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Urteil

8 O 144/14

LG Wiesbaden 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2014:1028.8O144.14.0A
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Leitsätze
Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen fehlender Vorlage der Prozessvollmacht des Verfügungsklägers
Tenor
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Wiesbaden vom 18.09.2014 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen fehlender Vorlage der Prozessvollmacht des Verfügungsklägers Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Wiesbaden vom 18.09.2014 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die einstweilige Verfügung war aufzuheben und der Antrag auf Erlass derselben zurückzuweisen, da es an der Zulässigkeit des Antrags fehlt. Gemäß § 88 Abs. 1 ZPO kann der Mangel der Vollmacht von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden. Bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt muss eine Prüfung des Mangels stets auf unverzichtbare Rüge des Gegners erfolgen (Zöller-Vollkommer, Zivilprozessordnung, 30. Auflage, Köln 2014, § 88, RZ 2). Eine Prozessvollmacht der Verfügungsklägerin hat der Verfügungsklägervertreter weder mit der Antragsschrift vorgelegt noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorlegen können. Die anwaltliche Versicherung der Vollmacht ist insoweit nicht ausreichend, da der Mangel der Vollmacht durch den Gegner gerügt worden ist. Auch die eidesstattliche Versicherung vom 19.09.2014 (Blatt 51 d. A.) reicht zum Nachweis der Prozessvollmacht nicht aus, da Herr dort lediglich angegeben hat, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gelesen zu haben und die dort vorgetragenen Tatsachen als zutreffend bestätigt, unabhängig davon, dass der Director in der Antragsschrift mit Titel angegeben wird und in der eidesstattlichen Versicherung dessen Titel fehlt. Die eidesstattliche Versicherung mag insoweit eine Prozessvollmacht nicht zu ersetzen. Die einstweilige Zulassung des Verfügungsklägervertreters gemäß § 89 Abs. 1 ZPO kam nicht in Betracht. Die Vorschrift des § 89 ZPO findet im einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 935 ff. ZPO keine Anwendung (OLG München, Urteil vom 22.01.1999, Aktenzeichen 21 U 6698/98). Nachdem die einstweilige Verfügung am Schluss in der mündlichen Verhandlung entscheidungsreif war und die Voraussetzungen für eine Vertagung nicht vorlagen, hat das Gericht von der Möglichkeit der einstweiligen Zulassung gemäß § 89 Abs. 1 ZPO keinen Gebrauch gemacht. Die am 18.09.2014 erlassene einstweilige Verfügung war daher aufzuheben und der Antrag auf Erlass desselben zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 6 ZPO. Die Verfügungsklägerin fordert von den Verfügungsbeklagten Unterlassung. Die Verfügungsklägerin ist zusammen mit der Verfügungsbeklagten zu 3. Miteigentümerin zu jeweils 1/2 der Eigentumswohnung Nr. 5 im Dachgeschoss des Anwesens Schlagstraße in 65193 Sonnenberg. Die Verfügungsklägerin erwarb den hälftigen Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung von Frau gemäß notariellen Kaufvertrag vom 20.07.2012 vor dem Notar in Wiesbaden. Mit Wertstellung zum 14.05.2013 hat die Verfügungsklägerin den Kaufpreis mit Zinsen auf das Notaranderkonto des Notars geleistet, woraufhin dieser am 21.05.2013 die Eigentumsumschreibung beantragte. Die Eintragung der Verfügungsklägerin in das Grundbuch ist am 19.05.2014 erfolgt. Die Verfügungsklägerin behauptet, die Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. böten die streitgegenständliche Eigentumswohnung auf der Immobilienplattform www.immobilienscout24.de zur Vermietung an, wobei die Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. im Auftrag der Verfügungsbeklagten zu 3. als Anbieter aufträten. Das Inserat sei ohne Rücksprache und gegen den Willen der Verfügungsklägerin erfolgt. Eine Vermietung der Wohnung würde ebenfalls ohne Rücksprache mit der Verfügungsklägerin und gegen deren Willen erfolgen. Durch den Abschluss eines Mietvertrages mit einem Dritten und mit der Überlassung des unmittelbaren Besitzes in der Wohnung an einen Dritten würde die rechtliche Situation der Verfügungsklägerin erheblich beeinträchtigt. Im Gegensatz zur Verfügungsklägerin verfügten die Verfügungsbeklagten über die Wohnungsschlüssel. Daher sei der unmittelbare Besitz an der Wohnung gefährdet sowie auch die Ansprüche auf die anteiligen Früchte, da die Verfügungsklägerin und die Verfügungsbeklagte zu 3. als gemeinschaftliche Eigentümer nicht über ein gemeinsames Konto verfügten, auf das etwaige Mieteinnahme fließen. Die Verfügungsklägerin hat beantragt, Die Antragsgegner haben es zu unterlassen, die im Miteigentum der Klägerin stehende Eigentumswohnung Nr. 5, gelegen im Dachgeschoss des Anwesens Schlagstraße, 55193 Wiesbaden-Sonnenberg, bestehend aus 2 Zimmern, einem offenen Küchenbereich und Badezimmer, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von Sonnenberg, Blatt 6525, zu vermieten, Dritten unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen und die Wohnung im Internet über das Immobilienportal www.immobilienscout24.de zur Vermietung anzubieten. Den Antragsgegnern wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu EURO 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann. Mit Beschluss vom 18.09.2014 hat das erkennende Gericht die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen. Mit Schriftsatz vom 06.10.2014 haben die Antragsgegner gegen diese Widerspruch eingelegt. Die Verfügungsklägerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 18.09.2014 zu bestätigen. Die Verfügungsbeklagten beantragen, die einstweilige Verfügung vom 18.09.2014 aufzuheben. Sie erwidern, die Verfügungsbeklagten hätten keine Abmahnung erhalten, weshalb es an einem Verfügungsgrund fehle. Darüber hinaus habe die Verfügungsbeklagte zu 3. selber überhaupt nicht auf der Website immobilienscout24.de annonciert. Richtig sei lediglich, dass sie einmal gemeinsam mit der Voreigentümerin Frau der Verfügungsbeklagten zu 1. den Auftrag erteilt habe, jeweils frei werdende Wohnungen zur Vermietung anzubieten. Der Verfügungsbeklagte zu 2. sei nur Geschäftsführer der GmbH und habe selbst nicht persönlich gehandelt. Tatsächlich stehe es der Verfügungsklägerin überhaupt nicht zu, über die streitgegenständliche Immobilie zu verfügen. Das Rechtsgrundgeschäft, anhand dessen die Verfügungsklägerin die Immobilie und andere erworben haben will, sei nichtig, da es sich um ein wucherischeres Geschäft handele. Diesbezüglich sei ein Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Wiesbaden anhängig gemacht worden unter dem Aktenzeichen 1 O 152/14 sowie eine einstweilige Verfügung beantragt worden, die unter dem Aktenzeichen 10 O 146/14 gegen die Verfügungsklägerin erlassen worden sei. Von dem Verfügungsverbot sei auch die hier streitgegenständliche Wohnung Nr. 5 erfasst. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2014 hat der Beklagtenvertreter die Prozessvollmacht des Klägervertreters gerügt.