Urteil
3 O 270/03
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2004:0213.3O270.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken- den Betrages Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin macht gemäß § 116 SGBX übergegangene Schadensersatzansprüche der bei ihr Versicherten am 05.09.1908 geborenen Frau X geltend. Diese lebte seit vielen Jahren in dem von der Beklagten betriebenen Pflegeheims in X3. In einem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit wurde eine Pflegestufe 2 vorgeschlagen mit einer vollstationären Pflege. Unter Nr. 2.2 pflegerelevante Vorgeschichte führte das Gutachten aus: 3 "Bekannter Zustand nach Oberschenkelhalsfraktur 11/92 links, Z.n. Lungen- 4 embolie und Herzstillstand 11/92, chron. Polyarthritis, Polyarthrose, insbeson- 5 dere Coxarthrose rechts, Herzinsuffizienz, Otosklerose mit Taubheit, Z.n. 6 Katarakt-OP 01/96, diätetisch eingestellter Diabetes mellitus. 7 Z.n. Entfernung eines Colon-Ca. 03/02 mit nachfolgendem Dünndarmileus. 8 Seit dem KH-Aufenthalt deutliche Verschlechterung, kann nur noch passiv 9 im Rollstuhl umhergefahren werden, zeigt keine Kooperation. Versteift sich 10 aus Angst, zeigt keine Ressourcen, kann wegen ihrer Taubheit auch kaum 11 angeleitet werden. 12 Im Heim seit 11/98." 13 Am 21.12.2002 gegen 11.00 Uhr war Frau X in einem Rollstuhl in dem als Aufenthaltsraum dienenden Flurbereich der Pflegestation "abgestellt". Sie versuchte aufzustehen und stürzte zwischen Rollstuhl und dem vor ihr stehenden Tisch und stürzte, wobei sie sich eine Femurfraktur zuzog. Sie wurde dem Y-Krankenhaus in X2 zugeführt und befand sich bis 20.01.2003 in stationärer Behandlung. 14 Die Klägerin ist der Auffassung, die Mitarbeiter der Beklagten hätten Frau X an dem Rollstuhl angurten müssen oder an dem Rollstuhl ein sog. Vorschiebetischchen anbringen müssen, was einen Sturz verhindert hätte. Sie ist ferner der Auffassung, aus dem oben genannten Gutachten ergebe sich hinreichend deutlich das Risiko, dass Frau X versucht aufzustehen und hierbei stürzt. 15 Die Klägerin beantragt, 16 die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.660,55 € nebst Zinsen in Höhe von 17 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.485,80 € seit dem 18 29.05.2003 und aus 174,75 € ab Rechtshängigkeit (05.11.2003) zu 19 zahlen. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie verweist darauf, die Bewohnerin sei seit vielen Jahren bei ihr untergebracht und sie habe sich bisher ausgesprochen ruhig und passiv gezeigt. Durch das ständige Begehen des Flurs auch durch die schichthabenden drei Mitarbeiter der Beklagten sei eine ausreichende Beaufsichtigung gegeben. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. 24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 25 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen gemäß § 116 SGB X übergegangenen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung bzw. §§ 823 Abs. 1, 31, 831 BGB. 26 Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zuletzt zutreffend ausgeführt (U. v. 20.11.03, I - 15 U 31/03), das entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Arzt- und Krankenhaushaftung auch den Betreiber eines Pflegeheims aufgrund des Heimvertrages und der tatsächlichen Übernahme der Pflege und Betreuung pflegebedürftiger Heimbewohner die Pflicht trifft, diese vor vermeidbaren - auch durch eigenes Verhalten der Pflegebedürftigen verursachten - Gefahren zu schützen, die diesen aufgrund der ihre Pflegebedürftigkeit begründenden körperlichen oder geistigen Einschränkungen drohen (vgl. BGH NJW 2000, 3425; NJW 2003, 2309). Denn die Aufnahme zur vollen stationären Pflege bezweckt u.a., die Gefahren, die aufgrund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen des Betroffenen von diesem selbst nicht mehr beherrscht werden, durch eine entsprechende Einrichtung und Organisation der Pflegeeinrichtung abzuwenden. Entsprechend der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BGH ist diese Pflicht auch das Erforderliche und das für den Heimbetreiber und dem Pflegebedürftigen zumutbare beschränkt. Das Sicherheitsgebot ist zum einen abzuwägen gegen andere schutzwürdige Belangte der Heimbewohner, insbesondere diese nicht stärker als erforderlich in ihrer Fortbewegungsfreiheit zu beeinträchtigen oder in ihrer Privat- und Intimsphäre zu stören (vgl. OLG Hamm, VersR 2003, 73, 74; OLG Koblenz, NJW RR 2002, 867). Als weiterer Gesichtspunkt ist die allgemeine - auch wirtschaftliche - Leistungsfähigkeit der Heimpflege zu berücksichtigen. Die zu fordernden Sicherungsvorkehrungen dürfen nicht ein Maß erreichen, das mit einem vertretbaren (bezahlbaren) Personalaufwand nicht mehr erbracht werden kann. Für Patienten einer offenen Abteilung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat der BGH in NJW 2003, 2309 in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass eine lückenlose Überwachung und Sicherung, die jede noch so fern liegende Gefahrenquelle ausschalten könne, im allgemeinen nicht möglich sei. Diese Überlegung knüpft zugleich an die Erforderlichkeit der in Betracht kommenden Sicherungsmaßnahmen an, wobei insbesondere die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens von Bedeutung ist. Die Begründung und der Umfang Überwachungs- und Beaufsichtigungspflichten im Einzelfall sind davon abhängig, inwieweit ein konkreter Grund oder eine Veranlassung hierzu besteht (OLG Hamm VersR 2003, 74; OLG Koblenz NJW RR 2002, 867). 27 Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Beklagte nicht verpflichtet, Frau X an den Rollstuhl am 21.12.2002 zu fixieren, d.h. anzugurten, bzw. ein Vorschiebetischchen anzubringen. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf Hinweise des Pflegegutachtens woraus sich ergeben solle, mit einer plötzlichen Agilität der Frau X sei zu rechnen. Zu dem Punkt "pflegerelevante Vorgeschichte" ist dies gerade nicht zu entnehmen. Dort ist zwar die Rede von einer Oberschenkenhalsfraktur im November 1992 mit schwerwiegenden Komplikationen. Allerdings wurde Frau X zuletzt ein Colon-Carzinom im März 2002 entfernt mit nachfolgendem Dünndarmileus was zu einer deutlichen Verschlechterung des Allgemeinzustands führte, so dass sie mittlerweile nur noch "passiv im Rollstuhl umhergefahren werden" kann. Ferner zeige Frau X keine Kooperation. Sie versteife aus Angst und zeige keine Ressourcen und könne wegen ihrer Taubheit auch kaum angeleitet werden. Hieraus ergibt sich eindrücklich, dass anders als in dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall (Urteil vom 19.11.2003 zu Az.: I - 15 U 31/03) keine Veranlassung bestand davon auszugehen, dass Frau X sich aus dem Rollstuhl erhebt und stürzt. Vielmehr zeigte sich der Zustand auch gemäß dem Gutachten so, dass Frau X passiv im Rollstuhl sitzt und nichts weiter tut. In dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall verhielt es sich auch so, dass die Bewohnerin sich über 20 mal nachts durch das dortige Pflegeheim bewegte mithin "massiv" Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die dort demente Bewohnerin Schaden nehmen wird, wenn ihr Umherirren nicht unterbunden wird. 28 Die Kammer hält es auch für ausreichend, dass Frau X im als Aufenthaltsraum dienenden Flur postiert wurde, mithin verhältnismäßig oft die drei schichthabenden Mitarbeiter während der Verrichtung ihres Dienstes an der Bewohnerin vorbeikam, um auf gefährliche Situationen rechtzeitig reagieren zu können. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 31 Streitwert: 7.660,55 €.