren durch die zur Geschäftsführung befugten Gesellschafter jederzeit durch briefliche Versendung konkreter Beschlussvorlagen durchgeführt werden können. Diese Regelung präzisiert nur die Anforderungen an das schriftliche Umlaufverfahren, steht jedoch nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags. Nach Sinn und Zweck der Regelung sollen Umlaufverfahren soweit wie möglich reduziert werden und nur in den Fällen durchgeführt werden, die einen nicht bereits vertraglich geregelten Tatbestand betreffen. Würde man § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags dahingehend auslegen, dass abweichend von § 8 Abs. 1 zu jedem Beschluss ein schriftliches Umlaufverfahren durchgeführt werden kann, so verlöre § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages seinen Sinngehalt. § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages, wonach die Willensbildung der Gesellschaft auf Gesellschafterversammlungen zwischen der geschäftsführenden Gesellschafterin und dem Treuhänder zu erfolgen hat, würde damit ausgehebelt werden. Damit war in dem vorliegenden Fall die Durchführung eines Umlaufverfahrens über den Ausschluss der Beklagten aus der Gesellschaft nicht möglich. Zum Ausschluss der Beklagten hätte es der Einberufung einer Gesellschafterversammlung bedurft, die nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags unter Angabe von Tagungsort, Tagungszeit und Tagungsordnung schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen einzuberufen ist und durch die Beklagte abzuhalten ist. Eine Gesellschafterversammlung hat jedoch nicht stattgefunden. Ein Herausgabeanspruch gegen die Beklagte besteht auch nicht vor dem Hintergrund, dass der Kläger den Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Beklagten mit Schreiben vom 01.04.2009 vorsorglich gekündigt hat. Wie aus dem Schreiben des Klägers vom 01.04.2009 (Bl. 25 ff d. A.) hervorgeht, hat der Kläger die Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages unter der Bedingung erklärt, dass die Beklagte nicht mit der einvernehmlichen Beendigung des Verwaltungsvertrages inklusive Übergabe der Unterlagen einverstanden ist. Bei der Kündigung handelt es sich um ein Gestaltungsrecht. Die Ausübung von Gestaltungsrechten ist bedingungsfeindlich, da dem Erklärungsempfänger keine Ungewissheit und kein Schwebezustand zugemutet werden kann (Palandt-Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Aufl., München 2011, Einführung vor § 158, Rz. 13). Insoweit ist die durch den Kläger mit Schreiben vom 01.04.2009 ausgesprochene Kündigung des Verwaltungsvertrages als unwirksam anzusehen. Ungeachtet dessen ist ausweislich Ziffer 1 des Geschäftsbesorgungsvertrages vom 15.05.1993 der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag zwischen dem Kläger und der damaligen Gesellschafterin, der Fa. D, Bestandteil des Geschäftsbesorgungsvertrags geworden. Damit ist auch die Regelung in § 8 des Gesellschaftsvertrages Bestandteil des Geschäftsbesorgungsvertrages geworden, wonach eine Kündigung durch den Kläger ohne entsprechenden Gesellschafterbeschluss nicht zulässig wäre. Ein solcher ist – wie oben festgestellt- jedoch nicht wirksam gefasst worden. Da die Beklagte nach alledem nach wie vor Gesellschafterin der C geblieben ist und mit der Verwaltung des Fonds beauftragt ist, ist sie zur Herausgabe der Geschäftsbücher nicht verpflichtet. Begründet ist die Klage jedoch hinsichtlich des Antrags auf Umschreibung der Konten auf die Gesellschaft. Der Antrag des Klägers war zunächst dahingehend auszulegen, dass dieser nicht die Umschreibung der bei der G-Bank bestehenden Konten, sondern die bei der A-Bank bestehenden Konten, begehrt. Gerichtsbekannt ist im Jahre 2008 die G-Bank von der A-bank übernommen worden und firmiert nunmehr nicht mehr unter der Bezeichnung „G-Bank“. Die Beklagte als geschäftsführende Gesellschafterin ist nach den Bestimmungen des Geschäftsbesorgungsvertrags zwar mit der Verwaltung und dem Zahlungsverkehr beauftragt. Die Konten der Gesellschaft sind von ihr jedoch als Treuhandkonten zu führen. Soweit die Beklagte die im Klageantrag zu Ziffer 2 bezeichneten Konten auf ihren Namen führt, wird nach außen hin nicht erkennbar, dass es sich hierbei um treuhänderisch geführte Konten handelt. Daran ändert auch der Umstand, dass im Innenverhältnis wirtschaftlich die Gesellschaft aus diesen Konten berechtigt ist, nichts. Letzteres hat die Beklagte nach gerichtlichem Hinweis ohnehin nur hinsichtlich des bei der A-Bank bestehenden Kontos Nr. 2 nachgewiesen. Um ihren Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag Rechnung zu tragen, hat die Beklagte die Konten auf den Namen der C zu führen. Unbegründet ist der Klageantrag zu Ziffer 2 jedoch insoweit, als der Kläger die Erteilung von Kontovollmacht bezüglich der Gesellschaftskonten begehrt. Da, wie oben dargelegt, die Beklagte als Gesellschafterin aus der Gesellschaft nicht wirksam ausgeschlossen worden ist, ist sie weiterhin zur Verwaltung des Fonds und Führung des Zahlungsverkehrs berechtigt. Der Übergang des Vermögens der Gesellschaft mit allen Aktiva und Passiva, Vermögensgegenständen, Forderungen und Verbindlichkeiten steht gem. § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags unter der Voraussetzung, dass die Beklagte aus wichtigem Grund oder aus anderen in § 13 Abs. 2 bezeichneten Tatbeständen aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden ist. Da dies nicht der Fall ist, hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung von Kontovollmachten gegenüber der Beklagten. Der Hilfsantrag des Klägers ist hinsichtlich der beantragten Feststellung der Beendigung des Geschäftsbesorgungsvertrags unbegründet, da die Kündigung aus den oben erwähnten Gründen unwirksam ist. Hinsichtlich des weiteren Hilfsantrags auf Feststellung, dass die Beklagte für die C nicht alleinvertretungsberechtigt ist, ist die Klage unzulässig, da es am erforderlichen Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO fehlt. Ein eigenes, nicht allein wirtschaftliches Interesse an der begehrten negativen Feststellung hat der Kläger nicht dargelegt. Dass die Beklagte nicht allein vertretungsberechtigt ist, ergibt sich bereits aus dem Gesellschaftsvertrag. Aus welchen Gründen überdies eine gerichtliche Feststellung dieser vertraglichen Regelung erforderlich sein sollte, erschließt sich dem Gericht nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Klageantrag zu Ziffer 1. a) waren die Kosten nach billigem Ermessen der Beklagten aufzuerlegen, da diese nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11 i. V. m. 711 ZPO. Die Parteien sind Gesellschafter der C. Die ursprüngliche Gesellschafterin, die Fa. D AG war 1993 aufgrund Insolvenz als Gesellschafterin der C ausgeschieden. Danach trat die Beklagte als neue Gesellschafterin in die Gesellschaft ein. Zwischen der Beklagten und der Gesellschaft wurde am 15.05.1993 eine Vereinbarung geschlossen, wonach die Beklagte gegen Entgelt u. a. mit der Verwaltung, dem Zahlungsverkehr, dem Personalwesen und der Anlegerbetreuung beauftragt wurde. Der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag (Bl. 9 ff d. A.) wurde gem. Ziffer 1 des Vertrags vom 15.05.1993 Bestandteil des Vertrags mit der Maßgabe, dass die Beklagte und der Kläger gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigt sein sollten. Von den Gesellschaftsanteilen hält der Kläger als Treuhänder 99 % und die Beklagte 1 %. Der Kläger fungiert hierbei als Treuhänder für eine Vielzahl von Kapitalanlegern, die an der Gesellschaft jedoch nicht direkt, sondern nur mittelbar beteiligt sind. Hinsichtlich des Inhalts des Gesellschaftsvertrags wird auf Bl. 9 ff d. A. verwiesen. Hinsichtlich des Inhalts des Geschäftsbesorgungsvertrags wird auf Bl. 19 ff d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 01.04.2009 hat der Kläger gegenüber der Beklagten die Beendigung des Verwaltungsvertrags erklärt und die Übergabe der Akten, Daten und Konten an ihn verlangt. Hinsichtlich des genauen Inhalts des Schreibens wird auf Bl. 25 ff d. A. Bezug genommen. Der Kläger behauptet, er habe in einer am 28.03.2009 durchgeführten Treugeberversammlung von den Treugebern die Anweisung erhalten, den mit der Beklagten bestehenden Geschäftsbesorgungs- bzw. Verwaltungsvertrag zu beenden und - wenn nötig - zu kündigen. Mit Schreiben vom 28.04.2009 an die Direktgesellschafter habe er ein Umlaufverfahren nach § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages durchgeführt. Mit Beschluss vom 21.08.2009 habe er mit den Stimmen der 6.188 von ihm vertretenen Treugeber den Ausschluss der Beklagten aus wichtigem Grund gem. § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags aus der Gesellschaft beschlossen. Hinsichtlich der Protokolle wird auf Bl. 22–24 und Bl. 40 d. A. verwiesen. Der Kläger ist der Auffassung, es liege ein wichtiger Grund für den Ausschluss der Beklagten aus der Gesellschaft vor. Dieser sei zum einen darin begründet, dass die Beklagte ihm als Treuhänder sein Recht auf Buchprüfung verweigert habe, die Auskunftsrechte des Treuhänders mehrfach verletzt habe, indem sie keine Auskünfte über Fondskonten, den Verbleib von Verkaufserlösen etc. erteilt habe und zudem die gesamte Zusammenarbeit der Gesellschaft blockiere. Zusätzlich bestehe ein Anfangsverdacht auf Untreue, da u. a. überhöhte Gebühren abgerechnet würden. Nachdem der Kläger im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft darüber begehrt hat, welche Akten und Unterlagen, Kontoauszüge, Bankunterlagen, Mietverträge, Mieterakten, Objektsakten, Steuerunterlagen, Treugeberunterlagen und Personaldaten der Treugeber betreffend die C bei der Beklagten vorhanden sind, haben die Parteien in der öffentlichen Sitzung vom 11.01.2010 den Auskunftsantrag übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. b) die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inventarliste vom 08.02.2010 betreffend die Unterlagen der C an Eides Statt zu versichern, c) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die nachfolgend aufgeführten Unterlagen der C - 84 Ordner mit der Bezeichnung Buchhaltungs-/Rechnungs-/ Kontounterlagen, 7 Ordner mit der Bezeichnung Steuer-/Versicherungen-/ Bankenunterlagen, - 6 Ordner mit der Bezeichnung Ergebnisrechnung/Jahresabschlüsse, - 39 Ordner mit der Bezeichnung Mietverträge/Mieterkorrespondenz, - 12 Ordner mit der Bezeichnung Umbaumaßnahmen und Pläne, - 3 Ordner mit der Bezeichnung Unterlagen Wertgutachten, - 37 Ordner mit der Bezeichnung Nebenkostenabrechnungen/ Hausverwaltung, - 10 Ordner mit der Bezeichnung Unterlagen Treugeberversammlung/Rundschreiben und Umlaufverfahren, - 131 Ordner mit der Bezeichnung Treugeberakten, - 1 Ordner mit der Bezeichnung Zeichnerlisten und Kontenstände, - 4 Ordner mit der Bezeichnung Prozessunterlagen/Mietvollstreckungen, - 1 Ordner mit der Bezeichnung Übergabe an E, - 5 Ordner mit der Bezeichnung Abstimmung Umlaufverfahren wegen …,24 Ordner mit der Bezeichnung Sonstiges herauszugeben, 2. die Beklagte zu verurteilen, die Konten bei der G-Bank Nr. 1 und Nr. 2 sowie bei der B Volksbank Nr. 3 auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts C umschreiben zu lassen und dem Kläger Kontovollmacht zu erteilen. Hilfsweise beantragt er, festzustellen, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag vom 15.05.1993 mit der Beklagten beendet ist. Weiterhin beantragt er hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte für die C nicht alleinvertretungsberechtigt ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Kläger sei zur Geltendmachung der Ansprüche nicht aktivlegitimiert, da er hierzu nicht durch die Gesellschaft ermächtigt worden sei. Darüber hinaus sei die Beklagte nicht wirksam aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden. Ebenso wenig sei ihr die Geschäftsführungsbefugnis wirksam durch den Kläger entzogen worden. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages liege nicht vor. Die Durchführung des von dem Kläger durchgeführten Umlaufverfahrens sei nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags unzulässig gewesen. Darüber hinaus habe der Kläger entgegen den Weisungen der großen Mehrheit der Treugeber gehandelt. Eine ordnungsgemäße Gesellschafterversammlung sei von dem Kläger nicht einberufen worden. Auch eine Ermächtigung des Klägers zur Kündigung des Verwaltungsvertrags habe nicht vorgelegen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.