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Urteil

9 O 144/09

LG Wiesbaden 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2011:0530.9O144.09.0A
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Tenor
Klage und Widerklage werden abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Klage und Widerklage werden abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet; die ebenfalls zulässige Widerklage war als unbegründet abzuweisen. Soweit die Klage sich gegen den Beklagten zu 3) richtet, ist sie bereits unschlüssig, weil der Beklagte zu 3) als ehemaliger Kommanditist der B KG und aktueller Kommanditist der Beklagten zu 2) gemäß § 171 Abs. 1 HGB den Gläubigern der Gesellschaft unmittelbar nur bis zur Höhe seiner Einlage haftet, seine Haftung indes gänzlich ausgeschlossen ist, soweit die Einlage geleistet ist. Die Beklagten haben unwidersprochen vortragen lassen, daß der Beklagte zu 3) sowohl in seiner Eigenschaft als Kommanditist des Hausherstellers, der B KG, als auch in seiner Eigenschaft als Kommanditist der Beklagten zu 2) die Einlagen jeweils vollständig geleistet habe, weshalb seiner Inanspruchnahme als Kommanditist bereits § 171 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB entgegensteht. Die Klage ist aber auch unschlüssig, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 3) als ehemaligem Geschäftsführer der Beklagten zu 4) richtet. Der Vertragspartner einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat sich zwecks Erfüllung seiner tatsächlichen oder vermeintlichen vertraglichen beziehungsweise gesetzlichen, insbesondere deliktischen, Ansprüche grundsätzlich an die Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu halten; eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers kommt daneben nur unter ganz engen Voraussetzungen in Betracht. So ist es anerkannten Rechts, daß der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unmittelbar und persönlich in Anspruch genommen werden kann, wenn er selbst eine unerlaubte Handlung begeht. So kann der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn er es persönlich übernommen hat, die organisatorischen Vorkehrungen dafür zu treffen, Eigentumsbeeinträchtigungen außenstehender Dritter vorzubeugen beziehungsweise entgegenzuwirken. Nur in diesem Fall nimmt der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegenüber einem außenstehenden Dritten, der sein Eigentum einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung anvertraut hat, die für seine persönliche Inanspruchnahme unabdingbare Garantenstellung ein. So liegt der Fall vorliegend ersichtlich nicht. Es fehlt bereits an jeglichem nachvollziehbaren Vortrag dazu, daß die Klägerin und ihr damaliger Ehemann ihr Eigentum in welcher Weise auch immer der Obhut der Beklagten zu 4) anvertraut hätten. Die Beklagte zu 4) ist nicht Herstellerin des streitgegenständlichen Fertighauses. Das ist unbestrittenermaßen die B KG. Selbst wenn man aber in dem Auftreten der Beklagten zu 4) auf dem Markt ein Geschehen im Sinne von § 25 HGB erblicken wollte, bliebe zu konstatieren, daß bereits die Herstellerin des Fertighauses, die B KG, entgegen dem pauschal gehaltenen Vortrag der Klägerin, es ersichtlich nicht übernommen hat, das Eigentum der Klägerin und ihres damaligen Ehemannes zu behüten. Dies kann in bezug auf den Hersteller und Aufsteller eines Fertighauses zur Überzeugung des erkennenden Gerichts regelmäßig nicht angenommen werden. Seine Rolle erschöpft sich regelmäßig in der Herstellung des geschuldeten Fertighauses und dessen Aufstellung auf dem betreffenden Grundstück, mithin in einem Geschehen, das sich ohne weiteres mit den Mitteln des Kaufrechts und des Werkvertragsrechts beschreiben läßt. Irgend welche Obhutspflichten erwachsen hieraus für den Hersteller und Aufsteller eines Fertighauses ohne das Hinzutreten besonderer Umstände regelmäßig nicht. Selbst wenn man aber insoweit anderer Ansicht sein wollte, bliebe unklar, wann der Beklagte zu 3) insoweit als früherer Geschäftsführer der Beklagten zu 4) persönlich die Obhut für das Eigentum der Klägerin und ihres damaligen Ehemannes übernommen haben soll. Keines der von der Klägerin insoweit vorgelegten Schreiben trägt die Unterschrift des Beklagten zu 3). Die Beklagten haben vielmehr unwidersprochen vortragen lassen, daß die Akquise von Folgeaufträgen nicht zu den Aufgaben des Geschäftsführers gehörte, sondern selbständig von der Marketing-Abteilung erledigt worden ist, weshalb die Inanspruchnahme des Beklagten zu 3) als ehemaligem Geschäftsführer der Beklagten zu 4) zur Überzeugung des erkennenden Gerichts bereits an der insoweit unabdingbaren, vorliegend aber nicht gegebenen Garantenstellung scheitern muß. Wegen der Beklagten zu 5) und zu 6), die nach dem Willen der Klägerin ebenfalls als frühere Geschäftsführer der Beklagten zu 4) haften sollen, gelten die vorstehenden Ausführungen zu der Inanspruchnahme des Beklagten zu 3) als früherem Geschäftsführer der Beklagten zu 4) entsprechend. Eine Garantenstellung des Beklagten zu 5) oder des Beklagten zu 6) entsprechend den obigen Ausführungen ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Klage ist aber auch im übrigen, das heißt, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1), die Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 4) richtet, unbegründet, weil die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt der Klägerin wegen des von dieser behaupteten und von den Beklagten in Abrede gestellten Zustandes des fraglichen Fertighauses zum Schadensersatz verpflichtet sind. Es kann dahinstehen, ob in der klägerischerseits behaupteten und beklagtenseits bestrittenen Belastung des fraglichen Fertighauses durch Formaldehyd und dergleichen sowie in der tatsächlichen oder vermeintlichen Ausführung entgegen den Konstruktionsvorgaben und in der unterbliebenen Schließung der fuge zwischen eigentlichem Fertighaus und Kellerdecke ein Mangel im Sinne des Werkvertragsrechts beziehungsweise des Kaufrechts oder aber Werklieferungsvertragsrechts erblickt werden kann. Entscheidend ist, daß hierauf bezügliche und mögliche Gewährleistungsansprüche, insbesondere auf Schadensersatz gemäß den Vorschriften der §§ 635, 638 BGB a. F. oder aber aus dem Gesichtspunkt der sogenannten positiven Vertragsverletzung, bei Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens durch die Klägerin bereits verjährt waren. Es ist insoweit zur Überzeugung des erkennenden Gerichts wegen des Ablaufs von mehr als dreißig Jahren von absoluter Verjährung auszugehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nämlich zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, daß das fragliche Fertighaus bereits am 13.12.1972 abgenommen worden ist, mit der Folge, daß bereits zu diesem Zeitpunkt der Lauf der Verjährung in Gang gesetzt worden ist. Der Zeuge E war zunächst einmal in der Lage auf Grund der ihm präsentierten Reproduktion des Bauabnahmescheins zu bestätigen, daß eben dieser seine Unterschrift trage und ersichtlich auch von ihm, dem Zeugen E, am 13.12.1972 ausgefüllt worden sei. Insoweit ließ der Zeuge E keinen Zweifel zu. Er wußte des weiteren zu berichten, daß es sich bei dem 13.12.1972 um das Abnahmedatum handele, die anderen Daten aber lediglich Nachbesserungsarbeiten betreffen würden, die an dem Umstand der am 13.12.1972 stattgefundenen Abnahme nichts änderten. Das Gericht hält den Zeugen E für glaubwürdig und seine Bekundungen für glaubhaft. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Zeuge E den Versuch unternommen haben könnte, eine Gefälligkeitsaussage zu Gunsten seines früheren Arbeitgebers zu tätigen. Das Gegenteil ist der Fall. Seine Bekundungen waren von einer ruhigen Sachlichkeit geprägt. Dennoch entbehrten sie nicht eines gewissen Detailreichtums. Der Zeuge E war ohne sichtliche Anstrengung in der Lage, sein gewöhnliches Vorgehen während seiner Zeit als sogenannter Abnehmer zu schildern und anhand der ihm vorgelegten Reproduktion des Bauabnahmescheins auf den konkreten Fall zu übertragen. Für das erkennende Gericht besteht hiernach kein vernünftiger Zweifel daran, daß die Abnahme am 13.12.1972 stattgefunden hatte. Die klägerischerseits formulierten Zweifel die Mikroverfilmung des Bauabnahmescheins betreffend zwingen zu keiner anderen Sicht der Dinge. Auf Grund der Bekundungen des Zeugen D sieht sich das erkennende Gericht in der Lage, die Feststellung zu treffen, daß der reproduzierte Bauabnahmeschein mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem ursprünglich vorhandenen übereinstimmt. Der Zeuge D wußte nämlich davon zu berichten, daß er unlängst von dem Beklagten zu 5) nach einer Möglichkeit gefragt worden ist, auf Mikrofilm festgehaltene Bauakten zu reproduzieren. Er schilderte insoweit anschaulich, dem Beklagten zu 5) davon abgeraten zu haben, eine technische Vorrichtung zum Betrachten von Mikrofilmen reparieren zu lassen. Statt dessen habe er dem Beklagten zu 5) zu einer Erfassung des Mikrofilminhalts mit Hilfe eines Scanners geraten und zur Wandlung des Ergebnisses in entsprechende Bild-Dateien. Der Zeuge D wußte insoweit davon zu berichten, daß ihm in diesem Zusammenhang ein Mikrofilm übergeben worden sei, der für gewöhnlich dazu geeignet ist, den Inhalt von rund sieben Ordnern zu erfassen. Hiervon ausgehend und mit Hilfe des vorangestellten Inhaltsverzeichnisses habe man sodann in dem Unternehmen des Zeugen D die hier interessierende Bauakte in der vorbeschriebenen Weise rekonstruieren können. Für das erkennende Gericht ist nichts dafür ersichtlich, was in dem hier interessierenden Zusammenhang den Schluß darauf zuließe, daß seinerzeit etwas anderes als die unveränderte Bauakte mikroverfilmt worden ist. Da der von der betreffenden Bauakte erstellte Mikrofilm dem Zeugen D übergeben und sodann in seinem Unternehmen eingescannt worden ist, ist für das erkennende Gericht zunächst einmal nichts dafür ersichtlich, was auf Manipulationen aus Anlaß des zuletzt genannten Vorgangs schließen ließe, namentlich aus Anlaß der Erfassung des Mikrofilms mit Hilfe des Scanners. Nichts anderes kann aber zur Überzeugung des erkennenden Gerichts für den umgekehrten Vorgang, namentlich die seinerzeit stattgefundene Mikroverfilmung der ursprünglich vorhandenen Bauakte gelten. Da eine derartige Akte nach den Worten des Zeugen D für gewöhnlich aus rund fünfhundert Blättern besteht, hätte es bei deren bereits vor vielen Jahren stattgefundenen Verfilmung schon geradezu hellseherischer Kräfte bedurft, wenn der damals unmittelbar tätig Gewordene in geradezu weiser Voraussicht entsprechend dem Postulat der Klägerin ausgerechnet den Bauabnahmeschein manipuliert haben würde. Derlei liegt zur Überzeugung des erkennenden Gerichts jenseits aller Wahrscheinlichkeit und Plausibilität. Ohnehin vermag die Klägerin insoweit nicht darzutun, welcher Art die von ihr subtil behaupteten Manipulationen denn sein sollen. Ihr dementsprechendes Vorbringen zielt ersichtlich ergebnisorientiert darauf, die von den Beklagten für den 13.12.1972 behauptete Bauabnahme zu negieren, ohne daß es der Klägerin insoweit gelänge, tragfähige Argumente für die von ihr insoweit gestreuten Zweifel zu präsentieren. Auf Grund der Bekundungen der Zeugen E und D und wegen des Inhalts des reproduzierten Bauscheins sieht sich das erkennende Gericht indes in der Lage, das Beklagtenvorbringen, wonach die Abnahme am 13.12.1972 stattgefunden habe, für wahr zu erachten, mit der Folge, daß mögliche Schadensersatzansprüche der Klägerin jedenfalls verjährt wären. Das von der Klägerin insoweit für einschlägig gehaltene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.03.2009 zu V ZR 30/08 zwingt zu keiner anderen Sicht der Dinge. Der dort entschiedene Fall hat mit dem hier zur Entscheidung anstehenden insofern nichts zu tun, als es dort um das Verschweigen von Sachmängeln ging, welche dem Verkäufer bei Vertragsschluß schon deshalb positiv bekannt gewesen sein müssen, weil ein früherer Kaufinteressent wegen des Bekanntwerdens der Asbestbelastung von seinen ursprünglichen Kaufabsichten wieder abgerückt war, so daß in dem Verschweigen eben dieser Asbestbelastung in bezug auf den späteren Käufer ohne weiteres eine Pflichtverletzung erblickt werden kontne. So liegt der hier zur Entscheidung anstehende Fall gerade nicht. Selbst von der Klägerin wird nicht in Abrede gestellt, daß die Verwendung von Formaldehyd in Spanplatten der hier verbauten Art und Güte im Zeitpunkt der Errichtung des streitgegenständlichen Fertighauses nach den insoweit einschlägigen Bestimmungen kein Geschehen erblickt werden kann, welches allein für sich genommen dazu geeignet sein könnte, einen offenbarungspflichtigen Sachmangel zu begründen. Der klägerischerseits behauptete Schadensersatzanspruch läßt sich aber auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB ableiten. Die Klägerin verkennt, daß die Formaldehydbelastung der Spanplatten eben diesen von Anfang an immanent war, mit der Folge, daß allein auf Grund des in der Folgezeit eingetretenen Erkenntnisfortschritts, der letztlich dazu geführt hat, hinsichtlich formaldehydhaltiger Baustoffe einen anderen als den bis dahin stattgehabten Umgang zu postulieren, nicht auf eine Eigentumsverletzung zu Lasten der Klägerin geschlossen werden kann. Das Gegenteil ist der Fall. Soweit die Klägerin in dem formaldehydbelasteten Fertighaus eine Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts erblicken zu können glaubt, läßt sie außer acht, daß die Substanz des Fertighauses von Anfang an eine formaldehydbelastete gewesen war, so daß eine Substanzverletzung in der von der Klägerin behaupteten Weise allein deshalb nicht in Betracht kommt. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten läßt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der unterlassenen Hinweiserteilung ableiten, worin nach Ansicht der Klägerin eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung liegen soll. Die Beklagten weisen insoweit mit Recht darauf hin, daß ein im Jahre 1994 an die Klägerin und ihren damals noch lebenden Ehemann gerichteter Hinweis, wonach das Haus möglicherweise formaldehydbelastet sei, jedenfalls keine Sanierungspflicht der Beklagten in der klägerischerseits postulierten Weise nach sich gezogen hätte. Die Erteilung eines entsprechenden Hinweises hätte letztlich dem Ziel gedient, Körper und Gesundheit der Klägerin und ihrer Familie vor möglichen und weiteren Beeinträchtigungen zu bewahren. Die Pflicht zur Sanierung des Hauses in der von der Klägerin postulierten Weise erwächst hieraus nicht. Das von der Klägerin insoweit ebenfalls für einschlägig gehaltene sogenannte Pflegebetten-Urteil des Bundesgerichtshofs (NJW 2009, 1080 ff. ) zwingt zu keiner anderen Sicht der Dinge. Eben diesem Urteil kann nach Lesart des erkennenden Gerichts gerade entnommen werden, daß der Hersteller eines nachträglich sich als nicht ungefährlich erweisenden Produkts den ihn treffenden Gefahrabwendungsverpflichtungen durch den Ausspruch einer entsprechenden Warnung genügt; die Lieferung einer neuen Sache schuldet er diesem Urteil zufolge daneben gerade nicht. Die Klägerin läßt nichts dafür vortragen, was den Schluß darauf zuließe, der tatsächlich oder vermeintlich schuldhaft in den Jahren nach 1994 von seiten der Beklagten unterbliebene Hinweis auf eine Formaldehydbelastung habe bei der Klägerin einen adäquat-kausalen Schaden nach sich gezogen. Denn die Klägerin macht mit ihrer Klage explizit weder Schadensersatz für erlittene Gesundheitsschäden noch für sonstige Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Integrität geltend. Daß der unterbliebene Hinweis sich auf den Zustand des Fertighauses ausgewirkt haben könnte, ist indes weder vorgetragen noch anderweit ersichtlich. Die Widerklage war ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Den Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) steht bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren zu. Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren kann hier nur aus § 280 BGB gegeben sein. Dessen Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor. Die Klägerin braucht sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht entgegenhalten zu lassen, mit dem an die Beklagten gerichteten Schreiben vom 08.04.2009 eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen zu haben. Bei der Formulierung des Schreibens vom 08.04.2009 war der Klägerin letztlich nur eine Plausibilitätskontrolle abzuverlangen, und zwar dergestalt, die Beklagten nicht mit gänzlich abwegigen Forderungen zu überziehen. Selbst wenn man das Verlangen der Klägerin entsprechend den obigen Ausführungen zur Unbegründetheit der Klage als von vornherein aussichtslos qualifiziert, gelangt man nicht ohne weiteres zu einem schuldhaften Verhalten der Klägerin im Sinne von § 276 BGB. Denn bei der Verfolgung tatsächlicher oder vermeintlicher Rechtspositionen schuldet der tatsächliche oder vermeintliche Gläubiger letztlich nur eine Plausibilitätskontrolle, nicht aber ein geradezu unumstößliches Ergebnis. Auf Grund des vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens ist es aber sehr wohl nachvollziehbar, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens vom 08.04.2009 die Beklagten für schadensersatzpflichtig hielt. Im übrigen wäre die Widerklage daneben auch deshalb als unbegründet abzuweisen, weil die Beklagten wegen der von der Klägerin bestrittenen Ausgleichung der fraglichen Honorarforderung durch die Beklagten eines tauglichen Beweisantritts bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung schuldig geblieben sind, weshalb die Widerklage nach allem als unbegründet abzuweisen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Wegen des nur geringfügigen Unterliegens der Beklagtenseite hinsichtlich der Widerklageforderung waren die Kosten des Rechtsstreits insgesamt der Klägerin aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt. Die nur hilfsweise formulierte Klagebegründung wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, weil sie denselben Streitgegenstand betrifft. Die vorgerichtlich angefallenen und nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren wirken sich als Nebenforderung ebenfalls nicht streitwerterhöhend aus (§ 4 ZPO). Die Klägerin nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Erwerb eines Fertighauses wegen behaupteter schuldhafter Verletzung von Verkehrssicherungspflichten beziehungsweise von Produktbeobachtungspflichten sowie wegen behaupteten arglistigen Verschweigens von Baumängeln und schließlich wegen behaupteter vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin und ihr damaliger Ehemann, Herr A, schlossen mit der B KG unter dem 04.05.1972 einen sogenannten Hauskauf- und Aufstellungsvertrag, auf Grund dessen die B KG auf dem Grundstück … in … ein Fertighaus errichtete, welches die Klägerin mit ihrer Familie in der Folgezeit bewohnte. Herr A starb am xx.xx.2001 an einem Karzinom. Ein Sohn der Klägerin erkrankte ebenfalls an einem Karzinom. Im Sommer des Jahres 2001 ließ die Klägerin das von der B KG errichtete Fertighaus von der Gesellschaft … begutachten. Auf Grund des von der Gesellschaft … erstatteten Gutachtens wandte sich die Klägerin im August 2001 an die B KG mit der Aufforderung, angesichts der sich aus dem Gutachten ergebenden Notwendigkeit der Sanierung beziehungsweise des Abrisses die Einstandspflicht der B KG dem Grunde nach anzuerkennen. Mit Antwortschreiben vom 23.08.2001 verteidigte die zwischenzeitlich als Herstellerin und Verkäuferin des Hauses auftretende Beklagte zu 2) die Baukonstruktion und bot lediglich eine kostenpflichtige Sanierung des Hauses durch die Beklagte zu 4) an, die seinerzeit noch als C GmbH firmierte; im übrigen lehnte die Beklagte zu 2) aber eine kostenlose Sanierung des Fertighauses ab. Wegen der Einzelheiten der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der auf Beklagtenseite verklagten Personen beziehungsweise wegen derer organschaftlichen Stellung wird im übrigen auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 15.05.2009 verwiesen. Unter dem 23.12.2002 beantragte die Klägerin bei dem Landgericht Wiesbaden die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Dieses wurde bei dem Landgericht Wiesbaden zu 2 OH 17/02 geführt. In dessen Rahmen wurden diverse Sachverständigengutachten eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Akten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Wiesbaden zu 2 OH 17/02 verwiesen. Die Klägerin behauptet, das fragliche Fertighaus sei in seinem jetzigen Zustand zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen nicht geeignet, weil in der Raumluft im Rahmen der zahlreichen Beweiserhebungen in dem selbständigen Beweisverfahren Formaldehydkonzentrationen gemessen worden seien, welche die empfohlenen Richtwerte bei weitem überstiegen. Des weiteren hätten die Beweiserhebungen eindeutige Hinweise auf nicht mehr hinzunehmende mikrobielle gasförmige Organische Verbindungen ergeben. Dies sei ein sicheres Indiz für einen mikrobiellen Befall des untersuchten Gebäudes. Analysen des in dem Fertighaus vorgefundenen Hausstaubs zeigten schließlich erhöhte Gehalte an Lindan, an Chlorpyrifos und an Methoxychlor. Auch sei das Fertighaus wegen erheblicher Abweichungen von der Konstruktionsbeschreibung und auf Grund von gravierenden Ausführungsmängeln anfällig für Feuchtigkeit und für den Anfall von Tauwasser in einem die zu erwartende Verdunstung übersteigendem Umfang. Die hieraus resultierenden Kondensationseffekte seien für den massiven Schimmelpilzbefall verantwortlich zu machen, der das gerade noch Hinnehmbare in dem fraglichen Fertighaus bei weitem übersteige. Wegen der erhöhten Formaldehydwerte sei ein Austausch der vorhandenen Platten durch emissionsarme Werkstoffe unumgänglich. Die Feuchteschäden und die hieraus resultierende mikrobielle Belastung sei hingegen nur durch Beseitigung der Bauausführungsmängel in den Griff zu bekommen. Alles in allem gebe es nur eine einzige Möglichkeit der Sanierung, namentlich den vollständigen Rückbau aller Aufbauten sowie deren Entsorgung sowie den sich daran anschließenden Neuaufbau, und zwar einschließlich des Daches. Hierdurch entstünden Kosten in Höhe von mindestens 136.260,63 EUR. Der Zustand des Fertighauses habe die Klägerin im übrigen im Jahre 2003 dazu gezwungen, das Haus zu verlassen und in der Nähe eine neue Wohnung zu beziehen. Hierdurch seien an Umzugskosten, an Kosten für eine neue Küche und an Mietkosten für die Ersatzwohnung bislang 61.672,19 EUR angefallen. Hinzu kämen 678,08 EUR für das vorgerichtliche Gutachten. Dies hätten die Beklagten ebenso wie die Sanierungskosten fraglos zu ersetzen, zumal die Beklagten spätestens seit Bekanntwerden der Formaldehydproblematik verpflichtet gewesen wären, die Klägerin und ihren damaligen Ehemann auf die aus der weiteren Nutzung des Hauses resultierenden Gefahren hinzuweisen. Da sie dies unterlassen haben, seien sie nunmehr zumindest aus dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet. Der hiernach von den Beklagten geschuldete Schadensersatz umfasse zumindest den seinerzeit gezahlten Kaufpreis, weil die Klägerin und ihr Ehemann im Gegenzug für den entrichteten Kaufpreis ein in Wahrheit unbewohnbares Haus erhalten hätten. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 200.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise beantragt die Klägerin, die Beklagten zu verurteilen, das Wohnhaus …, …, …, …, kostenpflichtig durch (I) die vollständige Entfernung aller werkseitig im Haus in der Innenverkleidung der Außenwände, in der Verkleidung der Innenwände sowie in der Verkleidung der Decken verbauten, Formaldehyd-emittierenden Spanplatten, (II) den Austausch derselben gegen emissionsarme Platten aus Gipskarton oder ähnlichen Materialien, (III) die vollständige Erneuerung der Wärmedämmung einschließlich der fachgerechten Abdichtung hinter den ausgetauschten Platten so zu sanieren, daß nach der Sanierung (I) in sämtlichen Räumen des Hauses eine Raumluftkonzentration an Formaldehyd von 60 ug/m3 (entsprechend 0,5 ppm) unterschritten wird, (II) jedwede Schimmelpilzbildung im Inneren des Hauses ausgeschlossen ist. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten und sind der Auffassung, falls das Haus 1972 wider Erwarten nicht frei von Mängeln übergeben worden sein solle, wären die hieraus möglicherweise resultierenden Gewährleistungsansprüche in jedem Fall längst verjährt und die Klage allein deshalb abzuweisen. Die Bauabnahme habe nämlich am 13.12.1972 stattgefunden, wohingegen die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens unter dem 23.12.2002 erfolgt sei. Zu jener Zeit sei aber bereits von absoluter Verjährung auszugehen gewesen. Aus dem Umstand, daß in dem fraglichen Fertighaus seinerzeit formaldehydhaltige Platten verbaut worden seien, ergebe sich nichts anderes. Das fragliche Fertighaus sei seinerzeit entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und technischen Vorgaben erstellt worden. Insbesondere hätten die seinerzeit eingesetzten Spanplatten hinsichtlich des Formaldehydgehalts dem damaligen Stand der Technik entsprochen und seien bauaufsichtsrechtlich zugelassen gewesen. Auch habe das Fertighaus keinen mikrobiellen Befall aufgewiesen, schon gar nicht in unzulässiger Höhe. Soweit Hölzer in dem Fertighaus vorbeugend mit chemischem Holzschutz behandelt worden seien, sei dies entsprechend den seinerzeit geltenden Bestimmungen erfolgt und stelle allein deshalb keinen Mangel dar. Ein Schimmelpilzbefall für den Zeitpunkt der Übergabe müsse ebenso bestritten werden wie ein Muffgeruch. Schließlich habe das Haus auch keine sonstigen Mängel aufgewiesen, die in der Folgezeit einen Befall mit Schimmel begünstigt oder gar erst ermöglicht hätten. Ebenso denkbar und naheliegend ist insoweit ein falsches Nutzungsverhalten, welches nunmehr in dem seit dem Jahre 2003 zu konstatierenden Leerstand gipfele. Soweit in dem selbständigen Beweisverfahren sachverständigenseits der fehlende Schluß zwischen der Fundamentplatte und dem aufstehenden Fertighaus bemängelt worden sei, bleibe festzuhalten, daß das Schließen dieser Fuge nicht zum Leistungsumfang des Herstellers des Fertighauses gehört habe. Im übrigen habe die Herstellerfirma seinerzeit alle notwendigen Vorkehrungen getroffen, um ein mangelfreies Werk abzuliefern. So seien die Fertighausteile entsprechend den seinerzeit geltenden Regeln vorgefertigt worden und wettergeschützt auf die Baustelle verbracht worden, wo durch entsprechende Kontrollen die mangelfreie Erstellung entsprechend den konstruktiven Vorgaben gewährleistet gewesen sei. Dementsprechend habe seinerzeit kein Grund zu der Annahme bestanden, das Werk sei bei Übergabe nicht frei von Mängeln gewesen. Es treffe auch nicht zu, daß die Beklagten spätestens ab dem Jahre 1994 verpflichtet gewesen seien, die Klägerin und ihren damaligen Ehemann auf eine mögliche übermäßige Formaldehydbelastung hinzuweisen. Ohnehin sei unklar, was sich denn aus einem solchen Hinweis für die Klägerin ergeben hätte. Es bestehe gerade kein adäquat-kausaler Zusammenhang zwischen der klägerischerseits gerügten Unterlassung eines Hinweises, der angeblich bereits 1994 hätte erfolgen müssen, und dem klageweise geltend gemachten Schaden. Entgegen der Einschätzung der Klägerin seien die Beklagten gerade nicht dazu verpflichtet, die Kosten der klägerischerseits vehement geforderten Sanierung zu übernehmen, und zwar selbst dann nicht, wenn man im übrigen die von der Klägerin postulierte Hinweispflicht bejahen wollte. Ohnehin handele es sich bei den Beklagten zu 2) und zu 4) nicht um die Rechtsnachfolger der B KG. Dies ergebe sich schon aus dem Namensbestandteil „…“, dem eine unzweideutige Gebietszuweisung zu entnehmen sei. Völlig unverständlich sei die Inanspruchnahme des Beklagten zu 3). Es treffe zwar zu, daß es sich bei diesem um den vormaligen Kommanditisten des Hausherstellers, der B KG, handele. Richtig sei daneben, daß der Beklagte zu 3) nach wie vor Kommanditist der Beklagten zu 2) sei. Eine persönliche Inanspruchnahme des Kommanditisten komme dort nicht in Betracht, wo die von diesem geschuldete Einlage erbracht worden sei. Dies sei hier der Fall und stehe einer persönlichen Inanspruchnahme des Beklagten zu 3) in jedem Fall entgegen. Soweit die Klägerin schließlich meine, die Beklagten zu 3), zu 5) und zu 6) hafteten ihr als ehemalige Geschäftsführer der Beklagten zu 4), verkenne sie, daß Geschäftsführer grundsätzlich nur der Gesellschaft, deren Geschäftsführer sie seien, hafteten, im übrigen aber nicht, insbesondere nicht den Gläubigern einer Gesellschaft unmittelbar. Für eine Inanspruchnahme der Beklagten zu 1), bei welcher es sich um die Komplementärin der Beklagten zu 2) handele, fehle es bereits an dem insoweit unabdingbaren Rechtsschutzbedürfnis. Schließlich bleibe zu konstatieren, daß die Beklagten zu 3), zu 5) und zu 6) in bezug auf die Klägerin keine Garantenstellung eingenommen hätten, auf Grund welcher sie der Klägerin nunmehr persönlich einzustehen hätten. Ohnehin handele es sich bei den klageweise geltend gemachten Positionen keineswegs um adäquat-kausale Folgen der behaupteten Pflichtverletzung. Auch sei die Schadenshöhe alles andere als nachvollziehbar. Die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) behaupten, wegen der vorgerichtlichen Inanspruchnahme durch die Klägerin mit Schreiben vom 08.04.2009, welches sie, die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) mit anwaltlichem Schreiben vom 15.04.2009 beantwortet hätten, seien bei ihnen, den Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4), Anwaltskosten in Höhe von 3.761,40 EUR angefallen, welche von der Klägerin zu erstatten seien. Die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) beantragen widerklagend, an die Beklagten zu 1), 2) und 4) die außergerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren in Höhe von 3.761,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Sie behauptet, die Widerklage sei bereits unschlüssig, weil nach dem Vortrag der Beklagten deren Inanspruchnahme unberechtigt sei, bei unberechtigter Inanspruchnahme ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch grundsätzlich nicht gegeben sei. Auch sei nicht ersichtlich, daß ein Gebührenanspruch aus dem geltend gemachten Gegenstandswert in der behaupteten Höhe entstanden und von den Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) tatsächlich auch entrichtet worden sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zugehörigen Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D und E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 14.04.2011 verwiesen.