OffeneUrteileSuche
Urteil

2 KLs-3341 JS 35318/12

LG Wiesbaden Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2015:1019.2KLS3341JS35318.1.00
1Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ist materiell rechtlich Tateinheit im Sinne des § 52 StGB gegeben, so liegt jedenfalls auch prozessual eine Tat im Sinne des § 264 StPO vor.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist materiell rechtlich Tateinheit im Sinne des § 52 StGB gegeben, so liegt jedenfalls auch prozessual eine Tat im Sinne des § 264 StPO vor. Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 Strafprozessordnung) I. Bei einer am 3.12.2012 durchgeführten Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten in der sowie der zu dem Wohnanwesen gehörenden, zum „Partyraum“ umgebauten Scheune wurden im Bereich Wohn-/Schlafzimmer insgesamt 31,44 g (netto) Haschisch sowie 1035 Euro Bargeld gefunden, in einem Tresor in dem „Partyraum“ waren insgesamt 616,38 g (brutto) Amphetamin, 36,15 g (netto) Haschisch, 162 Tabletten Ecstasy sowie 6250 Euro Bargeld und im Thekenbereich des Partyraums 1,08 g (brutto) Marihuana gelagert. Weiterhin wurden im Thekenbereich unter der Thekenplatte des Partyraums ein Schlagstock, ein Baseballschläger, ein Teleskopschlagstock sowie ein Küchenmesser aufgefunden. Darüber hinaus wurde ebenfalls im „Partyraum“ ein sog. „Butterfly-Messer“ festgestellt. Wegen des Besitzes des Butterfly-Messers, das eine geschliffene Klinge von 9 cm aufwies und über einen zweigeteilten, schwenkbaren Griff verfügte, erging am 10.4.2014 wegen Verstoßes gegen §§ 52 Abs. 3 Nr. 1, 54, § 2 Abs. 1 (Anlage 2 Abschnitt 2 1.4.3) WaffG ein Strafbefehl gegen den Angeklagten, mit dem eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen á 10,- Euro festgesetzt wurde. Dieser Strafbefehl ist rechtskräftig seit dem 30.4.2014. Am 24.1.2014 ist im hiesigen Verfahren zunächst wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) Anklage zum Amtsgericht – Schöffengericht – Wiesbaden erhoben worden. Nachdem sich im Rahmen der Beweisaufnahme ergab, dass der Angeklagte über die Anklageschrift hinaus eines unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wobei er sonstige Gegenstände mit sich führte, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG), hinreichend verdächtig war, verwies das Amtsgericht Wiesbaden die Sache gemäß § 270 StPO an das Landgericht Wiesbaden, wo das Verfahren mit Beschluss vom 8.7.2015 übernommen wurde. II. Das Verfahren war wegen des Verfahrenshindernisses des Strafklageverbrauchs einzustellen. Denn aufgrund des rechtskräftig gewordenen Strafbefehls wegen des – gegen das WaffG verstoßenden – Besitzes des Butterfly-Messers ist Strafklageverbrauch eingetreten. Ein Prozesshindernis ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten (BGH StV 1991, 8). Mithin war das Verfahren einzustellen, § 206a StPO, was gemäß § 260 Abs. 3 StPO durch Prozessurteil zu erfolgen hatte. Der Angeklagte hat die Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verwirklicht. Dies ergibt sich aus der großen Menge der aufgefundenen Betäubungsmittel nebst Betäubungsmittelutensilien (Digitalwaage nebst Verpackungsmaterial), der großen Menge des aufgefundenen Bargelds sowie der Aussage der Zeugin Engel vor dem Amtsgericht. Zudem hat der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Landgericht zumindest den Besitz der Betäubungsmittel eingeräumt und nicht mehr an seinen gegenüber dem Amtsgericht getätigten Angaben, er habe die Betäubungsmittel lediglich für einen Dritten verwahrt, festgehalten. Auch den Besitz der Waffen bzw. gefährlichen Gegenstände, die er in dem „Partyraum“ aufbewahrte und die sich zugriffsbereit im Thekenbereich befanden, hat der Angeklagte eingeräumt. Dabei ergibt sich aus dem Ermittlungsbericht vom 4.12.2012, dass sich das Butterflymesser ebenfalls im „Partyraum“ befunden hat. Da es sich sowohl bei den Küchenmessern, dem Baseballschläger, dem Teleskopschlagstock als auch bei dem Butterflymesser um objektiv zur Verletzung von Personen geeignete Gegenstände handelt und sich diese auch in der Nähe zu den Betäubungsmitteln befanden, hat sich der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG schuldig gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt zur Bejahung des Mitsichführens einer Waffe beim Handeltreiben bereits, dass der Täter Betäubungsmittel und Waffen an einem Ort – beispielsweise in einer Wohnung – verfügungsbereit aufbewahrt; ausreichend ist, dass die Waffe sich in irgendeinem Stadium des Tathergangs so in räumlicher Nähe befindet, dass der Täter sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten, bedienen kann (BGHSt 20, 194 ff; BGH NStZ 1997, 344; Wesemann StraFo 2010, 452, 454 m.w.N.). In subjektiver Hinsicht genügt es, wenn dem Täter bewusst ist, jederzeit über die Waffe/den gefährlichen Gegenstand verfügen zu können, während der Wille zum tatsächlichen Einsatz nicht erforderlich ist (BGH NStZ 2000, 433). Vorliegend hat der Angeklagte sowohl das Butterflymesser als auch die übrigen gefährlichen Gegenstände im Partyraum und damit in unmittelbarer Nähe zu den im Tresor gelagerten Betäubungsmitteln aufbewahrt, was nach dem zuvor Gesagten für die Bejahung des Mitsichführens der gefährlichen Gegenstände genügt. In subjektiver Hinsicht ergibt sich bereits aus dieser Aufbewahrung in räumlicher Nähe zu dem Tresor mit den Betäubungsmitteln, dass der Angeklagte hier das Bewusstsein hatte, jederzeit auf die Waffe bzw. die gefährlichen Gegenstände zugreifen zu können. Wegen des Besitzes des Butterflymessers am 3.12.2012 (im Strafbefehl offensichtlich versehentlich mit 5.12.2012 bezeichnet), ist der Angeklagte infolge des rechtskräftig gewordenen Strafbefehls zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Dabei handelt es sich bei dem Verstoß gegen das Waffengesetz durch Besitz des Butterflymessers ohne die hierfür erforderliche behördliche Erlaubnis und dem ebenfalls am 3.12.2012 begangenen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge um eine Tat im Sinne des § 264 StPO. Denn der Verstoß gegen das Waffengesetz steht in Tateinheit zu dem verwirklichten bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (Körner, Kommentar zum BtMG, 7. Auflage 2012, § 30a Rn. 120 f.). Ist materiell-rechtlich Tateinheit im Sinne des § 52 StGB gegeben, so liegt jedenfalls auch prozessual eine Tat im Sinne des § 264 StPO vor (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage 2015, § 264 Rn. 6). Eine getrennte Betrachtung des Waffenbesitzes und des Betäubungsmittelhandels wäre eine unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts, dessen Beurteilung nur einheitlich zutreffend erfolgen kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.08.2008, Aktenzeichen 1 Ss 138/08). Vor diesem Hintergrund ist mit dem rechtskräftig gewordenen Strafbefehl wegen Besitzes des Butterflymessers in Bezug auf die gesamte prozessuale Tat Strafklageverbrauch eingetreten, so dass sich eine Verfolgung des tateinheitlich verwirklichten § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verbietet und das Verfahren einzustellen war. Gemäß § 410 Abs. 3 StPO steht der Strafbefehl – soweit nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt wurde – einem rechtskräftigen Urteil gleich. Dem Strafklageverbrauch steht auch nicht entgegen, dass neben dem Butterflymesser noch weitere gefährliche Gegenstände in dem „Partyraum“ aufbewahrt wurden. Denn dieser Umstand ändert nichts daran, dass sich der Besitz des Butterflymessers und der bewaffnete Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als einheitlicher Lebenssachverhalt darstellen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO.