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Beschluss

4 T 348/20

LG Wiesbaden Zivilkammer. 4, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2020:1217.4T348.20.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Entstehung von Gebühren für die Transportkostenbereitstellung im Rahmen einer Verhaftung wegen Nichtabgabe einer Vermögensauskunft
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Entstehung von Gebühren für die Transportkostenbereitstellung im Rahmen einer Verhaftung wegen Nichtabgabe einer Vermögensauskunft Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. I. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 25.09.2017, Az. 17-9119431-0-3. Das Amtsgericht Wiesbaden hatte zu Az. 65 M 905/19 gegen den Schuldner gemäß § 802 g ff. ZPO einen Haftbefehl erlassen. Nach Verhaftungsauftrag der Gläubigerin forderte der Obergerichtsvollzieher den Schuldner mit Schreiben vom 11.03.2019 auf, zur Vermeidung einer Verhaftung freiwillig im Geschäftszimmer des Obergerichtsvollziehers zu erscheinen und dort die Vermögensauskunft abzugeben. Nach Vorschusszahlung durch die Gläubigervertreterin, wenn auch unter Bedenkenanmeldung, wurde der Schuldner am 25.04.2019 um 20.00 Uhr von dem Obergerichtsvollzieher in Begleitung von 2 weiteren Personen aufgesucht und zur Zahlung bzw. Abgabe der Vermögensauskunft aufgefordert. Der Schuldner weigerte sich, zu zahlen. Hierauf erfolgte die Verhaftung, die sodann zur Abgabe der Vermögensauskunft führte. In der Folge erteilte der Obergerichtsvollzieher der Gläubigerin unter Datum vom 25.04.2019 eine Kostenrechnung, mit welcher er eine Gebühr KV 707 Transportkostenbereitstellung über 20,00 Euro und eine Gebühr KV 709 Verhaftungsgehilfe über 30,00 Euro in Ansatz bringt. Gegen den Ansatz dieser beiden Gebühren hat sich die Gläubigerin mit Erinnerung vom 02.06.2020 gewandt. Mit angefochtenem Beschluss vom 10.10.2020 (Bl. 42 ff. d. A.) hat das Amtsgericht die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers XXX vom 25.04.2019 unter Zurückweisung der Erinnerung im Übrigen insoweit abgeändert, dass die Kosten in Höhe von 30,00 Euro (Arbeitshilfe KV 709) nicht erhoben werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes und Verfahrensablaufs wird auf die Ausführungen des Amtsgerichts unter Ziff. I. der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen die Zurückweisung der Erinnerung hinsichtlich der Gebühr für die Transportkostenbereitstellung in Höhe von 20,00 Euro richtet sich die Beschwerde der Gläubigerin vom 16.11.2020. Sie vertritt die Auffassung, auch diese Kosten seien wegen unrichtiger Sachbehandlung i. S. d. § 7 GVKostG nicht zu erheben. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die in der Stellungnahme des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 20.08.20020 dargestellte Vorgehensweise bei Verhaftungen. In Abweichung von dieser Vorgehensweise habe der Obergerichtsvollzieher XXX keinen einzigen Verhaftungsversuch in der Wohnung (§ 145 Abs. 4 GVGA) unternommen, auch nicht zu üblichen Tageszeiten. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Bereitstellung eines Transportmittels als unrichtige Sachbehandlung dar. Abgesehen davon sei die Bereitstellung eines Transportmittels weder geeignet noch gesetzlich dafür vorgesehen, Druck auf den Schuldner auszuüben. Dafür sei bereits die Verhaftung vorgesehen. Ungeachtet dessen sei die Höhe der für die Transportmittelbereitstellung in Ansatz gebrachten Kosten willkürlich festgelegt. Der Obergerichtsvollzieher XXX habe die Grundlage der Berechnung von 20,00 Euro für diese Akte von insgesamt 114,24 Euro Transportkosten nicht offengelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Gründe der Nichtabhilfe wird auf den Nichtabhilfebeschluss vom 26.11.2020 (Bl. 58 d. A.) Bezug genommen. II. Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Gläubigerin ist in der Sache nicht begründet. Der Ansatz der Kosten für die Bereitstellung eines Transportmittels gemäß KV 707 ist nicht zu beanstanden. Ist zum Transport einer verhafteten Person die Benutzung eines Transportmittels notwendig, so sind die Kosten dafür als Auslagen einzuziehen (vgl. Winter in Schröder-Kay, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, Nr. 707 Kostenverzeichnis, Rn. 1). Vorliegend war die in Ansatz gebrachte Bereitstellung eines Transportmittels notwendig, da die Verhaftung erfolgt war. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung sowie in dem Nichtabhilfebeschluss vom 26.11.2020 verwiesen, welche sich die Kammer zu eigen macht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG i. V. m. 66 Abs. 8 GKG. Die weitere Beschwerde wird zugelassen, da Voraussetzungen hierfür gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG i. V. m. § 66 Abs. 4 GKG vorliegen.