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Urteil

19 O 403/02

LG WUPPERTAL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wer ein fremdes, wertvolles Haushaltsstück auf einer Feier zum Begutachten in die Hand nimmt und es hält, hat das Verhalten so zu steuern, dass bei naheliegenden Störereignissen kein Schaden entsteht. • Eine durch ein plötzliches Geräusch ausgelöste Schreckreaktion kann deliktische Handlungsqualität besitzen; nicht jede Erschreckensbewegung ist reflexhaft und handlungsunfähig. • Wer in einer Situation mit vorhersehbaren Störereignissen (z. B. Feier mit Luftballons) unvorsichtig handelt, kann sich Verschulden in Form von Fahrlässigkeit nach § 276 Abs. 1 BGB vorhalten lassen.
Entscheidungsgründe
Haftung für Falllassen eines Erbstücks nach Schreckreaktion auf Feier (Schadensersatz) • Wer ein fremdes, wertvolles Haushaltsstück auf einer Feier zum Begutachten in die Hand nimmt und es hält, hat das Verhalten so zu steuern, dass bei naheliegenden Störereignissen kein Schaden entsteht. • Eine durch ein plötzliches Geräusch ausgelöste Schreckreaktion kann deliktische Handlungsqualität besitzen; nicht jede Erschreckensbewegung ist reflexhaft und handlungsunfähig. • Wer in einer Situation mit vorhersehbaren Störereignissen (z. B. Feier mit Luftballons) unvorsichtig handelt, kann sich Verschulden in Form von Fahrlässigkeit nach § 276 Abs. 1 BGB vorhalten lassen. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Zerstörung einer wertvollen Korbschale bei einer Geburtstagsfeier am 14.09.2001. Der Beklagte nahm die Schale aus dem Wohnzimmerschrank, hielt sie zum Begutachten und ließ sie fallen, als ein als Dekoration aufgehängter Luftballon plötzlich zerplatzte. Die Schale zerbrach in viele Scherben; es handelt sich um ein Erbstück der Klägerin. Gutachterliche Wertfeststellung ergab 6.391,15 EUR zuzüglich Begutachtungs- und Auslagenpauschale. Die private Haftpflichtversicherung des Beklagten verweigerte die Zahlung. Der Beklagte behauptet, das Fallenlassen sei eine reflexhafte, nicht willentliche Reaktion gewesen und daher nicht deliktisch. • Anspruchsgrundlage bildet § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Vorschriften über Natural- und Wertersatz (§§ 249 ff. BGB). • Die Zerstörung der Korbschale erfüllt die erforderliche Rechtsgutverletzung. • Handlungserfordernis: Das Fallenlassen ist keine rein unwillkürliche Reflexbewegung, sondern eine Schreckreaktion mit Handlungsqualität; zur Beurteilung ist auf strafrechtliche Handlungskriterien zurückzugreifen. • Reflexhandlungen entfallen nur, wenn die motorische Reaktion völlig unwillkürlich und unmittelbar vom Reiz ausgelöst ist; das vorliegende Erschrecken war nicht derart total, weil der Beklagte die Ballons vorher wahrgenommen hatte und deren Zerplatzen auf einer Feier vorhersehbar war. • Kausalität: Das Fallenlassen war ursächlich für die Zersplitterung der Schale. • Verschulden: Der Beklagte handelte fahrlässig gemäß § 276 Abs. 1 BGB, weil er in der erwartbaren, störungsanfälligen Situation nicht die erforderliche Sorgfalt walten ließ (er hätte die Schale sicherer halten oder an einem ungestörten Ort begutachten müssen). • Höhe des Schadens ist unstreitig festgestellt; Zinsen ergeben sich aus §§ 284, 288 BGB, prozessuale Nebenentscheidungen aus §§ 91, 709 ZPO. Die Klage war insgesamt erfolgreich; der Beklagte wurde zur Zahlung von 6.500,11 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 14.12.2001 verurteilt. Das Gericht hält die Handlung des Beklagten für deliktsfähig und ihm fahrlässiges Verhalten gemäß § 276 Abs. 1 BGB vor. Die Zurechenbarkeit folgt aus der Vorhersehbarkeit des Störereignisses auf einer Feier und der Pflicht, bei Begutachtung eines wertvollen Gegenstands besondere Sorgfalt anzuwenden. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.