Urteil
9 O 278/11
LG Wiesbaden 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2012:0126.9O278.11.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist insbesondere örtlich zuständig (§ 24 ZPO). Die Klage ist indessen unbegründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten der klageweise geltend gemachte Löschungsanspruch nicht zu (§§ 888, 883 BGB), weil dieser jedenfalls einredebehaftet ist (§§ 9 AnfG, 242 BGB). Die anfechtbare Handlung liegt hier in der Bewilligung der Auflassungsvormerkung durch Frau A aus Anlaß der Veräußerung der streitgegenständlichen Liegenschaft an die Klägerin zu deren Gunsten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG). Es ist anerkannt, daß eine Gläubigerbenachteiligung in dem vorgenannten Sinne bereits dann vorliegt, wenn die Rechtshandlung die Schuldenmasse vermehrt oder aber die Aktivmasse verkürzt hat oder aber wenn der Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder zumindest verzögert wird. Letzteres kann bereits dann der Fall sein, wenn der Schuldner für einen von ihm aufgegebenen Vermögenswert zwar einen anderen erlangt, dieser jedoch von seinen Gläubigern, wenn überhaupt, nur mit einem erhöhten Aufwand zu erlangen und zu verwerten ist (vgl. BGH, NJW 2006, 908, 910 ). Das ist hier der Fall. Die Bewilligung und Eintragung der Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Klägerin bringt es mit sich, daß die am 08.04.2011 zu Gunsten des Beklagten eingetragene Sicherungshypothek bezogen auf das Eigentumsrecht der Klägerin relativ unwirksam ist, mit der Folge, daß das ehedem der Frau A an der fraglichen Liegenschaft zustehende Eigentumsrecht ohne die Anfechtbarkeit als Vollstreckungsobjekt wegfiele und der Beklagte statt der Möglichkeit einer Immobiliarzwangsvollstreckung sich auf die hier ersichtlich nur hypothetische Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung in Forderungen oder dergleichen verweisen lassen müßte. Frau A handelte auch mit der von § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG vorausgesetzten Gläubigerbenachteiligungsabsicht. Auf das Vorliegen einer solchen als einer inneren Tatsache kann nur mittelbar auf Grund äußerer Indizien geschlossen werden. Letztere sind vorliegend indes in zureichendem Maße vorhanden. So betreibt der Beklagte seit mehreren Jahren wegen der Umsatzsteuerverbindlichkeiten gegen Frau A weitestgehend erfolglos die Zwangsvollstreckung. Eben dieser vermochte sich Frau A unwidersprochenermaßen nicht zuletzt durch Wohnsitzwechsel und Auslandsaufenthalte wiederholt zu entziehen. Ungeachtet der von ihr abgegebenen eidesstattlichen Versicherung erschien Frau A andererseits der D GmbH dem klägerischen Vortrag zufolge unter dem 12.03.2010 ohne weiteres würdig eines zunächst unbesicherten Darlehens in Höhe von 300.000,00 EUR. Auch hieraus sind zur Überzeugung des erkennenden Gerichts Schlüsse auf das Vorliegen der von § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG vorausgesetzten Gläubigerbenachteiligungsabsicht erlaubt und sogar geboten. Die Klägerin beziehungsweise die hinter dieser stehenden Herren B und C wußten auch um die vorgenannten Umstände. Sie kannten sowohl die Umsatzsteuerschulden der Frau A bei dem Beklagten als auch den Umstand, daß es dem Beklagten bislang im Vollstreckungswege nicht gelungen ist, eben diese beizutreiben. Den Vorwurf der objektiv gegebenen Gläubigerbenachteiligung vermag es vorliegend auch nicht zu beseitigen, daß Frau A das fragliche Grundstück tatsächlich oder vermeintlich nicht aus eigenen Mitteln, sondern mit Hilfe eines ihr von der D GmbH gewährten Darlehens erworben hat. Ob dies tatsächlich zutrifft, mag dahinstehen. An dem Erwerb des Eigentums an der fraglichen Liegenschaft als eines tauglichen Vollstreckungsobjekts durch Frau A bis zu deren Weiterveräußerung an die Klägerin ändert sich hierdurch nichts. Die Klägerin beruft sich auch vergeblich darauf, daß bei Abschluß des hier interessierenden Kaufvertrages die ehedem zu Gunsten der E AG bestehende Sicherungshypothek von Frau A bereits an die D GmbH abgetreten worden war, und zwar am 27.10.2010. Ob dies zutrifft, mag ebenfalls dahinstehen. Gehörige Zweifel an eben dieser Darstellung erwachsen daraus, daß die Klägerin insoweit zunächst einmal eine völlig andere Version vortragen ließ. Entscheidend aber ist, daß selbst in einer Abtretung der tatsächlich oder vermeintlich zur Entstehung gelangten Eigentümergrundschuld von Frau A an die D GmbH eine anfechtbare Handlung im vorgenanten Sinne erblickt werden muß. Denn die D GmbH hatte ihrerseits keinen Anspruch auf nachträgliche Besicherung des von ihr zunächst ohne Sicherheiten ausgereichten Darlehens, durch die Abtretung der tatsächlichen oder vermeintlichen Grundschuld an die D GmbH entfiel aber die fragliche Liegenschaft für den Beklagten als potentielles Objekt der Immobiliarzwangsvollstreckung. Zu einer Anfechtbarkeit gelangt man schließlich auch auf Grund einer Gegenüberstellung des Kaufpreises gemäß Vertrag vom 01.11.2010 mit dem Nennwert der ehedem zu Gunsten der E AG bestehenden Sicherungshypothek. Für den insoweit bestehenden Differenzbetrag ist dem Vermögen der Frau A kein Gegenwert zugeflossen. Der Beklagte hat insoweit nämlich unwidersprochen vortragen lassen, daß der vereinbarte Kaufpreis in Wahrheit niemals geflossen sei. Letzteres räumt die Klägerin letztlich auch ein, indem sie vortragen läßt, daß der Kaufpreis durch Verrechnung entrichtet worden sei. Hat aber Frau A für das ehedem in ihrer Hand vorhandene Eigentum an der Liegenschaft keinen für den Beklagten verwertbaren Gegenwert erlangt, so trägt auch dies den Vorwurf der Anfechtbarkeit, weshalb die Klage nach allem als unbegründet abzuweisen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den Vorschriften des § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 300.000,00 EUR festgesetzt (§ 3 ZPO). Dies entspricht dem Wert der fraglichen Liegenschaft, wie er sich sowohl aus Anlaß der Zwangsversteigerung am 08.04.2010 als auch aus Anlaß der Weiterveräußerung am 01.11.2010 manifestierte. Auf das Ergebnis eines bezogen auf den 07.01.2008 und damit vor rund vier Jahren erstatteten Wertgutachtens kommt es daneben zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht an. Die Klägerin verlangt nach vollzogenem Grundstückserwerb von dem Beklagten die Erteilung der Zustimmung zur Löschung einer zu Gunsten des Beklagten eingetragenen Sicherungshypothek. Die Klägerin, bei welcher es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt, erwarb unter dem 01.11.2010 von Frau A käuflich die im Klageantrag näher bezeichnete Liegenschaft. Gesellschafter der Klägerin waren am 01.11.2010 zu 99 % Herr B, bei welchem es sich um den Sohn der Frau A handelt, und zu 1 % Herr C, bei welchem es sich um den Ehemann der Frau A und den Vater des Herrn B handelt. Herr C übertrug seinen Anteil an der Klägerin mittlerweile auf die D GmbH, deren Alleingesellschafter Herr B und alleiniger Geschäftsführer Herr C ist. Frau A ist gegenüber dem Beklagten mit Umsatzsteuerverbindlichkeiten für die Jahre 1998 bis 2000 in Höhe von 413.994,26 EUR in Rückstand, was sowohl Herrn B als auch Herrn C bekannt war und ist. Den mit Rücksicht auf die Umsatzsteuerverbindlichkeiten gegen Frau A erlassenen Haftungsbescheid vom 05.12.2003 änderte das Finanzgericht des Landes Brandenburg mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 20.06.2006 hinsichtlich der Haftungssumme ab und setzte diese zu Lasten der Frau A auf 334.025,25 EUR fest. Zuvor, namentlich bereits im Jahre 2003, mündeten fruchtlos gebliebene Vollstreckungsbemühungen gegen Frau A in die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch diese, welcher zufolge Frau A über kein nennenswertes Vermögen verfügt. Letzteres bestätigte auch Herr C in mehreren Schreiben an den Beklagten. Gleichwohl gewährte die D GmbH Frau A unter dem 12.03.2010 ein Darlehen über 300.000,00 EUR. Hiervon überwies die D GmbH auf Weisung der Frau A unter dem 06.04.2010 einen Teilbetrag in Höhe von 27.000,00 EUR als Bietsicherheit an die Gerichtskasse. In der am 08.04.2010 stattgefundenen Zwangsversteigerung der aus dem Klageantrag ersichtlichen Liegenschaft, die bis dahin Eigentum des Herrn B war, erhielt Frau A für ein Gebot in Höhe von 302.000,00 EUR den Zuschlag. Unter dem 06.07.2010 überwies die D GmbH auf Weisung der Frau A mit Rücksicht auf das vorerwähnte Darlehen wegen des Meistgebots an die Gerichtskasse einen weiteren Betrag in Höhe von 5.530,56 EUR. Am 04.08.2010 stellte die E AG wegen einer Forderung gegen Herrn B hinsichtlich der vorerwähnten Liegenschaft Antrag auf Zwangsverwaltung und auf Zwangsversteigerung. Dieserhalb erfolgte unter dem 23.08.2010 zu Gunsten der E AG die Eintragung einer Sicherungshypothek über 272.250,00 EUR. Herr B, die D GmbH und die E AG schlossen sodann unter dem 27.10.2010 einen Vergleich, auf Grund dessen die D GmbH am 27.10.2010 an die E AG einen Betrag in Höhe von 255.000,00 EUR zahlte. Frau A schloß sodann unter dem 01.11.2010 über die zuvor von ihr ersteigerte Liegenschaft mit der Klägerin einen Kaufvertrag mit Auflassung, auf Grund dessen sie die fragliche Liegenschaft zum Preis von 300.000,00 EUR an die Klägerin käuflich veräußerte. Die Eintragung der Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Klägerin erfolgte am 23.11.2010. Zuvor, namentlich unter dem 17.11.2010, erfolgte die Löschung der zu Gunsten der E AG eingetragenen Sicherungshypothek. Am 05.04.2011 stellte der Beklagte wegen der Umsatzsteuerverbindlichkeiten der Frau A Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek. Deren Eintragung erfolgte am 08.04.2011. Wegen der am 14.06.2011 sodann erfolgten Eigentumsumschreibung auf die Klägerin erließ der Beklagte gegen diese unter dem 02.08.2011 einen Duldungsbescheid. Die Klägerin legte gegen diesen unter dem 05.09.2011 Einspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung. Der Beklagte lehnte dies unter dem 12.09.2011 ab. Zuvor, namentlich unter dem 30.06.2011, wies der Beklagte das von der Klägerin mit Schreiben vom 22.06.2011 formulierte Verlangen, in die Löschung der Sicherungshypothek einzuwilligen, zurück. Die Klägerin behauptet und ist der Auffassung, sie könne von dem Beklagten die Bewilligung der Löschung der am 08.04.2011 zu dessen Gunsten eingetragenen Sicherungshypothek verlangen, weil diese mit der zu ihren Gunsten am 23.11.2010 eingetragenen Auflassungsvormerkung unvereinbar sei. Soweit der Beklagte die Auffassung vertrete, daß die Eintragung der Auflassungsvormerkung anfechtbar sei, sei dem zu widersprechen. Frau A habe niemals über eigene Mittel zum Erwerb der Liegenschaft verfügt. Diese seien ihr vielmehr von der D GmbH darlehensweise zur Verfügung gestellt worden. Auch habe die Liegenschaft keinen höheren Verkehrswert als den unter dem 07.01.2008 gutachterlich ermittelten aufgewiesen. Entgegen ihrem ursprünglichen Vortrag sei die Liegenschaft im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses keinesfalls lastenfrei gewesen. Die Forderung der E AG sei zwar bereits auf Grund des Vergleichsschlusses und der Zahlung vom 27.10.2010 erloschen. Dementsprechend habe Frau A die hierdurch entstandene Eigentümergrundschuld jedoch zur Sicherung des Darlehens an die D GmbH abtreten können, was ebenfalls unter dem 27.10.2010 geschehen sei. Lediglich die Löschungsbewilligung der E AG sei der D GmbH erst unter dem 03.11.2010 zugegangen. Insgesamt könne nicht die Rede davon sein, daß Frau A in der Absicht und in dem Bewußtsein gehandelt habe, Gläubiger zu benachteiligen. Vielmehr sei sie erst durch das Darlehen überhaupt in die Lage versetzt worden, die Liegenschaft zu erwerben. Auch sei die Liegenschaft nicht unter Wert veräußert worden. Vielmehr habe Frau A die Kaufpreisforderung zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeit nutzen können. Mit einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des Anfechtungsgesetzes habe dies nichts zu tun. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten zu verurteilen, die Löschung der in dem Wohnungsgrundbuch von …, Blatt xxxxx, am 08.04.2011 eingetragenen Sicherungshypothek über 413.994,26 EUR zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet und ist der Auffassung, die Klage sei unbegründet, weil ein möglicher Löschungsanspruch der Klägerin jedenfalls einredebehaftet sei. Die Eintragung der Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Klägerin stelle nämlich eine anfechtbare Handlung dar. Die Veräußerung des streitbefangenen Grundstücks an die Klägerin habe in Wahrheit dazu gedient, die Liegenschaft auf Familienangehörige der Vollstreckungsschuldnerin zu verschieben und auf diese Weise dem berechtigten Zugriff des Beklagten zu entziehen. Dies sei den hinter der Klägerin beziehungsweise hinter der D GmbH stehenden Personen bestens bekannt gewesen. Durch die Auflassungsvormerkung sei die Sicherungshypothek relativ unwirksam, wodurch die Vollstreckungsaussichten eine Verschlechterung erfahren hätten. Im übrigen sei die Liegenschaft im Zeitpunkt der Veräußerung an die Klägerin sogar lastenfrei gewesen. Es sei nämlich insbesondere in Abrede zu stellen, daß Frau A di Eigentümergrundschuld unter dem 27.10.2010 zur Sicherung des Darlehens an die D GmbH abgetreten habe. Träfe dies zu, so wäre die hierin liegende nachträgliche unentgeltliche Besicherung des ursprünglich unbesicherten angeblichen Darlehens vom 12.03.2010 ebenfalls anfechtbar. Ohnehin sei zu bestreiten, daß der Kaufpreis in Höhe von 300.000,00 EUR jemals in das Vermögen der Frau A gelangt sei. Die Anfechtbarkeit ergebe sich schließlich ohne Rücksicht auf Vorstehendes auch daraus, daß der D GmbH kein Anspruch auf vorrangige Befriedigung der Darlehensverbindlichkeit aus dem Kaufpreis zugestanden habe, soweit diese den Nennbetrag der zu Gunsten der E AG eingetragenen Sicherungshypothek überstiegen habe. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zugehörigen Anlagen verwiesen.