Endurteil
12 O 687/24
LG Würzburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen entfällt, wenn das Gericht die Vorgehensweise des Sachverständigen billigt. (Rn. 51) (red. LS Axel Burghart)
2. Aufgrund des bei der Sachverständigenhaftung geltenden Vorrangs des Primärschutzes ist durch Einlegung von Rechtsmitteln wie einer eigenen Beschwerde und in zweiter Instanz durch Nachfragen sowie das Hinwirken auf eine ergänzende Anhörung des Sachverständigen auf eine Korrektur des vermeintlich grob unrichtigen Sachverständigengutachtens hinzuwirken. (Rn. 61) (red. LS Axel Burghart)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen entfällt, wenn das Gericht die Vorgehensweise des Sachverständigen billigt. (Rn. 51) (red. LS Axel Burghart) 2. Aufgrund des bei der Sachverständigenhaftung geltenden Vorrangs des Primärschutzes ist durch Einlegung von Rechtsmitteln wie einer eigenen Beschwerde und in zweiter Instanz durch Nachfragen sowie das Hinwirken auf eine ergänzende Anhörung des Sachverständigen auf eine Korrektur des vermeintlich grob unrichtigen Sachverständigengutachtens hinzuwirken. (Rn. 61) (red. LS Axel Burghart) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche gegen die Beklagte auf Schmerzensgeld gemäß §§ 839 a Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift haftet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstellt und eingereicht hat und einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung, welche auf diesem Gutachten beruht, ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte ihre gutachterlichen Sorgfaltspflichten, und wenn ja welche nach §§ 163, 30 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 402 ff. ZPO verletzt hat, denn diese erfolgten zum einen jedenfalls nicht grob fahrlässig, geschweige denn vorsätzlich (b.) und zum anderen sind hier jedenfalls die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach §§ 839 a Abs. 2, 839 Abs. 3 BGB zu bejahen (c.). a. Sowohl der persönliche, als auch der sachliche und der zeitliche Anwendungsbereich des § 839 a Abs. 1 BGB sind eröffnet. aa. Die Beklagte wurde unstreitig mit Beweisbeschluss des Amtsgerichts Schwäbisch-Hall vom 23.07.2019 (Anlage 1 zu SS BV vom 11.12.2024) zur Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens beauftragt. bb. Auch wurde sie unstreitig mit Beweisbeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14.10.2021 mit der Erstellung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens beauftragt. cc. Die angegriffenen Gutachten der Beklagten datieren auf den 22.06.2020 (Anlage K 2), den 17.08.2020 (Anlage K 6 = B 1) sowie den 28.01.2022 (Anlage K 8). Die mutmaßlich schädigenden Ereignisse sind daher nach dem 31.07.2002 eingetreten, Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB. b. Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 839 a Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB scheitert bereits daran, dass die Gutachten bzw. die Stellungnahme nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch erstellt wurden. aa. So entfällt der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bereits, wenn das in Auftrag gebende Gericht die Vorgehensweise des Sachverständigen billigt (OLG Köln, Urt. v. 27.03.2012 – I-4 U 11/11 –, juris). Für den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit muss eine Pflichtverletzung vorliegen, die sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht besonders schwer wiegt. Unter grober Fahrlässigkeit ist eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung zu verstehen, welche dann anzunehmen ist, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn also ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit nach § 276 Abs. 1 BGB erheblich übersteigt, wobei auch subjektive, in der Person des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Zimmerling in Juris PK-BGB, 5. Aufl., 2010, 839 a BGB). bb. Von einer solchen groben Pflichtverletzung kann jedenfalls nicht ausgegangen werden. Dies gilt umso mehr als sowohl das Amtsgericht Schwäbisch-Hall als auch das Oberlandesgericht Stuttgart trotz Kenntnis des aussagepsychologischen Gutachtens der Beklagten vom 22.06.2020 (Anlage K 2) und der Stellungnahme vom 17.08.2020 (Anlage K 6 = B 1) keine Veranlassung gesehen haben, ein Obergutachten einzuholen. Ganz im Gegenteil beauftragte das Oberlandesgericht Stuttgart am 14.10.2021 die Beklagten sogar mit der Erstellung eines weiteren familienpsychologischen Sachverständigengutachtens. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass es gerade oder allein das aussagepsychologische Gutachten der Beklagten vom 22.06.2020 oder deren Stellungnahme vom 17.08.2020 waren, welche das Oberlandesgericht veranlassten, von einer Einholung eines Obergutachtens abzusehen. So kann die Kammer nicht erkennen, dass die Beklagte bewusst oder grob fahrlässig gegen zwingende fachliche Grundregeln verstoßen hätte und somit vorwerfbar fehlerhaft die Begutachtung vornahm und zwingend vorhersehbar zu falschen Ergebnissen kam. c. Die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach §§ 839 a Abs. 2, 839 Abs. 3 BGB liegen vor. aa. Gemäß § 839 Abs. 3 BGB, welcher gemäß § 839 a Abs. 2 BGB entsprechend anzuwenden ist, entfällt die Haftung des Sachverständigen aufgrund des Vorrangs des Primärrechtsschutzes (vgl. Staudinger/Staudinger/Wöstmann (2020) BGB § 839 a Rn. 27) im Falle schuldhafter Nichteinlegung eines Rechtsmittels. Dadurch soll dem erneuten Aufrollen rechtskräftig abgeschlossener Verfahren durch Betreiben eines Haftungsprozesses gegen einen gerichtlichen Sachverständigen Schranken gesetzt werden (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap. 34 Rn. 13). Unter einem Rechtsmittel sind dabei alle Rechtsbehelfe zu verstehen, mit denen sich der Geschädigte gegen das Gutachten selbst oder die auf diesem beruhende gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel ihrer Aufhebung oder Abänderung zur Abwendung oder Minderung des Schadens wenden kann (OLG Saarbrücken, BeckRS 2017, 133752 Rn. 186). Rechtsmittel sind daher zunächst alle Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen das fehlerhafte Gutachten richten und sowohl bestimmt als auch geeignet sind, dessen Auswirkungen auf die Instanz beendende Entscheidung zu verhindern, etwa der Antrag auf mündliche Anhörung, Vorlage von Einwendungen und Fragen (§§ 163, 30 Abs. 1 und 4 FamFG i.V.m. § 411 Abs. 4 ZPO) bezüglich des Gutachtens im Rahmen der Anhörung oder die Beantragung eines weiteren (Ober-)Gutachtens (§§ 163, 30 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO), umso von vornherein ein auf dem Gutachten beruhende falsche Entscheidung zu verhindern (BGH, Beschl. v. 27.07.2017 – III ZR 440/16; NJW-RR 2017, 1105; vgl. Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 839 a Rn. 5). Darüber hinaus sind alle Rechtsmittel einzulegen, mit denen die auf dem Gutachten beruhende gerichtliche Entscheidung (Urteil, Beschluss, Verfügung) angegriffen werden kann, also neben den ordentlichen Rechtsmitteln Berufung, Revision und Beschwerde (hier nach §§ 58 ff. FamFG) auch gegebenenfalls zulässige Gegenvorstellungen (§§ 163, 30 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 411 Abs. 4 ZPO), Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde oder innerprozessuale Rechtsbehelfe wie bloße Hinweise und Nachfragen sowie das Hinwirken auf eine ergänzende Anhörung des Sachverständigen im Rahmen der 2. Instanz (vgl. Geigel, a.a.O.). Die Ablehnung des Gutachters wegen Befangenheit gemäß § 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 406, 42 ff. ZPO ist hingegen kein Rechtsmittel gegen ein unrichtiges Gutachten, zumal der Antrag unter Umständen gestellt werden muss, bevor das Gutachten überhaupt vorliegt (vgl. MüKoBGB, § 839 a Rn. 30). Das Abrechnungsverfahren ist zudem konzeptionell nicht auf den Ausschluss von Sachverständigen wegen Lücken oder Mängeln ihrer Gutachten gerichtet, sondern soll ausschließlich die Unparteilichkeit des Sachverständigen sichern (Geigel, a.a.O.). Die Einholung eines Privatgutachtens zählt ebenso wenig zu den „Rechtsmitteln“ i.S.v. §§ 839 a Abs. 2, 839 Abs. 3 BGB (BGH, Beschl. v. 27.07.2017 – III ZR 440/16 –, juris Rn. 7) wie die Verfassungsbeschwerde nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a, 4b GG i.V.m. § 13 Nr. 8 a, §§ 90 ff. BVerfGG (Geigel, a.a.O.). bb. Zwar kann gegen einen Beweisbeschluss und eine richterliche Anordnung nach § 163 Abs. 2 FamFG ebenso wie gegen andere prozessleitende Verfügungen grundsätzlich keine Beschwerde eingelegt werden, § 58 Abs. 1 FamFG. Auch unterliegen Zwischenentscheidungen erst im Rahmen der Beschwerde gegen die Endentscheidung der Beurteilung durch das Beschwerdegericht, § 58 Abs. 2 FamFG (vgl. MüKoFamFG, 4. Aufl. 2025, FamFG § 163 Rn. 27). Die Klägerin war jedoch gehalten, aufgrund des auch bei der Sachverständigenhaftung geltenden Vorrangs des Primärschutzes durch Einlegung von Rechtsmitteln, hier einer eigenen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwäbisch Hall vom 21.05.2021 – 2 F 318/19 – und in zweiter Instanz ggf. durch Nachfragen sowie das Hinwirken auf eine ergänzende Anhörung der Sachverständigen auf eine Korrektur des ihrer Meinung nach grob unrichtigen Sachverständigengutachtens und der gutachterlichen Stellungnahme hinzuwirken. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass davon auszugehen sei, dass die mündliche Befragung und Erläuterung des Gutachtens kein taugliches Mittel sei, entweder die Mängel des Gutachtens in befriedigender Weise zu beheben oder diese Mängel so deutlich hervortreten zu lassen, dass dem Gericht die Überzeugung von der Unbrauchbarkeit des Gutachtens vermittelt würde. Die unmittelbare persönliche Konfrontation im Austausch von Rede und Gegenrede in Anwesenheit des Gerichts stellt nämlich ein effektives zusätzliches Instrument der Wahrheitsfindung dar (OLG Köln, Urt. v. 27.03.2012 – I-4 U 11/11 –, juri, BGH a.a.O.). So wäre das Amtsgericht gehalten gewesen, auf Antrag die Sachverständige (Beklagte) zur mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens zu laden. Der Klägerin ist daher der Vorwurf in zweifacher Hinsicht zu machen, da sie auch im Berufungsverfahren – aus welchen Gründen auch immer – nicht die Erläuterung des Gutachtens beantragt hat. Die Klägerin kann sich dabei auch nicht darauf berufen, dass sie innerhalb etwaiger Stellungnahme- bzw. Beschwerdefristen keine Kenntnis vom Inhalt der Gutachten hatte. Denn die Beklagte ist nicht schutzwürdig, da sie sich mit ... eigenmächtig ins Ausland abgesetzt und damit dem Verfahren entzogen hatte. So verließ sie nach ihren eigenen Angaben im Rahmen der informatorischen Anhörung zusammen mit ... im August 2020 Deutschland und blieb mit dieser bis September 2021 im Ausland. Die Klägerin war deswegen und aufgrund Haftbefehls des Landgerichts Heilbronn vom 05.03.2021 (Az. 1 Qs 10/21) wegen des dringenden Tatverdachts der besonders gefährdenden Kindesentziehung gemäß § 235 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB sogar zur Fahndung ausgeschrieben. 2. Andere (deliktische) Anspruchsgrundlagen sind nicht gegeben. Die Haftung nach § 839 a BGB ist im Rahmen seines Anwendungsbereichs abschließend (BGH NJW-RR 14, 90 Tz. 14). § 823 Abs. 1 und 2 BGB sind daneben nicht anwendbar, da der Beschränkungzweck sonst unterlaufen werden würde (BGH, Urt. v. 10.10.2013 – III ZR 245/12, NJW-RR 2014, 92 Rn. 14). Dasselbe gilt für § 826 BGB (vgl. Grüneberg, a.a.O., § 839a Rn. 1b). 3. Mangels Hauptanspruch stehen der Klägerin auch keine Ansprüche auf Nebenforderungen zu. Die Klage war daher insgesamt abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 100 ZPO III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.