Endurteil
72 O 1571/20
LG Würzburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 19.730,36 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Dem Kläger stehen im Zusammenhang mit dem Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu. 1. Der Kläger hat das Vorliegen einer wie auch immer gearteten illegalen Abschalteinrichtung nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Der Kläger ist insoweit in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig. Auch aus der Grundsatzentscheidung des BGH vom 25.05.2020 VI ZR 252/19 kann der Kläger nichts Gegenteiliges für sich ableiten. Für die hier gegebene Beweislast dahingehend, dass eine Abschalteinrichtung vorliegt, gibt das Urteil nichts her, da es eine andere Fahrzeugmarke und einen anderen Motor betrifft. Deshalb hat die Beklagte auch keine sekundäre Darlegungslast. Soweit der Kläger behauptet, es lägen genügend Indizien vor, die dazu führten, dass die Beklagte beweisen müsse, dass keine illegale Abschalteinrichtung verbaut sei, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Allein die vom Kläger vorgetragenen Messwerte reichen hierfür nicht aus. Vielmehr haben die Untersuchungen des KBA betreffend eines BMW 520d EURO 5 mit dem Motortyp N 47 ergeben, dass keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt werden konnten (B1a). Die Fahrzeuge waren laut Auskunft des KBA lediglich Teil einer „freiwilligen Servicemaßnahme“, die im Rahmen des sogenannten „Dieselgipfels“ vereinbart wurde. Eine Rückrufaktion seitens des KBA wurde weder vorgetragen, noch hat es eine solche, den hier streitgegenständlichen Motortyp betreffend gegeben. Der Rückruf des KBA betraf nicht das hier streitgegenständliche Fahrzeugmodell und auch nicht den hier verbauten Motor. Demnach liegen gerade keine ausreichenden Anzeichen vor, die auf das Verbauen einer illegalen Abschalteinrichtung schließen lassen, sodass der Kläger nach wie vor in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig ist. Auch der klägerische Vortrag zum sog. „Thermofenster“ ist nicht geeignet, eine illegale Abschalteinrichtung schlüssig darzulegen. Auch wurde im Hinblick darauf bislang kein Rückruf durch das KBA ausgesprochen. Letztlich steht durch den Vortrag der Klagepartei lediglich der Verdacht im Raum, die Beklagte habe die Nichteinhaltung gesetzlicher Abgasgrenzwerte durch Verwendung illegaler Abschalteinrichtungen vertuscht. Dies reicht für einen der Zivilprozessordnung genügenden schlüssigen Tatsachenvortrag insbesondere in Bezug auf die Beklagte als Herstellerin und die betroffene Modellreihe nicht aus. Dementsprechend ist auch den Beweisangeboten der Klagepartei nicht nachzukommen. Der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung einer illegalen Abschalteinrichtung stellt angesichts des nicht ausreichend substantiierten Vortrages einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar. Die Klage war damit auch aus diesem Grunde als unbegründet abzuweisen. 2. Auch – unterstellt, das streitgegenständliche Fahrzeug würde eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweisen – wären die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht gegeben. Auch insoweit sind die Voraussetzungen eines – einzig in Betracht kommenden – deliktischen Anspruchs nicht ausreichend vorgetragen. a) Für einen Anspruch aus § 823 BGB i.V.m. § 263 StGB ist schon nicht erkennbar, wann, wie und worüber die Beklagte den Kläger aktiv getäuscht haben soll, zumal sie nicht Verkäuferin des Fahrzeuges war und an den Verkaufsverhandlungen auch nicht beteiligt war. Auch die Feststellung eines Schadenseintritts beim Kläger begegnet erheblichen Bedenken. Der Kläger nutzt das Fahrzeug seit März 2013 beanstandungsfrei. Zudem ist das Bestehen eines kausalen geringeren Wiederverkaufswertes nicht zwingend anzunehmen. Zwar mag sich bei einem Verkauf des streitgegenständlichen Pkw ein Wertverlust realisieren. Die Feststellung eines solchen vom Kläger behaupteten Wertverlustes i.S. eines kausalen Schadens ist im Hinblick auf die vom Abgasskandal losgelöste allgemeine Dieselproblematik und der damit zusammenhängenden Diskussion um mögliche Fahrverbote in deutschen Großstädten letztlich nicht ausreichend sicher möglich. Nach Überzeugung des Gerichts kommt ein Anspruch wegen Betrug des Käufers bei Erwerb eines Gebrauchtfahrzeuges, mehrfach bestätigt durch das OLG Bamberg, ohnehin schon im Ansatz nicht in Frage. Das OLG Bamberg (Urteil vom 24.07.2019, Az. 8 U 38/19) hat in einem gleich gelagerten Fall zur Frage des Schadens bei Erwerb eines gebrauchten (dort tatsächlich mit einer Abschalteinrichtung) versehenen Fahrzeuges Folgendes ausgeführt, es könne nicht angenommen werden, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Fahrzeugerwerb die Absicht gehabt hat, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Selbst wenn man eine Betrugshandlung der Beklagten als Herstellerin des Motors gegenüber dem Erstkäufer des streitgegständlichen Fahrzeugs, in dem dieser Motor eingebaut worden ist, annehmen wollte, so könnten die sich hieraus ergebenden Ansprüche ggfs. zwar der Erstkäufer, nicht jedoch ohne weiteres jeder weitere Käufer desselben Fahrzeugs geltend machen. Denn der Betrugstatbestand erfordert subjektiv neben dem Tatvorsatz ein Handeln in der Absicht sog. „stoffgleicher“ (Eigen- oder Dritt-) Bereicherung. Die Frage ist insbesondere beim Gebrauchtwagenkauf relevant, denn hier fließt – anders als beim Neuwagenkauf – der vom Gebrauchtwagenkäufer gezahlte Kaufpreis nicht, auch nicht teilweise, an die Herstellerin. b) Ein Anspruch gem. § 826 BGB scheitert, auch wenn das Vorliegen einer illegalen Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters oder anderer technischer Manipulation der Abschalteinrichtung nachgewiesen werden könnte, am Schädigungsvorsatz der Beklagten. Ein Thermofenster ist grundsätzlich zum Motorschutz zulässig. Zwar hat der EuGH nun mit Urteil vom 17.12.2020, – C-693/18 festgestellt, dass die Einrichtung eines Thermofensters allein zur Verhinderung von Verschleiß oder Verschmutzung („Versottung“) des Motors nicht zulässig ist. Vielmehr soll nach der Einschätzung des EuGH eine solche Einrichtung nur dann zulässig sein, um den Motor vor plötzlichen und außergewöhnlichen Schäden zu schützen. Die Entscheidung erging allerdings zum Motor EA 189. Die zulässigen Ausnahmen zum Motorschutz müssen außerdem auch noch näher definiert werden (vgl. Fachnews beck-aktuell zu o.g. Urteil). Jedenfalls ist im Hinblick auf die höchst streitige und unsichere Rechtslage kein Vorsatz, eine sittenwidrige Handlung vorzunehmen, sowie ein Schädigungsvorsatz nachweisbar. Im übrigen fehlt substantiierter Vortrag der Klägerseite dahingehend, dass bei dem hier verbauten Motor eine vergleichbare Manipulation auf dem Prüfstand vorliegt, wie sie bei Motoren des Typs EA 189 in VW-Motoren vorhanden waren. c) Auch ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 EG-FGV kommt nicht in Betracht. Ein etwaiger Verstoß gegen § 27 EG-FGV scheidet als Anspruchsgrundlage aus, da es sich hier um kein Schutzgesetz handelt, in dessen persönlichen Anwendungsbereich der Kläger als Käufer zur Abwehr von Vermögenseinbußen fallen würde. Vielmehr handelt es sich um eine Norm mit gesamtgesellschaftlichen Zielen, nämlich der Weiterentwicklung des Binnenmarktes durch Harmonisierung der technischen Vorschriften sowie der Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus (vgl. EG-VO Nr. 715/2007). Insoweit wird auf die ausführliche Begründung des OLG Braunschweig in seinem Urteil vom 19.02.2019 (7 U 134/17, RdNr. 125 ff) verwiesen, der sich das erkennende Gericht voll umfänglich anschließt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.