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Urteil

1 O 32/02

LG WUPPERTAL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 661a BGB begründet eine Haftung des Versenders der Gewinnmitteilungen, nicht ohne Weiteres Dritter, der wirtschaftlich hinter dem Versender steht. • Für die Haftung nach § 661a BGB ist maßgeblich, wer nach außen als Absender/Versender in Erscheinung tritt und den täuschenden Rechtsschein setzt. • Bei strafähnlich geprägter Gesetzesregelung ist eine enge Auslegung von § 661a BGB geboten; Indizien einer wirtschaftlichen Verflechtung allein genügen nicht zur Passivlegitimation des Anspruchsgegners.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung Dritter für Gewinnmitteilungen nach § 661a BGB • § 661a BGB begründet eine Haftung des Versenders der Gewinnmitteilungen, nicht ohne Weiteres Dritter, der wirtschaftlich hinter dem Versender steht. • Für die Haftung nach § 661a BGB ist maßgeblich, wer nach außen als Absender/Versender in Erscheinung tritt und den täuschenden Rechtsschein setzt. • Bei strafähnlich geprägter Gesetzesregelung ist eine enge Auslegung von § 661a BGB geboten; Indizien einer wirtschaftlichen Verflechtung allein genügen nicht zur Passivlegitimation des Anspruchsgegners. Die Klägerin erhielt wiederholt per Post Kataloge und zahlreiche Gewinnmitteilungen verschiedener Firmen, die ihr hohe Bargewinne zugesagten, jedoch jeweils die Rücksendung eines Siegels und eine unverbindliche Testbestellung verlangten. Die Klägerin behauptet, die Beklagte stehe wirtschaftlich hinter den versendenden Unternehmen und mache sie deshalb für die behaupteten Gewinnzusage haftbar. Sie forderte die Beklagte schriftlich zur Zahlung großer Beträge (insgesamt über 1,4 Mio. DM) und klagte auf Auszahlung. Die Beklagte bestreitet, Versenderin der Mitteilungen zu sein, und erklärt, die Streithelferinnen seien selbständige Rechtssubjekte; sie habe nur Dienstleistungen für diese Unternehmen erbracht. Strafakten und zahlreiche Indizien wurden zu Informationszwecken beigezogen; die Klägerin stützt sich auf die wirtschaftliche Verflechtung als Begründung der Haftung. • Die Klage ist unbegründet; der Anspruch aus § 661a BGB steht der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu. • § 661a BGB verfolgt generalpräventive und wettbewerbsrechtliche Ziele und normiert eine Rechtsscheinhaftung desjenigen, der den täuschenden Rechtsschein setzt, nämlich des nach außen als Versender in Erscheinung tretenden Unternehmers. • Angesichts des strafähnlichen Charakters der Haftung ist eine enge Auslegung erforderlich; eine Haftung darf nicht außerhalb des tatsächlich als Versender Erscheinenden ausgedehnt werden. • Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Senats trifft die Haftung denjenigen, der nach außen als Absender auftritt; bloße wirtschaftliche Verflechtungen oder Indizien reichen nicht, um ein anderes, nach außen nicht in Erscheinung tretendes Unternehmen zur Haftung nach § 661a BGB heranzuziehen. • Die vorgelegten Indizien und die Überzeugung der Kammer von einer wirtschaftlichen Verbindung genügen nicht, weil die konkret als Versender auftretenden Unternehmen selbständige Rechtssubjekte sind und die Klägerin nicht substantiiert dargelegt hat, dass diese Unternehmen fiktiv oder nicht existent seien. • Ob eine deliktsrechtliche Haftung nach allgemeinen Regeln des Unerlaubten Handelns aus anderen Gründen möglich wäre, ist für den geltend gemachten Erfüllungsanspruch aus § 661a BGB unerheblich. • Mangels Passivlegitimation der Beklagten ist der geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung der Gewinne nach § 661a BGB abzuweisen. Die Klage wird abgewiesen, da die Beklagte nicht als Versenderin der Gewinnunterlagen im Sinne des § 661a BGB gilt und somit nicht passivlegitimiert ist. Zwar bestehen zahlreiche Indizien für wirtschaftliche Verflechtungen zwischen der Beklagten und den versendenden Unternehmen, doch reicht dies nicht aus, um die Beklagte nach § 661a BGB haftbar zu machen. Eine enge Auslegung der Vorschrift gebietet, dass nur derjenige haftet, der nach außen als Absender in Erscheinung tritt und den täuschenden Rechtsschein gesetzt hat. Die Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe gehen zu Lasten der Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.