OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 O 257/23

LG Wiesbaden 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2024:0610.9O257.23.00
1mal zitiert
2Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer Aussetzung gemäß § 148 ZPO analog in den Online-Casino-Fällen
Tenor
Der Rechtsstreit wird gem. § 148 ZPO analog bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C 440-23 ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer Aussetzung gemäß § 148 ZPO analog in den Online-Casino-Fällen Der Rechtsstreit wird gem. § 148 ZPO analog bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C 440-23 ausgesetzt. Die Aussetzung ist erforderlich, weil für die Entscheidung in diesem Verfahren mehrere Fragen entscheidungserheblich sind, die dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bereits in einem anderen Verfahren vorgelegt wurden (vgl. BeckOK ZPO/Wendt-land ZPO 51. Edition Stand: 01.12.2023 § 148 Rn. 4.1, BGH Beschl. v. 11.2.2020 – XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755). In dem Verfahren C-440/23 hat der Prim'Awla tal-Qorti Civili aus Malta am 14.07.2023 dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren verschiedene Fragestellungen vorgelegt, von denen die Vorlagefragen 1, 2, 3 und 7 für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren relevant sind. Die Vorlagefragen lauten wie folgt: 1. Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass der Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit durch ein generelles Verbot von Online-Automatenspielen im Mitgliedstaat des Verbrauchers (Zielstaat) gegenüber Betreibern von Online-Casinos, die in ihrem Herkunftsstaat (Malta) lizenziert sind und reguliert werden, nicht aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein kann, – wenn der Zielmitgliedstaat gleichzeitig privaten Veranstaltern ähnliches Offline-Glücksspiel mit lizenzierten Spielautomaten in Spielhallen und Restaurants ebenso flächendeckend erlaubt wie intensiveres Glücksspiel in Offline-Casinos und lizenzierte nationale Lotterieveranstaltungen staatlicher Lotterien, die in mehr als 20000 Vertriebsstellen an die Allgemeinheit gerichtet werden und – er privaten Veranstaltern von Sport- und Pferdewetten sowie privaten Online-Lotterievermittlern, die die Produkte der staatseigenen Lotterien und anderer lizenzierter Lotterien vertreiben, die Veranstaltung lizenzierter Online-Glücksspiele erlaubt, während derselbe Mitgliedstaat – entgegen den Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen XXX (C-148/151, Rn. 35), XXX (C-316/072) und XXX (C-42/023) – offenbar keine wissenschaftlichen Belege dafür vorgelegt hat, dass von diesen Spielen spezifische Gefahren ausgingen, die erheblich zur Erreichung der mit ihrer Regulierung verfolgten Ziele relevant wären, insbesondere zur Verhinderung problematischen Glücksspiels, die Beschränkung des Verbots von Online-Automatenspielen in Anbetracht dieser Gefahren – im Gegensatz zu all den Glücksspielangeboten, die für Online- und Offline-Spielautomaten erlaubt sind – als geeignet, zwingend und verhältnismäßig angesehen werden kann, um die Regelungsziele zu erreichen? 2. Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass er der Anwendung eines in § 4 Abs. 1 und 4 des deutschen Staatsvertrags zum Glücksspielwesen (GlüStV) enthaltenen generellen Verbots von Online-Casino-Glücksspiel entgegensteht, wenn die deutsche Glücksspielregelung (Glücksspielstaatsvertrag, GlüStV) in ihrem § 1 nicht auf ein generelles Glücksspielverbot abzielt, sondern darauf, „den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken“ und eine beträchtliche Nachfrage von Spielern nach Online-Automatenspielen besteht? 3. Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass ein generelles Verbot von Online-Casino-Angeboten nicht angewandt werden darf, wenn – sich die Regierungen aller Bundesländer dieses Mitgliedstaats bereits darauf geeinigt haben, dass die von solchen Online-Glücksspiel-Angeboten ausgehenden Gefahren wirksamer durch ein System der vorherigen behördlichen Erlaubnis als durch ein generelles Verbot bekämpft werden können und – sie mit einem entsprechenden Staatsvertrag einen künftigen Regelungsrahmen erarbeitet haben, der das generelle Verbot durch ein System der vorherigen Erlaubnis ersetzt – und in Erwartung dieser zukünftigen Regelung entscheiden, entsprechende Glücksspielangebote ohne eine deutsche Erlaubnis vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Anforderungen zu akzeptieren, bis solche deutschen Lizenzen ausgestellt werden, obwohl nach der Rechtssache Winner Wetten (C-409/061 ) Unionsrecht nicht übergangsweise ausgesetzt werden darf? 7. Sind Art. 56 AEUV und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Rechtssache XXX [C-423/151 ]) dahin auszulegen, dass sie einer auf die Erstattung verlorener Einsätze gerichteten Forderung entgegenstehen, die auf das Fehlen einer deutschen Lizenz und auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt wird, wenn der Veranstalter von den Behörden in einem anderen Mitgliedstaat lizenziert ist und überwacht wird und die Mittel des Spielers sowie seine Zahlungsansprüche durch das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Veranstalter niedergelassen ist, gesichert werden? Im vorliegenden Verfahren ist entscheidungserheblich, ob Art. 56 AEUV der Anwendung eines generellen Verbotes von Online-Casino-Angeboten in der beschriebenen Situation entgegensteht (Vorlagefrage 3) bzw. ob die Totalverbote für Online-Automatenspiele und Online-Casinospiele bereits unionsrechtswidrig waren (Vorlagefragen 1 und 2). Die Beantwortung dieser Fragen ist für die Anwendbarkeit der § 4 Abs. 1 und 4 Glücksspielstaatsvertrag im Rahmen von §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB i.Vm. § 134 BGB sowie der §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1, 4 GlüStV erheblich. Da die Klagepartei nach dem Vortrag des Klägers an dem Online-Glücksspielangebot der Beklagten zwischen dem vom 28.01.2021 bis 21.11.2022 teilgenommen hat, fallen die streitgegenständlichen Einsätze in den Zeitraum, in dem die Beklagte nicht im Besitz einer behördlichen Erlaubnis war. Weiter ist entscheidungserheblich, ob die Rückforderung von Spielverlusten auf Grundlage des nationalen Bereicherungsrechts wegen des Fehlens einer deutschen Lizenz mit der Dienstleistungsfreiheit unvereinbar ist, wenn der Anbieter auf Grundlage einer ausländischen Lizenz handelt und überwacht wird (Vorlagefrage 7). Damit stellt sich die Frage der Anwendbarkeit deutschen Bereicherungsrechts. Diese Fragen waren bislang nicht Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH und die richtige Anwendung des betroffenen Gemeinschaftsrechts ist auch nicht derart offenkundig, dass kein Raum für vernünftige Zweifel verbleibt, weshalb die Aussetzung in analoger Anwendung von § 148 ZPO zulässig ist. Aufgrund der Entscheidungserheblichkeit der vorgenannten Fragen ist das Gericht in dieser Sache nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt, das Verfahren auszusetzen. Einer eigenen Vorlage auch dieses Verfahrens an den EuGH bedarf es nicht. In entsprechender Anwendung des §148 ZPO muss für die Aussetzung des Verfahrens kein eigenes (gleichzeitiges) Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage(n) abhängt, die dem Gerichtshof bereits in einem anderen Rechtsstreit zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde(n) (vgl. BGH, Beschluss vom 10.05.2022 - VIII ZR 149/21 m.w.N.). Das Gericht hält es deshalb für angemessen, das vorliegende Verfahren in entsprechender Anwendung des §148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des beim EuGH anhängigen Rechtsstreits C-440/23 auszusetzen.