Urteil
1 O 76/02 – Bürgerliches Recht
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2002:1001.1O76.02.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte auf Auszahlung eines Gewinnes in Anspruch. Im Juni/Juli 2001 ging dem Kläger eine Postsendung zu, welche neben einem Katalog einer Firma "D.L." im niederländischen F ein Schreiben einer vermeintlichen W Beurkundungs- und Finanzgruppe F.G. enthielt. Darin heißt es: „Ihr 125.000,00 DM - Gewinn!!! Leider haben wir viel zu selten so einen großen Gewinn. Sie haben gewonnen und können sich somit viele tolle Wünsche erfüllen : Sie können sich völlig neu einrichten, sich ein neues Auto kaufen, was Sie sich schon immer gewünscht haben, eine Reise rund um die Welt machen oder nach Herzenslust einkaufen. Vielleicht kaufen Sie sich ja auch eine Eigentumswohnung oder legen das Geld gewinnbringend an. Wer weiß, denn was Sie tatsächlich mit Ihrem Gewinn machen, bleibt selbstverständlich Ihnen überlassen. Nur eins, mit 125.000,00 DM können Sie sich wirklich eine Menge leisten. Selten konnte ich mit Gewissheit einem Mandanten raten, rufen Sie unbedingt Ihren Gewinn ab, Sie haben 100 % ig sicher gewonnen, sobald Ihre unverbindliche Testanforderung vorliegt. Ich wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute." Unter dem 04.09.2001 hat der Kläger auf den Warenanforderungsschein das „Teilnahme-Zertifikat" aufgeklebt und eine unverbindliche Warenanforderung getätigt. Mit Schreiben vom 21.09.2001 forderte der Kläger die Fa. D zur Zahlung des Gewinns bis zum 01.10.2001 auf. Der Kläger behauptet: Versenderin i.S.d. § 661 a BGB sei die von ihr verklagte Fa. F3 GmbH, D, Haus & Hobby Versand, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn W,V. Dies ergebe sich aus dem Gewerberegister der Stadt V und aus dem Handelsregister beim AG Hamburg. Hinter Fa. D, die es gar nicht gebe, verberge sich die Beklagte, da die Beklagte mit den Zusätzen „D" eingetragen sei und auch unter dem Namen auftrete, hafte Sie auch aus Rechtsscheinsgrundsätzen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 63.911,49 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2001 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, nicht aktivlegitimiert zu sein. Sie weist darauf hin, dass der Geschäftsführer Herr W van Düffel, lediglich ihr Geschäftsführer sei, und nicht auch der der Firma D. Die Firma D sei sehr wohl eine eigenständige Firma mit Sitz in Spanien und eine Niederlassung in den Niederlanden. Zwischen der Firma D und ihr - der Beklagten - bestehe keinerlei Identität. Sie - die Beklagte - habe lediglich das Inkasso und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit den Kunden der Firma D übernommen. Mit dem Gewinnversprechen habe sie - die Beklagte - jedoch nichts zu tun. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Eine Firma F GmbH D gibt es nach Kenntnis der Kammer nicht. Aus welchen Gründen es in der Auskunft aus dem Gewerberegister, den die Klägerin mit Schriftsatz vom 04.02.2002 zu den Akten gereicht hat, unter der Rubrik „Im Handelsregister eingetragener Name" heißt: F GmbH D, Haus & Hobby Versand ist der Kammer nicht nachvollziehbar. Denn ausweislich des der Kammer vorliegenden und beiden Parteien bekannten Handelsregisterauszugs des Amtsgerichts Mettmann mit der Geschäftsnummer: HRB 4866 lautet die Firma allein „xxx GmbH". Für die Kammer ist der Handelsregisterauszug maßgeblich und nicht die damit nicht in Einklang zu bringende Auskunft aus dem Gewerberegister. Die Fa. F2 GmbH ist aber nicht Versenderin i.S.d. § 661 a BGB. Zur Frage der Passivlegitimation im Rahmen des § 661 a BGB hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf u.a. in der beiden Parteien bekannten Beschwerdeentscheidung vom 23.5.2002 in dem Prozesskostenhilfeverfahren 1 0 382/01 LG Wuppertal) = 6 W 3102 OLG Düsseldorf folgende Ausführungen gemacht: "Die Vorschrift des § 661 a BGB ist zu dem Zweck geschaffen worden, unlauteres Anlocken von Verbrauchern durch Mitteilungen über angebliche Gewinne zu unterbinden (BT-Drs. 14/2658 Seite 48 f.). Dieses Ziel ist nach Auffassung des Gesetzgebers am effektivsten dadurch zu erreichen, dass man den Verbraucher in die Lage versetzt, den Unternehmer beim Wort zu nehmen und den mitgeteilten Gewinn zu verlangen (BT-Drs. a.a.O.). Allein die sich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ergebenden Möglichkeiten (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 808 ff.; NJW-RR 1998, 1199 ff.; NJW-RR 2001, 1547 ff.) sind nach Auffassung des Gesetzgebers zum Schutz des Verbrauchers nicht hinreichend effektiv (BT-Drs. 14/2920 Seite 15). Die durch § 661 a BGB begründete Haftung für scheinbare Gewinnmitteilungen stellt damit einen Fall der Rechtsscheinhaftung mit stark generalpräventivem und auch wettbewerbsrechtlichem Charakter dar (vgl. Lorenz, NJW 2000, 3305 ff.). Der Gesetzgeber will mit § 661 a BGB die missbilligten Verkaufspraktiken dadurch bekämpfen, dass der Unternehmer dem Verbraucher gegenüber die Haftung "für sein täuschendes Vorgehen" übernehmen muss (BT-Drs. a.a.O.). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll mithin der Unternehmer haften, der den missbilligten Rechtsschein setzt, also der Absender (vgl. hierzu Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., § 661 Rdnr. 2). Dies ist nach Auffassung des Senats derjenige, der nach außen als Versender in Erscheinung tritt. Nur er gibt ein täuschendes Versprechen ab, an dem er sich nach dem Willen des Gesetzgebers festhalten lassen muss. Nur er setzt den haftungsbegründenden Rechtsschein. Eine Rechtsscheinhaftung kann daher nur ihn treffen. Angesichts der deutlichen generalpräventiven und wettbewerbsrechtlichen Elemente der Regelung und des damit einhergehenden strafähnlichen Charakters der durch § 661 a BGB begründeten Haftung des Versenders ist eine enge Auslegung der Vorschrift geboten. Eine Auslegung, die neben einer Haftung des Versenders zu einer zusätzlichen Haftung von Personen führt, die den Verbrauchern gegenüber nicht täuschend in Erscheinung getreten sind und keinen Rechtsschein gesetzt haben, kommt nicht in Betracht. Der Senat verkennt nicht, dass bei der von ihm vertretenen Auslegung Umgehungen nicht zuverlässig ausgeschlossen werden können. Dies ändert aber nichts daran, dass er angesichts des strafähnlichen Charakters der Haftung des § 661 a BGB eine weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals senden nicht für zutreffend erachtet, zumal der Verbraucher ein Vertrauen nur gegenüber demjenigen entwickeln kann, der ihm gegenüber in Erscheinung getreten ist. Der D.L. und die Haus & Hobby Versand S.L. haben die hier in Rede stehenden Gewinnmitteilungen in dem dargelegten Sinn versandt, nicht aber die Antragsgegnerin. Auch die Antragstellerin behauptet nicht, dass nach außen die Antragsgegnerin als Versenderin in Erscheinung getreten ist. Sie zieht aus verschiedenen Indizien lediglich den Schluss, dass die Antragsgegnerin mit der D.L. und der Haus & Hobby Versand S.L. gleichzustellen sei. Dies wäre aber allenfalls dann gerechtfertigt, wenn es sich bei der D.L. und der Haus & Hobby Versand S.L. um fiktive Gebilde handelte. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Denn die Antragsgegnerin behauptet, es handele sich bei der D.L. und der Haus & Hobby Versand S.L. um jeweils selbständig existierende, im Handelsregister eingetragene Firmen, gemeint ist offensichtlich Rechtssubjekte, nach spanischem Recht. Dem hat die Antragstellerin nichts Konkretes entgegengesetzt. Allein mit ihrem vorangehenden Vorbringen, bei der D.L. und der Heim & Freizeit bv. bzw. dem Versandhaus Haus & Hobby handele sich es um Briefkastenfirmen, hinter der die Antragsgegnerin stehe, ist nicht dargelegt, dass die nach außen in Erscheinung getretenen Versenderinnen entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin nicht existieren. Hinsichtlich der von der Antragstellerin weiter angeführten Heim & Freizeit bv. gilt dies umso mehr, als der Vortrag der Antragsgegnerin, gleich gelagerte Klagen auf Auskehrung angeblich zugesagter Gewinne seien der Heim & Freizeit bv. in den Rechtsstreitigkeiten 15 0 106/01, LG Münster, und 2 0 224/01, LG Bielefeld, zugestellt worden, unwidersprochen geblieben ist. Ist die Antragsgegnerin nicht Versenderin im Sinne von § 661 a BGB, kann dahingestellt bleiben, ob - was im Übrigen ebenfalls nicht konkretisiert ist - die D.L. und die Haus & Hobby Versand S.L. in ein Konzerngeflecht eingebunden sind, an dessen Spitze die Antragsgegnerin steht. Eine solche Stellung der Antragsgegnerin mag im Rahmen einer deliktsrechtlichen Bewertung (vgl. hierzu auch BGH, NJW-RR 2001, 1547, 1549) und Haftung Bedeutung erlangen. Um eine deliktsrechtliche Haftung der Antragsgegnerin und einen entsprechenden Schadensersatzanspruch der Antragstellerin aus unerlaubter Handlung geht es im vorliegenden Fall, in dem die Antragstellerin einen Erfüllungsanspruch aus der Rechtsscheinhaftung des § 661 a BGB verfolgt, jedoch nicht." Die Ausführungen des Oberlandesgerichts betreffen zwar eine andere Beklagte, sie sind jedoch auf den vorliegenden Fall uneingeschränkt übertragbar und finden auch hier Anwendung. In einem weiteren Beschluss hat das Oberlandesgericht Düsseldorf am 04. September 2002 (AZ 6 W 46/02 - 1 0 127/02 LG Wuppertal) unter anderem auch zur Rechtsscheinshaftung folgendes ausgeführt : „Die Vorschrift des § 661 a BGB ist zwar zu dem Zweck geschaffen worden, unlauteres Anlocken von Verbrauchern durch Mitteilung über angebliche Gewinne zu unterbinden, indem man die Verbraucher in die Lage versetzt, den Unternehmer beim Wort zu nehmen und den mitgeteilten Gewinn zu verlangen. Bei dieser Haftung für scheinbare Gewinnmitteilungen handelt es sich um jedoch um einen Fall der Rechtsscheinhaftung derart, dass der Unternehmer dem Verbraucher gegenüber die Haftung für sein täuschendes Vorgehen übernehmen muss. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll mithin der Unternehmer haften, der den missbilligten Rechtsschein setzt, also der Absender. Dies ist nach Auffassung des Senats derjenige, der nach außen als Versender in Erscheinung tritt. Nur er gibt ein täuschendes Versprechen ab, an dem er sich nach dem Willen des Gesetzgebers festhalten muss; nur er setzt den haftungsbegründenden Rechtsschein, eine Rechtsscheinhaftung kann daher nur ihn treffen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Antragsgegnerin nicht Versenderin der Gewinnmitteilung im aufgezeigten Sinne. In allen Unterlagen, die sich auf das Gewinnversprechen beziehen, tritt lediglich der „Haus & Hobby" Versand in Erscheinung. In dem der Antragstellerin zusammen mit der Rechnung vom 17. September 2001 übersandten „Überweisungsauftrag/Zahlschein" heißt es zwar in der Empfängerzeile: „#### wg. Haus & Hobby Versand". Doch selbst wenn man davon ausgeht, mit dem ersten Wort solle die Antragsgegnerin bezeichnet werden, kann dieser Umstand eine Rechtsscheinhaftung schon deshalb nicht begründen, weil ein hierdurch etwa erwecktes Vertrauen für das entscheidende Verhalten der Antragstellerin, nämlich die Absendung des „Anforderungsscheins", die zeitlich eindeutig vorher lag, nicht mehr ursächlich geworden sein kann. Es lässt sich nach Aktenlage auch nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin mit dem „Haus & Hobby" Versand in einer rechtlich erheblichen Weise gleichzustellen wäre. Aus dem von der Antragstellerin mit ihrem Rechtsbehelf selbst in Ablichtung zur Akte gereichten Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Mettmann ist ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ein selbständiges Rechtssubjekt darstellt; Verbindungen zu dem „Haus & Hobby" Versand sind dort nicht erkennbar. Aus der vorbezeichneten Empfängerzeile auf dem Überweisungsauftrag lässt sich ebenso wenig ein Rückschluss auf eine Identität ziehen; deutlich wird hierdurch lediglich, dass sich der Versand „####" als einer Zahlstelle bedient, was im Geschäftsverkehr aber auch zwischen selbständigen Unternehmen aus verschiedenen Gründen nicht unüblich ist." Die Beklagte selbst taucht in den Unterlagen als Versprechende ebenfalls nicht auf. Sie wird - wie der Kammer aus vielen Verfahren bekannt ist - nur auf den Überweisungsträgern erwähnt, wo es heißt: #### wg. D. Bei der Beklagten einerseits und dem D.L. andererseits handelt es sich um zwei selbständige Rechtssubjekte. Hinsichtlich der Beklagten ergibt sich das aus dem vorliegenden Handelsregisterauszug. Hinsichtlich der Firma D.L. ist das der Kammer bekannt aufgrund einer Vielzahl von Streitverkündungen, die der Firma D unter der angegebenen Anschrift auf Fuerteventura haben zugestellt werden können, und aufgrund der von der Firma D.L. darauf hin erklärten Beitritte als Streithelferin auf Seiten der Beklagten in jenen Verfahren. Nach den vorstehend zitierten Ausführungen des Oberlandesgerichtes, kommt es für einen Anspruch aus § 661 a BGB jedoch gar nicht darauf an, ob ein Drittunternehmen wirtschaftlich hinter dem D und den anderen Katalogfirmen steht. Ansprüche aus § 661 a BGB richten sich danach vielmehr ausschließlich gegen den Versender im Sinne dieser Vorschrift. Das ist eindeutig nicht die Beklagte, sondern die Firma D.L., die ein selbständiges Rechtssubjekt ist, worauf das OLG Düsseldorf maßgeblich abstellt. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO Streitwert: 63.911,49 €