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Endurteil

22 O 103/21 Ver

LG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ist in Allgemeinen Versicherungsbedingungen definiert, wann eine Erkrankung schwer ist, so ist dieses Verständnis auch dann maßgeblich, wenn es vom allgemeinen medizinischen Verständnis einer schweren Erkrankung abweicht. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für die Beurteilung, ob ein außergewöhnliches Ereignis iSd § 651h Abs. 3 BGB vorlag, kommt es in Bezug auf die Corona-Krise darauf an, wann der Reisende zurückgetreten ist und ob die Gegebenheiten zu dieser Zeit bereits als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren waren. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 3. Zur Annahme außergewöhnlicher Umstände iSd § 651h Abs. 3 BGB genügt es, wenn zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Coronavirus im Reisegebiet bestand (Bestätigung von AG Frankfurt a. M. BeckRS 2020, 19493 Rn. 24). (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 4. Tritt der Reisende ausdrücklich wegen einer schweren Erkrankung zurück und stützt sein Rücktrittsbegehren nicht auf außergewöhnliche Umstände iSd § 651h Abs. 3 BGB, so kann diese Vorschrift keine Anwendung finden. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist in Allgemeinen Versicherungsbedingungen definiert, wann eine Erkrankung schwer ist, so ist dieses Verständnis auch dann maßgeblich, wenn es vom allgemeinen medizinischen Verständnis einer schweren Erkrankung abweicht. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für die Beurteilung, ob ein außergewöhnliches Ereignis iSd § 651h Abs. 3 BGB vorlag, kommt es in Bezug auf die Corona-Krise darauf an, wann der Reisende zurückgetreten ist und ob die Gegebenheiten zu dieser Zeit bereits als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren waren. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 3. Zur Annahme außergewöhnlicher Umstände iSd § 651h Abs. 3 BGB genügt es, wenn zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Coronavirus im Reisegebiet bestand (Bestätigung von AG Frankfurt a. M. BeckRS 2020, 19493 Rn. 24). (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 4. Tritt der Reisende ausdrücklich wegen einer schweren Erkrankung zurück und stützt sein Rücktrittsbegehren nicht auf außergewöhnliche Umstände iSd § 651h Abs. 3 BGB, so kann diese Vorschrift keine Anwendung finden. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.577,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2020 zu zahlen. II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten einen Betrag in Höhe von 650,33 € zu bezahlen. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 6.577,50 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 6.577,50 €, der sich aus den unstreitig zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsverträgen nebst Nachtrag hierzu i.V.m. Teil A Ziff. 1.2, 2.1 (2) a) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Reiserücktrittskostenversicherung (ABRV 11/2017) ergibt. 1. Unstreitig wurden zwischen den Parteien zwei Reiserücktrittskostenversicherungsverträge nebst Nachtrag vom 09.01.2020, vorgelegt als klägerische Anlage unter den Versicherungsscheinnummern 35261474 und 35891740, abgeschlossen. Diese beinhalten eine Versicherungssumme von insgesamt 7.500 € (6.000 € + 1.500 €). Ausweislich der klägerisch vorgelegten Stornorechnung vom 25.03.2020 betrug der Reisepreis für die streitgegenständliche Reise für die Klägerin 14.616,66 € ./. 2 = 7.308,33 €. Eine summenmäßige Unterversicherung, wie beklagtenseits mehrfach vorgetragen wird, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Da die Klägerin die Reise für sich und ihren Sohn buchte, sind zwar Reisekosten in Höhe von insgesamt 14.616,66 € entstanden. Die Klägerin begehrt ausdrücklich jedoch lediglich die Erstattung ihrer eigenen Reisekosten auf Grundlage des Versicherungsvertrags nebst Nachträgen hierzu, welche gerade - und auch nur - ihre eigene Reiseleistung absichern sollten und konnten. Inwiefern die Reisekosten ihres Sohnes von einer anderen Versicherung erstattet wurden, ist daher für diesen Rechtsstreit irrelevant, da dies weder seitens der Klägerin beantragt wurde, noch entscheidungserheblich ist. 2. a. Gemäß Teil A Ziff. 1.2 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (ABRV 11/2017) hat die Beklagte Erstattung zu leisten, wenn die Reise nicht angetreten wird. Eine Leistung erfolgt nach Teil A Ziff. 2.1. (2) a) der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (ABRV 11/2017) u.a. bei einer unerwartet schweren Erkrankung. Eine solch unerwartet schwere Erkrankung liegt hiernach vor, wenn aus dem stabilen Zustand des Wohlbefindens und der Reisefähigkeit heraus überraschend konkrete Krankheitssymptome auftreten, die dem Reiseantritt entgegenstehen und Anlass zur Stornierung geben. Die Erkrankung ist schwer, wenn die vor der Stornierung ärztlich attestierte gesundheitliche Beeinträchtigung so stark ist, dass die Reise nicht planmäßig durchgeführt werden kann. Unerwartet ist die Erkrankung dann, wenn sie bei Abschluss der Versicherung oder bei Buchung der Reise nicht bekannt war. b. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme, nämlich nach Würdigung der vorgelegten ärztlichen Untersuchungsberichte sowie der Aussage der Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung ist das Gericht davon überzeugt, dass eine unerwartet schwere Erkrankung gemäß der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen bei der Klägerin vorlag. Aus dem bei Buchung der Reise am 05.12.2019 klägerisch stabilen Zustand des Wohlbefindens und der Reisefähigkeit zeigten sich bei der Klägerin aufgrund des Sturzes vom 25.02.2020 sowie dessen Folgen überraschend konkrete Krankheitssymptome, die dem Reiseantritt entgegenstanden und Anlass zur Stornierung gaben. (1) Unstreitig stürzte die Klägerin am 25.02.2020 in Leipzig, und somit nach Abschluss der Versicherungsverträge zuzüglich Nachtrag hierzu vom 07.01.2020 und 09.01.2020, sowie nach Buchung der geplanten Reise am 05.12.2019. Aufgrund des Berichts des Universitätsklinikums Leipzig vom 25.02.2020, in welchem die Klägerin nach ihrem Sturz behandelt wurde, aufgrund des ärztlichen Behandlungsberichts des Herrn Dr. Sch (Orthopäde) vom 16.03.2020, bei welchem sie sich in der Folge vorstellte, sowie aufgrund der Schilderungen der Klägerin, hat diese für das Gericht zur Überzeugung dargelegt, dass sie sich bei diesem Sturz u.a. am linken Handgelenk verletzte. So befundete der behandelnde Arzt des Universitätsklinikums Leipzig am 25.02.2020 eine Handgelenksprellung links bei Schmerzen der Klägerin im Handgelenk bei Ulnar- und Radialbewegungen. Eine frische Fraktur des linken Handgelenks konnte er nicht feststellen. Ausweislich des Behandlungsberichts des Dr. Sch vom 16.03.2020 befundete dieser u.a. eine Schwellung des linken Handgelenks, Druckschmerz proximal der Handgelenksreihe sowie Schmerzen bei Pronation und Supination. Er empfahl der Klägerin bis auf Weiteres eine Sportkarenz und riet dieser dringendst an, das Heben und Tragen von schweren Gegenständen zu vermeiden. Im Termin vom 15.06.2021 schilderte die Klägerin ferner überzeugend und für das Gericht nachvollziehbar, dass sie nach dem Sturz permanent starke Schmerzen im linken Handgelenk hatte und sie dies nicht bewegen konnte. Für sie sei es undenkbar gewesen, einen Tauchurlaub anzutreten, da sie nicht mal einen Tauchanzug hätte anziehen können oder schwere Gerätschaften hätte heben und tragen können. (2) Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme ferner davon überzeugt, dass aufgrund der Beschwerden der Klägerin im linken Handgelenk, die durch den Sturz am 25.02.2020 in Leipzig verursacht wurden, diese die Reise nicht planmäßig hätte durchführen können. Ausweislich der aufgeführten Reiseleistungen in der Stornorechnung vom 25.03.2020 war Schwerpunkt der Reise vom 08.04.2020 - 23.04.2020 die Unterbringung vom 13.04.2020 - 20.04.2020 auf einem Schiff, um dort mindestens 50 geloggte Tauchgänge zu absolvieren. Bei der Reise handelte es sich mithin primär um einen Tauchurlaub. Dies spiegelt sich auch betragsmäßig nieder. So umfasst die Unterbringung vom 13.04.2020 - 20.04.2020 auf dem Schiff, um dort die Tauchgänge zu absolvieren mit 10.178,00 € (für 2 Personen) den überwiegenden Anteil des Reisepreises von insgesamt 14.616,66 € (für 2 Personen). Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin diese geplanten, mindestens 50 geloggten Tauchgänge aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen im linken Handgelenk nicht planmäßig hätte durchführen können. So schilderte die Klägerin nachvollziehbar und überzeugend, dass sie starke Schmerzen im linken Handgelenk hatte und dieses nicht bewegen konnte. Ein Heben und Tragen der Tauchgerätschaften oder das Anziehen des Taucheranzugs wäre für diese unvorstellbar gewesen. Auch nach dem Behandlungsbericht des Herrn Dr. Sch, sollte die Klägerin Sport vermeiden sowie das Heben und Tragen von Gegenständen. Da es sich vorliegend um eine Sportreise, eine Tauchreise, handelte und die Klägerin gerade diesen Kern der Reise nicht planmäßig hätte durchführen können, liegt eine schwere Erkrankung gemäß der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor. Der Beklagten ist zwar insofern zuzustimmen, dass es sich bei einer Handgelenksprellung aus medizinischer Sicht nicht um eine schwere Erkrankung im Vergleich zu anderen Erkrankungen handelt. Maßgeblich für die vorliegende Beurteilung kann jedoch nicht ein allgemein medizinisches Verständnis sein. Entscheidend ist vielmehr das Verständnis, das die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, voraussetzen. Nach Teil A Ziff. 2.1. (2) a) der ABRV steht die gesundheitliche Beeinträchtigung in Zusammenhang mit der planmäßigen Durchführung der Reise: „Die Erkrankung ist schwer, wenn die vor der Stornierung ärztlich attestierte gesundheitliche Beeinträchtigung so stark ist, dass die Reise nicht planmäßig durchgeführt werden kann.“ Sofern es sich um einen reinen Badeurlaub gehandelt hätte, wäre daher die Reise wohl grundsätzlich auch mit einer Handgelenkprellung planmäßig durchführbar gewesen. Dies gilt jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht, wenn es sich - wie vorliegend - um eine Reise handelt, deren Schwerpunkt Tauchgänge darstellen. (3) Die Erkrankung ist durch die Arztberichte des Universitätsklinikums Leipzig, sowie durch den Behandlungsbericht des Herrn Dr. Sch ärztlich attestiert. Sie ist auch unerwartet i.S.d. Versicherungsbedingungen, da, wie bereits ausgeführt, die Erkrankung weder bei Abschluss der Versicherungsverträge nebst Nachtrag hierzu, noch bei Buchungsdatum der Reise am 05.12.2019 bekannt war. (4) Nach alledem konnte die Klägerin die Reise infolge unerwartet schwerer Erkrankung i.S.d Teil A Ziff. 2.1 (2) a) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (ABRV 11/2017) nicht antreten, so dass die Beklagte dieser gemäß Teil A Ziff. 1.2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (ABRV 11/2017) Erstattung zu leisten hat. c. Der erstattungsfähige Betrag beläuft sich hierbei auf 6.577,50 €. (1) Zwischen der Klägerin und dem R GmbH ist ein Reisevertrag nach § 651 a Abs. 2, 3 Nr. 1 und 2 BGB zustande gekommen, da die R GmbH mit den Flügen, den Hotelaufenthalten, der Unterbringung auf dem Schiff nebst Tauchgängen eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise schuldete. Die Klägerin ist mit ihrer Erklärung in der E-Mail vom 13.03.2020 gemäß § 651 h Abs. 1 BGB vor Reisebeginn von diesem Reisevertrag zurückgetreten. Mit Erklärung des Rücktritts verliert der Reiseveranstalter zwar grundsätzlich seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, er kann jedoch stattdessen eine angemessene Entschädigung verlangen. Ausweislich der Stornorechnung vom 25.03.2020 verlangte der Reiseveranstalter von der Klägerin für ihren Anteil an der Reise einen Betrag in Höhe von 6.577,50 €. Diesen Betrag hat die Beklagte mithin zu erstatten. (2) § 651 h Abs. 3 BGB findet vorliegend, entgegen der Ansicht der Beklagten, keine Anwendung. Gemäß dieser Norm kann der Reiseveranstalter abweichend von § 651 h Abs. 1 S. 3 BGB keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. § 651h Abs. 3 BGB regelt hierbei die Vertragsauflösung wegen außergewöhnlicher Umstände als Unterfall des Rücktritts des Reisenden vor Reiseantritt (vgl. BeckOGK/Harke, 1.8.2021, BGB § 651h Rn. 41). In Bezug auf die Corona-Krise kommt es für die Beurteilung, ob ein außergewöhnliches Ereignis vorlag, darauf an, wann der Reisende zurückgetreten ist und ob die Gegebenheiten zu dieser Zeit bereits als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren waren. Hier verbietet sich jede schematische Betrachtung, maßgeblich bleiben vielmehr die Geschehnisse des konkreten Einzelfalles. In diesem Zusammenhang ist für die Bewertung der Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts maßgeblich. Es handelt sich um eine Prognoseentscheidung, für die es auf eine ex-ante-Betrachtung ankommt (Ruks , Die Haftung für außergewöhnliche Umstände, 2020, 66 ff.) Grundsätzlich sind – um den Reisenden nicht zu überfordern – an die Darlegung und den Nachweis der konkreten Umstände im Reisegebiet zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung keine allzu strengen Anforderungen zu stellen; insbesondere wenn diese schon längere Zeit zurück liegen. Erforderlich ist hierbei nicht zwingend, dass zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits Reisewarnungen für das Reisegebiet vorliegen oder dass das Zielgebiet von dem Ausbruch betroffen ist. Vielmehr genügt zur dahingehenden Einordnung bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung (Harke, in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.04.2020, § 651 h Rn. 47; AG Frankfurt am Main, Urt. v. 11.08.2020, Az. 32 C 2136/20). ist. Vielmehr genügt zur dahingehenden Einordnung bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung (Harke, in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.04.2020, § 651 h Rn. 47; AG Frankfurt am Main, Urt. v. 11.08.2020, Az. 32 C 2136/20). Dies kann vorliegend für Ecuador zum Zeitpunkt des Rücktritts am 13.03.2020 nicht festgestellt werden. Eine Reisewarnung seitens des Auswärtigen Amtes lag zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung der Klägerin am 13.03.2020 nicht vor. Wie die Beklagte selbst anführt, wurde der gesundheitliche Notstand des Landes durch den Präsidenten am 16.03.2020, mithin erst nach erfolgter Rücktrittserklärung der Klägerin ausgesprochen. Maßnahme, wie Ausgangssperren wurden ab dem 17.03.2020 verhängt. Der Flugverkehr wurde national und international ebenso erst nach dem 13.03.2020 eingestellt. Insofern liegt eine Vertragsauflösung wegen außergewöhnlicher Umstände als Unterfall des Rücktritts des Reisenden vor Reiseantritt i.S.d. § 651h Abs. 3 BGB nicht vor. Jedenfalls ist die Klägerin von der Reise ausdrücklich wegen einer schweren Erkrankung zurückgetreten; sie stütze ihr Rücktrittbegehren gerade nicht auf außergewöhnlicher Umstände i.S.d. § 651 h Abs. 3 BGB, sodass auch aus diesem weiteren Grund § 651h Abs. 3 BGB keine Anwendung finden kann. Nach alledem kann sich die Beklagte nicht wirksam auf § 651 h Abs. 3 BGB berufen. d. Der Klägerin kann auch eine Obliegenheitsverletzung gemäß Teil B Ziffer 2.1 ABRV 11/2017, namentlich die unverzügliche Mitteilung des Versicherungsfalls an die Beklagte, indem sie nicht bereits am 25.02.2020, nämlich unmittelbar nach ihrem Sturz in Leipzig, der Beklagten Mitteilung hiervon machte, nicht angelastet werden. (1) Unverzüglich ist als feststehender Begriff der Rechtssprache (vgl. BGH, Urteil vom 04. Juli 2018 - IV ZR 200/16, r+s 2018, 425) zu verstehen wie in § 121 Abs. 1 BGB, mithin als „ohne schuldhaftes Zögern“. „Unverzügliches“ Handeln verlangt ein den Umständen des Falles angemessenes, beschleunigtes Handeln, bedeutet damit aber gerade nicht „sofort“ (BSG, Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/17 R, BeckRS 2017, 134791; BGH, Urteil vom 26.01.1962 - V ZR 168/60, BeckRS 1962, 31186973). Es ist vielmehr zutreffend allgemein anerkannt, dass von einer angemessenen Überlegungsfrist auszugehen ist (Staudinger/Singer (2017) BGB § § 121 Rn. 9; BeckOGK/Rehberg, 1.9.2019, BGB § 121 Rn. 13 ff.). (2) Vor diesem Hintergrund kann der Klägerin kein Verstoß gegen ihr Obliegenheitspflicht angelastet werden. Am Tag des Sturzes, am 25.02.2020, war für die Klägerin noch nicht ersichtlich, dass sie die Reise, die erst einige Wochen danach, nämlich am 08.04.2020 beginnen sollte, nicht antreten könne. Vielmehr durfte sie darauf vertrauen und hoffen, dass ihre Verletzungen binnen der nächsten Wochen ausheilen werden und sie die Reise planmäßig antreten könne. Erst aufgrund der zunehmenden Schmerzen im linken Handgelenk der Klägerin sowie der weiteren Untersuchung am 13.03.2020 durch Herrn Dr. Sch, bei welcher dieser feststellte, dass der Klägerin aufgrund Prellung und der Schmerzen des linken Handgelenks eine Sportkarenz zu empfehlen sei und das Heben und Tragen von schweren Gegenständen aktuell dringendst vermieden werden sollte, stellte sich für die Klägerin letztlich mit Gewissheit heraus, dass sie die Tauchreise nicht wie geplant werde wahrnehmen können. Am selben Tag, nämlich am 13.03.2020 hat die Klägerin den Reiseveranstaltern sowie die Beklagte hierüber informiert. Eine Obliegenheitsverletzung im Sinne der Versicherungsbedingungen ist der Klägerin daher nicht anzulasten. 3. Die Beklagte hat nach alledem Erstattung in Höhe von 6.577,50 € zu leisten hat. Der Betrag ist ab dem 28.05.2020 zu verzinsen, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. II. Die Beklagte schuldet der Klägerin aus Verzugsgesichtspunkten ferner die Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von unstreitig 650,33 €. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.