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Urteil

8 O 50/20

LG Wiesbaden 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2020:0105.8O50.20.00
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Leitsätze
Zu dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 826 BGB bei dem Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen durch einen Fahrzeughersteller.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1 10 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 826 BGB bei dem Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen durch einen Fahrzeughersteller. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1 10 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Zunächst ist der Kläger aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 25.02.2020 berechtigt, auch Ansprüche seiner Ehefrau, die das Fahrzeug gemeinsam mit dem Kläger erworben hat, geltend zu machen. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass die Ehefrau des Klägers Miteigentümerin des Fahrzeugs geworden ist, da sie dieses ausweislich der vorgelegten Abtretungsvereinbarung (Anlage K 4) ebenfalls an den Kläger übertragen hat. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Ein Anspruch auf Schadensersatz gem. SS 826, 31 BGB besteht nicht. Der Kläger hat bereits eine Verletzungshandlung nicht substantiiert vorgetragen. Soweit der Kläger behauptet, das Fahrzeug verfüge über eine unzulässige Abschalteinrichtung, da die Beklagte in dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein so genanntes „Thermofenster" eingebracht habe, das die Abgasrückführung bei niedrigeren Temperaturen reduziere oder gänzlich abschalte, kann dahingestellt bleiben, ob die in dem Fahrzeug verwendete Steuerung der Abgasrückführung einer unzulässigen Abschalteinrichtung entspricht. Die Funktionsweise des Thermofensters ist eine andere als in den Motoren des Typs EAI 89, da anders als bei der dort verwendeten Manipulationssoftware die Funktionsweise des Thermofensters sich auf dem Prüfstand und im realen Fahrbetrieb grundsätzlich nicht unterscheidet, während bei der von Volkswagen verwendeten Software die Abgasrückführungsmodi unterschiedlich sind (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.12.2019, Az. 16 U 195/19). Ferner gibt es anders als bei der Volkswagen AG keinen Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt, der das streitgegenständliche Fahrzeugmodell betrifft. Hinweise auf Ermittlungsverfahren sind nicht ausreichend, soweit keine Einzelheiten zum Gegenstand der Ermittlungen und dem Kreis der Beschuldigten vorgetragen werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.112019, Az. 6 U 1 19/18, juris Rn. 29). Selbst wenn man der Auffassung sein sollte, bei einem sog. „Thermofenster" handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, fehlt es jedenfalls an einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten und einem Vorsatz. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, Hinzutreten muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 19.1 1 .2013, Az. VI ZR 336/12, juris Rn. 9). Hiervon ausgehend ist das Verhalten der Beklagten, wissentlich ein mit einem sog. „Thermofenster" ausgestattetes Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, nicht als sittenwidrige Handlung einzustufen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.12.2019, Az. 16 U 195/19, S. 3). Denn die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sind keineswegs so unzweifelhaft und eindeutig formuliert, dass sich die Verwendung einer temperaturabhängigen oder sonst variablen Abgasrückführung eindeutig als unzulässig darstellen müsste. Vielmehr liegt auch nach Einschätzung der vom Bundesverkehrsministerium eingesetzten Untersuchungskommission Volkswagen ein Gesetzesverstoß durch die von allen Autoherstellern eingesetzten Thermofenster jedenfalls nicht eindeutig vor, sondern hängt davon ab, ob von Seiten des Fahrzeugherstellers nachvollziehbar dargestellt wird, dass ohne die Verwendung einer solchen Einrichtung dem Motor ein -wenn auch kleiner- Schaden droht und bedarf einer weiteren Untersuchung durch die Aufsichtsbehörden im Einzelfall (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.12.2019, Az. 16 U 195/19, S. 4). Können für eine temperaturabhängige Abgasrückführungssteuerung Gesichtspunkte des Motor-bzw. Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und die Typgenehmigungsbehörde sowie die Käufer täuschen wollen. Vielmehr muss in dieser Situation selbst bei Annahme einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine vertretbare und im Übrigen auch vom Kraftfahrtbundesamt und dem BMVI geteilte Gesetzesauslegung und —anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019, Az. 12 U 346/19, juris Rn. 47; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019, Az. 3 U 148/18, juris Rn. 6; OLG Köln, Urteil vom Az. 15 U 93/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, Az. 10 U 134/19, juris Rn. 89; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.12.2019, Az. 16 U 195/19, S. 5), Angesichts der rechtlichen Ungewissheit über das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in der Verwendung eines Thermofensters in Fahrzeugen lässt sich nicht feststellen, dass die Organe der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden oder ob sie nicht im Gegenteil der redlichen Überzeugung waren, in Verfolgung eines erlaubten Interesses zu handeln (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 12.08.2019, Az. 16 U 25/19). Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann aber nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.1 1.2019, Az. 6 U 1 19/18, juris Rn. 36). Unabhängig von der nicht substantiiert dargelegten Verletzungshandlung und dem nicht feststellbaren Schädigungsvorsatz der Beklagten fehlt es auch an der haftungsbegründenden Kausalität. Aus dem Vortrag des Klägers ist nicht ersichtlich, dass er sich vor Abschluss des Kaufvertrages Gedanken über die konkreten Abgaswerte gemacht hat oder diese in einem Verkaufsgespräch thematisiert worden wären. Beim Kauf eines Neufahrzeugs trifft der Interessent seine Kaufentscheidung in der Regel aufgrund einer Vielzahl von Faktoren, bei denen die Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugs nur eines von vielen möglichen Kriterien darstellt. Weitere Käufermotive beim Kauf eines Fahrzeugs sind z.B. Preis, Ausstattung, Service etc. Insoweit trägt der Kläger nicht vor, welche dieser verschiedenen Kriterien für seine Kaufentscheidung relevant waren. Die Behauptung, er habe ein Fahrzeug erwerben wollen, das den gesetzlichen Vorschriften entspricht, reicht zur Begründung des Kausalzusammenhangs in diesem Fall gerade nicht aus, da die Fahrbereitschaft nicht beeinträchtigt ist und eine Betriebsuntersagung mangels behördlichen Rückrufs anders als in den VW-Fällen nicht droht. Auch ein Schaden des Klägers ist vorliegend nicht ersichtlich. Weder hat der Kläger vorgetragen, dass das Fahrzeug in seiner Funktion oder Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt ist noch ist ein Minderwert feststellbar. Abschläge beim Wiederverkaufswert von Dieselfahrzeugen sind auf die gesunkene Nachfrage nach Dieselfahrzeugen insgesamt zurückzuführen, die ihre Grundlage u.a. in gerichtlich angeordneten Fahrverboten hat, ohne dass ein direkter Bezug zu bestimmten Herstellern und Motor-typen ersichtlich ist. Ein Anspruch aus SS 823 Abs. 2 i.V.m. S 263 StGB besteht ebenfalls nicht. Vorliegend fehlt es bereits an einer Täuschungshandlung der Beklagten. Diese hat der Kläger aus den vorgenannten Gründen nicht hinreichend dargelegt. Auch ein Anspruch aus 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV kommt nicht in Betracht, da es sich bei den Vorschriften der Verordnung bereits nicht um ein Schutzgesetz im Sinne von S 823 Abs. 2 BGB handelt (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.12.2019, Az. 16 U 195/19, S. 1 1). Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist jede Rechtsnorm, die zumindest auch dazu dienen soll, einen Einzelnen oder einen bestimmten Personenkreis gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.201 1, Az. XI ZR 51/10, juris Rn. 21). Dass der Schutz individueller Interessen —hier des Vermögens des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs- im Aufgabenbereich der genannten Vorschrift liegt, ist nicht ersichtlich. Vielmehr zielt die Richtlinie in erster Linie darauf ab, einen funktionierenden Binnenmarkt zu verwirklichen, während Individualinteressen, vor allem das Vermögensinteresse von Fahrzeugerwerbern, darin keine Erwähnung finden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.12.2019, Az. 16 U 195/19, S. 12). Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Übereinstimmungsbescheinigung falsche Angaben enthält. Selbst wenn diese fehlerhaft wäre, hätte die Beklagte durch Übergabe der Übereinstimmungsbescheinigung keinen Einfluss auf den Kaufvertragsabschluss mehr nehmen können, da diese erst nach Abschluss des Kaufvertrags übergeben wird. Der Zinsanspruch als Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung, so dass es auf die Frage, ob S 849 BGB vorliegend Anwendung findet, nicht ankommt. Der Klageantrag zu 2. ist ebenfalls unbegründet. Da ein Anspruch in der Hauptsache nicht besteht, befindet sich die Beklagte nicht im Annahmeverzug mit der Rücknahme des Fahrzeugs. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus S 709 S. 1 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Kauf eines PKW Mercedes-Benz C 200 CDI geltend. Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 20.08.2012 von der Autohaus XXX GmbH gemeinsam mit seiner Ehefrau XXX einen PKW Mercedes-Benz C 200 CDI zu einem Kaufpreis von 23.790,00 €. Das Fahrzeug wies eine Kilometerlaufleistung von 20.850 km auf und wurde am 20.08.2012 an den Kläger nach Kaufpreiszahlung übergeben. In dem Fahrzeug ist ein Motor des Typs OM651 verbaut, der von der Beklagten entwickelt und hergestellt wurde. Mit Abtretungsvereinbarung vom 25.02.2020 hat die Ehefrau des Klägers, Frau Adine Ehm, die gegenüber der Beklagten im Zusammenhang mit dem Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs bestehenden Schadensersatzansprüche an den Kläger abgetreten und ihm das Miteigentum an dem Fahrzeug übertragen. Die Abtretungsvereinbarung wurde von dem Kläger und seiner Ehefrau unterzeichnet. Der Kläger behauptet, das Fahrzeug verfüge über eine unzulässige Abschalteinrichtung, die zu Beginn der Warmlaufphase und bei einstelligen positiven Außentemperaturen die Wirkungsweise des Abgasrückführungssystems reduziere bzw. ganz abschalte. Dadurch werde bei niedrigen Temperaturen der Grad der Abgasrückführung reduziert, wodurch die Stickoxidemissionen erheblich anstiegen. Hierdurch komme es zu höheren Drehzahlen. Die Abschalteinrichtung sei auch nicht notwendig, um den Motor oder Bauteile des Motors vor Beschädigungen zu schützen. Auch zur Sicherheit des Betriebs des Fahrzeugs sei sie nicht notwendig. Für das Fahrzeug des Klägers weise die Beklagte eine Kundendienstmaßnahme aus, wodurch sie einem Rückruf des Kraftfahrtbundesamts zuvorkomme. Diese Kundendienstmaßnahme sei nicht rein freiwillig und aus Kulanz erfolgt. Vielmehr komme die XXX hiermit einem verpflichtenden Rückruf des KBA zuvor, worauf auch Ausführungen des Europäischen Parlaments im Rahmen des Untersuchungsausschusses zu Emissionsmessungen in der Automobilindustrie vom 02.03.2017 hinwiesen. Der Stickoxid-Ausstoß des Fahrzeugs überschreite außerhalb des Prüfstands die gesetzlichen Grenzwerte um ein Vielfaches, was Messungen der Abgasprüfstelle der Berner Fachhochschule ergeben hätten. Diese habe bei dem getesteten Fahrzeug unter RIDE-Bedingungen einen Stickoxidausstoß festgestellt, der den erlaubten Euro-Grenzwert von 180 mg/km um ein Vielfaches übersteige. In Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung sowie der tatsächlichen Emissionswerte hätte der Kläger das Fahrzeug nie gekauft, da die gesetzlichen Anforderungen nicht eingehalten würden und das Risiko des Entzugs der Betriebserlaubnis drohe. Ferner sei mit erheblichen Einschränkungen der Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs zu rechnen. Die Beklagte habe vom Einbau der Abschalteinrichtung Kenntnis gehabt. Daher seien auch Ermittlungsverfahren gegen mehrere Mitarbeiter der Beklagten wegen des Verdachts des Betrugs und der strafbaren Werbung geführt worden. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, indem sie mit dem sog. „Thermofenster" eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut habe und das Fahrzeug trotzdem in den Verkehr gebracht habe. Die Ausführungen der Beklagten zur Rechtfertigung der Abschalteinrichtung seien ungeeignet. Die Wirksamkeit von NOXNachbehandlungssystemen sei nach dem Ergebnis des Untersuchungsausschusses zu Emissionsmessungen der Automobilindustrie nicht von der Umgebungstemperatur abhängig, sobald in der Abgasleitung eine ausreichende Temperatur erreicht sei. Es gebe daher keine plausiblen technischen Gründe dafür, wieso die für die Abgasnachbehandlung verwendeten Emissionsminderungstechnologien bei gewissen Umgebungstemperaturen abgeschaltet werden sollten. Die Entwicklung und Produktion des Motors ergehe nicht ohne Billigung und Kenntnis des Vorstands. Der Beklagten obliege insofern eine sekundäre Darlegungslast. Der Schaden bestehe in dem Abschluss des Kaufvertrags. Daher sei der Kläger so zu stellen, als ob er den schädigenden Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Selbst wenn von einer Kenntnis des Vorstands nicht ausgegangen werden könne, sei der Anspruch aus S 831 Abs. 1 S. 1 BGB begründet, da die Abschalteinrichtung von Verrichtungsgehilfen der Beklagten konzipiert und verbaut worden sei. Des Weiteren stünden dem Kläger Schadensersatzansprüche aus 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB sowie gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV zu. Der Kläger könne daher Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Ersatz für Nutzungen verlangen, wobei sich die Höhe der Nutzungsentschädigung nach der Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs bestimme, die auf 300.000 km zu schätzen sei. Unter Berücksichtigung der gefahrenen Kilometer von 193.170 km errechne sich ein Gebrauchsvorteil von 16.462,53 € und ein verbleibender Anspruch in Höhe von 7.327,47 € Der Anspruch auf Verzugszinsen ergebe sich aus § 849 BGB und beginne ab Kaufpreiszahlung. Nachdem der Kläger ursprünglich Zahlung von 7.792,45 € nebst Zinsen gefordert hat, beantragt er nach Klageänderung mit Schriftsatz vom 26.02.2020 nunmehr: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 7.327,47 € nebst Zinsen in Höhe von 7.084, 13 q nebst weiterer Zinsen aus 23.790,00 € in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 01.02.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Mercedes-Benz (3200 CDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WDD204001 IA462318. Hinsichtlich des überschießenden Klagebetrages wird im Übrigen die Erledigung des Rechtsstreits erklärt. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeuges zwei Wochen nach Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erwidert, das Fahrzeug verfüge über eine wirksame EG-Typgenehmigung und könne uneingeschränkt genutzt werden. Es halte die Emissionsgrenzwerte für Stickoxide (NOx) im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein. Es bestehe nicht das Risiko eines Entzugs der Betriebserlaubnis", da das Fahrzeug von keiner Rückrufanordnung erfasst sei. Der Kläger habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei. Sofern die Emissionsreduktion bei unterschiedlichen Temperaturen unterschiedliche Ergebnisse erreiche, könne dies entweder physikalisch bedingt sein oder durch andere Umgebungsbedingungen oder andere Betriebsbedingungen oder auf technische Erfordernisse zurückgehen, z.B. Belange des Motorschutzes, was mit einer behaupteten Manipulation des Fahrzeugs nichts zu tun habe. Die Steuerung der Abgasreinigung erfolge in Abhängigkeit des konkreten Betriebszustandes des Fahrzeugs und der Abgasreinigungssysteme selber im Wege einer dynamischen Berechnung, in die notwendigerweise eine Vielzahl von Parametern und Sensordaten eingingen. Die Außentemperatur sei nur eine von vielen Faktoren, die bei der Steuerung der Abgasreinigung eine Rolle spielen könnten. Finde die Abgasrückführung bei zu niedrigen Temperaturen statt, komme es zur Kondensation der Abgasbestandteile im AGR-Kühler und damit zur Versottung. Bei wiederholtem Betrieb des Motors in diesem Zustand setze sich das AGR-System zu und führe zu einer dauerhaften Schädigung bis hin zum totalen Motorausfall. Die Abgasreinigung im streitgegenständlichen Fahrzeug sei dennoch bei bis zu zweistelligen Minusgraden aktiv. Es sei notwendig und auch in Fachkreisen anerkannt, die Abgasreinigung unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen zu steuern, um Schäden am Motor und Abgassystem zu vermeiden. Dabei handele es sich um einen zulässigen Industriestandard. Die Beklagte ist der Auffassung, die Rechtsprechung zu der vom Volkswagenkonzern entwickelten Software sei auf das streitgegenständliche Fahrzeug nicht übertragbar. Für die betroffenen Fahrzeuge des Volkswagenkonzerns habe es einen bestandskräftigen Rückruf zur Entfernung einer als unzulässig eingestuften Software gegeben. Dies sei für das streitgegenständliche Fahrzeug nicht der Fall, Auch ein Verstoß gegen 6 Abs. 1, 27 Ab. 1 EG-FGV liege nicht vor. Die Übereinstimmungsbescheinigung diene allein dazu, Verkauf und Zulassung des Neufahrzeugs zu ermöglichen. Sie beziehe sich nicht auf den Gebrauchtzustand, in welchem der Kläger das Fahrzeug unstreitig gekauft habe. Ferner sei sie erst nach dem Kaufvertrag zu übergeben und könne deshalb auf die Willensbildung des Klägers schon denklogisch keinen Einfluss gehabt haben. Darüber hinaus seien die Angaben in der EG-Übereinstimmungserklärung inhaltlich zutreffend und korrekt. Auch ein vorsätzliches bzw. sittenwidriges Verhalten der Beklagten sei nicht gegeben. Ferner fehle es an einem Schaden. Das Fahrzeug unterliege weder einer Nutzungs- oder Funktionseinschränkung noch einem irgendwie gearteten Minderwert. Für einen Anspruch aus SS 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB fehle es an einer Täuschungshandlung und einem Irrtum des Klägers. Die Beklagte sei an dem Verkaufsgespräch, das der Kläger mit einem Dritten geführt habe, nicht beteiligt gewesen. Unklar sei auch, worin sich der Kläger geirrt haben solle. Dass der Kläger sich im Rahmen seiner Kaufentscheidung eine Vorstellung über die Abgasreinigung des Fahrzeugs gemacht haben will, sei als reine Schutzbehauptung zu betrachten und im Übrigen auch bei lebensnaher Betrachtung fernliegend Auch deliktische Ansprüche wegen Verletzung etwaiger Schutzgesetze stünden dem Kläger nicht zu. Weder Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 715/2007 noch 6 Abs. 1, 27 EG-FGV seien Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Im Übrigen müsse sich der Kläger jedenfalls die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Dabei sei von einer durchschnittlichen Gesamtfahrleistung von 200.000 km auszugehen. Der in der Klageschrift angegebene Kilometerstand werde mit Nichtwissen bestritten. Darüber hinaus komme es auf den Kilometerstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.