Endurteil
1 HK O 2034/21
LG Würzburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein Fitnessstudiobetreiber, der über Rechte des Verbrauchers aufgrund coronabedingter Schließzeiten informiert, muss den Verbraucher auch darüber aufklären, dass die sogenannte Gutscheinlösung nur für den Fall gilt, dass der Verbraucher bereits eine Zahlung geleistet hat. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Fitnessstudiobetreiber, der über Rechte des Verbrauchers aufgrund coronabedingter Schließzeiten informiert, muss den Verbraucher auch darüber aufklären, dass die sogenannte Gutscheinlösung nur für den Fall gilt, dass der Verbraucher bereits eine Zahlung geleistet hat. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Würzburg – 1. Kammer für Handelssachen – vom 20.01.2022 bleibt aufrecht erhalten 2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt. I. Der zulässige Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 20.01.2022 ist nicht erfolgreich. Daher war das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin ist als qualifizierte Einrichtung klagebefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. II. Der klägerische Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 8, 3, 5a Abs. 2 UWG. 1. Bei der Darstellung der verschiedenen „Varianten“ gemäß der streitgegenständlichen Lichtbildaufnahme vom Aushang nach Anlage K 2 verschleiert die Beklagte, dass der Verbraucher sich nicht auf dieser der von der Beklagten genannten „Varianten“ beschränken muss, sondern berechtigt ist, ohne jeden Nachteil die volle Erstattung der zu Unrecht eingezogenen Miete zu verlangen. Der Gesetzgeber hat auf die Corona-Pandemie am 22.10.2020 mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens unter Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht (BGBl. I S. 3328) reagiert. Dieses Gesetz ist am 31.12.2020 in Kraft getreten und sieht in Art. 240 § 5 EGBGB umfangreiche Regelungen zu Gutscheinen für den Fall der Schließung von Freizeiteinrichtungen wie folgt vor: „(2) Soweit eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie zu schließen war oder ist, ist der Betreiber berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein zu übergeben.“ Das Gesetz sieht eine Gutscheinlösung nur für diejenigen Fälle vor, in denen bereits eine Zahlung erfolgt war. Eine Gutscheinlösung kommt nur für diejenigen Fälle in Betracht, in denen der Verbraucher vor der Unmöglichkeit der eigenen Leistung bereits eine Zahlung geleistet hat, weil nur dann eine „Erstattung“ in Betracht kommt. Umgekehrt scheidet eine Gutscheinlösung also dann aus, wenn der Verbraucher zukünftig eine Vergütung zu leisten hat. Die Vorschrift gilt für den Zeitraum vom 20.5.2020-30.9.2022. 2. Der Bundesgerichtshof (BGH XII. Zivilsenat, Urteil vom 04.05.2022 – XII ZR 64/21) hat zwischenzeitlich entschieden, dass aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie in dem streitgegenständlichen Zeitraum es dem Betreiber von Fitnessstudios unmöglich geworden ist, dem Kunden die vertragsgemäße Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren. Dieser Fall der rechtlichen Unmöglichkeit der Leistungserbringung würde abschließend von den speziellen Regelungen des schuldrechtlichen Leistungsstörungsrechts erfasst, indem der Betreiber von Fitnessstudios nach § 275 Abs. 1 BGB von seiner Leistungsverpflichtung frei geworden sei und er gleichzeitig seinen Anspruch auf die Gegenleistung nach § 326 Abs. 1 BGB verloren hab. Eine Anpassung des Vertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB sei daneben nicht möglich. Denn Gegenstand des § 313 Abs. 1 BGB sei die durch die Veränderung der Geschäftsgrundlage ausgelöste Störung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Eine Anpassung des Vertragsinhalts sei aber nicht mehr möglich, wenn bereits aufgrund spezieller gesetzlicher Regelungen, wie im vorliegenden Fall aufgrund der §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 BGB, die wechselseitigen vertraglichen Leistungsverpflichtungen entfallen sind. Dieser Ansicht folgt das Gericht. 3. Der Ansicht der Beklagten, es habe sich vorliegend nur um ein Angebot an den Kunden gehandelt, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, folgt das Gericht nicht. Der Kunde war darüber zu informieren, dass die „Gutscheinlösung“ die Ausnahme ist (Art. 240 § 5 EGBGB). Der Kunde soll in die Lage versetzt werden, eine informationsgeleitete Entscheidung zu treffen (§ 5a UWG). Daher muss er ab 20.05.2022 über sein Recht auf Rückerstattung informiert werden. 4. Die Pflicht zur Zahlung der Abmahnpauschale folgt aus § 13 Abs. 3 UWG, nachdem die Abmahnung begründet ist. Die Pauschale i.H.v. € 243,51 brutto ist angemessen. III: Streitwert: € 30.000,00. IV: Kosten, Vollstreckbarkeit §§ 91 I, 709 S. 1 ZPO.